Beschluss
19 A 1102/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0130.19A1102.22A.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Anträge auf Berufungszulassung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AsylG. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten Gehörsverletzung (1.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (2.) zuzulassen. 1. Die Berufung ist zunächst nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Die Rügen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen (dazu a.) und bekannte Tatsachen in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt (dazu b.), greifen nicht durch. a. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem es entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Ein solches Indiz kann vorliegen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Dies lässt auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 2 BvR 854/20 ‑, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26, und vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 ‑, juris, Rn. 11 m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 ‑ VerfGH 137/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 ‑ 1 C 25.20 ‑, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 9, und vom 18. Februar 2020 ‑ 1 B 10.20 ‑, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2022 ‑ 19 A 1065/22.A ‑, juris, Rn. 7, vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A ‑, juris, Rn. 22, vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 7, vom 8. Juni 2021 ‑ 19 A 2142/20.A ‑, juris, Rn. 7, vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 5, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 4. Nach diesen Maßstäben liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei „ohne weiteres“ zu der Überzeugung gelangt, er habe bezüglich seiner familiären Kontakte zwischen seinem Vater und anderen Familienangehörigen die Unwahrheit gesagt. Die hinter diesem Einwand stehende Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist allerdings dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie - wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, bereits von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 ‑ 2 B 6.20 ‑, juris, Rn. 9, vom 28. Januar 2020 ‑ 1 B 87.19 u. a. ‑, juris, Rn. 7, und vom 25. April 2018 ‑ 1 B 11.18 ‑, juris, Rn. 3, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑, NVwZ-RR 2019, 1018, juris, Rn. 31, und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑, BVerwGE 151, 1, juris, Rn. 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2022 ‑ 19 A 1629/21.A ‑, juris, Rn. 21, vom 8. Juni 2021, juris, Rn. 13, und vom 18. Februar 2021, juris, Rn. 17, jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Juli 2020 ‑ A 2 S 873/19 ‑, juris, Rn. 19. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil nicht festgestellt, dass der Aussage des Klägers, sein Vater sei ein Einzelkind gewesen, kein Glauben geschenkt werden könne. Es hat vielmehr (nur) darauf abgestellt, es sei notwendig und deshalb auch üblich, zur weiteren Verwandtschaft Beziehungen zu unterhalten, um bei wirtschaftlichen Problemen oder bei Sicherheitsproblemen Unterstützung zu erfahren. Wenn diese Verbindungen im Einzelfall abgebrochen würden, müsse das schon erhebliche und nachvollziehbare Gründe haben. Dass der Vater - nur weil er gegen den Clanismus sei - alle Familienbande gekappt haben solle und das auch in Bezug auf die Verwandten der Großelterngeneration (Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins), sei dem Kläger nicht abzunehmen (S. 29 des Urteils). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht habe ihm durch fehlende Vorhalte oder Fragen die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht nämlich grundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet aber, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinn überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑, juris, Rn. 21, vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑, juris, Rn. 24, vom 5. März 2018 ‑ 1 BvR 1011/17 ‑, NZM 2018, 440, juris, Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑, NWVBl. 2022, 18, juris, Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑, BVerwGE 147, 292, juris, Rn. 38 m. w. N., Beschlüsse vom 9. Januar 2020 ‑ 5 B 25.19 D ‑, juris, Rn. 18 m. w. N., und vom 14. Juni 2018 ‑ 3 BN 1.17 ‑, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2022, a. a. O., Rn. 9, vom 11. Mai 2022, a. a. O., Rn. 26, vom 9. Februar 2022, a. a. O., Rn. 9, vom 25. Januar 2022 ‑ 19 A 2131/21.A ‑, juris, Rn. 10, vom 14. Januar 2022 ‑ 19 B 1910/21 ‑, juris, Rn. 3, vom 1. September 2021 ‑ 19 B 1371/21 ‑, juris, Rn. 2, vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 2877/20.A ‑, juris, Rn. 7, vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 4125/19 ‑, juris, Rn. 14, und vom 14. Dezember 2020 ‑ 19 A 2706/18.A ‑, juris, Rn. 38 m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben war die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Angaben des Klägers zu fehlenden familiären Kontakten in Somalia seien nicht glaubhaft, angesichts des Verlaufs der mündlichen Verhandlung und der dabei von der Einzelrichterin gestellten Nachfragen nicht überraschend. Der vom Kläger erhobene Vorwurf, dass ihm in der mündlichen Verhandlung keine Vorhalte gemacht oder Fragen gestellt worden seien und er dadurch keine Gelegenheit gehabt habe, seinen Vortrag zu ergänzen, übersieht, dass das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, und dass das Verwaltungsgericht ihm in der mündlichen Verhandlung tatsächlich Gelegenheit gegeben hat, zu seinen familiären Kontakten in seinem Heimatland und insbesondere den Verwandtschaftsverhältnissen seines Vaters vorzutragen. Soweit der Kläger ferner (sinngemäß) rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zu einer „chronischen und lebensbedrohlichen“ Krankheit nicht berücksichtigt, ist nicht ersichtlich, welchen Vortrag der Kläger damit meinen könnte. Denn erstinstanzlich hat er lediglich geltend gemacht, Probleme aufgrund einer Beinlängendifferenz gehabt zu haben. Von (weiteren) gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder gar einer chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheit ist keine Rede gewesen. Ein Schriftsatz vom 12. November 2021 findet sich nicht in den Akten. b. Auch der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe „bekannte“ Tatsachen zur humanitären Situation in Somalia, namentlich die Auswirkungen von Dürre und Überschwemmungen sowie des Krieges in der Ukraine auf die Versorgungssituation im Land, unberücksichtigt gelassen, führt nicht zur Annahme eines Gehörsverstoßes. Denn damit rügt er in der Sache lediglich eine unzureichende Sachverhaltsermittlung im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 ‑ 19 A 1736/21.A -, juris, Rn. 11, vom 17. August 2021 ‑ 19 A 3377/20.A -, juris, Rn. 11, vom 8. Juni 2021 ‑ 19 A 2142/20.A -, juris, Rn. 9, und vom 13. November 2020 ‑ 19 A 450/20.A -, juris, Rn. 26 m. w. N. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Eine solche Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) kann der Kläger aber schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es ihm im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestanden hätte, förmliche Beweisanträge zu stellen, um sich vor Gericht das rechtliche Gehör selbst zu verschaffen. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 ‑ 9 B 2.00 ‑, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 53, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2022, a. a. O., Rn. 13, vom 13. November 2020, a. a. O., Rn. 28, vom 2. Januar 2020, a. a. O., Rn. 6 f., und vom 17. Mai 2017 ‑ 11 A 682/16.A ‑, juris, Rn. 15. Entsprechende Beweisanträge wurden ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Dass sich dem Gericht bestimmte Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen, zeigt der Zulassungsantrag nicht substantiiert auf. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob die Rückführung von Personen nach Somalia gegen Art. 3 EMRK verstößt.“ Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger legt schon nicht dar, dass die aufgeworfene Frage ohne Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls klärungsfähig ist, d. h. in alleingemeingültiger und damit für eine unbestimmte Vielzahl von Verfahren relevanter Weise beantwortet werden kann. Sie zielt dem Grunde nach darauf ab, zu klären, ob bzw. inwiefern Rückkehrer in Somalia eine den Mindestanforderungen an Nahrung, Hygiene und Unterkunft genügende Lebensgrundlage finden und somit ihr Existenzminimum sicherstellen können. Die Beantwortung der so verstandenen Frage hängt allerdings - wie auch vom Verwaltungsgericht (S. 28 des Urteils) angenommen - von einer Vielzahl individueller Umstände ab, wie etwa dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit, der (Aus-)Bildung und der beruflichen Erfahrung des jeweiligen Rückkehrers sowie seinen familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen oder Clanverbindungen am Rückkehrort. Darüber hinaus hat sich der Kläger nicht hinreichend mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Sicherung des Existenzminimums bei seiner Rückkehr nach Somalia auseinandergesetzt. Bei Tatsachenfragen reicht es nämlich nicht aus zu behaupten, die tatsächlichen Umstände stellten sich anders dar, als sie das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt habe. Vielmehr bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Dabei ist es Aufgabe des jeweiligen Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A ‑, juris, Rn. 7, vom 13. Dezember 2021 ‑ 19 A 3641/20.A -, juris, Rn. 5, vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 8, vom 24. Juni 2021 ‑ 19 A 2593/20.A ‑, juris, Rn. 17, vom 19. Mai 2021 ‑ 19 A 642/20.A ‑, AuAS 2021, 154, juris, Rn. 8, und vom 26. April 2018 ‑ 4 A 869/16.A ‑, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2018 ‑ 4 A 1762/15.A ‑, juris, Rn. 5 m. w. N. Diesen Maßstäben wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat seine Einzelfallwürdigung, dem Kläger werde es gelingen, sich in Somalia eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, aus zahlreichen Erkenntnisquellen zur wirtschaftlichen und sozialen Situation in Somalia abgeleitet. Der Kläger bezieht sich dagegen in seinem Zulassungsantrag lediglich pauschal auf das ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK einzelfallbezogen bejahende Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. April 2022 ‑ 17a K 7532/17.A ‑, juris, Rn. 87 ff., sowie mehrere - teilweise noch einzuholende - (Presse-)Berichte bzw. Auskünfte der Beklagten, des Auswärtigen Amts, Spiegel Online sowie Tagesschau Online, ohne auf die im Urteil zitierten Erkenntnisse im Einzelnen einzugehen. Die benannten Erkenntnisse bzw. Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen stellen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochten Urteil zur allgemeinen Lage in Somalia und die daran anknüpfende konkret-individuelle Würdigung zum Fehlen von Abschiebungsverboten nicht durchgreifend in Frage. So hat bereits das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in weiten Teilen Somalias nicht gewährleistet sei, zugleich jedoch unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände des Klägers festgestellt, dass er seinen Lebensunterhalt voraussichtlich nicht nur durch eigene Arbeitsleistung sowie staatliche und internationale Hilfsprogramme sicherstellen, sondern auch mit Unterstützung durch sein (erweitertes) familiäres Umfeld rechnen könne (S. 28 f. des Urteils). Mit diesen verschiedenen Möglichkeiten der Existenzsicherung setzen sich der Zulassungsantrag und die benannten Erkenntnisquellen nicht hinreichend substantiiert auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).