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Beschluss

19 A 530/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0127.19A530.22A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A ‑, juris, Rn. 7, vom 13. Dezember 2021 - 19 A 3641/20.A -, juris, Rn. 5, vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 8, vom 24. Juni 2021 ‑ 19 A 2593/20.A ‑, juris, Rn. 17, vom 19. Mai 2021 ‑ 19 A 642/20.A ‑, AuAS 2021, 154, juris, Rn. 8, und vom 26. April 2018 ‑ 4 A 869/16.A -, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Klägerin die Frage, „ob in Somalia der dortige bewaffnete innerstaatliche Konflikt zwischen der Al Shabaab und der Zentralregierung derzeit derart viele zivile Opfer fordert, dass für Zivilpersonen dort eine hinreichende individuelle Gefahr besteht, Opfer dieses Konflikts zu werden.“ Den behaupteten Klärungsbedarf legt die Klägerin nicht substantiiert dar. Zum einen ergibt sich aus der Antragsbegründung und den darin zitierten Erkenntnisquellen nicht, dass die Gefahr, als Zivilperson in der Provinz Shabeellaha Hoose, in der der Heimatort der Klägerin liegt, durch Akte willkürlicher Gewalt verletzt oder getötet zu werden, höher ist als das Verwaltungsgericht angenommen hat. Die von der Klägerin zitierten bzw. vorgelegten Presseberichte über Anschläge und Angriffe der al-Shabaab betreffen andere Regionen Somalias. Konkret ist von Anschlägen in Mogadischu sowie Zentralsomalia die Rede. Die darin enthaltenen Angaben sind daher ungeeignet, die unter Auswertung verschiedener Erkenntnisquellen getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den insgesamt in der Zivilbevölkerung zu beklagenden Opferzahlen in der im Süden gelegenen Provinz Shabeellaha Hoose in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die Angaben in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts (Stand: 4. März 2022), in denen lediglich allgemein von Kampfhandlungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und der al-Shabaab in Süd- und Zentralsomalia die Rede ist, ohne aber Auskunft über Opferzahlen und die Gefahrendichte in der Herkunftsregion der Klägerin zu geben. Zum anderen bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben der annäherungsweisen quantitativen Ermittlung des allgemeinen Tötungs- und Verletzungsrisikos stets einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit eines Klägers, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 ‑, NVwZ 2012, 454, juris, Rn. 22 f., und vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 ‑ BVerwGE 136, 360, juris, Rn. 33, sowie Beschluss vom 8. März 2018 ‑ 1 B 7.18 ‑, juris, Rn. 3, und setzt sich die Klägerin nicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach sich die allgemein bestehende Gefahrenlage für sie auch deshalb nicht zu einer beachtlichen individuellen Gefahr verdichtet habe, weil unbeteiligte Zivilisten grundsätzlich nicht als Anschlagsziele angesehen würden und die Klägerin keiner Gruppe angehöre, die einem besonderen Risiko ausgesetzt sei (S. 22 des Urteils). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).