Beschluss
3 ZO 682/15
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2015:1217.3ZO682.15.0A
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Leitsätze
Die Entscheidung darüber, ob jemand am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligter im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist, knüpft an die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe an und wird deshalb vom Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO erfasst.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 19.11.2015 im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung darüber, ob jemand am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligter im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist, knüpft an die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe an und wird deshalb vom Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO erfasst.(Rn.3) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 19.11.2015 im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beschwerde ist - entgegen der Rechtsmittelbelehrung - nicht statthaft, da Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe gemäß § 146 Abs. 2 VwGO dann nicht mehr angefochten werden können, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist vorliegend der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Prozesskostenhilfe nämlich allein aus dem Grund nicht bewilligt, weil es die Gesellschafterinnen der klagenden gemeinnützigen GmbH nach den von ihnen dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als am Gegenstand des Rechtstreits wirtschaftlich Beteiligte angesehen hat, die auch die Kosten der Prozessführung aufbringen können (§ 166 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Hingegen hat das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 116 Satz 2 i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO). Dem Rechtsmittelausschluss steht auch nicht das unter Verweis auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 3. Februar 1987 - 5 W 2/87 -) erfolgte Vorbringen der Klägerin entgegen, dass ihr Gesellschaftszweck die Mitwirkung an der Durchführung von Aufgaben der öffentlichen und freien Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe für psychisch erkrankte Menschen sei, sie ihre Geldmittel aus der öffentlichen Hand erhalte und ihre Gesellschafterinnen deshalb nicht die entscheidenden Wirtschaftsfaktoren bzw. deshalb am Gegenstand des Rechtstreits nicht wirtschaftlich beteiligt seien. Denn die Fragestellung bzw. die gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts, also eine Belastung der Gesellschafterinnen durch Rückgriff auf ihr Privatvermögen zuzulassen, bleibt ungeachtet dessen, ob sie sich als richtig oder falsch erweist, eine solche, die an den personalen Bezugspunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe anknüpft und somit nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 2 VwGO nicht beschwerdefähig ist. Den Gesetzesmaterialien zu dieser Regelung, die auf die Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung durch Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 (BGBl. S. 3533) zurückgeht und ohne Übergangsregelung mit Art. 20 dieses Gesetzes am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, lässt sich nichts anderes entnehmen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Neuregelung (Bundestag-Drs. 17/11472, S. 48 f.) soll nämlich die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nur noch mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im vorliegenden Fall nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr zu erheben ist. Der Senat hat mit Blick auf die falsche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss erwogen, nach § 21 Abs. 1 GKG von der Erhebung dieser Gebühr abzusehen. Weil der Bevollmächtigte der Klägerin aber zuvor durch den Berichterstatter auf die Rechtslage hingewiesen wurde und er von der Möglichkeit der kostenfreien Rücknahme des Rechtsmittels keinen Gebrauch gemacht hat, ist davon aber letztlich wieder Abstand genommen worden. Den Beteiligten entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). [Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 13.01.2016 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet: Der Beschluss vom 17. Dezember 2015 wird nach § 118 VwGO wie folgt berichtigt: Auf Seite 2 Absatz 2 muss es in Zeilen 5 und 6 statt „§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO“ heißen „§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO“ und in Zeilen 7 und 8 statt „§ 116 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz“ heißen „§ 116 Satz 2 i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO“.]