Beschluss
5 A 1365/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0813.5A1365.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2023 – 5 A 3180/21 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Nach diesem Maßstab führen die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände nicht auf einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind nicht dargetan. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2024 – 5 A 2099/23 –, juris, Rn. 5, vom 16. Oktober 2023 – 5 A 2727/21 –, juris, Rn. 5, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 5, und vom 10. November 2022 – 19 A 3833/19 –, juris, Rn. 3. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2024, a. a. O., Rn. 7, vom 16. Oktober 2023, a. a. O., Rn. 7, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 7, und vom 2. Juli 2021 – 19 A 1131/20 –, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 8 S 2385/01 –, juris, Rn. 3. Hiervon ausgehend legt die Klägerin keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, die Verlautbarung auf S. 167 „agiert sie auf kommunaler Ebene verdeckt“ im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2019 zu entfernen oder unleserlich zu machen und die Veröffentlichung und Verbreitung des Berichtes zu unterlassen, solange die Entfernung oder Unleserlichmachung nicht erfolgt ist, ohne Rechtsfehler abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat eingehend aufgeführt, aus welchen Gründen es Ansprüche der Klägerin auf Entfernung des fraglichen Halbsatzes aus dem Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2019 (im Folgenden: Verfassungsschutzbericht) sowie auf Unterlassung dessen weiterer Verbreitung ablehnt. Die insoweit erhobenen Rügen der Klägerin greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für den Einwand, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt, da die Klägerin entgegen dessen Darstellung das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bestritten habe. So habe sie bereits in ihrer Klageschrift das Vorgehen des Beklagten als staatliche Verfolgung qualifiziert und damit ihre Diffamierung und Stigmatisierung zum Ausdruck gebracht. Es sei willkürlich anzunehmen, aus der insoweit unterlassenen Klageerhebung den Schluss zu ziehen, sie wehre sich nicht gegen den Vorwurf verfassungsfeindlicher Bestrebungen, und darauf eine faktische Verwirkung ihres Klagerechts zu stützen. Mit diesem Vorbringen wird die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach die Klägerin das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht bestritten habe, nicht in Zweifel gezogen (S. 7 des Urteils, juris, Rn. 42). Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht damit nicht festgestellt, dass die Klägerin ihr Klagerecht teilweise verwirkt habe, sondern dargelegt, warum keine Zweifel daran bestehen, dass die zuvor angeführten Tatbestandsvoraussetzungen für eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht nach § 5 Abs. 7 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW erfüllt sind. Dass gewichtige Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, hat die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert in Abrede gestellt. Allein die Bezugnahme auf die mehr pauschale Rüge in der Klageschrift, man betrachte jegliche Aufnahme der Klägerin in einen Verfassungsschutzbericht unter dem Stichwort „Linksextremismus“ als „staatliche Verfolgung“, stellt die im Verfassungsschutzbericht wiedergegebenen Feststellungen zu den Zielen der Klägerin nicht in Frage. Richtigkeitszweifel sind auch nicht dargetan, soweit die Klägerin die Frage der Verfassungsmäßigkeit der § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 7 VSG NRW aufwirft. Einen argumentativen Ansatz, warum die genannten Vorschriften als Rechtsgrundlage der Berichterstattung des Beklagten gegen grundrechtliche Verbürgungen von Parteien oder Organisationen verstoßen sollte, enthält die Zulassungsbegründung nicht. Unbegründet ist ferner der Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellung, die mit der Klägerin verflochtenen Wahlbündnisse (Klägerinnen im Verfahren 5 A 1405/22) würden von ihr „beherrscht“, nicht belegt; dies werde lediglich unterstellt. Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch objektiv vorliegt. Ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 1 B 53.22 –, juris, Rn. 6; zum Berufungszulassungsrecht statt vieler OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2024, a. a. O., Rn. 19, vom 21. Februar 2023 – 5 A 2398/22.A –, juris, Rn. 11, vom 27. Januar 2023 – 19 A 3507/20 –, juris, Rn. 8, und vom 17. Januar 2022 – 19 A 1784/21.A –, juris, Rn. 6 m. w. N. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Streichung des fraglichen Halbsatzes im Verfassungsschutzbericht nicht allein damit begründet, dass der Halbsatz zutreffend sei (S. 8 ff. des Urteils, juris, Rn. 47 ff.). Es hat („außerdem“) selbstständig tragend angenommen, eine isolierte Streichung des Halbsatzes sei wegen dessen untrennbarer semantischer Verbindung zum nachfolgenden Satz, durch welchen der Verfassungsschutz begründe, warum er von einem verdeckten Agieren der Klägerin auf kommunaler Ebene ausgehe, nicht möglich; die Verständlichkeit dieses Satzes sei ohne den streitigen Halbsatz nicht mehr gegeben (S. 7 f. des Urteils, juris, Rn. 46). Gegen diese nach dem Begründungszusammenhang des Urteils eigenständig tragende Begründungserwägung hat die Klägerin keine Zulassungsrügen erhoben. Aber auch unabhängig davon ist die Würdigung der inhaltlichen Richtigkeit des Halbsatzes durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Die Annahme eines „verdeckten Agierens“ der Klägerin auf kommunaler Ebene ist mehr als eine bloße Mutmaßung oder Hypothese, die für das Tatbestandsmerkmal „Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte“ nach § 3 Abs. 1 a. E. VSG NRW grundsätzlich nicht ausreichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. August 2018 – 5 A 1698/15 –, juris, Rn. 81. Dass es hier konkret die unterlassene Aufklärung durch die Klägerin über die Art und Weise ihrer Verflechtungen mit den kommunalen Wahlbündnissen ist, welche den Beklagten zu der fraglichen Formulierung veranlasst haben, ist in dem angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die die Wahlbündnisse betreffende Parallelentscheidung hinreichend substantiiert ausgeführt (S. 9 des Urteils, juris, Rn. 52 ff.). Dies wird durch die Klägerin mit ihrer Kritik einer Kriminalisierung als „konspirative Organisation“ oder sonst strafrechtlich verdächtige Vereinigung nicht durchgreifend in Frage, sondern lediglich pauschal in Abrede gestellt. Zu den von ihr im Termin der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen und ihrem allgemeinen Einwand, die Wahlbündnisse hätten nie einen Hehl aus ihrer Zusammenarbeit u. a. mit der Klägerin gemacht, hat das Verwaltungsgericht hinreichend Stellung genommen. Mit diesen konkreten Bewertungen setzt sich der Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander. 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin ohne substantiierte Begründung angesprochenen Aspekte der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des VSG NRW. 3. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens ist auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu erkennen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 – 1 B 39.20 –, juris, Rn. 3, vom 2. Dezember 2019 – 2 B 21.19 –, juris, Rn. 4, vom 27. Januar 2015 – 6 B 43.14 –, LKV 2015, 224, juris, Rn. 8, und vom 2. Oktober 1961 – VIII B 78.61 –, BVerwGE 13, 90 (jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 36, und vom 8. Dezember 2022 – 19 A 3042/21 –, juris, Rn. 25 m. w. N. Es fehlt bereits an einer ausdrücklichen Fragestellung. Sollte die Klägerin sinngemäß die Frage aufwerfen wollen, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Annahme hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinn der § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 7 VSG NRW zu stellen sind, mangelt es jedenfalls an einer ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil und der von diesem in Bezug genommenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63, juris. Unerwähnt lässt der Zulassungsantrag auch, dass die genannten Vorschriften nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Mai 2022 – 1 BvR 564/19 –, NJW 2022, 3629, juris, Rn. 17 f. Welchen darüber hinausgehenden verfassungsrechtlichen Klärungsbedarf die Rechtssache aufweisen könnte, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auf. 4. Die Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass die Klägerin einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behauptet die Klägerin hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 46, vom 7. Oktober 2021 – 19 A 592/21.A –, juris, Rn. 23, vom 19. Mai 2021 – 19 A 642/20.A –, juris, Rn. 18 f., vom 30. Juni 2020 – 4 A 314/20.A –, juris, Rn. 2, und vom 30. April 2020 – 19 A 215/19.A –, juris, Rn. 9, jeweils (zu § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 – 8 B 22.20 –, juris, Rn. 4, und vom 17. Dezember 2019 – 9 B 52.18 –, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Bei den von der Klägerin in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach dieses aufgrund reiner Mutmaßungen und willkürlichen Begriffsinterpretationen von einem „verdeckten Agieren“ ausgehe (S. 6 des Zulassungsantrags), handelt es sich bereits nicht um einen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz. Insofern greift die Klägerin lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall an. Das Gleiche gilt für ihren Einwand, das Urteil setze sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des beschließenden Senats, wenn es von ihr verlange, begründen zu können, dass gerade der fragliche Halbsatz in der Vergangenheit zu ihrer Stigmatisierung geführt habe. Einen abstrakten Rechtsmaßstab hat das Verwaltungsgericht mit der fraglichen Passage (vgl. S. 11 des Urteils, juris, Rn. 60) nicht aufgestellt, sondern im Kontext mit weiteren Ausführungen die konkrete grundrechtliche Betroffenheit der Klägerin bewertet und einer Würdigung zugeführt. Dass die Klägerin diese Rechtsanwendung für fehlerhaft hält, führt nicht auf eine Abweichung nach den obigen Maßstäben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).