Beschluss
9 E 893/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0201.9E893.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unstatthaft. Nach § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Verwaltungsgericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist hier der Fall. Sowohl die Erwägung des Verwaltungsgerichts, es sei davon auszugehen, dass der Kläger selbst die Kosten der Prozessführung aufbringen könne, als auch die weitere Begründung, die Kosten könnten zudem von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten getragen werden, unterfallen dem Rechtsmittelausschluss. Denn auch die Frage, ob jemand am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligter im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist, knüpft an die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Voraussetzung der Prozesskostenhilfegewährung an. Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 ‑ 3 ZO 682/15 ‑, juris Rn. 3; Rudisilie, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 146 Rn. 11; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., 2018, § 146 Rn. 28a; Kaufmann, in: BeckOK Posser/Wolf, VwGO, Stand 1. Januar 2020, § 146 Rn. 2. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe soll nach Auffassung des Gesetzgebers nur in den Fällen noch mit der Beschwerde angefochten werden können, in denen das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat. Vgl. BT-Drs. 17/11472, S. 48 f. Das Verwaltungsgericht hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfegewährung im Übrigen zu Recht verneint. Soweit es auf die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abgestellt hat, wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Mitgliedsbeiträge dürften die voraussichtlichen Verfahrenskosten abdecken, weder durch den pauschalen Einwand des Klägers, ein aktives Vereinsleben finde wegen Corona nicht mehr statt, noch durch die durch nichts belegte Behauptung, der Verein sei „im Schuldnerregister“ eingetragen, in Frage gestellt. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Mitglieder des Klägers im Hinblick auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens als wirtschaftlich Beteiligte anzusehen sind, weil es in der Sache um deren Belange geht. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2005 ‑ 15 E 951/05 ‑, juris Rn. 6 m. w. N., und vom 30. April 2008 ‑ 8 D 20/08.AK -, juris Rn. 14. Angaben zu deren wirtschaftlichen Verhältnissen liegen indes nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).