Beschluss
16 B 311/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0909.16B311.24.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15. März 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15. März 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Die Beschwerde bleibt hinsichtlich der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsacheklage 3 K 128/24, soweit sich diese gegen die Zwangsgeldandrohung in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung richtet, ohne Erfolg, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes diesbezüglich schon unzulässig ist. Es fehlt insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Zwangsgeldandrohung bereits mit der Abgabe des Führerscheins im Januar 2024 erledigt hat (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Der Antragsteller ist der ihm insofern obliegenden Pflicht nachgekommen, deren Erfüllung durch die Zwangsgeldandrohung gesichert werden sollte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2023- 16 B 1590/21 -, juris, Rn. 2, und vom 16. Februar 2021 - 16 B 1496/20 -, juris, Rn. 20. Auch hinsichtlich der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt. Der Antragsteller hat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, für die Annahme einer besonderen individuellen Kompensationsmöglichkeit im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV bestehe kein Anlass, mit seinem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Die Umstände, mit denen er in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG Brandenburg in seiner Entscheidung vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, juris, die Regelvermutung der Fahrungeeignetheit im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zu entkräften versucht, legen weder isoliert noch in ihrer Gesamtschau einen Ausnahmefall dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowie anderer Obergerichte schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Kokain zählt, im Regelfall die Kraftfahreignung aus, und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2022 - 16 B 799/21 -, vom 24. Oktober 2014 - 16 B 946/14 -, juris, Rn. 2, und vom 14. August 2012 - 16 B 875/12 -, m. w. N; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 11 CS 13.2538 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. April 2014 - 10 S 404/14 -, juris Rn. 5, m. w. N. Kommt es für die Annahme der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV mithin nicht auf eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Kokain an, greift diese vielmehr unabhängig davon, kann sich der Antragsteller zu ihrer Widerlegung auch nicht mit Erfolg auf eine im Anschluss an den Kokainkonsum zunächst unterlassene und erst nach vermeintlichem Abbau der „relevante[n] wirksame[n] Drogenbestandteile“ erfolgte Verkehrsteilnahme, weshalb von ihm keine Gefahr ausgegangen sei, berufen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 16 B 946/14 -, juris, Rn. 8. Eine etwaige Kompensation folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller zu dem Mannschaftstraining fahren ließ, weil im Anschluss Alkohol konsumiert werden sollte. Dies belegt für sich noch nicht, dass er in der Lage ist, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Erst recht können aus diesem Verhalten keine Rückschlüsse auf ein Trennungsvermögen mit Blick auf den Konsum harter Drogen gezogen werden. Da die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nach dem Vorstehenden bereits bei einem einmaligen Konsum sog. harter Drogen greift, genügt es nicht, wenn der Antragsteller zu ihrer Widerlegung darauf verweist, dass es sich bei dem nachgewiesenen Kokainkonsum – gerade auch vor dem Hintergrund der erheblichen körperlichen Auswirkungen – lediglich um einen solchen einmaligen Konsum gehandelt habe. Die von dem Antragsteller in den letzten Monaten durchgeführten Urintests sind daher vorliegend ohne Belang, auch wenn sie – wie von ihm geltend gemacht – seinen Willen zu einem nunmehr drogenfreien Leben belegen sollten. Insoweit ist er auf das Wiedererteilungsverfahren zu verweisen. Das Vorbringen des Antragstellers, er sei trotz zuvor erheblicher Verkehrsteilnahme bislang im Straßenverkehr nicht auffällig geworden, ist nicht geeignet, die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zu entkräften. Schließlich wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die weitere Interessenabwägung falle ebenfalls zu seinen Lasten aus. Der Einwand des Antragstellers, dass er nie unter dem Einfluss berauschender Mittel am Straßenverkehr teilgenommen und dementsprechend nie ein Risiko für die Sicherheit des Straßenverkehrs gesetzt habe, dringt angesichts dessen, dass es ihm nach dem Vorstehenden nicht gelungen ist, die Regelvermutung zu widerlegen, mithin von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist, sowie des präventiven Charakters der Fahrerlaubnisentziehung nicht durch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).