Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Urteilstenor erster Instanz mit Blick auf die in zweiter Instanz erfolgte Berichtigung des Rubrums auf Klägerseite wie folgt neu gefasst wird: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Herren N. I. und D. I. , die im vorliegenden Verfahren bis zu der in der mündlichen Verhandlung verfügten Berichtigung des Rubrums als Kläger geführt wurden, sind alleinige Gesellschafter der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen I. "X. " Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. § 1 des Gesellschaftsvertrags), deren Gegenstand der Ankauf, die Bebauung, Verwaltung und Vermietung von gesellschaftseigenem Grundbesitz ist (vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrags). Die Klägerin ist eingetragene Eigentümerin des Grundstücks L. Straße 0 in X. (Flurstück 000 - Grundbuch von X. Blatt 0000). Das Grundstück liegt im Bereich des Geltung beanspruchenden Bebauungsplans Nr. 1a "S. ", 2. Änderung, den der Rat der Stadt X. am 26. Februar 1997 beschloss. Unter dem 22. November 2019 unterzeichnete Herr N. I. den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW) für den Neubau eines Mehrfamilienhauses der Gebäudeklasse 3 auf dem genannten, seinerzeit noch aus den Flurstücken 788 und 789 bestehenden Grundstück. In dem Antragsformular Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO ist als Bauherrschaft eingetragen: I. , N. GbR "X. ", T. 1, 00000 Z. , vertreten durch I. N. auf den eingereichten Lageplänen und den Grundrisszeichnungen wird der Bauherr bezeichnet mit: I. GbR "X. "; in den rechnerischen Nachweisen etwa zur Wohnungsgröße wird der im Gesellschaftsvertrag genannte Name verwendet. Nach den eingereichten Bauvorlagen sollen im Untergeschoss neben der Wohnung Abstell- und Nebenräume, im ersten und zweiten Obergeschoss jeweils zwei Wohnungen (Wohnungen 2-5) und im Dachgeschoss die Wohnung 6 errichtet werden. Ein Aufzug ist nicht vorgesehen. Nach den Bauzeichnungen (Grundrisszeichnungen und Schnitte) führt vom Eingangsbereich im Untergeschoss das Treppenhaus mit dem Eintrag "15 STG 27/19" zum 1. Obergeschoss, dabei sind zunächst 7 Stiegen und nach einem Zwischenpodest weitere 6 Stiegen eingezeichnet; in der zuvor beschriebenen Weise wird das Treppenhaus vom 1. Obergeschoss ins 2. Obergeschoss und ausweislich der Schnitte und des Grundrisses des 2. Obergeschosses ins Dachgeschoss fortgeführt. Eine Vermaßung der Breite der eingezeichneten Treppen und der Fläche der Podeste findet sich auf den Grundrisszeichnungen nicht. Nach den Grundrissplänen befinden sich im Treppenhaus vor den jeweiligen Eingängen zu den Wohnungen 2 und 5 je zwei Abstellflächen, die mit der Abkürzung "Rollat." gekennzeichnet sind. Im Erdgeschoss ist im Flur zwischen den Abstellräumen eine Fläche "Mobilit" eingezeichnet. Im Weiteren sind im hinteren Grundstücksbereich die Anlage einer Spielplatzfläche und im vorderen Bereich zur Straße hin die Erstellung von insgesamt 6 Stellplätzen dargestellt, die eine Anschüttung erfordern. Die Bauvorlagen enthalten Stützmauern im Zufahrtsbereich sowie an den seitlichen Grundstücksgrenzen. Mit Schreiben vom 28. November 2019 bestätigte der Beklagte den Eingang des Bauantrages und forderte mit einem an die I. , N. GbR "X. ", vertr. durch den Herrn N. I. , adressierten Schreiben u. a. auch einen technischen Nachweis der barrierefreien Zugänglichkeit der einzelnen Wohnungen in 3-facher Ausfertigung an. Auf Nachfrage des Entwurfsverfassers wies die zuständige Sachbearbeiterin des Beklagen diesen mit E-mail vom 3. Dezember 2019 darauf hin, § 49 Abs. 1 BauO NRW fordere für Gebäude der Gebäudeklasse 3 bis 5 eine barrierefreie und eingeschränkt mit dem Rollstuhl gegebene Nutzbarkeit. Zudem sei zu Jahresbeginn die DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen) erstmalig bauaufsichtlich in Nordrhein-Westfalen eingeführt worden und daher bei der Planung zu berücksichtigen. Ziel dieser Norm sei die Barrierefreiheit baulicher Anlagen, damit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar seien. Der Entwurfsverfasser trat dem entgegen. Das geplante Gebäude sei barrierefrei zugänglich und nutzbar. Die Wohnungen seien barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar. Es gebe keine rechtliche Vorgabe, wonach alle Etagen bzw. Geschosse barrierefrei erreichbar sein müssten. Vielmehr werde im Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein- Westfalen (MHKBG NRW) vom 7. Juni 2019 darauf verwiesen, dass § 39 Abs. 4 BauO NRW der Vorschrift des § 49 Abs. 1 BauO NRW vorgehe. Danach gebe es für Gebäude mit bis zu drei oberirdischen Geschossen keine Aufzugspflicht und ein Aufzug könne daher nicht verlangt werden. Im Anschluss daran reichte der Entwurfsverfasser unter dem 10. Dezember 2019 die nachgeforderten Bauvorlagen bis auf den Nachweis der barrierefreien Zugänglichkeit der Wohnungen beim Beklagten ein. Zudem bat die Klägerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020, adressiert an die I. , N. GbR "X. ", vertreten durch Herrn N. I. , erfolgte die Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, ein Aufzug könne rechtlich zwar nicht gefordert werden. Es könnte jedoch z. B. eine alternative technische Lösung in Form eines bauaufsichtlich zugelassenen Treppenlifts o. ä. denkbar sein. Dabei seien natürlich die rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. vorbeugender baulicher Brandschutz) u. a. bzgl. des Treppenraums zu beachten. Mit E-Mail vom 22. Januar 2020 an Herrn N. I. sowie den Entwurfsverfasser wies die Stadt X. darauf hin, dass die Neigung der Zufahrt 26 % betrage und sich die (Stütz-)Mauer zum Bürgersteig hin auf eine Höhe von 1,99 m entwickele. Es werde empfohlen, dies noch einmal zu prüfen. Gleichwohl werde der Antrag mit dem Einvernehmen der Stadt an den Beklagten zurückgegeben. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 und 4. Februar 2020 führten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Bezugnahme auf eine Beauftragung durch die Gesellschafter der "X. " GbR aus, die Forderung von weiteren Nachweisen durch den Beklagten könne nicht auf die DIN 18040-2 gestützt werden. Für die gegebene Gebäudeklasse sehe die Bauordnung keine Rampenpflicht oder Pflicht zum Einbau von Liften vor. Träfe die Ansicht des Beklagten zu, wären Häuser nicht einfach nur mit Treppen, sondern immer nur mit weiteren Hilfsmitteln für behinderte Menschen bebaubar. Das sei ersichtlich nicht das Ansinnen des Gesetzgebers gewesen. Das Vorhaben entspreche den einschlägigen technischen Baubestimmungen. Die Treppenläufe seien 1,20 m breit, die Flure mindesten 1,20 m i.L und Durchgänge bzw. Türöffnungen mindestens 0,90 m i.L. Mit Bescheid vom 9. März 2020, adressiert an die I. , N. GbR "X. ", vertr. durch Herrn N. I. , lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Nach § 49 Abs. 1 BauO NRW 2018 sei gefordert, dass in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 mit Wohnungen diese Wohnungen barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssten. In § 2 Abs. 10 BauO NRW 2018 werde dazu die Barrierefreiheit baulicher Anlagen wie folgt beschrieben: "Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für alle Menschen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind." Zum Jahresbeginn sei die DIN 18040-2 erstmalig bauaufsichtlich in Nordrhein-Westfalen eingeführt worden und daher bei der Planung zu berücksichtigen. Im Vorwort werde das Ziel der Norm nahezu wortgleich zu § 2 Abs. 10 BauO NRW beschrieben. Unter Punkt 4 der DIN 18040-2 (Infrastruktur) werde zudem die Erschließung von der öffentlichen Verkehrsfläche aus bis zum Eingang der barrierefreien Wohnungen behandelt. Nach Punkt 4.3.1 seien Treppen allein nicht als barrierefreie vertikale Verbindungen anzusehen. Die Klägerin lasse auch außer Acht, dass die v. g. DIN nicht vollständig, sondern nur in Teilen eingeführt worden sei. Er gehe davon aus, dass eine Genehmigung nur für die Erdgeschosswohnung nicht gewünscht sei. Des Weiteren setzte er eine Gebühr in Höhe von 1.128,50 Euro fest. Daraufhin haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. März 2020 unter Berufung auf die beigefügte, von Herrn N. I. unterzeichnete Vollmacht und unter Hinweis darauf Klage eingereicht, dass die im Klageschriftsatz als Kläger bezeichneten Herren N. und D. I. alleinige Gesellschafter der I. "X. " GbR seien und unter dem 22. November 2019 (gemeinsam) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei dem Beklagten beantragt hätten, die Genehmigung zur Errichtung des im Klageantrag näher beschriebenen Bauvorhabens zu erteilen, die dieser mit Bescheid vom 9. März 2020 abgelehnt habe. Zur Begründung hat die Klägerin geltend gemacht: Ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu, weil das Bauvorhaben entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung barrierefrei sei. Der Beklagte verkenne die Anforderungen des Bauordnungsrechts an bauliche Anlagen nach § 49 Abs. 1 BauO NRW und das Verhältnis des § 39 Abs. 4 BauO NRW zu § 49 Abs. 1 BauO NRW. Die letztgenannte Vorschrift erkläre nur einen Teil der Legaldefinition des § 2 Abs. 10 BauO NRW für anwendbar, worauf das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG) in einem Schreiben an die Bauaufsichtsbehörden vom 7. Juni 2019 hingewiesen habe. Folgte man der Auffassung des Beklagten, wäre jedes Bauvorhaben, in dem sich Treppen befänden, mit Aufzügen, Treppenliften oder ähnlichen Aufstiegshilfen zu versehen. Für diesen Fall hätte es nahegelegen, dass der Gesetzgeber dies auch genauso zum Ausdruck gebracht hätte. In einer barrierefrei nutzbaren Wohnung werde nicht grundsätzlich von einer Rollstuhlnutzung ausgegangen. Deshalb könnten auch die Bedingungen für eine Rollstuhlnutzung nicht von vornherein zugrunde gelegt werden. Nach der vom Beklagten in Bezug genommenen DIN bestehe Barrierefreiheit auch, wenn die Treppen für Sehbehinderte entsprechend gekennzeichnet würden, was nach den vorliegenden Bauunterlagen der Fall sei. Der Beklagte habe die technischen Vorschriften ohne weitere Ausführungen zu den Gerichtsakten gereicht, ohne darauf hinzuweisen, gegen welche technischen Vorschriften verstoßen werde. Sofern die technischen Anmerkungen gelb unterlegt seien, würden die gelb gekennzeichneten Regelungen Nrn. 4.2.1 und 4.3.1 bei dem Bauvorhaben eingehalten. Bei den auf Blatt 12 der vorgelegten DIN angegebenen Maßen für Greifhöhen und Bedienhöhen von Drückern usw. handele es sich um Normmaße, die bei dem Bauvorhaben immer eingehalten würden. Im Übrigen könnten solche Anforderungen auch durch Auflagen sichergestellt werden und rechtfertigten keine Antragsablehnung. Nr. 4.3.5 der DIN sei schon nicht einschlägig. Nr. 4.3.6.2 der DIN werde eingehalten, weil an den jeweiligen Treppenstufen gegen ein eventuelles Abrutschen V2A-Leisten angebracht seien. Ergänzend zu den Regelungen in Nr. 5.5 der DIN werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass barrierefreie Duschen im Bauantrag vorgesehen seien. Gleiches gelte hinsichtlich der Regelungen in Nr. 5.6. der DIN. Für vergleichbare Bauvorhaben seien ihr durch andere Baugenehmigungsbehörden, namentlich der Stadt Lennestadt und des Hochsauerlandkreises, ohne Einschränkungen Baugenehmigungen erteilt worden. Die Klägerin hat – schriftsätzlich und sinngemäß – beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 9. März 2020 auf ihren Antrag vom 22. November 2019 hin eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW für ein Wohngebäude der Klasse 3 mit 6 Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 000 (ehemals 788 und 789) zu erteilen. Der Beklagte hat – ebenfalls schriftsätzlich – beantragt, die Klage abzuweisen. Zu Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Anforderungen an die Barrierefreiheit der Wohnungen selbst seien nachgewiesen. Allerdings gehe aus den Bauvorlagen die barrierefreie Zugänglichkeit der Wohnungen 2 bis 6 und der jeweiligen Abstellflächen nicht hervor. Zur Verbindung der einzelnen Geschosse seien lediglich Treppen geplant. Die aufgrund des § 88 Abs. 5 BauO NRW erlassene und am 2. Januar 2019 in Kraft getretene Baubestimmung (VV TB NRW) konkretisiere in Kapitel A 4 die bauaufsichtlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit baulicher Anlagen. Einschlägig sei hier die Anlage 4.2/3 der VV TB NRW. In Bezug auf die innere Erschließung eines Gebäudes werde unter Nr. 4.3.1 ausgeführt, dass Treppen allein keine barrierefreien vertikalen Verbindungen darstellten. Die Erläuterung unter Nr. 4.3.6.1, wonach Treppen mit den unter Nr. 4.3.6.2 genannten Eigenschaften für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar seien, sei von der Einführung ausgenommen und daher nicht anzuwenden. Eine barrierefreie Wohnung mache ohne die Möglichkeit der barrierefreien Erreichbarkeit keinen Sinn und laufe der Zielsetzung der durch den Gesetzgeber gewünschten Barrierefreiheit zuwider. Das ergebe auch die Gesetzesbegründung. In der geplanten Form verwehre das Bauvorhaben Menschen mit körperlichen Einschränkungen den Zugang zu den Wohnungen und damit faktisch die Benutzbarkeit. Der von der Klage angeführte Erlass des MHKBG vom 17. Juni 2019 sei nicht einschlägig. Dieser stelle klar, dass die Legaldefinition des § 2 Abs. 10 BauO NRW nur hinsichtlich der Formulierung "eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar" nicht vollumfänglich anwendbar sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage - unter Beibehaltung des ausdrücklichen Aktivrubrums aus der Klageschrift - mit ohne mündliche Verhandlung am 10. Mai 2021 ergangenem Urteil abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Bauvorhaben erfülle die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 BauO NRW nicht. Der Runderlass "Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung NRW" (VV TB NRW) des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 7. Dezember 2018, der durch den Runderlass vom 14. Juni 2019 geändert und unter dem 9. November 2020 (VV TB NRW Stand 2020) berichtigt worden sei, sei in Bezug auf die entscheidende Frage zu unbestimmt. Denn ihm sei nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, ob und mit welchen Maßgaben Gebäudetreppen zur inneren Erschließung von Wohnungen für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar seien. Es könne indes dahinstehen, ob die Verwaltungsvorschrift für den Beklagten daher insoweit überhaupt bindend sei. Denn das erkennende Gericht sei bei der Bestimmung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen des § 49 Abs. 1 BauO NRW an eine lediglich verwaltungsintern wirkende Verwaltungsvorschrift nicht gebunden. Sinn und Zweck der Neuregelung des § 49 Abs. 1 BauO NRW sei es, die Erreichbarkeit von Wohnungen in Gebäuden der Klassen 3 bis 5 auch dann ohne wesentliche Hindernisse zu ermöglichen, wenn sich etwa die Individualbedarfe der Bewohner später änderten. Bezogen auf die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Gebäude – wie hier – der Gebäudeklasse 3, die nicht über Aufzüge verfügen müssten, folge daraus, dass bei einer inneren Erschließung von Wohnungen in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 ausschließlich über Treppen bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung grundsätzlich die Möglichkeit der späteren bautechnischen Anpassung an eine barrierefreie Erreichbarkeit von Wohnungen bei geändertem Individualbedarf gegeben sein müsse. Dies könne etwa durch die Errichtung einer inneren Erschließung mittels eines Treppenraumes erfolgen, der zu einem späteren Zeitpunkt ohne wesentliche bauliche Änderung den Einbau einer Treppensteighilfe (Treppenassistent) bei noch eingeschränkter Steigfähigkeit, eines Treppenlifters bei weitgehend fehlender Steigfähigkeit oder weiterer technischer Mobilitätshilfen zur Erreichbarkeit von Wohnungen über Treppenräume ermögliche. Aus den eingereichten Bauvorlagen gehe jedoch nicht hervor, dass diese Möglichkeit gegeben sei. Im Übrigen fehlte es auch an leicht und barrierefrei erreichbaren Abstellflächen gemäß § 47 Abs. 4 BauO NRW. Am 9. Juni 2021 hat die Klägerin gegen das ihr am 17. Mai 2021 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, mit der sie zunächst ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt hat. Am 1. Juli 2021 wurde das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 30. Juni 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (S. 822 ff.) verkündet, das unter Art. 1 u. a. § 49 Abs. 1 BauO NRW neufasst und das nach seinem Art. 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft trat. Am 1. Juli 2021 trat im Weiteren eine geänderte VV TB NRW in Kraft (Runderlass vom 15. Juni 2021 – MBl. NRW 2021, S. 244). Mit Erlass vom 15. Oktober 2021 wies das MHKBG NRW den Beklagten auf diese Änderungen hin. Ferner sei dem hier vorgelegten Grundriss des Untergeschosses des streitgegenständlichen Vorhabens im Bereich des Flures eine mit "Mobilit." bezeichnete Fläche zu entnehmen. Da das Urteil das Fehlen von gemäß § 47 Abs. 4 BauO NRW erforderlichen Abstellflächen rüge, werde insoweit um Abgleich mit den eingereichten Bauvorlagen gebeten. In der Folgezeit nahm der Beklagte die Prüfung der Baugenehmigung nach einem ersten Gespräch am 25. November 2021 wieder auf, in dem er u. a. darauf verwies, dass noch gewisse Unterlagen / Nachweise benötigt würden (neuer Lageplan; Erklärung, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht; Löschwassernachweis) und die Gesamtprüfung des Bauantrags noch abgeschlossen werden müsse. Mit am 16. Dezember 2021 eingegangenem Schreiben vom 13. Dezember 2021 ließ die Klägerin bei dem Beklagten u. a. die am 8. Dezember 2021 unter dem Betreff "Eintragung Barrierefreiheit" geänderten Grundrisspläne einreichen. Darauf sind u.a. für die eingezeichneten Treppen und Podeste gesonderte Maße angegeben, so sind die Treppen mit 1,20 m, die Zwischenräume mit 0,20 m gekennzeichnet. Im Weiteren ist der Vermerk zur Stufenanzahl und zum Steigungswinkel geändert in 19 STG 30/15,8 bzw. 18 STG 30/15.8. Dies ist in der Schnittzeichnung nicht nachgezeichnet worden; sie blieb unverändert auf dem Stand 3. Dezember 2019. Unter dem 6. Januar 2022 teilte die Beklagte mit, die Bearbeitung des Bauantrags sei zwischenzeitlich fortgesetzt worden. Derzeit laufe die bauordnungsrechtliche Prüfung. Schon jetzt sei absehbar, dass wahrscheinlich Abstandsflächenbaulasten erforderlich würden. Unter dem 13. Januar 2022 bescheinigte der Entwurfsverfasser, dass der Baukörper im Ganzen nach DIN 18040 Teil 2 ausgeführt werde und den Anforderungen an den Brandschutz entspreche. Der Architekt wurde mit Mail vom 7. Februar 2022 gebeten, einen amtlichen Lageplan vorzulegen, aus dem sich die Abstandsflächen auf dem Wegegrundstück 795 sowie die durch die Anschüttung der Stellplätze ausgelösten Abstandsflächen ergeben. Am 24. Februar 2022 gingen daraufhin unter dem 22. Februar 2022 mit dem Betreff "Anpassung der Stützmauer" geänderte Lagepläne ein, die eine veränderte Ausführung der Stellplätze vorsehen; die westliche Stützmauer ist nicht mehr an der Grenze zu dem Wegegrundstück der Stadt X. (Flurstück 795) vorgesehen, sondern zurückgesetzt. Nach dem "Lageplan Abstandsfächen" erstreckt sich die durch die Anschüttung und Stützmauer ausgelöste Abstandsfläche nur auf das Flurstück 795. Die seitens der Stadt X. als Eigentümerin des Flurstücks 795 am 7. März 2022 unterschriebenen Baulasterklärungen wurden am 15. März 2022 in das Baulastverzeichnis eingetragen. Daraufhin erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung unter dem 16. März 2022 mit an die I. , N. , GbR "X. ", vertreten durch Herrn N. I. , adressiertem Bescheid. Mit Schriftsatz vom 13. April 2022 hat die Klägerin ihr mit dem Berufungsverfahren weiterverfolgtes Klagebegehren auf die Feststellung umgestellt, dass der Beklagte zu näher bezeichneten Zeitpunkten verpflichtet gewesen sei, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Klageumstellung sei statthaft. Bezogen auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses am 16. März 2022 sei der Feststellungsantrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Bezogen auf den Zeitpunkt unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 30. Juni 2021 und bezogen auf den Zeitpunkt der Ablehnung des Bauantrags durch Bescheid vom 9. März 2021 sei das Feststellungsbegehren als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Das besondere (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse sei hier gegeben, weil sie beabsichtige, gegen den Beklagten Klage beim Landgericht zu erheben, um Amtshaftungsansprüche sowie Ansprüche aus § 39 OBG NRW geltend zu machen. Durch die rechtswidrige Nichterteilung der Baugenehmigung seien jedenfalls folgende (Verzögerungs-)Schäden entstanden: Baukostensteigerung (25,8 %) mind. 310.000 Euro; 2 Jahre Mietausfall, mindestens 90.000 Euro sowie Bereitstellungszinsen, die zu einem späteren Zeitpunkt noch zu beziffern seien. Die Feststellungsanträge seien begründet. Der Beklagte räume selbst ein, dass seine Rechtsauffassung zu den Anforderungen der Barrierefreiheit jedenfalls nach Änderung des § 49 Abs. 1 BauO NRW 2018 durch das Änderungsgesetz ab Juli 2021 jeglicher Grundlage entbehrt habe. Hierauf sei der Beklagte durch Erlass des MHKBG NRW vom 15. Oktober 2021 im Wege der Fachaufsicht hingewiesen worden. In dem Erlass werde zudem ausgeführt, dem hier vorliegenden Grundriss des Untergeschosses sei im Bereich des Flures eine mit "Mobilit." bezeichnete Fläche zu entnehmen. Da das Urteil das Fehlen von gemäß § 47 Abs. 4 BauO NRW 2018 erforderlichen Abstellflächen rüge, werde um Abgleich mit den eingereichten Bauvorlagen gebeten. Hieraus folge, dass der Beklagte am 16. März 2022 und am 1. Juli 2021 verpflichtet gewesen sei, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Er sei aber auch am 9. März 2020 verpflichtet gewesen, die Baugenehmigung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben den zur Gewährleistung der Barrierefreiheit gestellten Anforderungen für Treppen im Bereich der inneren Erschließung von Gebäuden ohne Aufzug nicht entsprochen habe bzw. diesbezüglich weitere Nachweise hätten gefordert werden dürfen. Die nutzbare Treppenbreite von 120 cm und die ausreichende Größe der Bewegungsflächen auf den Zwischenpodesten hätten sich ohne weiteres aus den bereits ursprünglich eingereichten Bauunterlagen ergeben. Das Treppenhaus und die Treppen seien damit auch immer schon so geplant gewesen und würden so ausgeführt, dass sie für den nachträglichen Einbau von Treppenassistenten und –liften geeignet seien und der Einbau ohne weiteres möglich wäre. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass die eingereichten Bauvorlagen die Bewertung nicht ermöglichten, sei nicht nachvollziehbar und ohne Substanz. Die Barrierefreiheit wäre an Hand der eingereichten maßstabsgerechten Bauzeichnungen ohne weiteres zu beurteilen gewesen. Die Voraussetzungen für die Forderung eines "Barrierefrei-Konzepts" nach § 9a BauPrüfVO hätten ersichtlich nicht vorgelegen. Weder durch die Änderung des § 49 Abs. 1 BauO NRW noch durch die Änderung der VV TB NRW sei eine Rechtsänderung eingetreten. Beide Änderungen seien lediglich redaktioneller Art und dienten der Klarstellung, wie in der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 17/12033, S. 103 f.) ausdrücklich ausgeführt worden sei. Mit dem Bauantrag vom 22. November 2019 hätten dem Beklagten vollständige und bescheidungsfähige Bauvorlagen vorgelegen. Mit den von dem Beklagten nunmehr als fehlend angemahnten Bauvorlagen versuche er lediglich, vermeintliche Versagungsgründe eines steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens zu konstruieren. Die Vorlage eines neuen Lageplans, der die zwischenzeitliche Grundstücksvereinigung nachzeichne, sei nicht erforderlich gewesen. Auch das Fehlen einer Erklärung des Entwurfsverfassers dazu, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspreche und das Bauvorhaben sämtliche (auch die seit 1. Juli 2021) hinzugetretenen Anforderungen der DIN 18040-2 erfülle, hätten dem ursprünglichen Klageantrag nicht entgegengehalten werden können. Wie der genannte fachaufsichtliche Erlass des Ministeriums belege, habe der Beklagte die Bauvorlagen nicht sorgfältig geprüft. Die nachträgliche Forderung von Abstandsbaulasten sei offensichtlich rechtswidrig, weil nur minimale Abstandsflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen lägen. Der Begriff der öffentlichen Verkehrsfläche setze zwar grundsätzlich voraus, dass die Verkehrsfläche nicht nur tatsächlich so genutzt werde, sondern dem Verkehr auch gewidmet sei. Das Fehlen sei allerdings im Einzelfall unschädlich. Es reiche, wenn aufgrund der Erschließungssituation sichergestellt sei, dass der Weg als öffentliche Fläche genutzt und einer Bebauung dauerhaft entzogen sei, wie der 10. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 8. Februar 2005 – 10 B 1876/04 – (BauR 2005, S. 1457 = juris) ausgeführt habe. Jedenfalls sei die in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragte Feststellung zu treffen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, in Bezug auf die angesprochenen Zeitpunkte über den Bauantrag neu zu entscheiden. Das Bescheidungsbegehren sei in dem Klageantrag bereits ursprünglich enthalten gewesen; hätte sich das Klagebegehren nicht durch Erteilung der Baugenehmigung erledigt, wäre insbesondere eine Umstellung auf einen Antrag auf Erteilung eines auf die Frage der Anforderungen aus § 49 Abs. 1 BauO NRW beschränkten Bauvorbescheides in Betracht gekommen. Ihr, der Klägerin, könne nicht entgegengehalten werden, dass der Bauantrag auch aus anderen als den von dem Beklagten vorgebrachten Gründen abzulehnen gewesen sei; diese wären, soweit man sie frühzeitiger auf die entsprechenden Defizite in den Bauvorlagen hingewiesen hätte, ebenso zeitnah behoben worden wie vor der dann letztlich erteilten Baugenehmigung. Der Verzögerungsschaden sei auf die unrichtig begründete Ablehnung der Baugenehmigung zurückzuführen. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagte ihren Bauantrag mit Bescheid vom 9. März 2020 zu Unrecht abgelehnt hat und/oder 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, a) unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses am 16. März 2022, b) unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung 2018 vom 30. Juni 2021 (GV.NRW. 2021, S. 821) am 1. Juli 2021, c) im Zeitpunkt der Ablehnung des Bauantrags durch Bescheid am 9. März 2020. hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, a) unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses am 16. März 2022, b) unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung 2018 vom 30. Juni 2021 (GV.NRW. 2021, S. 821) am 1. Juli 2021, c) im Zeitpunkt der Ablehnung des Bauantrags durch Bescheid vom 9. März 2020. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die (Fortsetzungs-)Feststellungsanträge seien bereits nicht statthaft, jedenfalls aber unbegründet. Zum Zeitpunkt der Ablehnung habe aus den Gründen des angefochtenen Urteils kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung bestanden. Auch hätten die vorgelegten Bauunterlagen keine Vermaßung der nutzbaren Treppenbreite und Angaben zur Ausgestaltung der Treppenstufen und Handläufe ausgewiesen. Dies sei erst am 16. Dezember 2021 nachgeholt worden. Zudem sei der Antrag auch unabhängig davon seinerzeit nicht ohne weitere baurechtliche Erfordernisse bescheidungsreif gewesen. Es hätten Baulasten gefehlt sowie ein Lageplan mit der Darstellung der durch die Anschüttung im Stellplatzbereich ausgelösten Abstandsflächen mit Angabe der aktualisierten Flurstücksbezeichnungen nach Verschmelzung der ursprünglichen Flurstücke. Nach den im Juli 2021 in Kraft getretenen Änderungen habe es zunächst keinen Anlass gegeben, das Vorhaben anhand dieser Vorgaben neuerlich zu prüfen. Gemäß § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 seien Verfahren, die vor Inkrafttreten des (Änderungs-)Gesetzes eingeleitet worden seien, nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen und abzuschließen. Die Bauherrschaft könne beantragen, die neue Rechtslage anzuwenden. Ein Antrag auf Überprüfung des Bauantrags auf der Grundlage der Rechtsänderung sei erst im November 2021 gestellt worden. Im Rahmen der fortgesetzten Gesamtprüfung seien die genannten weiteren Unterlagen zu fordern gewesen. Am 24. Februar 2022 seien daraufhin geänderte Planunterlagen eingegangen, die einen veränderten Standort der Stellplätze mit Aufschüttungen vorgesehen hätten. Nach Eintragung der erforderlichen Baulast am 15. März 2022 sei die Baugenehmigung am 16. März 2022 erteilt worden. Statt – wie für den Fall der Genehmigungserteilung angekündigt – das Verfahren für in der Hauptsache erledigt zu erklären, sei die Klage auf (Fortsetzungs-)Feststellungsanträge umgestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Zunächst war das Aktivrubrum mit Wirkung auch für die erste Instanz zu berichtigen und in der Folge der Tenor des Urteils erster Instanz namentlich mit Blick auf den Ausspruch über die Kosten und die Vollstreckbarkeit klarstellend entsprechend neu zu fassen. Klägerin und Berufsführerin ist die aus den bisher als Klägern geführten Herren N. und D. I. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die laut § 1 des Gesellschaftsvertrages den Namen I. "X. " Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt. Sie ist Eigentümerin des Vorhabengrundstücks und hat als teilrechtsfähige Personenvereinigung den ursprünglich streitgegenständlichen Bauantrag gestellt. Soweit sich im Antragsvorblatt des Bauantrags unter der Rubrik "Bauherr" die Bezeichnung "I. , N. GbR 'X. '" findet, handelt es sich nicht etwa um eine andere Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern um einen offensichtlichen und letztlich unschädlichen Fehler in der Bezeichnung der antragstellenden Gesellschaft. Die verkürzte Bezeichnung der Klägerin lässt sich unschwer auf das Bemühen des Entwurfsverfassers zurückführen, den in dieser Angelegenheit tätigen Vertreter der Klägerin, Herrn N. I. , an dieser Stelle in den Vordruck aufzunehmen. Gesellschaftssitz und Vertreter sind in den Bauunterlagen durchgehend zutreffend angegeben. In den weiteren Bauvorlagen wird die Klägerin an verschiedenen Stellen mit ihrem vollständigen Namen aufgeführt, u. a. in den Unterlagen betreffend die Berechnung der Abstands- und Wohnflächen. Zudem hat Herr N. I. im Verwaltungsverfahren unter Angabe des zutreffenden Namens der Gesellschaft im Briefkopf Stellung zum Bauantrag genommen. Entsprechend eindeutig handelt es sich bei der Wendung "I. GbR 'X. ' ", die sich u. a. auf den eingereichten Grundrissplänen findet, bloß um eine unschädliche fehlerhafte Reihung der Namensbestandteile der Klägerin. Davon ausgehend betrifft schließlich der ablehnende Bescheid, wie im Übrigen auch die inzwischen erteilte Baugenehmigung, ersichtlich die Klägerin, auch wenn das Adressfeld sie als "I. , N. GbR 'X. ' " bezeichnet. Die Zuordnung über die zutreffende Adressierung und den zutreffend angesprochenen Vertreter, Herrn N. I. , ist für alle Beteiligten hinlänglich eindeutig. Im Nachgang ist der Klageschriftsatz ebenso wie der Berufungsschriftsatz verständig dahin auszulegen, dass die Klägerin Klage erhoben und Berufung eingelegt hat und nicht etwa ihre Gesellschafter in Person. Diese wären für das verfolgte Begehren auch von vornherein nicht aktivlegitimiert und deren Klagen bereits als unzulässig abzuweisen gewesen. Nach der Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - vgl. BGH, Beschlus vom 8. November 2007 – IX ZR 191/06 – WuM 2008, 49 = juris Rn. 2, und Urteil vom 14. September 2005 – VIII ZR 117/04 –, juris Rn. 7 - können Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gegensatz zu früher in der Rechtsprechung vertretenen dogmatischen Ansätzen nur von der Gesellschaft selbst eingeklagt werden, mithin nicht mehr von einzelnen Gesellschaftern (als Streitgenossen). Dementsprechend kann nach Ablehnung eines von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingereichten Antrages auf Erteilung einer Baugenehmigung nur die Gesellschaft selbst einen Anspruch auf Erteilung der versagten Genehmigung durch verwaltungsgerichtliche Klage geltend machen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2021 – 15 ZB 20.747 -, juris Rn. 29 f.; OVG LSA, Urteil vom 19. Januar 2012 - 2 L 124/09 -, juris Rn. 32, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2010 - 4 BN 41.09 -, juris Rn. 4 (zur fehlenden Antragsbefugnis der Gesellschafter einer GbR, die Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist, für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan). Die Klageschrift ist hier ohne weiteres zugunsten der Klägerin auslegungsfähig. Auch wenn im Rubrum der Klageschrift die "Herren N. und D. I. " als "Kläger" bezeichnet sind, unterliegt es keinen Zweifeln, dass hier die Klage von den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, mithin ihrem objektiven Sinn nach als Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhoben werden sollte. Darauf deutet auch der Umstand, dass die beim Verwaltungsgericht eingangs überreichte Prozessvollmacht nur von dem geschäftsführenden Gesellschafter unterzeichnet war, der auch im Baugenehmigungsverfahren für die Klägerin - ausweislich der dem Gesellschaftsvertrag beigefügten Vollmacht in legitimierter Weise - als Vertreter gehandelt hat. Die ursprüngliche Verpflichtungsklage war insoweit im Übrigen fristwahrend. Auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll; diese Grundsätze gelten selbst dann, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat. Vgl. OVG LSA, Urteil vom 19. Januar 2012 - 2 L 124/09 -, juris Rn. 33. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klage unterliegt unbeschadet der neugefassten Haupt- und Hilfsanträge weiterhin der Abweisung. Die Anträge sind – soweit sie nicht bereits unzulässig sind – unbegründet. Die Klägerin ist – anders als der Beklagte meint - allerdings nicht schon deshalb gehindert, die ursprüngliche Verpflichtungsklage auf (Fortsetzungs-) Feststellungsanträge umzustellen, weil sie im Rahmen des fortgesetzten Baugenehmigungsverfahrens gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 angekündigt hatte, der Rechtsstreit werde für erledigt erklärt, sobald die Baugenehmigung vorliege. Ein den Erlass eines Sachurteils ausschließender Klageverzicht ist allenfalls dann beachtlich, wenn er sich angesichts seiner prozessualen Tragweite ‒ unter Anlegung eines strengen Maßstabs ‒ als eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich darstellt. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 4 A 1992/16 –, juris Rn. 39. Davon ist hier nicht auszugehen. Unter der gebotenen Berücksichtigung ihres Kontexts und der Interessenlage der Beteiligten konnte die Erklärung der Klägerin nicht eindeutig, unmissverständlich und unzweifelhaft als ein seiner Bedeutung bewusster Verzicht einer Umstellung der Klage auf ein – unterstellt zulässiges – (Fortsetzungs-)Feststellungsbegehren verstanden werden. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin im Vorfeld jener Erklärung bereits verlautbart hatte, einen Verzögerungsschaden zivilgerichtlich geltend machen zu wollen. Die Umstellung der Klage stellt insoweit auch kein unter dem Aspekt eines "venire contra factum proprium" gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten dar. Vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2019 – 4 B 28.18 –, juris Rn. 7. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageanträge sind, soweit sie nicht bereits unzulässig sind, unbegründet. I. Das gilt zunächst für die Hauptanträge. 1. Der Hauptantrag zu 1. enthält gegenüber den Hauptanträgen zu 2. und den Hilfsanträgen kein statthaftes weitergehendes selbständiges (Fortsetzungs-)Feststellungspetitum. Der Übergang von einem Verpflichtungs- zu einem privilegierten (Fortsetzungs-) Feststellungsbegehren - sei es entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, sei es nach § 43 VwGO - setzt voraus, dass der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird. Das ergibt sich aus dem Zweck, dem die Fortsetzungsfeststellungsklage dient. Sie soll verhindern, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die "Früchte" der bisherigen Prozessführung gebracht wird. Ohne Weiteres zulässig ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage mithin nur, wenn der Streitgegenstand von dem bisherigen Antrag umfasst war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2013 – 2 A 1548/12 –, juris Rn. 20. Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist nur der geltend gemachte prozessuale Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts, hier der ursprünglich beantragten Baugenehmigung. Die Aufhebung des ablehnenden Bescheides stellt nur einen unselbständigen Anfechtungsannex dar, der im Interesse der Rechtsklarheit bei einer stattgebenden Entscheidung mittenoriert wird. Entsprechend gehört die Feststellung, dass der Verwaltungsakt, in dem die Ablehnung nach außen Gestalt gefunden hat, rechtswidrig ist, nicht zum Streitgegenstand, sondern allein die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 A 796/09 –, juris Rn. 18. Eine Weiterführung des Verfahrens mit dem Antrag, der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig gewesen, ist daher auf der Grundlage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur zulässig, wenn der für eine solche Feststellung maßgebliche Zeitpunkt sich mit dem des bisherigen Verpflichtungsbegehrens deckt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8/06 -, BVerwGE 129, 27 = juris Rn. 18. Der Klageantrag zu 1. erhält eine hinreichende Kontur insoweit erst durch die in den Hauptanträgen zu 2. (a bis c) bzw. den Hilfsanträgen (a bis c) in Bezug genommenen zeitlichen Bezüge und unterliegt derselben rechtlichen Bewertung, wie diese sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. 2. Der Hauptantrag zu 2. a) ist bereits unzulässig. a) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, dass im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Klage zulässig war. Dementsprechend ist eine bei Erledigung des Verpflichtungsbegehrens analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage bereits vor dem Zeitpunkt, an dem die Erledigung eingetreten ist, unzulässig geworden ist. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2017 - 7 A 197/15 -, BauR 2018, 82 f. = juris Rn. 36, m. w. N. Davon ist hier für den mit dem Klageantrag zu 2. a) benannten Zeitpunkt unmittelbar vor der Erteilung der Baugenehmigung vom 16. März 2022 auszugehen. Denn es ist zugrunde zu legen, dass die Klage bereits zuvor jedenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden war. Schließlich hatte der Beklagte bereits Ende 2021 in Aussicht gestellt, dem Vorhaben eine fehlende Barrierefreiheit nicht mehr entgegenzuhalten, nachdem die Klägerin u. a. die am 8. Dezember 2021 unter dem Betreff "Eintragung Barrierefreiheit" geänderten Grundrisspläne mit u. a. vermaßten Treppen und geänderter Stufenzahl eingereicht hatte. Zudem hatte die Klägerin im Februar 2022 bei dem Beklagten die Pläne für eine geänderte Ausführung des streitgegenständlich gewesenen Bauvorhabens im Bereich der Stellplätze und der dafür erforderlichen Anschüttung vorgelegt, die bis dahin bis an die nördliche Grundstücksgrenze zur angrenzenden Wegeparzelle Flurstück 795 reichen sollte. Diese Änderung beruhte auf der gewonnenen Erkenntnis, dass die ursprünglich vorgesehene Ausführung einen Abstandsflächenverstoß beinhaltete, der der Erteilung der Baugenehmigung nach Maßgabe von §§ 74 Abs. 1, 64 Abs. 1 Nr. 1 b) BauO NRW entgegenstand. Die Anschüttung nebst Stützmauer löst nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018 Abstandsflächen von jedenfalls 3 m aus, da sie höher als 1 m ausgeführt werden soll und geeignet ist, von Menschen betreten zu werden. Die Dimensionierung und Lage der Anschüttung lässt sich ohne weiteres aus den vorgelegten Bauvorlagen ableiten, insbesondere aus den Lageplänen Stand 8. Dezember 2019 sowie den Ansichtszeichnungen (Nord-Ansicht) an Hand der auch dort ausgewiesenen Höhenangaben. Die Abstandsflächen hätten sich davon ausgehend auf das östlich anschließende Flurstück 433 erstreckt. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 16. November 2022 vorgelegten Plan und wird auch von der Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt. b) Unabhängig von Vorstehendem fehlt es der Klägerin in Bezug auf den Klageantrag zu 2. a) am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches kann im vorliegenden Fall aus dem von ihr geltend gemachten und nach Lage der Dinge allein in Betracht kommenden Interesse, einen Entschädigungsprozess bezogen auf den Zeitpunkt "unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses am 16. März 2022" führen zu wollen, nicht hergeleitet werden. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Er hat die Umstände darzulegen, die sein Feststellungsinteresse ergeben sollen. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zu Art und Ursache des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 1 C 42.90 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 238 = juris Rn. 13 m. w .N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2014 - 2 A 2507/13 -, juris Rn. 9. Ein solcher Verzögerungsschaden ist hier nicht glaubhaft gemacht. Abgestellt auf die Rechtslage unmittelbar vor der Genehmigungserteilung ist eine nennenswerte Verzögerung des Bauvorhabens nicht ersichtlich. Ein Schaden wäre nur denkbar, wenn man den Antrag dahin verstünde, dass er nicht nur auf die Rechtslage unmittelbar vor Erteilung der Baugenehmigung abzielte, sondern auch auf einen weiteren Zeitraum davor, insbesondere auch schon den Zeitraum von dem im Antrag zu 2. b) benannten Zeitpunkt an erfasst. Dieser Antrag bleibt indes – wie noch auszuführen sein wird - ebenfalls im Ergebnis ohne Erfolg. 3. Der Klageantrag zu 2. b) ist jedenfalls unbegründet. a) Das Feststellungsbegehren ist grundsätzlich statthaft. Dabei mag letztlich offenbleiben, ob es sich hierbei insoweit um ein echtes Fortsetzungsfeststellungsbegehren analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO handelt, als die am 2. Juli 2021 in Kraft getretene Änderung der Bauordnung NRW hilfsweise als ein das Klageverfahren erledigendes Ereignis zu verstehen sein könnte. Denn auch bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist eine Klageerweiterung im Wege der Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Klageerweiterung kann sich ihrem Inhalt nach insbesondere auf die Feststellung beziehen, dass dem Kläger während eines bestimmten Zeitraums ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zustand. Wird bei einem zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Wege der Klageerweiterung die Feststellung begehrt, dass dem Kläger während eines bestimmten Zeitraums ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zustand, sind an das Feststellungsinteresse geringere Anforderungen zu stellen als bei einer isolierten Feststellungsklage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4.98 –, BVerwGE 109, 74 = juris Rn. 20. Bezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung der Regelung zur Barrierefreiheit in § 49 Abs. 1 BauO NRW am 2. Juli 2021 mag auch die Möglichkeit eines Verzögerungsschadens hinlänglich dargelegt sein. Ob der Klägerin insoweit bereits entgegenhalten werden kann, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung deshalb offensichtlich aussichtlos erscheint, weil der Beklagte jedenfalls im Ergebnis die Baugenehmigung für das Bauvorhaben in seiner ursprünglichen Ausgestaltung zu Recht abgelehnt hatte, mag offenbleiben. Insoweit fielen - wie ausgeführt – Abstandsflächen auf das benachbarte Flurstück 433, ohne dass die Freihaltung dieser Flächen durch Baulast abgesichert gewesen wäre. Allerdings wird von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit eines zivilen Schadenersatzprozesses nur gesprochen werden können, "wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - 4 C 31.86 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173 = juris Rn. 13 f. und Beschluss vom 21. Januar 2015 – 4 B 42/14 –, juris Rn. 17. Ob dies hier der Fall ist, mag – da nicht entscheidungserheblich - letztlich offenbleiben. b) Jedenfalls ist der Antrag unbegründet. Dabei mag dahinstehen, ob der Beklagte auch deshalb nach der Neufassung des § 49 Abs. 1 BauO NRW und Änderung der VV TB NRW zum 1. Juli 2021 zunächst keinen Anlass hatte, in eine erneute Prüfung des streitgegenständlich gewesenen Bauantrags einzutreten, weil es an einem Antrag zur (Neu-)Bewertung des Antrags nach neuer Rechtslage fehlte, wie er geltend macht. Denn die begehrte Feststellung, dass der Beklagte unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 49 Abs. 1 BauO NRW verpflichtet gewesen sei, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, lässt sich nicht treffen. Dem steht bereits objektiv-rechtlich entgegen, dass das Bauvorhaben im Zusammenhang mit der Aufschüttung für den Stellplatzbereich Abstandsflächen auslöste, die auf einem benachbarten Grundstück lagen, ohne dass eine Baulast eingetragen war; letztlich fehlte es hierzu bereits an aussagekräftigen Bauvorlagen (1). Im Ergebnis offenbleiben mag demgegenüber, ob Entsprechendes im Hinblick auf die Abstandsflächen gilt, die das Wohngebäude und die Anschüttung im Bereich der Spielplatzfläche im hinteren Teil des Grundstückes auslösen, soweit sie auf die angrenzende Wegefläche (Flurstück 795) fallen (2). Schließlich bestand in dem genannten Zeitpunkt auch deshalb keine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil in den Bauzeichnungen die Maße der Treppenbreiten nicht verbindlich angegeben waren und es insoweit also an der erforderlichen Vermaßung fehlte (3). (1) Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung nach Maßgabe von §§ 74 Abs. 1, 64 BauO NRW stand – wie bereits ausgeführt - bis zur Vorlage der Pläne über eine geänderte Ausführung des Stellplatzbereichs im vorderen Grundstücksbereich ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 BauO NRW entgegen. Die seitlich ausgelösten Abstandsflächen fielen bei der ursprünglich vorgestellten Ausführung der Stellplätze bis an die benachbarte Wegeparzelle zugleich auf das Flurstück 433. In den eingereichten Bauunterlagen war diese Abstandsfläche nicht dargestellt. Der "Lageplan Abstandsflächen" wies allein die durch das Wohnhaus und die Anschüttung zur Anlage der Spielfläche im hinteren Grundstücksbereich ausgelösten Abstandsflächen aus. Danach verstieß das ursprünglich zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben im Übrigen nicht nur materiell gegen das Abstandsflächenrecht, sondern war der Bauantrag auch aus formellen Gründen nicht bescheidungsfähig. Nach §§ 70 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 1 BauO NRW sind dem Bauantrag die Bauvorlagen beizufügen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlich sind. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauPrüfVO NRW gehört dazu auch ein den Anforderungen des § 3 BauPrüfVO NRW genügender Lageplan, also einer, der - da die Einhaltung der Vorgaben des § 6 BauO NRW auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen ist – nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 12 BauPrüfVO NRW alle ausgelösten Abstandsflächen in ihrer Tiefe und Breite darstellt. Der Bauantrag war insoweit zudem also bereits objektiv unvollständig. Dass sich dies erst nach eingehenderer Prüfung der vorgelegten Bauvorlagen, namentlich der Auswertung der Darstellungen und Maßangaben betreffend die Anschüttung und Stützmauern in den Lageplänen und Seitenansichten ergeben konnte, ist insoweit ohne Belang. (2) Danach mag dahinstehen, ob die mit dem Hauptantrag zu 2. b) begehrte Feststellung auch deshalb ausscheidet, weil das Wohnhaus und die Anschüttung im hinteren Bereich des Vorhabengrundstücks Abstandsflächen auslöst, die auf das Flurstück 795 fallen, und die entsprechenden Baulasterklärungen der Eigentümerin der Wegeparzelle (Stadt X. ) erst Anfang 2022 abgegeben und in das Baulastenverzeichnis eingetragen worden sind. Die Klägerin beruft sich auf § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW. Danach dürfen Abstandsflächen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Indes setzt der Begriff der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts grundsätzlich voraus, dass die betreffende Verkehrsfläche nicht nur tatsächlich so genutzt wird, sondern dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist; denn erst unter dieser rechtlichen Voraussetzung ist gewährleistet, dass diese Flächen auf Dauer nicht überbaut werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2005 – 10 B 1876/04 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 12. Februar 2003 – 7 A 4101/01 -, juris Rn. 56. Der hier betroffene Weg stellt nach den – unwidersprochenen – Feststellungen des Beklagten indes keine öffentliche Wegefläche im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dar (vgl. §§ 2 Abs. 1, 6 und 60 Satz 1 StrWG NRW). Nach dem von der Klägerin herausgestellten Beschluss des 10. Senats des erkennenden Gerichts vom 8. Februar 2005 – 10 B 1876/04 – (juris Rn. 5) mag eine Widmung allerdings in den Fällen entbehrlich sein, wenn die Gemeinde Eigentümerin der Wegeparzelle ist und trotz fehlender Widmung Baugenehmigungen für an dem Weg liegende Grundstückseigentümer erteilt hat, was hier allerdings schon deshalb nicht der Fall ist, weil die Gemeinde nicht zugleich Baugenehmigungsbehörde ist. Denn auch in diesem Fall ist hinreichend gewährleistet, dass die Wegeflächen auf Dauer nicht überbaut werden und es in deren Verhältnis zu einem Baugrundstück damit nicht zu den Nutzungskonflikten kommen kann, die durch Abstandsflächenvorschriften geregelt werden. Ob hier entsprechendes gilt, weil – wie die Klägerin geltend macht - die Wegeflächen in dem Bebauungsplan Nr. 1 a "S. " der Stadt X. als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden seien, mag dahinstehen. Das setzte freilich weitergehende Feststellungen zur Wirksamkeit dieses Bebauungsplans sowie zur Reichweite der Überplanung durch die 2. Änderung voraus. Es erscheint auch fraglich, ob die Wegefläche nach dem Verständnis des Plangebers in vergleichbarer Art in die Erschließung anliegender Grundstücke eingebunden ist, nachdem sie auf erste Sicht nur der fußläufigen Verbindung zwischen zwei Straßen ohne weitergehende Erschließungsfunktion für die Nutzbarkeit der angrenzenden Grundstücke dient. (3) Allerdings ist die mit dem Hauptantrag zu 2. b) begehrte Feststellung auch deshalb ausgeschlossen, weil prüffähige Bauvorlagen auch hinsichtlich der nach § 49 Abs. 1 BauO NRW 2021 geforderten barrierefreien Nutzbarkeit von Wohnungen frühestens im Dezember 2021 vorlagen und zudem zu einer Bauausführung der Treppen mit geänderten Stufenzahlen und geändertem Steigungsverhältnis (18 STG 30/15,8 statt 15 STG 27/19). Entsprechendes gilt für die Forderung aus § 47 Abs. 4 BauO NRW zu Abstellflächen. Wie bereits ausgeführt sind nach §§ 70 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 1 BauO NRW dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides die Bauvorlagen beizufügen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlich sind. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauPrüfVO NRW gehören dazu auch Bauzeichnungen nach § 4 BauPrüfVO NRW. In diesen sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauPrüfVO NRW auch die Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis anzugeben und einzuzeichnen. Die regelhafte Pflicht zur Angabe der Maße ist bereits in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauPrüfVO NRW vorausgesetzt. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen sich – wie hier – besondere im Genehmigungsverfahren zu prüfende Anforderungen an die Ausgestaltung der Breite der Treppen einschließlich vorgesehener Podeste ergeben, die mit entsprechender Verbindlichkeit in der Genehmigung zu regeln sind. Der Antrag, der den Anforderungen der Bauprüfverordnung zu genügen hat, muss so bestimmt und klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindungswirkung der Baugenehmigung regelt. Fehlt es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit, ist der Antrag nicht bescheidungsfähig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 2 A 325/15 -, juris Rn. 12. So liegt es hier. Der Beklagte hat nach erneuter Prüfung des Verfahrens insoweit zu Recht die Vorlage weiterer Pläne mit einer Vermaßung insbesondere auch der vorgestellten Treppenbreiten zum Nachweis gefordert, dass die Vorgaben aus Abschnitt 4.3.6.2 der DIN 18040-2 mit der Maßgabe eingehalten werden, dass die nutzbare Treppenbreite mindestens 120 cm beträgt und die Zwischenpodeste eine Größe von mindestens 120 cm x 120 cm aufweisen. Diese Anforderungen waren im Hinblick insbesondere auf die Treppenbreite durch die bis dahin vorgelegten Unterlagen nicht hinlänglich rechtssicher festgeschrieben. Es fehlt an einer weitergehenden verbindlichen Maßfestschreibung. Die Berechtigung der Forderung leitet sich aus § 49 Abs. 1 BauO NRW 2021 i. V. m. mit den auf der Grundlage des § 88 Abs. 2 BauO NRW ergangenen VV TB NRW Stand 2021 ab. § 49 Abs. 1 BauO NRW 2021 fordert – anders als die Klägerin im Verwaltungsverfahren zur Vorgängerfassung der Vorschrift wohl ursprünglich vertreten hatte – die Barrierefreiheit nicht nur innerhalb der Wohnung, sondern auch eine barrierefreie Zugänglichkeit. Bis zum 31. Dezember 2018 war in § 49 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW nur vorgesehen, dass in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein mussten. Seit dem 1. Januar 2019 stellte der neugestaltete § 49 Abs. 1 BauO NRW darauf ab, dass in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen die Wohnungen barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssten; die Nutzbarkeit setzt die Erreichbarkeit aber notwendig voraus. Mit Wirkung vom 2. Juli 2021 ist § 49 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW noch einmal neugefasst worden ("In Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein."). Ergänzt wird diese Vorschrift allerdings durch die Definition der Barrierefreiheit in § 2 Abs. 10 BauO NRW, der ausdrücklich auch auf die Zugänglichkeit abstellt. Anderseits ist eine uneingeschränkte stufen- und schwellenlose Zugänglichkeit der Wohnungen bei Vorhaben, die nach § 39 Abs. 4 BauO NRW ohne Aufzug verwirklicht werden dürfen, nicht gefordert, wie Satz 2 des § 49 Abs. 1 BauO NRW 2021 nunmehr ausdrücklich verdeutlicht. Entsprechendes galt allerdings im Übrigen bereits für die Vorgängerfassung § 49 Abs. 1 BauO NRW 2018. Anders war das Verhältnis von § 49 Abs. 1 und § 39 Abs. 4 BauO NRW 2018 schon seinerzeit nicht zielführend zu erklären. Entsprechend bestand und besteht kein Anlass, für Gebäude der Gebäudeklasse 3, die keinen Aufzug aufweisen müssen, regelhaft den Einbau anderer technischer Hilfen zur Überwindung von (notwendigen) Treppen zu fordern, damit die Wohnungen in oberen Geschossen schwellenlos erreicht werden können. Anderseits verdeutlicht bereits die Gesetzesbegründung, dass über die Anforderung einer barrierefreien Nutzbarkeit von Wohnungen auch in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 ohne Aufzug eine großzügige Bauausführung erreicht werden und gefordert sein soll. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil bereits überzeugend ausgeführt, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch Wohngebäude ohne Aufzug so auszugestalten sind, dass jedenfalls ein nachträglicher Einbau von weitergehenden Hilfen erleichtert möglich wird. Die Neufassung von § 49 Abs. 1 BauO NRW aus Juli 2021, wonach die Wohnungen in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 – wie öffentlich zugängliche bauliche Anlagen – nunmehr (nur) "im erforderlichen Umfang" barrierefrei nutzbar sein müssen und nicht (mehr) "barrierefrei und eingeschränkt mit Rollstuhl nutzbar", hat daran nichts Erhebliches geändert. Die Regelung ist – wie bisher – auslegungsbedürftig, aber zugleich auch orientiert an der maßgeblichen Zielsetzung der Regelung, die gleichgeblieben ist, in diesem Sinne auslegungsfähig. Dies verdeutlicht insbesondere die Gesetzesbegründung. Vgl. Drs. 17/12033 S. 103. Dort heißt es u.a.: "Mit dem seit dem 1. Januar 2019 eingeleiteten Paradigmenwechsel im Wohnungsbau ist das Anforderungsniveau an Wohnungen in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 im Hinblick auf die Barrierefreiheit (für verschiedene Formen von Behinderungen) deutlich erhöht worden. Damit werden absehbar in Nordrhein-Westfalen mehr Wohnungen auf dem Mietwohnungsmarkt angeboten. …Mit der Umsetzung der DIN 18040-2 als Technische Baubestimmung in Nordrhein-Westfalen gibt es nun erstmals ein gültiges Regelwerk, in dem die Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit mit Bezug zum „Wohnen“ enthalten sind. Zugleich wurden mit der Technischen Baubestimmung die allgemeinen Bauanforderungen in Bezug auf die Barrierefreiheit mit denen der bis dahin geltenden Bestimmungen der öffentlichen Wohnraumförderung harmonisiert. Bei den rechtlichen Rahmenbedingungen ist eine Balance sicherzustellen, die auf der einen Seite die Regelungen nicht zu eng definiert, um entsprechend den unterschiedlichen Bedarfen die Entwicklung eines vielfältigen und breiten Angebots an barrierefreien Wohnmöglichkeiten nicht zu erschweren. Auf der anderen Seite gilt es, Mindeststandards zu definieren und transparent zu machen, damit Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Akteure Sicherheit über die Anforderungen an das barrierefreie Wohnen erhalten. …. Die Zielsetzung des § 49 Absatz 1 bleibt indes unverändert: Der Wohnungsneubau ist dahingehend verändert worden, so dass wesentliche Barrieren, nach Maßgabe der VV TB zur DIN 18040-2, vermieden werden. Insbesondere werden solche Barrieren nicht mehr eingebaut, die das selbständige Wohnen im starken Maße behindern und nachträglich nur mit großem Aufwand (auch Eigentümerseitig) beseitigt werden können. Die Barrierefreiheit muss so beschaffen sein, dass ein späterer Umbau an mögliche, weitere und darüberhinausgehende Individualbedarfe grundsätzlich besser als heute möglich ist: Grundlegend ist, dass möglichst flächendeckend und weitgehend kostenneutral Wohnbauten ohne unnötige Hindernisse erstellt werden. Maßgebende Bereiche sollen so gestaltet werden, dass sie bei Bedarf ohne größeren Aufwand an die individuellen Bedürfnisse der jeweiligen Nutzerinnen und Nutzer angepasst werden können." In der Konsequenz dieser gesetzgeberischen Entscheidung hat die auf § 88 Abs. 2 BauO NRW gestützte VV TB NRW 2021 wie schon die VV TB NRW Stand 2020 in Anlage A 4.2/3 den ersten Satz des Abschnitts 4.3.1 der DIN 18040-2, wonach Ebenen des Gebäudes, die barrierefrei erreichbar sein sollen, stufen- und schwellenlos zugänglich sein müssen, für die Frage der Erreichbarkeit von Wohnungen in Gebäuden ohne Aufzug von der Einführung ausgenommen (Anlage A 4.2/3 Nr. 1b). Sätze 2 und 3 des Abschnitts 4.3.1 der DIN 18040-2 gelten allerdings unbedingt. Danach sind Treppen allein keine barrierefreien vertikalen Verbindungen. Mit den in dieser Norm genannten Eigenschaften für Treppen (siehe 4.3.6) sind sie jedoch für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für blinde und seebehinderte Menschen barrierefrei nutzbar. Im Besonderen gilt aber Abschnitt 4.3.6.2 der DIN 18040-2, der gerade Treppenläufe fordert und Anforderungen u. a. an die Setzstufen stellt und ausschließlich für Treppen im Bereich der inneren Erschließung von Gebäuden ohne Aufzug gelten soll, verbunden mit der Maßgabe, dass die nutzbare Treppenbreite mindestens 120 cm und die Größe der Bewegungsfläche auf Zwischenpodesten mindestens 120 cm x 120 cm betragen müsse. Tragfähige Hinweise darauf, dass bei Einhaltung der von der VV TB NRW 2021 i. V. m. Abschnitt 4.3.6.2 der DIN 18040-2 geforderten Treppenbreite von 120 cm und einer Bewegungsfläche auf Zwischenpodesten von mindestens 120 cm x 120 cm der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 ohne Aufzug nicht rechtssicher möglich wäre, insbesondere die einschlägigen Vorgaben nicht eingehalten werden könnten, die an einen nachträglichen Einbau von Treppenliften zu stellen sind, wie sie in der Anlage A 4.2/1 der VV TB NRW 2021 konkretisiert sind und zuvor in § 34 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018 geregelt waren, fehlen. Ein nachträglicher Einbau von Treppenliften kann danach gestattet werden, wenn die Führungskonstruktion des Treppenliftes höchstens 0,2 m breit und 0,5 m hoch ist (gemessen von der unteren Begrenzung des Lichtraumprofils der Treppe), bei einer Leerfahrt des Lifts eine zusammenhängende Restlaufbreite der Treppe von mindestens 0,6 m verbleibt und der nicht benutzte Lift sich in einer Parkposition befindet, die den Treppenlauf nicht mehr als für die Führungskonstruktion zulässig (0,2 m breit und 0,5 m hoch) einschränkt. Vgl. Radeisen in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 118. Aktualisierung, Stand: September 2022, § 34 Rn. 65. Das bedarf hier indes schon deshalb keiner weiteren Vertiefung, weil sich schon die nach der VV TB NRW 2021 geforderten Maße aus den vorgelegten Bauvorlagen nicht rechtssicher ableiten ließen. Aus den Maßleisten der Grundrisszeichnungen könnte allenfalls die verbindliche Breite der Podeste mit 2,865-0,365 m errechnet werden. Ein von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung thematisiertes "händisches" Nachmessen kommt – insbesondere, wenn es hier [wie hier] um wenige Zentimeter gehen kann - nicht in Betracht. 4. Der Klageantrag zu 2. c) ist ebenfalls jedenfalls unbegründet. Dies lässt sich ohne weiteres aus den vorstehenden Ausführungen ableiten. Für den Zeitpunkt des Versagungsbescheides des Beklagten am 9. März 2020 ergibt sich keine der Klägerin günstigere Sach- und Rechtslage. Denn die seinerzeit zur Genehmigung gestellte Bauausführung wies – wie gesagt - einen Abstandsflächenverstoß im Bereich der Anschüttung der Stellplätze auf. Auch fehlte es an der Vermaßung der Treppenbreite, die jedenfalls zur Beurteilung der Barrierefreiheit nach § 49 Abs. 1 BauO NRW und deren genehmigungsrechtlicher Absicherung entscheidend war. Insoweit bedarf es auch keiner weiteren Klärung, ob der Antrag zu 2. b) nicht schon mit Blick darauf unzulässig wäre, dass sich die Feststellung auf die Sach- und Rechtslage vor Klageerhebung bezieht, die für das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren nicht streitentscheidend gewesen wäre, oder ob der Antrag jedenfalls sinngemäß dahin auszulegen wäre, dass er sich auf einen Zeitraum ab Klageerhebung bezieht. II. Die Hilfsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg. Für den Hilfsantrag a) gilt jedenfalls das zum Hauptantrag zu 2. a) Gesagte entsprechend; namentlich fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Schadens. Für die Hilfsanträge zu b) und c) greifen die Erwägungen zu den Hauptanträgen zu 2. b) und 2. c) entsprechend. Hätte der Senat über das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren in den genannten Zeitpunkten zu entscheiden gehabt, wäre dieses aus den genannten Gründen abzuweisen und nicht auf eine Neubescheidung zu erkennen gewesen. Eine Neubescheidung kommt nur in engen Grenzen in Betracht, die für keinen der zur Entscheidung gestellten Zeitpunkte vorlagen. In der Situation eines "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahrens kann die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife allenfalls dann entfallen, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen - etwa des Bauordnungsrechts - erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. Nur ausnahmsweise kommt es ggf. in Betracht, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen. In diesem Falle kann es aus besonderen Gründen ein Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlassen, wenn der herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen zu versagen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1997 - 4 B 179.97 -, NVwZ-RR 1999, 74 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2011 – 2 A 1416/09 –, juris Rn. 133. Raum für eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Bauantrags bestand danach hier nicht. Ein solches Bescheidungsurteil setzt gemäß § 113 Abs. 5 VwGO voraus, dass die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig ist. Der Beklagte hat jedoch die Erteilung der von der Klägerin beantragten Baugenehmigung in den von den Hilfsanträgen b) und c) erfassten Zeitpunkten – wie ausgeführt - zu Recht versagt. Das gilt unabhängig davon, ob die (bereits seinerzeit anwaltlich vertretene) Klägerin – wie sie geltend macht – bei frühzeitigerem Hinweis auf den Abstandsflächenverstoß und die Notwendigkeit der Festlegung der Treppenbreiten in den Bauvorlagen entsprechend früher auch die Stellplatzanschüttung umgeplant, die Begründung von Baulasten auf der Wegeparzelle veranlasst und geänderte Bauzeichnungen mit weiteren Maßangaben eingereicht hätte. Vor diesem Hintergrund mag auch offenbleiben, ob die Rechtsprechung zum "stecken gebliebenen" Verwaltungsverfahren ohne Weiteres auf zurückliegende – vor einem erledigenden Ereignis liegende - Zeiträume im Rahmen einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage überhaupt übertragen werden kann. Ebenso wenig zielführend sind die Erwägungen der Klägerin dazu, dass vor Eintritt der Erledigung auch die Möglichkeit bestanden hätte, einen Antrag auf Erteilung eines auf die Frage der barrierefreien Nutzbarkeit der Wohnungen des Vorhabens im Sinne von § 49 Abs. 1 BauO NRW und der Abstellflächen u. a. für Mobilitätshilfen im Sinne von § 47 Abs. 4 BauO NRW beschränkten Bauvorbescheids zu stellen und zum Gegenstand eines Verpflichtungsbegehrens zu machen. Eine solche Klageänderung hat es hier nicht gegeben. Sie wäre ohnehin nur unter weiteren hier nicht mehr zu erreichenden Voraussetzungen zulässig gewesen. Insbesondere fehlt es an einem entsprechenden Bauantrag. Vgl. zur Wesensverschiedenheit von Bauvorbescheid und Baugenehmigung in streitgegenständlicher Sicht: OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2013 – 2 A 1548/12 –, juris Rn. 23, und Urteil vom 28. Februar 2007 - 10 A 1851/04 -, juris Rn. 49, jeweils m. w. N. Entsprechend fern liegt auch die Vorstellung, dass eine daran anknüpfende (Fortsetzungs-)Feststellungsklage zulässig sein könnte oder die Klägerin jedenfalls im Rahmen der gestellten Hilfsanträge die Möglichkeit erhalten müsse, eine (isolierte) Überprüfung und Feststellung zu der – aus der Sicht der Klägerin – fehlerhaften Begründung des ablehnenden Bescheides vom 9. März 2020 zu erreichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.