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Beschluss

19 A 3507/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0127.19A3507.20.00
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Leitsätze

Sowohl die Frage, wann eine Beförderung durch die Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, als auch das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nach § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW hängt von den individuellen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa den beruflichen und finanziellen Belastungen einer Familie, der individuellen Behinderung des zu befördernden Kindes oder dem konkreten Schulweg.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.721,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sowohl die Frage, wann eine Beförderung durch die Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, als auch das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nach § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW hängt von den individuellen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa den beruflichen und finanziellen Belastungen einer Familie, der individuellen Behinderung des zu befördernden Kindes oder dem konkreten Schulweg. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.721,50 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Die Kläger stützen ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (II.) zuzulassen. I. Aus der Zulassungsbegründung der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 ‑, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23, vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 -, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 ‑, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 32; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB‑2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 ‑, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesem Maßstab liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil sinngemäß festgestellt, es fehle bereits das Tatbestandsmerkmal des Ausscheidens der Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder einer anderen geeigneten Mitfahrgelegenheit nach § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW. Die Kläger verfügten jeweils sowohl über einen Führerschein als auch über einen PKW, mit dem sie ihren Sohn grundsätzlich zum Berufskolleg hätten fahren können. Insbesondere die Klägerin zu 1., die Geschäftsführerin einer GmbH sei, habe nicht dargelegt und durch geeignete Unterlagen belegt, dass sie ihre Arbeitszeiten nicht so hätte einteilen können, dass sie ihren Sohn jedenfalls morgens habe zum Berufskolleg fahren können (S. 5 des Urteils). Dem sind die Kläger lediglich mit den pauschalen Gegenbehauptungen entgegen getreten, es sei ihnen „aufgrund ihrer Vollzeitjobs nicht zumutbar“, ihren Sohn selbst zu befördern, sie seien in dem von ihnen gemeinsam betriebenen Speditionsgeschäft „so stark eingebunden“, dass ihnen hierzu keine Möglichkeit bleibe. Hierdurch werden die überzeugend begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Verweis auf die „Vollzeitjobs“ der Kläger gibt ‑ auch unter Berücksichtigung der erstinstanzlich eingereichten Bescheinigungen über die jeweiligen Arbeitszeiten ‑ dafür nichts her, da sich hieraus ‑ wie bereits das Verwaltungsgericht sinngemäß ausgeführt hat ‑ nicht ergibt, dass die Kläger die Anwesenheitszeiten in F. nicht so hätten gestalten können, dass jedenfalls der Klägerin zu 1. die Beförderung des Sohnes zur Schule möglich gewesen wäre, zumal diese im Verwaltungsverfahren mitgeteilt hat, zeitweise am (Haupt-)Sitz der Gesellschaft in L. Bürotätigkeiten auszuführen. Auch die Behauptung, sie seien beruflich zu stark eingebunden, um die tägliche Schulbeförderung ihres Sohnes selbst zu übernehmen, da wegen der logistischen Notwendigkeiten bei der Disposition und Beladung der LKWs eine „ständige“ Präsenzpflicht in F. bestehe, ist aufgrund ihrer Pauschalität nicht geeignet, ernstliche Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit der Beförderung zu wecken. Es hätte vielmehr der konkreten Darlegung zu Art und Umfang der Tätigkeiten der Kläger am Einsatzort in F. bedurft, etwa durch Schilderung der genauen Arbeitsabläufe des Speditionsgeschäfts einschließlich der jeweils ‑ angeblich nicht delegierbaren ‑ Tätigkeiten und deren Zeitpunkte. Daran fehlt es vorliegend. Vor diesem Hintergrund kommt es bereits nicht darauf an, ob die Kläger die weitere ‑ selbstständig tragende ‑ Begründung des Verwaltungsgerichts, außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW seien nicht gegeben (S. 6 f. des Urteils), mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt haben. Denn wenn die Vorinstanz ‑ wie hier ‑ ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen (Mehrfachbegründung) stützt, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch objektiv vorliegt. St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 23. August 2021 ‑ 4 BN 7.21 ‑, juris, Rn. 5, vom 13. April 2021 ‑ 1 B 1.21 ‑, juris, Rn. 5, vom 8. Februar 2021 ‑ 3 B 36.19 -, juris, Rn. 29, und vom 19. Januar 2021 ‑ 6 B 23.20 ‑, juris, Rn. 6; zum Berufungszulassungsrecht OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2021 ‑ 19 A 3244/20 ‑, juris, Rn. 23, vom 28. Januar 2021 ‑ 19 A 1112/19 ‑, juris, Rn. 6, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 24 f. m. w. N. Die tragende Begründung der Zumutbarkeit der Beförderung durch die Eltern oder eine geeignete Mitfahrgelegenheit wird von den Klägern aus den zuvor genannten Gründen nicht mit durchgreifenden Argumenten in Frage gestellt. Unabhängig davon legen die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts zu fehlenden außergewöhnlichen Umständen im Sinne des § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW dar. Sie behaupten lediglich, sie seien trotz ihres Speditionsgeschäfts nicht in der Lage, täglich zwei Taxifahrten über 12 km für ihren Sohn zu finanzieren, dies würde sich auf Dauer so summieren, dass es ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten übersteige, so dass außergewöhnliche Umstände vorlägen. Nähere Angaben hierzu, insbesondere eine substantiierte Darlegung ihrer Einkommensverhältnisse im fraglichen Zeitraum, fehlen dagegen, so dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Mit den weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang (kein besonders schwerer Grad der Behinderung, keine außergewöhnliche Länge des Schulwegs) setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Das weitere Zulassungsvorbringen der Kläger zur Notwendigkeit des Entstehens von Fahrtkosten sowie zur wirtschaftlichsten Beförderungsmöglichkeit ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da die Beklagte den Klägern eine Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs. 1 SchfkVO NRW gewährt und lediglich die Übernahme der tatsächlichen Beförderungskosten nach § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW abgelehnt hat. II. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3, und vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2022 ‑ 19 A 1128/21 ‑, juris, Rn. 32, vom 16. August 2022 ‑ 19 A 735/21 -, juris, Rn. 24, vom 23. März 2022 ‑ 19 A 1035/21 -, juris, Rn. 19, vom 30. November 2021 ‑ 19 A 4532/19 ‑, juris, Rn. 12, und vom 30. September 2021 ‑ 19 A 958/21 -, juris, Rn. 27, jeweils m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Die Kläger formulieren bereits keine für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage. Auch sinngemäß lässt sich dem Zulassungsvorbringen keine grundsätzlich klärungsfähige Frage entnehmen. Soweit die Kläger dem Grunde nach (wohl) geklärt haben möchten, unter welchen Umständen Eltern schwer- bzw. schwerstbehinderter Kinder deren Beförderung zur Schule zumutbar bzw. inwiefern die Situation solcher Familien bei der Genehmigung einer Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW zu berücksichtigen ist, legen sie nicht substantiiert dar, dass diese „Frage“ einer generellen Klärung zugänglich sein könnte. Denn sowohl die Frage, wann eine Beförderung durch die Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, als auch das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nach § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW hängt von den individuellen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, etwa ‑ wie hier ‑ den beruflichen und finanziellen Belastungen einer Familie, der individuellen Behinderung des zu befördernden Kindes oder dem konkreten Schulweg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).