Leitsatz: Bei gelegentlichem Cannabiskonsum stellt erst eine Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration von 1,0 μg/l oder mehr eine Tatsache i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV dar, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet und zur Überprüfung der Fähigkeit und Bereitschaft, den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, mittels medizinisch-psychologischer Untersuchung berechtigt. Das Zurückbleiben der nachgewiesenen Konzentration von THC hinter dem Grenzwert von 1,0 μg/l kann nicht durch den Hinweis auf festgestellte Ausfallerscheinungen ausgeglichen werden, um gleichwohl vom Vorliegen einer Eignungsbedenken begründenden Tatsache auszugehen. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. September 2021 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 4272/21 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. August 2021 wiederhergestellt, soweit darin die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzogen und ihm aufgegeben wurde, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Erhalt des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin abzugeben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und überwiegend begründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ergibt sich, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegend zu entsprechen ist. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit sich der Antragsteller mit seiner unbeschränkt eingelegten Beschwerde auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, Zweifel an der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung seien weder dargetan noch sonst ersichtlich. Denn diesbezüglich ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schon unzulässig. Es fehlt insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Zwangsgeldandrohung bereits mit der Abgabe des Führerscheins am 16. August 2021 erledigt hat (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Der Antragsteller ist der ihm insofern obliegenden Pflicht nachgekommen, deren Erfüllung durch die Zwangsgeldandrohung gesichert werden sollte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 ‑ 16 B 1496/20 -, juris, Rn. 20. Im Übrigen ist der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes zulässig und begründet. Die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung sprechen gewichtige Gründe dafür, dass seine Klage 6 K 4272/21 gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. August 2021 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis und die darin ausgesprochene Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins Erfolg haben wird. Die zunächst in diesem Bescheid verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisentziehung nicht vorlagen. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen durfte, nachdem dieser das mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. April 2021 geforderte Gutachten nicht beigebracht hat. Nach der genannten Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris, Rn. 19, und vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris, Rn. 19; zu § 15b Abs. 2 StVZO a. F. siehe BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris, Rn. 20; Dauer, in: Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46 Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 55. Da eine Gutachtenanordnung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 3 B 16.14 -, juris, Rn. 8, und Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris, Rn. 17 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 - 16 E 1257/12 -, juris, Rn. 4 f. m. w. N., vom 10. September 2014 - 16 B 912/14 -, juris, Rn. 6 f. m. w. N., und vom 9. November 2020 - 16 B 1697/19 -, juris, Rn. 8. Gemessen an diesen strengen Anforderungen erweist sich die mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. April 2021 gegenüber dem Antragsteller erfolgte Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gestützt. Hiernach kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Derartige Tatsachen liegen indes nicht vor. Der gelegentliche Konsument von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wenn er den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs trennt sowie kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust anzunehmen ist. Erst durch die in der Begutachtungsanordnung vom 19. April 2021 als zu klärend angeführte Fragestellung wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin vorliegend auf die Variante der fehlenden Fähigkeit bzw. Bereitschaft, den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, abstellte. Der Betroffene muss für eine Bejahung seiner Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Konsum und Fahren in einer Weise trennen, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Im Hinblick auf die schwerwiegenden Gefahren, die von in ihrer Fahrsicherheit beeinträchtigten Kraftfahrzeugführern für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, ist es auch vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, geboten, solche Risiken soweit wie möglich auszuschließen. Dementsprechend wird das Trennungsgebot nicht erst dann verletzt, wenn mit Sicherheit eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit anzunehmen ist oder es zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos kommt, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht oder – negativ formuliert – eine solche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14.17 -, juris, Rn. 17 m. w. N. Abzustellen ist darauf, ab welcher Konzentration von THC im Blutserum eine verkehrssicherheitsrelevante Beeinträchtigung der Fahrsicherheit möglich oder nicht ausgeschlossen ist; insoweit handelt es sich um einen „Risikogrenzwert“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14.17 -, juris, Rn. 23 m. w. N. Eine in diesem Sinne hinreichende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis, d. h. ein mangelndes Trennen zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen, liegt bei einem THC-Wert ab 1,0 µg/l (= ng/ml) im Blutserum vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14.17 -, juris, Rn. 30, 33; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 551/16 -, juris, Rn. 47 ff. m. w. N. Gemessen hieran liegt ein Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, der eine Tatsache ist, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet und nach § 46 Abs. 3 FeV zur Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV führt, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14.17 -, juris, Rn. 37, vorliegend nicht vor, denn in den dem Antragsteller am 22. Oktober 2020 entnommenen Blutproben war THC lediglich in einer Konzentration von 0,7 µg/l nachweisbar. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin führt nicht jeder Cannabiskonsum im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen, unter Verweis auf Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 14 FeV Rn. 19 (gemeint dürfte Rn. 18 gewesen sein), zum Vorliegen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigender Tatsachen i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV. Erst eine Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration von 1,0 µg/l oder mehr stellt eine Tatsache i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV dar, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet und zur Überprüfung der Fähigkeit und Bereitschaft, den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, mittels medizinisch-psychologischer Untersuchung berechtigt. Die Bestimmung des Grenzwerts von 1,0 µg/l stellt nach dem zuvor Ausgeführten durch die Ausgestaltung als Risikogrenzwert sicher, dass eine Verkehrsteilnahme eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gefahrenabwehrrechtliche Relevanz gewinnt, sobald durch sie eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit möglich bzw. nicht ausgeschlossen ist. Unterhalb des Grenzwertes ist eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit dagegen nicht anzunehmen. Das Zurückbleiben der im Blut des Antragstellers nachgewiesenen Konzentration von THC hinter dem Grenzwert von 1,0 µg/l kann – worauf er zurecht in seiner Beschwerdebegründung hinweist – insbesondere auch nicht durch die Anführung von anlässlich der Polizeikontrolle festgestellten Ausfallerscheinungen ausgeglichen werden, um gleichwohl vom Vorliegen einer Eignungsbedenken begründenden Tatsache auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bezüglich des Trennungsgebots – wie bereits ausgeführt – auf die THC-Konzentration im Blut abzustellen. Da davon auszugehen ist, dass erst ab 1,0 µg/l eine verkehrssicherheitsrelevante Beeinträchtigung der Fahrsicherheit infolge des Cannabiskonsums möglich ist, ist kein Raum für die Annahme, festgestellte Ausfallerscheinungen bei einer THC-Konzentration unterhalb des genannten Grenzwerts begründeten einen Verstoß gegen das Trennungsgebot. Soweit das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss die Entscheidung des Senats vom 9. Juli 2007, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 -, juris, angeführt hat, in der der Senat im Hinblick auf das Merkmal des Trennens i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auf Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen beim Betroffenen abgestellt hatte, betraf dies den Einzelfall eines Verkehrsteilnehmers, der möglicherweise unter dem – seinerzeit vom Senat noch offen gelassenen – THC‑Grenzwert gelegen, anderseits aber einen Unfall mitverursacht und deutliche Merkmale einer Drogenbeeinflussung aufgewiesen hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 16 A 2475/13 -. Angesichts der nachfolgend erfolgten Festlegung des Senats auf den Grenzwert von 1,0 µg/l, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, juris, Rn. 34 ff., sowie seiner Ausgestaltung als Risikogrenzwert ist die Senatsentscheidung vom 9. Juli 2007 nicht in der von dem Verwaltungsgericht angenommenen Art verallgemeinerungsfähig. Die in der von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 10 S 1586/14 -, juris, Rn. 8 ff.; in der Vorauflage noch: Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 2 StVG Rn. 59, vertretene Auffassung stellt eine nicht gerechtfertigte Aufweichung des Grenzwerts im Einzelfall dar. Zur Begründung hinreichender Anhaltspunkte für Eignungszweifel i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV stellt der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, dass die in jenem Fall festgestellten Ausfallerscheinungen darauf hingedeutet hätten, dass der letzte Konsum des dortigen Antragstellers noch nicht so lange wie von ihm angegeben zurückgelegen habe, dass die psychoaktive Wirkung des THC ungeachtet der Unterschreitung des Grenzwerts von 1,0 µg/l im Zeitpunkt der Blutentnahme noch vorhanden gewesen und für den Zeitpunkt der Polizeikontrolle ein höherer THC-Wert als der später gemessene anzunehmen sei. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 10 S 1586/14 -, juris, Rn. 11. Dies vermag indes nicht zu überzeugen. Der dortige wie auch der hiesige Antragsteller haben nach dem Konsum von Cannabis mit einer Verkehrsteilnahme so lange gewartet, bis der Grenzwert von 1,0 µg/l – jedenfalls im Rahmen der zulässigen Nachweismöglichkeiten – unterschritten wurde. Der Vorwurf einer nicht zuverlässigen Einschätzung des Wirkungsverlaufs von Cannabis kann ihnen gerade nicht gemacht werden. Vgl. aber: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 10 S 1586/14 -, juris, Rn. 9. Der Bescheid vom 5. August 2021 kann auch nicht alternativ auf eine Kraftfahrungeeignetheit des Antragstellers infolge regelmäßigen Cannabiskonsums i. S. d. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV gestützt werden. Anhaltspunkte für einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 -, juris, Rn. 25 f. m. w. N., liegen nicht vor. Erweist sich die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. August 2021 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers daher als voraussichtlich rechtswidrig, gilt dies auch für die in diesem Bescheid erfolgte Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins. Insoweit war ebenfalls die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).