Leitsatz: Verfahren des vorläufigen und einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5 und 123 Abs. 1 VwGO sind Rechtsbehelfe i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO. Die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ist eine nicht selbstständig angreifbare behördliche Verfahrenshandlung i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO. Etwas anders gilt auch nicht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes. Anders als (Untersuchungs-)Anordnungen greifen weder die Einleitung noch das bloße Führen eines Verfahrens auf Feststellung der Dienstunfähigkeit in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des betroffenen Beamten ein. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das mit Schriftsatz vom 16. November 2022 fristgerecht und durch einen Prozessbevollmächtigten i. S. v. § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorgebrachte Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und dem darin (unwidersprochen) sinngemäß verstandenen Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, 1. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 2. August 2022 anzuordnen, 2. im Wege der einstweiligen Anordnung das Verfahren der Antragsgegnerin betreffend die Feststellung der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin auszusetzen. I. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung damit begründet, dass beide Anträge bereits unzulässig seien, weil es sich bei der Einleitung des Dienstunfähigkeitsverfahrens um eine behördliche Verfahrenshandlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO handele, die nicht selbständig vollstreckbar sei. Daran ändere auch die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2022 – 2 BvR 1528/21 –, juris, nichts. Danach sei es zwar möglich, gegen die konkrete Anordnung einer ärztlichen Untersuchung im Rahmen des Dienstunfähigkeitsverfahrens gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Hieran fehle es aktuell jedoch. Insbesondere sei der von der Antragstellerin erwähnte Befehl, sich am 24. Juni 2020 im Bundeswehrkrankenhaus in X. zur Untersuchung vorzustellen, nicht Gegenstand dieses Eilverfahrens. Zudem bestehe jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn der in der Anordnung bestimmte Zeitpunkt – wie hier – bereits verstrichen sei. Die Antragstellerin werde durch die bloße Einleitung und auch durch das Führen des Dienstunfähigkeitsverfahrens selbst noch nicht unzumutbar in einer Weise belastet, dass der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG durch die Anwendung von § 44a VwGO verletzt wäre. Lediglich eine konkrete ärztliche Untersuchung könne einen derart gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, dass –entsprechend der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – gegen die Untersuchungsanordnung bereits während des noch laufenden Verwaltungsverfahrens gerichtlicher Rechtsschutz begehrt werden könne. Im Übrigen dürfte es sich im Falle einer Soldatin bei dem Befehl, sich zu einer Untersuchung vorzustellen, um eine Verwendungsentscheidung handeln, für die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet sei. Eine zulässige Klage bei den Verwaltungsgerichten wäre erst gegen die endgültige Entscheidung über die Zurruhesetzung möglich, da es sich insoweit um eine Statusentscheidung handeln würde. § 44a Satz 1 VwGO gelte auch für Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO. Eine gerichtliche Kontrolle, ob tatsächlich ausreichende Hinweise auf eine Dienstunfähigkeit für die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 SG bestanden hätten, erfolge aufgrund des § 44a Satz 1 VwGO nur im Rahmen des Rechtsschutzes gegen eine später ergehende rechtsschutzfähige Maßnahme. II. Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Beschwerde trägt die Antragstellerin vor: Der angefochtene Beschluss sei abzuändern, weil er die jüngsten Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts zum einstweiligen Rechtschutz bei Untersuchungsanordnungen zwecks Prüfung der Dienstunfähigkeit verfehle. Ihr diesbezüglicher Sachvortrag sei nicht zur Kenntnis genommen worden. Des Weiteren sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Wehrdienstgerichte für die Entscheidung zuständig seien, prozessual fehlerhaft. Dies gelte nicht zuletzt in Anbetracht der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des 1. Wehrdienstsenats, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 23 WBO bejaht habe. Auch in der Sache sei der erstinstanzliche Beschluss in Begründung und Ergebnis unzutreffend. Zwar sei der Dienstherr grundsätzlich befugt, jederzeit die Dienstfähigkeit von Beamten und Soldaten zu prüfen. Zwangsmaßnahmen wie die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bedürften dennoch eines tragfähigen dienstlichen Grundes. Erforderlich sei daher, dass der Beamte überhaupt Dienst zu leisten habe. Die Antragstellerin befinde sich aktuell jedoch nicht im Krankenstand, sondern im Betreuungsurlaub zur Betreuung ihres minderjährigen Kindes. Dabei handele es sich um eine Unterform des Sonderurlaubs unter Wegfall der Bezüge. Ob die Antragstellerin während der Laufzeit des bewilligten Betreuungsurlaubs arbeitsfähig sei oder nicht, sei nicht Gegenstand eines dienstlichen Interesses der Antragsgegnerin. Ferner sei die von der Antragsgegnerin verfolgte Untersuchung ersichtlich rechtsmissbräuchlich. Dabei könne entgegen dem angefochtenen Beschluss nicht auf die ursprünglichen Anordnungen aus Juni 2020 abgestellt und unter Verweis darauf eine Erledigung in der Hauptsache angenommen werden. Die Antragsgegnerin habe aktenkundig ihr Vorhaben weiterverfolgt und nachfolgend verschiedentlich, unter anderem im Oktober 2021, weiterhin die streitige Untersuchung eingefordert. Hierzu bestehe jedoch schon deshalb kein Anlass, weil die in der Akte befindliche Feststellung einer „Leistungsfunktionsstörung“ aus psychischen Gründen durch einen Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten ergangen sei, dem jede fachliche Befähigung zu diesem Urteil fehle. Auch die weiteren beteiligten Ärzte der Antragsgegnerin seien sämtlich fachfremd und damit fachlich nicht zu dieser Einschätzung befähigt. Demgegenüber befänden sich in den Gesundheitsunterlagen durchaus gutachterliche Äußerungen von Fachärzten für Psychiatrie, welche die Antragstellerin selbst beigebracht habe. Diese bestätigten sämtlich ihre psychische Gesundheit und Dienstfähigkeit. Zu beanstanden sei auch, dass der Leiter der Psychiatrie des Bundeswehrkrankenhauses X. es unternommen habe, ohne Untersuchung der Antragstellerin ihre Einweisung in seine Anstalt zu empfehlen, nachdem Herr Flottenarzt T. ihm ohne ihre Zustimmung und ihr Wissen Gesundheitsunterlagen unbekannten Zuschnitts vorgelegt habe. Allein die Strafbarkeit dieses Vorgangs belege bereits die Unzulässigkeit des hierauf gestützten Vorgehens. Seitens der Antragsgegnerin sei beabsichtigt, die Antragstellerin „zur Beobachtung“ unbefristet in die geschlossene Abteilung der Psychiatrie in X. einzuweisen. Daher sei die begehrte Verfügung schon deshalb zu erlassen, weil eine derartige unbefristete Einweisung eine Freiheitsentziehung darstellen würde, für die es an einer richterlichen Anordnung gemäß Art. 104 GG fehle. Erschwerend komme hinzu, dass die Antragsgegnerin auf diese Art und Weise die gerichtlich angeordnete Bewilligung des Betreuungsurlaubes für das minderjährige Kind auszuhebeln versuche. Zusammengefasst drohten der Antragstellerin erhebliche Eingriffe in ihre Grundrechte, insbesondere ihre Persönlichkeitsrechte und ihre Rechte aus Art. 6 GG. III. Mit diesem Beschwerdevorbringen legt die Antragstellerin weiterhin nicht dar, dass die gestellten Anträge nach § 80 Abs. 5 und § 123 Abs. 1 VwGO zulässig sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Begehrens verneint, weil es sich bei der – mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2021 mitgeteilten – Einleitung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens lediglich um eine behördliche Verfahrenshandlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO handelt. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe (dazu 1.) gegen behördliche Verfahrenshandlungen (dazu 2.) – mit Ausnahme der in Satz 2 genannten oder gemäß verfassungskonformer Auslegung abweichenden Fallkonstellationen (dazu 3.) – nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. 1. § 44a Satz 1 VwGO findet nach seinem Wortlaut Anwendung auf Rechtsbehelfe wie die vorliegend von der Antragstellerin erhobenen Anträge. Darunter zu verstehen sind alle gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Möglichkeiten, die Betroffenen zur Verfügung stehen, um die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der öffentlichen Gewalt überprüfen zu lassen. Dies schließt neben den Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung vor allem auch Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – wie vorliegend von der Antragstellerin (sinngemäß) gestellt – ein. Davon erfasst sind sowohl Rechtsbehelfsverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i. S. v. § 80 Abs. 5 VwGO, vgl. Stelkens/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, VwGO § 44a Rn. 19; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 20 m. w. N., als auch Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 – 4 VR 1.19 u. a.–, juris, Rn. 16, und vom 6. April 2006 – 2 VR 2.05 –, juris, Rn. 10; Puttler, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 74 m. w. N. 2. Die Initiierung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 3 SG durch die Antragsgegnerin ist eine behördliche Verfahrenshandlung i. S. d. § 44 a Satz 1 VwGO. Unter einer behördlichen Verfahrenshandlung ist jede behördliche Maßnahme zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient. Aus dem Gegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlung zu dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 2 B 45.21 –, juris, Rn. 38; Urteil vom 1. September 2009 – 6 C 4.09 –, juris, Rn. 21 m. w. N.; Stelkens/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, VwGO § 44a Rn. 8; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 44a Rn. 6, 9; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 37 m. w. N. Der Verfahrensbegriff des § 44 a Satz 1 VwGO erfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich alle Verwaltungsverfahren i. S. v. § 9 VwVfG, die auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 2 B 45.21 –, juris, Rn. 26 f.; Urteil vom 27. Mai 1981 – 8 C 13.80 –, juris, Rn. 11; Ziekow, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 28. Das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 3 SG ist auf den Erlass eines Verwaltungsaktes in Gestalt einer Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit gerichtet. Dessen Einleitung ist eine behördliche Maßnahme der Antragsgegnerin, die zwingender Bestandteil des konkreten Verwaltungsverfahrens ist, ohne jedoch selbst Sachentscheidung zu sein. Sie erfüllt daher die vorgenannten Voraussetzungen an behördliche Verwaltungsmaßnahmen i. S. d. § 44 a Satz 1 VwGO. Dem steht nicht entgegen, dass die Einleitung des Verfahrens genau genommen keine Maßnahme innerhalb eines "schon begonnenen" (und noch nicht abgeschlossenen, s. o.) Verwaltungsverfahrens sein kann, weil dieses hierdurch erst aufgenommen – also "begonnen" – wird, weil sie als zwingender Akt der Ingangsetzung mit dem Verwaltungsverfahren funktional in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Durchführung des Verwaltungsverfahrens steht. Maßgebliche Bedeutung kommt insoweit dem Umstand zu, dass die Einleitung des Verwaltungsverfahrens ihrerseits noch keine Sachentscheidung ist, sondern diese – ebenso wie weitere Zwischenmaßnahmen – erst vorbereitet und als unselbstständiger Verfahrensschritt selbst – ohne weitere Anordnungen oder Maßnahmen – nicht in materielle Rechtspositionen des Betroffenen eingreift. Dieses Ergebnis wird durch eine an Sinn und Zweck des § 44a Satz 1 VwGO orientierte Auslegung bestätigt. Diese Vorschrift soll – aus Beschleunigungsgründen – verhindern, dass in Verwaltungsverfahren zu treffende Sachentscheidungen durch eine (isolierte) Anfechtung einzelner, den Betroffenen nicht selbstständig beschwerender Verfahrensverhandlungen verzögert oder erschwert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 – 8 C 13.80 –, juris, Rn. 13; Stelkens/Schenk, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, VwGO § 44a Rn. 3 f. Dem wird die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, keinen isolierten (verfahrensbegleitenden) Rechtsschutz gegen die bloße Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zuzulassen, in jeder Hinsicht gerecht. Weder enthält dieser Verfahrensschritt eine selbstständige Beschwer des Betroffenen noch geht der konkrete Regelungsgehalt über eine vorbereitende Verfahrenshandlung hinaus. 3. Schließlich sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb § 44a Satz 1 VwGO auf den vorliegenden Fall ausnahmsweise keine Anwendung finden sollte. Einer der von § 44a Satz 2 VwGO explizit geregelten Ausnahmetatbestände ist ersichtlich nicht einschlägig. Dies trägt auch die Antragstellerin nicht vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin existiert auch kein Bedürfnis, hinsichtlich der streitgegenständlichen Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit im Wege verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift einen ungeschriebenen Ausnahmetatbestand anzuerkennen. Der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen dient vor allem der Verfahrensbeschleunigung und damit jedenfalls auch der Gewährleistung effektiven, zügigen Rechtsschutzes. Er darf aber für die Rechtsschutzsuchenden nicht zu irreversiblen, gewichtigen Nachteilen führen, die im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die abschließende Sachentscheidung nicht mehr beseitigt werden können. Um diesen Zweck der Vorschrift nicht zu vereiteln und ihre Grenzen zutreffend zu erfassen, kann das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine weite Auslegung des § 44a Satz 2 VwGO sowie in Einzelfällen die Erweiterung der dort – nicht abschließend – genannten Fallgruppen um weitere Konstellationen gebieten, in denen ebenfalls strukturell die Gefahr von Rechtsschutzdefiziten im Hinblick auf allein durch Verfahrenshandlungen ausgelöste Rechtsnachteile besteht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2022– 2 BvR 1528/21 –, juris, Rn. 18, m. w. N.; zur notwendigen Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG schon BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1990– 1 BvR 1028/90 –, juris, Rn. 27. Bei verfassungskonformer Auslegung anhand der verfahrensrechtlichen Dimension der Grundrechte sowie Art. 19 Abs. 4 GG sind den vollstreckbaren Verfahrenshandlungen solche Verfahrenshandlungen (einschließlich ihrer Unterlassung) gleichzustellen, bei denen ein Rechtsbehelf zusammen mit dem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung zu spät käme und dadurch ein Recht des Betroffenen vereitelt oder wesentlich erschwert würde, das über das bloße Recht auf Einhaltung des Verfahrens hinausgeht bzw. die einen rechtlichen Nachteil zur Folge haben, der sich in einem die abschließende Entscheidung betreffenden Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt. Sofortiger Rechtsschutz kann insbesondere geboten sein bei Verfahrenshandlungen, die in materielle Rechtspositionen eingreifen und dadurch eine selbstständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten. Vgl. Stelkens/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, VwGO § 44a Rn. 30, 32; so auch schon Ziekow, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 60 und 73 m. w. N. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die allein streitgegenständliche Einleitung sowie das daran anknüpfende Führen eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin greift für sich genommen noch nicht in ihre grundrechtlich geschützten Rechtspositionen ein. Ein derartiger Eingriffscharakter kommt vielmehr erst weiteren behördlichen Verfahrenshandlungen im laufenden Verwaltungsverfahren zu, zu denen insbesondere ärztliche Untersuchungsanordnungen zählen. Dieses Verständnis entspricht auch der von der Antragstellerin zitierten jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2022– 2 BvR 1528/21 –, juris, Rn. 24 f. Die in dieser Entscheidung formulierte Maßgabe, dass § 44a Satz 1 VwGO verfassungskonform nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dahingehend auszulegen sei, der Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes nicht entgegenzustehen, wenn eine Maßnahme zu Verletzungen materieller Rechtspositionen führen kann, die nicht mit den durch die abschließende Sachentscheidung berührten materiellen Rechtspositionen identisch sind und die im Rechtsschutzverfahren gegen eine Zurruhesetzungsverfügung nicht vollständig beseitigt werden könnten, betraf eine amtsärztliche Untersuchungsanordnung. Erst durch diese wird der Beamte verpflichtet, sich einer kompletten körperlichen Untersuchung nebst Befragung zur gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Situation im dienstlichen und im privaten Umfeld zu unterziehen. Diese Anordnung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein. Die Einleitung und die (bloße) Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit greifen nicht mit vergleichbarer Intensität in dieses oder andere Grundrechte ein. Mögliche Grundrechtsverletzungen durch einzelne (künftige) Verfahrenshandlungen der Antragsgegnerin im laufenden Verwaltungsverfahren können jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden; dies wird durch die Unzulässigkeit des aktuellen Rechtsbehelfs weder ausgeschlossen noch wird die rechtzeitige Geltendmachung dadurch erschwert. Dies macht auch das Beschwerdevorbringen nicht geltend. Soweit die Antragstellerin darin allerdings erhebliche Eingriffe in ihre Grundrechte, insbesondere ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und in Art. 6 GG, behauptet, bezieht sie sich ausweislich ihrer Darstellung gerade nicht auf die angegriffene Einleitung (bzw. Durchführung) des Verwaltungsverfahrens. Vielmehr legt sie ihrem Beschwerdevorbringen – ohne unmittelbaren Bezug zu dem aktuellen Verfahrensstand, in dem eine solche Anordnung noch nicht ergangen ist – zugrunde, dass Zwangsmaßnahmen wie die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung eines tragfähigen dienstlichen Grundes bedürften. Dies kommt erkennbar darin zum Ausdruck, dass sie selbst die "von der Antragsgegnerin verfolgte Untersuchung" in Bezug nimmt, für die aktuell gerade noch keine – nach der o. g. Rechtsprechung unstreitig rechtsschutzfähige – Anordnung vorliegt. Das Beschwerdevorbringen geht insofern von einem fehlerhaften Bezugspunkt der aktuellen Betrachtung im gerichtlichen Eilrechtsschutz aus; künftige Maßnahmen können noch nicht jetzt, sondern erst dann betrachtet werden, wenn eine entsprechende Anordnung mit Grundrechtsrelevanz, die sodann auch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes ermöglicht, vorliegt. In diesem (bisher noch hypothetischen) Fall stünde § 44a Satz 1 VwGO nicht entgegen. Entsprechendes gilt für die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zu Zweifeln an der Relevanz ihrer Dienstfähigkeit während ihres Betreuungsurlaubs und zu den Auswirkungen einer psychiatrischen Einweisung. Diese Auswirkungen sind, auch nach dem Vortrag der Antragstellerin, nicht unmittelbare Folgen der hier allein zu betrachtenden Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit, sondern erst Folge eventuell von der Antragsgegnerin (künftig) zu ergreifender weiterer Maßnahmen in Gestalt einer Untersuchungsanordnung oder– so jedenfalls nach dem Vortrag der Antragstellerin – einer potentiellen Einweisung. Erst hierdurch wird in die Grundrechte der Antragstellerin und damit im Falle der Einweisung auch in das Freiheitsgrundrecht eingegriffen. Nicht auf die hier einschlägige Konstellation (Einleitung des Verwaltungsverfahrens), sondern im Vorgriff auf die eine Soldatin wie die Antragstellerin betreffende konkrete Anordnung bzw. den entsprechenden Befehl zur Untersuchung hatte das Verwaltungsgericht erkennbar die Ausführungen zur Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte bezogen. Für den vorliegenden Fall kommt dem keine Bedeutung zu. Ebenso fehlt geht der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe auf den ursprünglichen Befehl, sich am 24. Juni 2020 im Bundeswehrkrankenhaus in X. zur Untersuchung vorzustellen, abgestellt und unter Verweis darauf eine Erledigung in der Hauptsache angenommen. Diese Argumentation verkennt den Aussagegehalt der Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Formulierungen in dem erstinstanzlichen Beschluss standen vielmehr im Zusammenhang mit der Klärung der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Verfahrenshandlung der Antragsgegnerin. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass eine Untersuchungsanordnung, deren Termin derart lange zurückliegt und sich zwischenzeitlich durch Zeitablauf bereits erledigt hat, nicht Ausgangspunkt für eine Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens sein kann. Dem ist das Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten. Alle weiteren (fristgerechten) Einwände der Antragstellerin im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens betreffen demgegenüber nicht die (Un)Zulässigkeit gerichtlicher Rechtsbehelfe hinsichtlich der hier allein streitgegenständlichen Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin, sondern Fragen der Begründetheit. Auf diese kommt es vorliegend allerdings nicht mehr an, weil das Rechtsschutzbegehren gemäß § 44a Satz 1 VwGO bereits unzulässig ist. Dies betrifft vor allem Vorwürfe des Rechtsmissbrauchs bei einer ärztlichen Untersuchung, das Bestehen von Leistungsfunktionsstörungen aus psychischen Gründen und die Verwendbarkeit bzw. Aussagekraft verschiedener Gesundheitsunterlagen. Die gerichtliche Kontrolle dieser Einwände, die vorrangig zum Gegenstand haben, zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit der Antragstellerin bzw. für die Einleitung eines Verfahrens gegeben sind, ist – wie das Verwaltungsgericht schon zutreffend ausgeführt hat – künftigen Rechtsschutzbegehren gegen konkrete Verwaltungsmaßnahmen vorbehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat auf der Grundlage des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG unter Änderung der auf 5.000,00 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Ungeachtet der unterschiedlichen formulierten Anträge geht der Senat dabei von einem einheitlichen Begehren aus. Der Auffangwert war mit Blick auf die Vorläufigkeit der angestrebten Regelung zu halbieren. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den vorzitierten Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.