Beschluss
13 B 1123/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0206.13B1123.22.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. September 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. September 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin betreibt einen im Jahr 2017 gegründeten ambulanten Pflegedienst. Mit Bescheid vom 18. Februar 2022 untersagte der Antragsgegner ihr gestützt auf § 7 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Pflegeberufe (PflBG) beim Unterschreiten einer Quote von zwei Vollzeitäquivalentstellen (VZÄ) einer Pflegefachkraft zu einem Auszubildenden die Neuaufnahme von Auszubildenden (Ziffer 1 des Bescheids) und die teilweise Fortführung der Ausbildungstätigkeit. Auszubildende, die nicht in diesem Verhältnis ausgebildet werden könnten, seien bis zum 31. Mai 2022 auf andere Träger der praktischen Ausbildung zu verteilen. Über den Sachstand der Umverteilung sei von der Antragstellerin jeden ersten und dritten Freitag im Monat bis zum 31. Mai 2022 zu berichten (Ziffer 2 des Bescheids). Ferner verfügte der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids (Ziffer 3 des Bescheids). Zur Begründung der Untersagungsverfügung führte er aus, es fehle der Einrichtung der Antragstellerin an der nach § 7 Abs. 5 Satz 1 PfIBG erforderlichen Geeignetheit zur Durchführung der praktischen Ausbildung, weil ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften nicht gewährleistet sei. Entsprechend der vorgelegten Liste der Auszubildenden vom 25. November 2021 sei die Antragstellerin Trägerin der praktischen Ausbildung für 120 Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz und für fünf Auszubildende nach dem Altenpflegegesetz (Bescheid Seite 2). Sie führe jedoch nur neun, perspektivisch zehn bis elf VZÄ einer Pflegefachkraft auf, von denen vier VZÄ nicht auf dem Dienstplan aufgeführt worden seien (Bescheid Seite 6). Die Sicherstellung des Ausbildungsziels nach § 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - PflAPrV - und § 5 PfIBG könne damit nicht gewährleistet werden (Bescheid Seite 7). Dies gelte umso mehr als die Zahl der Auszubildenden unabhängig von der tatsächlichen Zahl der VZÄ einer Pflegefachkraft in einem krassen Missverhältnis zur Anzahl der pflegerisch zu versorgenden Patienten (92) stehe (Bescheid Seite 6 f.). Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben (7 K 1131/22), über die noch nicht entschieden wurde, und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (7 L 725/22). Am 11. Juli 2022 hat das Verwaltungsgericht einen Erörterungstermin durchgeführt, in dessen Verlauf die Antragsgegnerin den angefochtenen Bescheid mit Blick auf den Zeitablauf in Ziffer 2 des Bescheids dahingehend abgeändert hat, dass sie der Antragstellerin nunmehr aufgegeben hat, Auszubildende, die nicht im Verhältnis von zwei VZÄ einer Pflegefachkraft zu einem Auszubildenden ausgebildet werden können, bis zum 1. Oktober 2022 auf andere Träger der praktischen Ausbildung umzuverteilen und über den Sachstand der Umverteilung jeden ersten und dritten Freitag im Monat bis zum 1. Oktober 2022 zu berichten. Den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom 21. September 2022 abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob sich Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids durch die mittlerweile erfolgte Reduzierung der Anzahl der Auszubildenden zwischenzeitlich erledigt hat, geben die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Soweit die Antragstellerin zunächst pauschal auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Vgl. zu den Darlegungsanforderungen OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2017 - 13 C 32/17 -, juris, Rn. 14, und vom 16. März 2016 - 1 B 1442/15 -, juris, Rn. 5 f. Im Übrigen ist es nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 PflBG bestimme sich die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, wobei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften gewährleistet sein müsse. Wann ein im Land Nordrhein-Westfalen nicht gesetzlich konkretisiertes angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der beschäftigten Pflegefachkräfte und der Zahl der Auszubildenden bestehe, sei anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls festzustellen, wobei die Art des Ausbildungsberufs allgemein wie auch die besonderen Verhältnisse der Ausbildungsstätte von Bedeutung seien. Danach sei hier das vom Antragsgegner angenommene Verhältnis von zwei VZÄ einer Pflegefachkraft zu einem Auszubildenden angemessen. 1. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt nicht, dass das vom Verwaltungsgericht als angemessen angenommene Verhältnis von zwei VZÄ einer Pflegefachkraft zu einem Auszubildenden nicht angemessen im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 PflBG ist. Wann das Verhältnis zwischen den Pflegefachkräften und den Auszubildenden angemessen ist, bestimmt sich mangels gesetzlicher Vorgaben nach dem Regelungszweck des § 7 Abs. 5 Satz 1 PflBG. Dieser liegt in der Sicherstellung des in § 3 PflAPrV, § 5 PfIBG beschriebenen Ausbildungsziels und der im Interesse des Gesundheitsschutzes zu fordernden Gewähr einer hohen Ausbildungsqualität. § 7 Abs. 5 Satz 1 PflBG dient zudem, ebenso wie § 18 Abs. 2 PflBG - danach dürfen dem Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertragenen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften der Auszubildenden angemessen sein -, dem Schutz der Auszubildenden vor Überforderung, denn er stellt sicher, dass diesen während der praktischen Ausbildung fachkundig anleitende Pflegefachkräfte zur Seite stehen und sie nicht nur als Arbeitskräfte eingesetzt werden. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 20/16, S. 75, zu § 18 PflBG. Schließlich dient er auch dem Schutz der vorhandenen Pflegefachkräfte, weil die Regelung dafür Sorge trägt, dass ihnen neben der Beteiligung an der Ausbildung genügend Zeit für die pflegerischen Aufgaben verbleibt. Hinter alldem steht letztlich der Schutz der Pflegebedürftigen und die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende Pflicht des Staates, Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu treffen. Vgl. zur Schutzpflicht des Staates BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 -, juris, Rn. 98. a. Ausgehend von dieser Zweckbestimmung liegen die umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin zum Fachkräftemangel, Pflegenotstand und einem dem entsprechenden Ausbildungsbedarf neben der Sache. Diese Umstände rechtfertigen schon deshalb keine über das angemessene Verhältnis von Pflegefachkräften zu Auszubildenden hinausgehende Aufnahme von Auszubildenden, weil dies zu einer nicht hinnehmbaren Herabsenkung des Ausbildungsstandards führen würde. § 7 Abs. 5 Satz 1 PflBG erlaubt es dem Träger der praktischen Ausbildung im Interesse des Gesundheitsschutzes auch nicht ausnahmsweise, von der Wahrung des angemessenen Verhältnisses abzuweichen. Insoweit unterscheidet er sich von § 21 Abs. 1 Ziff. 2 Handwerksordnung (HwO) und § 27 Abs. 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG), wonach die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen muss, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird. Vgl. zum Gesetz zur Regelung der Berufsausbildung Drs. V/4260, S. 13, bei dem davon ausgegangen wird, dass es z. B. in Ausbildungsberufen, die sich neu entwickeln, vertretbar sein könne, eine höhere Zahl von Auszubildenden einzustellen, um den Bedarf an Fachkräften decken zu können; die absolute Grenze sei jedoch dort zu ziehen, wo die Berufsausbildung gefährdet wird. Kritisch dazu Pepping, in: Wohlgemuth/Pepping, Berufsbildungsgesetz, 2. Aufl. 2020; § 27 BBiG, Rn. 30. b. Davon, dass (sogar) die ordnungsgemäße praktische Ausbildung der Auszubildenden im Betrieb der Antragstellerin nicht nur gefährdet, sondern tatsächlich nicht gewährleistet wurde, sind sowohl der Antragsgegner (vgl. Bescheid Seite 7) als auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hat zum Einwand der Antragstellerin, auf einer Tour könne mit einer Pflegefachkraft zumindest ein Auszubildender fahren, so dass jedenfalls eine Quote von eins zu eins angemessen sei, ausgeführt, für die Pflegefachkraft bedeute dies, dass sie den Auszubildenden über ihre gesamte Schicht überwachen und anleiten müsste und für die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben kaum Spielraum zur Verfügung stünde. Dies hätte zur Folge, dass die Pflegefachkraft weder den Ausbildungsaufgaben noch ihren eigenen Aufgaben gerecht werden könne, was sich sowohl für den Auszubildenden und den Ausbildungserfolg als auch für die Patienten als bedenklich erweise (vgl. Beschlussabdruck Seite 6). Dem tritt die Antragstellerin zwar entgegen. Sie verweist aber nur pauschal darauf, dass sie die Annahme des Verwaltungsgerichts mit ihren praktischen Erfahrungen nicht bestätigen könne, das Verwaltungsgericht nicht die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt habe und im Übrigen stets, also auch vor Erlass des angefochtenen Bescheids, eine ordnungsgemäße Ausbildung der Auszubildenden sichergestellt worden sei. Dass das Verhältnis von 120 Auszubildenden (plus fünf Auszubildende nach dem AltPflG) zu neun, zehn oder elf VZÄ einer Pflegefachkraft nicht das Verhältnis widerspiegelt, welches notwendig ist, um die mit § 7 Abs. 5 Satz 1 PflBG verfolgten Ziele zu erreichen, hält der Senat jedoch nicht ansatzweise für zweifelhaft. Dies gilt schon deshalb, weil mehrere Auszubildende regelmäßig nicht gleichzeitig vor Ort von einer Pflegefachkraft angeleitete oder überwachte einzelfallbezogene Pflegeleistungen erbringen können, und am praktischen Unterricht in einer Lehrwerkstatt, wie sie die Antragstellerin betrieben hat, zwar mehrere Auszubildende gleichzeitig teilnehmen können, dieser aber nicht die nach dem Pflegeberufegesetz vorgesehene praktische Ausbildung (vgl. § 6 Abs. 1 - 3 PflBG) ersetzt. Im Übrigen hat der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid, auf den insoweit Bezug genommen wird, überzeugend und unter Berücksichtigung der bei der Antragstellerin bestehenden Umstände des Einzelfalls aufgezeigt, weshalb es an einer ordnungsgemäßen Ausbildung fehlte (vgl. Bescheid Seite 12 ff.). Die Rüge der Antragstellerin, die Beschwerden über die bei ihr erfolgte praktische Ausbildung seien nicht gerechtfertigt gewesen, führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Ihr Vorbringen gibt nicht ansatzweise Anlass zur Annahme, Mängel der praktischen Ausbildung, wie sie etwa in der E-Mail der Schulleiterin der Pflegeschule maxQDortmund wie folgt beschrieben werden (vgl. VV 5, Bl. 712 ), „Im gesamten Zeitraum (416 Stunden) waren die Schülerinnen lediglich (laut eigener Aussage), 1-2 Wochen mit einem Mitarbeiter bei „echten" Menschen in der Versorgung. Die Anleitung übernahm ein Pflegehelfer, welcher die beiden Schülerinnen anrief und fragte, ob sie Lust hätten mitzufahren. Im Zeitraum 25.10.2021-11.11.2021 befanden sich die Schülerinnen in der Lernwerkstatt. Die Schülerinnen berichteten, dass es einen Besuch von einer „Prüfstelle" gegeben hätte und dass danach der Pflegedienst für eine Woche geschlossen war. Um auf die Ausbildungsstunden zu kommen, mussten die Auszubildenden an einem Zoomunterricht teilnehmen. Hier wurden verschiedene Themen bearbeitet. Häufig mussten sich die Auszubildenden YouTube Videos anschauen und dann dazu Fragen beantworten. Durchgeführt wurde der „Unterricht" von einer Fachkraft, die schon lange in diesem Beruf arbeitet. Die bearbeiteten Themen entsprechen nicht dem Ausbildungsstand der Auszubildenden und wurden auch nicht an unser Curriculum angepasst. Die Schülerinnen schilderten mir, dass tägliche neue Auszubildende am Zoom Unterricht teilnahmen. Für diese Schüler wurde dann alles wiederholt, so dass meine Schülerinnen verschiedene Inhalte mehrfach unterrichtet bekommen haben.“, hätten nicht vorgelegen. Im Übrigen bestätigt auch die am 26. November 2021 erfolgte Vor-Ort Überprüfung der Einrichtung der Antragstellerin, dass eine nur unzureichende patientennahe praktische Ausbildung stattgefunden hat. So heißt es hierzu im Vermerk über die unangekündigte Vor-Ort-Prüfung (VV 1, Bl. 161 f.) u.a.: „Auffälligkeiten: - Herr Q. C. fährt Touren mit zwei Auszubildenden nach dem PfIBG. Herr C. hat seine Ausbildung nach dem PfIBG abgebrochen und ist nun als Pflegehelfer (ungelernt - bis auf LG1 und LG2-Lehrgang) bei dem ambulanten Pflegedienst beschäftigt. - Aufgrund der Vielzahl von Auszubildenden können diese nicht immer mit auf Tour fahren. Daher wurde eine Lehrwerkstatt eingerichtet. - Aussage von Frau I. - Frau H. und Herr C1. sind für die Azubi-Betreuung u. Praxisanleitung zuständig und damit für die Lehrwerkstatt verantwortlich. Frau H. teilte uns Folgendes mit: o Sie sei immer vor Ort im Büro und fährt ggfs. am Wochenende Touren o Die Lehrwerkstatt ist für alle Auszubildenden (C2. u. C3. ) o 19 Azubi wurden derzeit im Rahmen der Lehrwerkstatt praktisch ausgebildet und sind nicht auf Tour gefahren. o i.d.R. erfolgt die praktische Ausbildung im Wechsel: 5 Tage Lehrwerkstatt und 5 Tage Mitfahrt bei den Touren o DO-C2. : 3 Früh- und 2 Spätdiensttouren mit i.d.R. je zwei Azubi o DO-C4. : 2 Früh- und 2 Spätdiensttouren mit i.d.R. zwei Azubi o Auszubildende fahren auch mal alleine, wenn sich die ausgebildete Pflegekraft krankmeldet o ca. 85 Azubi (C2. : 55 und C5. : 30) - Aussage von Frau H. - 3 Auszubildende werden nach dem AltPfIG ausgebildet - schätzungsweise 190 Patient*innen -> davon nehmen ca. 120 Patient*innen ausschließlich hauswirtschaftliche Leistungen und ca. 70 Patient*innen pflegerische Leistungen in Anspruch.“ c. Aus den Ausführungen der Antragstellerin zum Berufsbildungsgesetz, das gemäß § 63 PflBG auf die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz grundsätzlich keine Anwendung findet, folgt nicht, dass der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, ein für die Antragstellerin günstigeres Verhältnis von Auszubildenden und VZÄ einer Pflegefachkraft zugrunde zu legen. aa. Selbst wenn die Rüge der Antragstellerin, zur Bestimmung des angemessenen Verhältnisses habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht vorrangig die Empfehlung zur Eignung der Ausbildungsstätten des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 16. Dezember 2015, BAnz AT 25.01.2016 S2, und die darin enthaltenen Erfahrungssätze herangezogen, zuträfe, erschließt sich nicht, weshalb daraus folgen müsste, das Verhältnis von zwei VZÄ einer Pflegefachkraft zu einem Auszubildenden sei nicht angemessen. Im Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes wird - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - davon ausgegangen, dass ein angemessenes Verhältnis vorliegt, wenn ein bis zwei Fachkräfte auf einen Auszubildenden bzw. drei bis fünf Fachkräfte auf zwei Auszubildende, sechs bis acht Fachkräfte auf drei Auszubildende und je weitere drei Fachkräfte auf je einen weiteren Auszubildenden kommen. Vgl. Ziff. 2.5.1 der Empfehlung zur Eignung der Ausbildungsstätten des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 16. Dezember 2015; vgl. ferner C. S. Hergenröder in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 10. Aufl. 2022, § 27 BBiG, Rn. 3; Hagen, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Arbeitsrecht, 66. Edition, Stand: 01.12.2022, § 27 BBiG, Rn. 9; vgl. zum BBiG auch OVG NRW, Urteil vom 3. März 1982 - 4 A 2141/80 -, n.v.; LAG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 1978 - 7 Sa 33/78 -, BeckRS 1978, 108248, Rn. 43, wonach ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Auszubildenden und der Zahl der beschäftigten Fachkräfte jedenfalls dann nicht mehr besteht, wenn auf eine Fachkraft mehr als zwei Auszubildende kommen. Unabhängig davon haben sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht das Berufsbildungsgesetz und die hierzu erlassenen Empfehlungen des Bundesinstituts für Berufsbildung nicht als bindend oder allein maßgeblich erachtet, sondern sich hieran nur orientiert (Bescheid Seite 8, Beschlussabdruck Seite 6). Weshalb dies unzulässig sein sollte, erschließt sich nicht. bb. Erfolglos bleiben auch die Ausführungen der Antragstellerin, unterstellt eine Orientierung am Berufsbildungsgesetz sei zulässig, müsse das gesamte Berufsbildungsgesetz nebst den Empfehlungen des Bundesinstituts für Berufsbildung in den Blick genommen werden. Ziffer 2.5.1. der Empfehlungen bestimme, dass als Fachkraft gelten der Ausbildende, der Ausbilder oder wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen habe oder mindestens das Anderthalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben sei, in dem Beruf tätig gewesen sei, in dem ausgebildet werden solle. Anders als die Antragstellerin meint, folgt hieraus übertragen auf den Träger der praktischen Ausbildung jedoch nicht, dass nicht nur Pflegefachkräfte als Fachkräfte maßgeblich sind, sondern auch die beschäftigten Pflegehilfskräfte, Pflegefachassistenten und Pflegehilfskräfte mit LG1/LG2 Behandlungsschein. Einer Heranziehung der Empfehlungen des Bundesinstituts für Berufsbildung in Bezug auf die Definition einer Fachkraft steht entgegen, dass das Pflegeberufegesetz eine spezialgesetzliche Regelung enthält, welche Anwendung findet. Der Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 1 PflBG stellt explizit auf „Pflegefachkräfte“ ab. Diese sind nach § 1 Abs. 1 PflBG, § 42 PflAPrV, nur solche, denen das Führen dieser Bezeichnung nach Absolvierung der dafür vorgesehenen Ausbildung erlaubt ist. Die VZÄ der Pflegehelfer können deshalb nicht berücksichtigt werden. Ungeachtet dessen heißt es in der Definition des Bundesinstituts für Berufsbildung, dass ausbildende Personen in dem Beruf tätig sein müssen. Pflegehelfer sind jedoch nicht in dem Beruf als Pflegefachkraft tätig, da sie nicht über dieselben Kompetenzen verfügen (vgl. § 4 PflBG). Auch unter Berücksichtigung der Definition des Bundesinstituts für Berufsbildung sind Pflegehelfer somit nicht berücksichtigungsfähig. Dass auch Pflegehelfer einen Großteil der notwendigen Leistungen des ambulanten Dienstes abdecken können, weil, wie die Antragstellerin ausführt, die Versorgungstiefe aufgrund durchschnittlich eher geringer Pflegegrade regelmäßig geringer sei als etwa im stationären Bereich, ist unerheblich. Abgesehen davon, dass auch im ambulanten Bereich Personen mit höherem Pflegegrad Leistungen in Anspruch nehmen können, handelt es sich bei der Ausbildung zur Pflegefachkraft um eine Ausbildung, bei der die bisher getrennt geregelten Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einer neuen, generalistisch ausgerichteten beruflichen Pflegeausbildung mit einem einheitlichen Berufsabschluss zusammengeführt werden. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BR-Drs. 20/16, S. 47. Mit der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sind den Auszubildenden deshalb unabhängig vom Pflegegrad eines Pflegebedürftigen Kompetenzen zu vermitteln, die für die selbständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären und ambulanten Pflegesituationen erforderlich sind (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 PflBG). Siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung BR-Drs. 20/16, S. 65. Nach § 4 PflBG Pflegefachkräften vorbehaltene Aufgaben dürfen von Pflegehelfern auch nicht wahrgenommen werden. Dementsprechend können sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch nicht adäquat vermitteln. Schließlich ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 3 Abs. 4 PflAPrV, dass Pflegehelfer bei der Bestimmung des angemessenen Verhältnisses von Auszubildenden zu Pflegefachkräften unberücksichtigt zu bleiben haben. Danach gilt, dass wenn während eines Einsatzes eines Auszubildenden nach § 7 Abs. 2 PflBG in der jeweiligen Einrichtung keine zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Pflegefachkräfte tätig sind, im Hinblick auf die Anforderungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 des PflBG ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Fachkräften zu gewährleisten ist. Für die hier in Rede stehenden Pflichteinsätze im Sinne des § 7 Abs. 1 PflBG gilt diese Ausnahme nicht. cc. Auch mit ihrem Einwand, dass bei Ausbildungsberufen, für die das Berufsbildungsgesetz gelte, in der Regel kein Blockunterricht stattfinde, sondern die schulische Ausbildung berufsbegleitend erfolge, weshalb die Auszubildenden dreimal länger im Ausbildungsbetrieb verblieben als diejenigen, die eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz aufgenommen hätten, zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass sich das vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Verhältnis von zwei VZÄ einer Pflegefachkraft zu einem Auszubildenden nicht als angemessen erweist. Gerade wenn, wie die Antragstellerin ausführt, für die praktische Ausbildung weniger Zeit zur Verfügung steht, liegt ein Unterschreiten des im Berufsbildungsgesetz angenommenen Verhältnisses nicht nahe. Für die praktische Ausbildung im Bereich der ambulanten Pflege gilt zudem, dass die für die fallbezogene Pflegeleistung zur Verfügung stehende Ausbildungszeit zusätzlich durch An- und Abfahrtszeiten verringert wird und die ausbildende Pflegefachkraft unmittelbar unterstützend oder korrigierend nur intervenieren kann, wenn sie sich vor Ort ein Bild über den Pflegebedarf des Pflegebedürftigen und den praktischen Ausbildungsstand des Auszubildenden machen kann. Hinzu kommt, wie bereits ausgeführt, dass mehrere Auszubildende regelmäßig nicht gleichzeitig (dieselben) Pflegeleistungen an einem Pflegebedürftigen erbringen können. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass zum Schutze des Auszubildenden vor Überforderung und zur Gewährung der Patientensicherheit (vgl. auch die Stellungnahme des MAGS in der E-Mail vom 17. Februar 2022, VV Bl. 726) das Verhältnis von einem Auszubildenden zu zwei VZÄ einer Pflegefachkraft nicht angemessen ist. d. Die Rüge der Antragstellerin, die Regelungen in anderen Bundesländern müssten Berücksichtigung finden, führt ebenfalls nicht dazu, dass der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, ein für die Antragstellerin günstigeres Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften zugrunde zu legen. So bestimmt etwa auch § 1 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 und 2 i. V. m. Abs. 5 des Pflegeberufegesetzes im Land Sachsen-Anhalt (Pflegeberufe-Eignungsverordnung Sachsen-Anhalt - PflEignVO LSA) vom 22. Juni 2020, GVBl. LSA 2020, 285, ein Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften von eins zu zwei. Nach § 2 Nr. 1b der Sächsischen Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung vom 26. November 2019, SächsGVBl. S. 770, die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. November 2020, SächsGVBl. S. 627, geändert worden ist, gilt für Pflichteinsätze in Einrichtungen der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege, in denen Teile der Praktischen Ausbildung gemäß § 7 PflBG durchgeführt werden, dass für jeden anwesenden [Hervorhebung durch den Senat] Auszubildenden zwei Pflegekräfte beschäftigt oder eingesetzt sein müssen. Zwar stellt diese Regelung auf die anwesenden Auszubildenden ab. Unabhängig davon, wie dies zu verstehen ist, folgt der Senat aber der überzeugenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner gleichwohl in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen darf, dass sich die Quote nach der Zahl der abstrakt im Betrieb der Antragstellerin beschäftigten Fachkräfte und Auszubildenden berechnen darf, also nicht zwingend darauf abzustellen ist, wie viele Auszubildende sich jeweils im Betrieb aufhalten. Dem liegt die für die Einrichtung der Antragstellerin sachgerechte Erwägung zu Grunde, dass trotz der blockweisen praktischen Ausbildung aufgrund der unterschiedlichen Ausbildungspläne sowie anstehender Klausurphasen der vielzähligen kooperierenden Pflegeschulen auch für die Antragstellerin keineswegs exakt absehbar und planbar ist, wann welche Auszubildenden ihren jeweiligen Praxisblock in ihrer Einrichtung ableisten (Beschlussabdruck Seite 7). Auf die Frage, ob bei einem Abstellen auf die anwesenden Auszubildenden Überwachungsprobleme auf Seiten der Antragsgegnerin bestehen, kommt es insoweit nicht maßgeblich an. Weshalb der von der Antragstellerin angeführte § 2 Abs. 2 Ziff. 2 der hamburgischen Verordnung zur Durchführung der praktischen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz vom 21. Dezember 2021, HmbGVBl. 2021, 948, in dem es heißt, eine Einrichtung sei als Träger der praktischen Ausbildung geeignet, wenn sie mindestens doppelt so viele Pflegefachfrauen bzw. Pflegefachmänner in Vollzeitäquivalenten wie Auszubildende je Ausbildungsjahr in Vollzeitäquivalenten beschäftigt, „verhältnismäßiger“ als die vom Antragsgegner vorgegebene Quote sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. dd. Die Antragstellerin kann auch aus Art. 3 Abs. 1 GG nichts zu ihren Gunsten herleiten. Sie führt aus, das Verwaltungsgericht verkenne die Praxis. Viele Ausbildungsbetriebe wiesen eine Quote von einer Pflegefachkraft zu drei oder vier Auszubildenden auf. Dies werde ihr nicht nur von den Ausbildungsschulen, sondern auch von Auszubildenden bestätigt, die von ihr zu anderen Trägern gewechselt seien. Selbst wenn die von der Antragstellerin beschriebene Praxis zuträfe, folgte daraus nicht, dass es ein derartiges Verhältnis auch im Fall der einen ambulanten Pflegedienst betreibenden Antragstellerin angemessen im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 PflBG wäre. Im Übrigen hat der Antragsgegner erklärt, sich bei einer Abweichung von einem Verhältnis von zwei VZÄ einer Pflegefachkraft zu einem Auszubildenden in anderen Betrieben eine entsprechende Überprüfung vorzubehalten (vgl. Schriftsatz vom 15. November 2022, Seite 4.). Auch dem Vorschlag der Antragstellerin, die zuständige Bezirksregierung könne ein angemessenes Verhältnis zwischen Auszubildenden und Pflegefachkräften mithilfe der Statistik ermitteln, ist nicht zu folgen. Vorgaben hinsichtlich des Verhältnisses von Pflegefachkräften zu Auszubildenden allein anhand von Ist-Werten zu berücksichtigen, entspricht nicht der mit § 7 Abs. 5 Satz 1 PflBG verfolgten Zielsetzung. 2. Fehler bei der Ermessensausübung zeigt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht auf. a. Soweit sie meint, die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig, weil ein milderes Mittel die Untersagung von Neuaufnahmen bis zur Erreichung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Pflegefachkräften und Auszubildenden gewesen wäre, ist dem schon deshalb nicht zu folgen, weil in diesem Fall die Qualität der praktischen Ausbildung der verbleibenden Auszubildenden nicht sichergestellt gewesen wäre. b. Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin mit Blick auf den Pflegenotstand und den Fachkräftemangel meint, die Untersagungsverfügung sei unverhältnismäßig, und erklärt, ihr wäre, auch weil sie die Ausbildung bereits vor dem Inkrafttreten des Pflegeberufegesetzes aufgenommen habe, eine längere Übergangsfrist einzuräumen gewesen. c. Nicht durchgreifend sind ferner die Ausführungen der Antragstellerin zu einer ihr drohenden Existenzgefährdung. Abgesehen davon, dass mit der Beschwerde nichts Substantiiertes für eine Existenzgefährdung vorgetragen wird, wird der Antragstellerin die Fortführung des Betriebs nicht untersagt. Vielmehr ist ihr die Fortführung des Betriebs, wenn auch mit einer verminderten Anzahl an Auszubildenden, weiterhin erlaubt. Ein unzulässiger Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist hierin nicht zu sehen. d. Für die Annahme, die umzuverteilenden Auszubildenden würden keine neuen Ausbildungsplätze bekommen und hätten wechselbedingte Schwierigkeiten zu erwarten, hat die Antragstellerin ebenfalls nichts Substantiiertes dargetan, sodass dahinstehen kann, ob sie für sich aus diesem Umstand überhaupt etwas herleiten kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.