Beschluss
19 A 533/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0206.19A533.22A.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Anträge auf Berufungszulassung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A ‑, juris, Rn. 7, vom 13. Dezember 2021 ‑ 19 A 3641/20.A -, juris, Rn. 5, vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 8, vom 24. Juni 2021 ‑ 19 A 2593/20.A ‑, juris, Rn. 17, vom 19. Mai 2021 ‑ 19 A 642/20.A ‑, AuAS 2021, 154, juris, Rn. 8, und vom 26. April 2018 ‑ 4 A 869/16.A ‑, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2018 ‑ 4 A 1762/15.A ‑, juris, Rn. 5 m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Fragen, „1. ob in Somalia ein Niveau willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts vorliegt, welches die Voraussetzungen des § 4 I S. 2 Nr. 3 AsylG erfüllt. 2. ob in Somalia unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen, welche die Voraussetzungen des § 4 I S. 2 Nr. 2 AsylG erfüllen. 3. ob in Somalia ein Verstoß gegen die EMRK oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen. 4. ob bei der Überprüfung der allgemeinen Gefährdungslage in Somalia eine Beschränkung auf die die ausgewiesenen Todeszahlen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Angriffszahlen rechtmäßig ist.“ Den behaupteten Klärungsbedarf legt der Kläger nicht substantiiert dar. Im Hinblick auf die erste Frage ergibt sich aus der Antragsbegründung und den darin zitierten Erkenntnisquellen bereits nicht, dass die Gefahr, als Zivilperson in Mogadischu oder der Region Banaadir durch Akte willkürlicher Gewalt verletzt oder getötet zu werden, höher ist als das Verwaltungsgericht angenommen hat. In dem dazu vom Kläger einzig zitierten Bericht des Magazins Der Spiegel vom 16. Februar 2022 ist lediglich von einem (schweren) Terroranschlag in Mogadischu mit neun Todesopfern und zahlreichen Verletzten die Rede, zudem wird darauf verwiesen, dass al-Shabaab „immer wieder“ Anschläge auf Sicherheitskräfte und Zivilisten verübe. Diese Angaben sind zu unsubstantiiert und daher ungeeignet, die unter Auswertung verschiedener aktueller Erkenntnisquellen getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den insgesamt in der Zivilbevölkerung zu beklagenden Opferzahlen in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir in Frage zu stellen. Unabhängig davon bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben der annäherungsweisen quantitativen Ermittlung des allgemeinen Tötungs- und Verletzungsrisikos stets einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit eines Klägers. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 ‑, NVwZ 2012, 454, juris, Rn. 22 f., und vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 ‑ BVerwGE 136, 360, juris, Rn. 33, sowie Beschluss vom 8. März 2018 ‑ 1 B 7.18 ‑, juris, Rn. 3. Der Kläger setzt sich mit dem Zulassungsvorbringen nicht mit den (weiteren) Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach sich die allgemein bestehende Gefahrenlage für ihn auch deshalb nicht zu einer beachtlichen individuellen Gefahr verdichtet habe, weil unbeteiligte Zivilisten grundsätzlich nicht als Anschlagsziele angesehen würden und der Kläger keiner Gruppe angehöre, die einem besonderen Risiko ausgesetzt sei, und er als „einfacher“ Zivilist das Risiko, zufällig Opfer eines Anschlags zu werden, zwar nicht vollständig ausschließen, zumindest aber minimieren könne, indem er Gebiete oder Einrichtungen meide, die von al-Shabaab bevorzugt angegriffen würden (S. 17 f., 26 ff. des Urteils). Vor diesem Hintergrund legt der Kläger mangels Entscheidungserheblichkeit auch den Klärungsbedarf der vierten Frage nicht hinreichend dar. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung der allgemeinen Gefährdungslage in Somalia gerade nicht nur auf die ausgewiesenen Todeszahlen beschränkt, sondern ‑ wie vom Kläger gefordert ‑ auch Angaben zur Anzahl der Anschläge und der dabei verletzten Personen einbezogen (S. 20 ff. des Urteils) sowie eine Gesamtbewertung der aktuellen Sicherheitslage vorgenommen (vgl. S. 26 ff. des Urteils). Bezüglich der zweiten und dritten Frage legt der Kläger schon nicht dar, dass die aufgeworfenen Fragen ohne Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls klärungsfähig sind, d. h. in alleingemeingültiger und damit für eine unbestimmte Vielzahl von Verfahren relevanter Weise beantwortet werden können. Sie zielen ‑ worauf die Ausführungen auf S. 2, unten des Zulassungsantrags hindeuten ‑ dem Grunde nach darauf ab, zu klären, ob bzw. inwiefern Rückkehrer in Somalia eine den Mindestanforderungen an Nahrung, Hygiene und Unterkunft genügende Lebensgrundlage finden und somit ihr Existenzminimum sicherstellen können. Die Beantwortung der so verstandenen Fragen hängt allerdings ‑ wie auch sinngemäß vom Verwaltungsgericht (S. 32 des Urteils) festgestellt ‑ von einer Vielzahl individueller Umstände ab, wie etwa dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit, der (Aus-)Bildung und der beruflichen Erfahrung des jeweiligen Rückkehrers sowie seinen familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen oder Clanverbindungen am Rückkehrort. Darüber hinaus hat sich der Kläger nicht hinreichend mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Sicherung des Existenzminimums bei seiner Rückkehr nach Somalia auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat seine Einzelfallwürdigung, dem Kläger werde es gelingen, sich in Somalia eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, aus zahlreichen Erkenntnisquellen zur wirtschaftlichen und sozialen Situation in Somalia abgeleitet (S. 33 ff. des Urteils). Der Kläger bezieht sich dagegen in seinem Zulassungsantrag lediglich auf einen Bericht von Unicef vom 15. Februar 2022 zur humanitären Situation in Somalia, ohne auf die im Urteil zitierten Erkenntnisse auch nur annähernd einzugehen. Sollte die zweite und dritte Frage ‑ entgegen obenstehender Ausführungen ‑ darauf gerichtet sein, zu klären, ob in Somalia eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. ein Verstoß gegen die EMRK oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aufgrund der Sicherheitssituation in Mogadischu droht, gilt das zur ersten Frage Gesagte. In diesem Fall würde es ebenfalls an der erforderlichen substantiierten Auseinandersetzung mit den entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).