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Beschluss

2 B 45/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2021:0922.2B45.21.00
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Leitsätze
1. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn gegen die Baugenehmigung dann an, wenn eine Norm verletzt ist, die auch das Interesse des Nachbarn schützt und dessen Interesse, von der Bauausführung vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. (Rn.3) 2. Die Bauaufsichtsbehörde hat die von anderen Behörden nach anderen öffentlichen-rechtlichen Vorschriften zu erteilenden Genehmigungen einzuholen und mit der Baugenehmigung gleichzeitig auszuhändigen. (Rn.9) 3. Das öffentliche Interesse, zu dem ein Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage in Widerspruch geraten kann, beurteilt sich nicht allein nach materiell baurechtlichen, insbesondere bauplanungsrechtlichen Vorschriften. (Rn.20)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13.08.2021 gegen Ziffern 1 und 2 des Rücknahmebescheides der Antragsgegnerin vom 3.08.2021 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn gegen die Baugenehmigung dann an, wenn eine Norm verletzt ist, die auch das Interesse des Nachbarn schützt und dessen Interesse, von der Bauausführung vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. (Rn.3) 2. Die Bauaufsichtsbehörde hat die von anderen Behörden nach anderen öffentlichen-rechtlichen Vorschriften zu erteilenden Genehmigungen einzuholen und mit der Baugenehmigung gleichzeitig auszuhändigen. (Rn.9) 3. Das öffentliche Interesse, zu dem ein Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage in Widerspruch geraten kann, beurteilt sich nicht allein nach materiell baurechtlichen, insbesondere bauplanungsrechtlichen Vorschriften. (Rn.20) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13.08.2021 gegen Ziffern 1 und 2 des Rücknahmebescheides der Antragsgegnerin vom 3.08.2021 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers vom 13.08.2021 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 13.08.2021 gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 3.08.2021, wodurch sowohl der dem Antragsteller unter dem 22.05.2017 erteilte Bauvorbescheid (Ziffer 1) als auch die ihm unter dem 13.06.2019 erteilte Baugenehmigung (Ziffer 2) rückwirkend auf den jeweiligen Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe zurückgenommen worden sind, ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO zulässig. Insbesondere stellt er angesichts der im Bescheid vom 3.08.2021 unter Ziffer 3 angeordneten sofortigen Vollziehung der Anordnungen in Ziffer 1 und 2 die statthafte Rechtsschutzform dar, da das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen ganz oder teilweise wiederherstellen kann, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung des von ihr erlassenen Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde - wie vorliegend hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die von der Antragsgegnerin erklärte Sofortvollzugsanordnung sind gewahrt. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist auch Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung vom 3.08.2021 gerecht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind allerdings bei der hier gebotenen summarischen Prüfung weder der Bauvorbescheid vom 22.05.2017 noch die Baugenehmigung vom 13.06.2019 rechtswidrig, sodass die Voraussetzungen für ihre Rücknahme auf der Rechtsgrundlage des § 116 Abs. 1 LVwG nicht vorliegen mit der Folge, dass der von dem Antragsteller gegen den die Rücknahme in seinen Ziffern 1 und 2 regelnden Bescheid der Antragsgegnerin erhobene Widerspruch aller Voraussicht nach zu Recht erhoben worden ist. Insoweit ist von wesentlicher Bedeutung, dass weder der Bauvorbescheid vom 22.05.2017 noch die Baugenehmigung vom 13.06.2019 die Erlaubnis iSv § 12 Abs. 1 ProstSchG umfassen, noch für die Erteilung des Bauvorbescheides oder der Baugenehmigung das Vorliegen dieser Erlaubnis erforderlich ist. Zwar hat der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber die von der Bundesbauministerkonferenz mit der Änderung der Musterbauordnung im November 2002 beabsichtigte Abkehr von dem Prinzip, dass das herkömmliche Baugenehmigungsverfahren jedenfalls grundsätzlich auf eine umfassende Prüfung der auf das jeweilige Bauvorhaben anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen und damit auf eine Baugenehmigung als (grundsätzlich) umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung abzielt, im Zuge der Änderung der Landesbauordnung (LBO) im Jahre 2016 nicht übernommen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschl. vom 20. April 2020 – 1 MB 2/20 –, Rn. 30; Beschl. vom 12. Mai 2020 – 1 MB 32/19 –). So hat er in der Gesetzesbegründung zur Neufassung der LBO 2009 vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Baugenehmigung als Schlusspunkt des Verfahrens beibehalten werde und die Bauherren bei Erteilung der Baugenehmigung davon ausgehen können sollten, dass die genehmigten Vorhaben – soweit sie zu prüfen seien – den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprächen (LT-Ds. 16/1675, S. 2 f., 130; vgl. dazu OVG Schleswig, Beschl. vom 20. April 2020 – 1 MB 2/20 –, Rn. 30; Beschl. vom 12. Mai 2020 – 1 MB 32/19 –). Die Baugenehmigung ist daher nach der Konzeption des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts – entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung - weiterhin der Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung und stellt insoweit eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar (vgl. zur „Schlusspunkttheorie“ ausführlich OVG Schleswig, Beschl. vom 20. April 2020 – 1 MB 2/20 –, Rn. 25 ff.; Beschl. vom 12. Mai 2020 – 1 MB 32/19 -). Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Bauaufsichtsbehörden im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich die Aufgabe zukommt, die Voraussetzungen für die Erteilung von erforderlichen Genehmigungen nach anderen, außerhalb des öffentlichen Baurechts stehenden Fachgesetzen durch die zuständige Behörde zu prüfen oder sie die rechtliche Beurteilung der nach anderen Fachgesetzen zur Erteilung von entsprechenden Genehmigungen zuständigen Behörden einer Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen haben. Das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörden im Baugenehmigungsverfahren ergibt sich insoweit indirekt aus der Funktion des bauaufsichtlichen Verfahrens und der Regelung des § 67 Abs. 5 LBO (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschl. vom 20. April 2020 – 1 MB 2/20 –, Rn. 33; Beschl. vom 12. Mai 2020 – 1 MB 32/19 –). Das bauaufsichtliche Verfahren dient primär der Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit Regelungen des Baurechts (OVG Schleswig, Beschl. vom 20. April 2020 – 1 MB 2/20 –, Rn. 33). Nach § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO hat die Bauaufsichtsbehörde die von anderen Behörden nach anderen öffentlichen-rechtlichen Vorschriften zu erteilenden Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse einzuholen und mit der Baugenehmigung gleichzeitig auszuhändigen, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Insoweit wird bereits aus dem Wortlaut des § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO deutlich, dass mit dem Baugenehmigungsverfahren zwar eine verfahrensrechtliche Koordination der verschiedenen Genehmigungsverfahren einhergeht. § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO geht jedoch gleichermaßen erkennbar davon aus, dass die nach anderen öffentlichen-rechtlichen Vorschriften notwendigen Genehmigungen nicht von der Bauaufsicht erteilt oder durch die Baugenehmigung ersetzt werden. Die Entscheidung über die Erteilung dieser Genehmigungen verbleibt bei der nach dem Fachgesetz zuständigen Behörde (OVG Schleswig, Beschl. vom 10.09.2020, - 1 MB 15/20 -, Rn. 31). Der Umstand, dass § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO die Bauaufsicht verpflichtet, die eingeholten Genehmigungen mit der Baugenehmigung auszuhändigen, führt dazu, dass der Bauherr nach der Konzeption des § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO ein Bündel an Genehmigungen erhält. Damit unterscheidet sich die Vorschrift von Vorschriften – insbesondere – des Fachplanungsrechts, die eine Konzentrationswirkung ausdrücklich vorsehen, vgl. § 142 Abs. 1 Satz 1 LVwG, § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, § 13 Satz 1 BImSchG (vgl. zum ähnlich lautenden § 11a Abs. 3 Satz 1 und 3 LNatSchG - § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 LNatSchG a. F.- OVG Schleswig, Beschl. vom 14. März 2016 – 1 MB 36/12 –, Rn. 26 f.). Vor diesem Hintergrund hat die Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren, einschließlich des vereinfachten Verfahrens nach § 69 LBO, jeweils zu prüfen, ob andere Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse erforderlich sind und wenn ja, diese einzuholen bzw. zu prüfen, ob und inwieweit diese vorliegen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschl. vom 20. April 2020 – 1 MB 2/20 –, Rn. 33; Beschl. vom 12. Mai 2020 – 1 MB 32/19 –). Hierauf ist die Prüfung der Bauaufsicht jedoch gleichermaßen beschränkt (OVG Schleswig, Beschl. vom 10.09.2020, - 1 MB 15/20 -, Rn. 32). Nach Auffassung der Kammer umfasst die erforderliche Prüfung der Bauaufsicht auf Einhaltung öffentlicher Vorschriften, ohne die bzw. ohne Vorliegen entsprechender Genehmigungen eine Baugenehmigung nicht erteilt werden kann, nicht das für den Betrieb des streitbefangenen Vorhabens zu beachtende Prostitutionsschutzrecht. Weder die LBO noch das Prostitutionsschutzgesetz enthalten eine von dem beschriebenen Grundsatz abweichende Regelung, die die Prüfung von Fachrecht über die sich aus § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO ergebenden und oben genannten Anforderungen hinaus im Baugenehmigungsverfahren der Bauaufsicht überträgt. Vielmehr sind nach der ProstSchG-ZustVO das Landesamt für soziale Dienste die Prostitutionsschutzbehörde (§ 1) und für die Abschnitte 3 (Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes; anlassbezogene Anzeigepflichten) bis 5 (Überwachung) des Prostitutionsschutzgesetzes die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden (§ 4 Abs. 1 S. 1) zuständig. Letztere nehmen die ihnen insoweit obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung war (§ 4 Abs. 1 S. 2). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin ihre Aufgaben insoweit durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf den Kreis Ostholstein übertragen. Der Gesetzgeber wollte einerseits die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte gerade nicht von einer zuvor erteilten baurechtlichen Genehmigung abhängig machen. Mit Aufnahme des § 12 Abs. 7 ProstSchG, der bestimmt, dass Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, unberührt bleiben, war auch kein Gleichlauf mit anderen Genehmigungsverfahren beabsichtigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8556, S. 77) werden sonstige Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach anderen Gesetzen nicht ersetzt. Folglich entfalten die Vorschriften des ProstSchG auch keine Konzentrationswirkung und erteilte Erlaubnisse nach § 12 ProstSchG haben hinsichtlich sonstiger ggf. erforderlicher Genehmigungsverfahren keine Bindungswirkung (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 22.07.2020, - W 6 K 20.116 – Rn 33). Liegen keine Versagungsgründe vor, so besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 ProstSchG. Versagungsgründe können ausweislich § 14 ProstSchG insbesondere die fehlende Zuverlässigkeit nach § 15 ProstSchG (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG), das Nichterfüllen von Mindestanforderungen der zum Prostitutionsgewerbe genutzten Anlagen gemäß § 18 ProstSchG (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 ProstSchG) oder ein fehlerhaftes Betriebskonzept nach § 16 ProstSchG (§ 14 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ProstSchG) sein. Neben diesen dem Prostituiertenschutzgesetz immanenten Anforderungen hat der Gesetzgeber mit § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG nachgebildet. Demnach ist die Erlaubnis auch zu versagen, wenn das Betriebskonzept des Prostitutionsgewerbes oder dessen örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widerspricht. Mit dem in der Gesetzesbegründung enthaltenen Verweis auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis zwischen Bau- und Gaststättenrecht im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG (BVerwG, Urt. v. 17.10.1989 – 1 C 18/87 -) wird außerdem klar, dass für § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG die zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG höchstrichterlich gefestigte Rechtsprechung für das Prostituiertenschutzgesetz übernommen werden sollte (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 22.07.2020, - W 6 K 20.116 – Rn 32). So kann es bei Versagungsgründen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GastG, die an die Lage und Beschaffenheit der Räumlichkeiten anknüpfen, in denen die Gaststätte betrieben werden soll, zu einer Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Bau- und Gaststättenbehörde kommen, wenn die inhaltlichen Maßstäbe, die in dieser Hinsicht an die gaststättenrechtliche Beurteilung anzulegen sind, mit den baurechtlichen übereinstimmen. Diese Konkurrenz ist in der Weise zu lösen, dass die Entscheidung der Baurechtsbehörde ausschlaggebend ist, soweit es um Rechtsfragen geht, deren Beantwortung in deren originäre Zuständigkeit fällt oder zumindest zu dieser den stärkeren Bezug hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.10.1988 - 1 C 72.86 -; Beschl. v. 5.2.1996 - 1 B 18.96 -). Ein so begründeter Vorrang der Baubehörde und die nachfolgende Bindungswirkung der Baugenehmigung besteht jedoch nicht im gesamten Anwendungsbereich des im Hinblick auf die örtliche Lage der Gaststätte einschlägigen § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG. Das öffentliche Interesse, zu dem der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage in Widerspruch geraten kann, beurteilt sich nämlich nicht allein nach materiell baurechtlichen, insbesondere bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Vielmehr kann sich die gaststättenrechtliche Unzulässigkeit eines Gewerbebetriebs am konkreten Ort auch aus spezifisch gewerberechtlichen Erwägungen ergeben, die unter anderem neben dem Schutz der Allgemeinheit vor nicht gewollten oder abgelehnten Kontakten mit dem „Dirnenmilieu“ den Schutz der Jugend vor sittlicher Gefährdung bezwecken (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.03.2001 – 14 S 2916/99 –, Rn. 4). Daraus folgt für die Kammer, dass bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorzunehmenden Übernahme der für das Gaststättenrecht gefestigten Rechtsprechung auf die Anwendung des Prostituiertenschutzgesetzes der hier in erster Linie zu prüfende Gesichtspunkt aus § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG, wonach die Erlaubnis u.a. zu versagen ist, wenn die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere, wenn sich dadurch eine Gefährdung der Jugend befürchten lässt, nicht im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, sondern dem Erlaubnisverfahren des Prostituiertenschutzgesetzes vorbehalten bleiben muss. Folgerichtig enthält die streitbefangene Baugenehmigung vom 13.06.2019 unter Ziffer 1 der „Auflagen“ den Hinweis, dass für den Betrieb des Prostitutionsgewerbes eine Erlaubnis gem. § 12 ProstSchG rechtzeitig vor der Eröffnung zu beantragen ist. Unter Berücksichtigung der maßgeblich nach dem Empfängerhorizont auszulegenden Aussage dieses Hinweises kann er allerdings nicht etwa so verstanden werden, dass die Baugenehmigung etwa unter der aufschiebenden Bedingung erteilt worden wäre, dass bereits vor Eröffnung des Prostitutionsbetriebes eine solche Erlaubnis gem. § 12 ProstSchG vorliegen muss. Vielmehr wird damit auch für den Empfänger deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die erteilte Baugenehmigung eine solche Erlaubnis gerade nicht umfasst, die baurechtlich genehmigte Nutzung als Betrieb der Prostitution also nicht schon aufgrund der Baugenehmigung aufgenommen werden kann, sondern, dass die für die Aufnahme der Nutzung außerdem erforderliche Genehmigung nach § 12 ProstSchG noch gesondert bei der dafür zuständigen Behörde zu beantragen ist. Dementsprechend kann sich die Baugenehmigung vom 13.06.2019 auch nicht aus dem von der Antragsgegnerin im Rücknahmebescheid vom 3.08.2021 angeführten Grund, dass die Nutzung des streitbefangenen Grundstücks für den Betrieb einer Prostitutionsstätte gegen §§ 12 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG verstoße, als rechtswidrig erweisen, da die Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen dem gesonderten Antragsverfahren nach § 12 Abs. 1 ProstSchG durch die dafür zuständige Ordnungsbehörde vorbehalten ist. Die der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall als Bauaufsicht danach verbleibende bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Prüfung des Bauantrages des Antragstellers umfasste auch nicht etwa die hier streitigen Anforderungen an eine Erlaubnis iSv § 12 Abs. 1 ProstSchG aus § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG, wonach die Erlaubnis u.a. zu versagen ist, wenn die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere, wenn sich dadurch eine Gefährdung der Jugend befürchten lässt. Die Kammer teilt auch insoweit nicht die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass sich das Vorhaben in dem als Gewerbegebiet iSv § 8 BauNVO festgesetzten Teil des Bebauungsplans Nr. 122 als bauplanungsrechtlich unzulässig und damit die Baugenehmigung bzw. der Bauvorbescheid als rechtswidrig erweisen soll, weil aufgrund der Nähe des Vorhabens zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte für das Baugewerbe auf dem östlichen Nachbargrundstück (im Bebauungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“ festgesetzt), in der sich zwischen 7.15 Uhr und 16.15 Uhr Auszubildende und Jugendliche ab 16 Jahren aufhalten und beschult werden, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 BauNVO vorliege. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass eine direkte Nachbarschaft von Einrichtungen für Kinder oder Jugendliche und Einrichtungen, die der Prostitution dienen, mit dem Gebot der Rücksichtnahme generell nicht vereinbar sei, ist - wie gerade dieser Fall zeigt – in seiner behaupteten Allgemeingültigkeit nicht gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bordellähnliche Betriebe nach der Art der Nutzung grundsätzlich „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (BVerwG, Beschl. v. 2.11.2015 - 4 B 32/15 - Rn. 4; B. v. 5.6.2014 - 4 BN 8/14 - Rn. 10). Trotz der grundsätzlichen Einordnung eines Bordellbetriebs als „Gewerbebetrieb aller Art“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO kann ein Bordellbetrieb zwar im Einzelfall im Gewerbegebiet gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sein, wenn er „nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht“ oder wenn von ihm „Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind“. „Nach Anzahl“ kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Bordell der Eigenart eines Gewerbegebiets widersprechen, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb oder gar eine Mehrzahl vorhanden ist. Ausreichend ist insoweit, dass das Gebiet durch die Zulassung des beantragten Bordells eine Prägung erlangen könnte, die es nach seiner Eigenart und Zweckbestimmung gleichsam als ein Sondergebiet für Bordellbetriebe erscheinen ließe (BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 - 4 C 21/83 -, Rn. 14). Davon kann offenkundig im vorliegenden Fall bereits keine Rede sein, da es sich in der näheren Umgebung um den ersten Betrieb seiner Art handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings auch einige negative Auswirkungen von Bordellbetrieben auf ihre Umgebung benannt, wonach ein derartiger Betrieb zwar keine so erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Umgebung bringe, dass er schlechthin im Gewerbegebiet unzulässig wäre. Von einem Bordellbetrieb könnten aber gleichwohl Nachteile, Belästigungen und Unzuträglichkeiten wie „Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs“, „milieubedingte Unruhe“ ausgehen (BVerwG, Beschl. vom 2.11.2015, - 4 B 32/15 -, Rn. 4). Mit derartigen Verhältnissen und Auswirkungen ist jedoch nach dem genehmigten Betriebskonzept vom 19.03.2019 im vorliegenden Fall gerade nicht in einem solchen Maße zu rechnen, dass das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wäre. Vielmehr beschränkt sich der Prostitutionsbetrieb auf insgesamt 3 Zimmer, in denen 2 bis 3 Frauen („selbständige Damen, die in der Erotikbranche arbeiten“) nach Terminvereinbarung arbeiten werden, ohne dass eine Bar betrieben oder überhaupt Alkohol angeboten oder getrunken werden soll. Anders als etwa Spielhallen dürfte bereits eine derartige Ausgestaltung eines bordellartigen Betriebes kaum in solcher Weise negativ auf die Auszubildenden in dem benachbarten überbetrieblichen Ausbildungszentrum einwirken, dass die Annahme eines Verstoßes des Gebotes der Rücksichtnahme gerechtfertigt wäre. Zudem sind sowohl das Alter der Auszubildenden (ab 16 Jahre) als auch die Tageszeit (zwischen 7.15 Uhr und 16.15 Uhr), in der sie sich in der Ausbildungsstätte aufhalten, zu berücksichtigen. Angesichts dessen dürfte es sehr unwahrscheinlich sein, dass die Auszubildenden durch den streitbefangenen Betrieb in seiner konkret genehmigten Ausgestaltung als Jugendliche gefährdet werden. Andernfalls wäre in Gewerbegebieten, die regelmäßig von Betrieben mit Auszubildenden in derselben Altersgruppe geprägt sind, generell die Zulässigkeit von Betrieben des Prostitutionsgewerbes ausgeschlossen. Da dies nicht nur hinsichtlich der Baugenehmigung vom 13.06.2019, sondern in gleicher Weise für den ebenfalls zurückgenommenen Bauvorbescheid vom 22.05.2017, dessen Gegenstand die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit mit derselben Betriebsbeschreibung war, gilt, fehlt es für die angefochtene Rücknahme an der Voraussetzung rechtswidriger Verwaltungsakte, sodass sich der Rücknahmebescheid vom 3.08.2021 seinerseits als rechtswidrig erweist. Da an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann, ergibt die vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers. Insofern bedarf es keiner eingehenden Erörterung, ob es für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rücknahme nicht schon deshalb an dem erforderlichen besonderen öffentlichen Interesse mangelt, weil die mit dem Bauvorbescheid und der Baugenehmigung bauordnungs- und bauplanungsrechtlich zugelassene Nutzung als Prostitutionsgewerbe ohnehin erst dann aufgenommen werden darf, wenn von der zuständigen Ordnungsbehörde die erforderliche Erlaubnis iSv § 12 Abs. 1 ProstSchG erteilt worden ist. So handelt insbesondere ordnungswidrig iSv § 33 Abs. 2 Nr. 1 ProstSchG, wer ohne Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 S. 1 ProstSchG ein Prostitutionsgewerbe betreibt. Aus diesen Gründen war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Rücknahmebescheid vom 3.08.2021 wiederherzustellen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Spruchpraxis von der Hälfte des Betrages des entsprechenden Hauptsacheverfahrens aus, der hier mit Blick auf die angefochtene Rücknahme eines Bauvorbescheides und einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses in einen Prostitutionsbetrieb mit 40.000,00 € anzusetzen war.