Urteil
11 A 2213/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0215.11A2213.20.00
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Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit das Flurstück 1594 betroffen ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit das Flurstück 1594 betroffen ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken für Grundstücke im Bereich des Verschiebebahnhofs H. -C. . Die T. GmbH & Co. KG, ein Unternehmen, welches u. a. im Bereich des Gleisbaus tätig ist, beabsichtigt, einen Großteil dieser Grundstücke zu nutzen. Zuvor hatte die Beigeladene zu 2. geplant, auf einem Teil dieser Grundstücke in Zusammenarbeit mit der T. GmbH & Co. KG ein Zentrum für Gleisoberbaustoffe zu betreiben und hierzu u. a. eine Aufbereitungsanlage für Gleisschotter zu errichten. Wegen der Einzelheiten dieser inzwischen von der Beigeladenen zu 2. aufgegebenen Planung wird auf die Projektvorstellung (Bl. 380 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Grundstücke liegen nördlich der Gleisanlagen der Strecke 2153 (C1. -O. ) und südlich der Parallelstraße. Der östliche Teil dieses Bereichs (ehemaliges Flurstück 1110), auf dem sich die Gleise 163, 166 und 167, eine Weiche und eine Trafostation befanden, wurde in der Vergangenheit als Schrottplatz genutzt. Das Flurstück 1110 befand sich ursprünglich im Eigentum der Beigeladenen zu 1. und wurde in der Folgezeit von der B. B1. GmbH erworben. Im westlichen Teil befanden sich u. a. das Gleis 130 und ein Anschlussgleis für die S. -E. AG (Flurstück 1092) sowie die Gleise 122 und 123 (Teil des Flurstücks 1113). Das Flurstück 1092 stand im Eigentum des Bundeseisenbahnvermögens. Das Flurstück 1113 stand im Eigentum der Beigeladenen zu 1. Unter dem 5. März 2009 beantragte die U. X. GmbH bei der Bezirksregierung N. die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung einer Anlage zur Annahme, Lagerung und Aufbereitung von gebrauchtem Gleisschotter und gebrauchten Betonschwellen auf den genannten Flurstücken. Aus Anlass dieser Planungen beschloss der Rat der Klägerin am 26. März 2009 die Aufstellung eines Bebauungsplans „Verschiebebahnhof C. “ (Nr. 399), in dessen Geltungsbereich sich u. a. die Flurstücke 1092, 1110 und 1113 befinden. Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 beantragte die Klägerin beim Eisenbahn-Bundesamt die Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken für die Grundstücke H. , Gemarkung C. , Flur 2, Flurstücke 1110, 1092 und 1113 (teilweise). Sollten die Freistellungsbedingungen unterschiedlich zu bewerten sein, beantrage sie ausdrücklich auch die zeitlich versetzte Freistellung der (Teil-)Flächen oder nur die Freistellung einer (Teil-)Fläche. Soweit die Voraussetzungen der Freistellung für das Flurstück 1113 nur teilweise vorlägen, beantrage sie die dementsprechende Teilung des Flurstücks. Sie führte u. a. aus, dass sich auf dem Flurstück 1092 noch das Entladegleis 130 befinde. Sollte dieses nicht als privates Anschlussgleis in eine gewerbliche Nachfolgenutzung aufgehen, könnte das Flurstück 1092 gemäß der gestrichelt dargestellten Linie in dem dem Antrag beigefügten Lageplan geteilt werden. Das Vorhaben der U. X. GmbH weise keinen Bahnbezug auf. Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 bat das Eisenbahn-Bundesamt die DB Services Immobilien GmbH, das Bundeseisenbahnvermögen und die B. S1. F. GmbH & Co. KG um Stellungnahme zum Antrag der Klägerin. Eine Aufforderung zur Stellungnahme durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger nahm das Eisenbahn-Bundesamt nicht vor. Die DB Services Immobilien GmbH führte aus, dass sich auf den Flurstücken 1110 und 1113 Bahnbetriebsanlagen, u. a. Gleise, Weichen und signaltechnische Anlagen befänden, die direkt an die aktive Infrastruktur der Beigeladenen zu 1. angebunden seien. Ein Rückbau sei nicht vorgesehen. Die zukünftige Nutzung der Flächen erfolge durch einen bahnaffinen Betrieb, dessen private Infrastruktur an die öffentliche Infrastruktur der Beigeladenen zu 1. angeschlossen werde. Das Bundeseisenbahnvermögen führte aus, dass sich auch auf seinem Grundstück (Flurstück 1092) Eisenbahninfrastrukturanlagen befänden, die an die aktive Infrastruktur angebunden seien. Ein Rückbau oder eine Grundstücksteilung seien ebenfalls nicht vorgesehen. Mit Bescheid vom 21. August 2009 stellte die Bezirksregierung N. das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren auf Antrag der Klägerin zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Zurückstellung an. Ein hiergegen beim erkennenden Gericht gestellter Eilantrag - 8 B 1652/09 - der U. X. GmbH hatte keinen Erfolg. Die hiergegen erhobene Klage - 8 D 126/09.AK - nahm die U. X. GmbH zurück. Mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 16. September 2009 führte das Eisenbahn-Bundesamt aus, dass die DB Services Immobilien GmbH einer Freistellung nicht zustimme. Auf dem Gelände befänden sich betriebsnotwendige Gleise, Weichen und signaltechnische Anlagen. Diese seien noch an die aktive Infrastruktur angeschlossen. Aufgrund dieser Tatsachen weise es den Freistellungsantrag zurück. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 bat die Klägerin das Eisenbahn-Bundesamt, die Ablehnung bis zum 12. November 2009 weiter zu begründen. Sie führte aus, dass die gestellten Hilfsanträge ebenfalls beschieden werden müssten. Maßgeblich sei, dass für die Flächen kein Verkehrsbedürfnis mehr bestehe und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht zu erwarten sei. Die Klägerin hat am 19. Januar 2010 Klage erhoben. Einen Antrag der Deutsche Bahn AG vom 17. Dezember 2012 auf Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken für drei Teilflächen des Flurstücks 1110 lehnte das Eisenbahn-Bundesamt mit Bescheid vom 9. April 2014 mit der Begründung ab, dass notwendige Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens hatte die Deutsche Bahn AG (DB Immobilien) mitgeteilt, dass eine neue Trafostation sowie eine Druckwasserleitung und diverse Kabel in die nicht freistellbare Fläche (Zuwegung zum Stellwerk Gbf) verlagert worden seien. Das Flurstück 1110 wurde in den Jahren 2016 und 2018 in die Flurstücke 1532, 1533, 1535, 1551, 1552 und 1553 geteilt. Bei den Flurstücken 1532 und 1533 handelt es sich um die Zuwegung von der Parallelstraße zum Stellwerk Gbf. Auf dem Flurstück 1532 befindet sich zudem eine (neue) 10 kV Trafo-Station. Auf dem Flurstück 1551 befinden sich Leitungen zur Versorgung des Stellwerks Gbf. Die Beigeladene zu 2. erwarb das Flurstück 1092 mit notariellem Vertrag vom 11. Dezember 2017. Unter dem 18. Juni 2018 beantragte die Beigeladene zu 1. beim Eisenbahn-Bundesamt, für die Flurstücke 1535, 1552 und 1553 (Gemarkung C. , Flur 2) die Freistellung von Bahnbetriebszwecken festzustellen und erklärte dazu, dass kein Verkehrsbedürfnis mehr bestehe und langfristig eine Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten sei. Für die Freistellungsfläche sei ein Verfahren nach § 11 AEG nicht erforderlich, weil die Fläche frei von bahnbetriebsnotwendigen Anlagen sei. Die Beigeladene zu 1. legte eine Technische Fertigstellungsmeldung vom 24. Juni 2013 vor, nach der die auf der Fläche (Flurstück 1535) befindlichen Gleise 163, 166 und 167 sowie die Weiche 175 von den Anlagen der Beigeladenen zu 1. durch einen Prellbock auf dem Gelände der Beigeladenen zu 1. abgebunden, der Rückbau der Weiche 176 mit Lückenschluss erfolgt, neben dem Stellwerk eine 10 kV Trafo-Station erstellt und die Wasserleitung zur Versorgung des Stellwerks von der Parallelstraße aus neuverlegt worden sei. Das Eisenbahn-Bundesamt forderte die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die gemäß § 1 Abs. 2 Regionalisierungsgesetz bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landes- und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie die Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, unter dem 10. Juli 2018 zur Stellungnahme zum Antrag der Beigeladenen zu 1. auf. Die Aufforderung wurde am 23. Juli 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Unter dem 27. Juli 2018 führte die T. GmbH & Co. KG gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt aus, dass sie im Fall der Freistellung als Eisenbahnverkehrsunternehmen und Mitnutzer der angrenzenden eisenbahntechnisch genutzten Fläche ihr Vorhaben auf Erweiterung der Verkehrsanlage nicht mehr umsetzen könne. Es seien bereits mehrere Abstimmungsgespräche mit der Beigeladenen zu 1. und der B. S1. F. geführt worden. Es solle ein Durchverbund der Gleisanlagen auf die vom Antrag betroffenen Flurstücke erfolgen, um somit die für die Beigeladene zu 1. erforderlichen Kapazitäten zu schaffen und die Aufstellung von gleisgebundenen Maschinen und Zügen für den Baustellenverkehr sowie die Zulieferung und Abfuhr von für Baumaßnahmen erforderlichen Stoffen zu gewährleisten. Die Beigeladene zu 3. erwarb die Flurstücke 1532, 1533, 1535, 1551, 1552 und 1553 aufgrund Auflassung vom 18. Oktober 2019. Zugunsten der Beigeladenen zu 1. sind im Grundbuch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (u. a. Wasserleitungsrecht) und zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 1113 ein Geh- und Fahrrecht eingetragen. Die Beigeladene zu 1. nahm den Antrag auf Feststellung der Freistellung unter dem 29. Oktober 2018 zurück. Unter dem 27. Februar 2019 teilte die Deutsche Bahn AG (DB Immobilien) dem Eisenbahn-Bundesamt mit, dass die Flurstücke 1532, 1533 und 1551 als gewidmete Bahnanlagen benötigt würden. Dort befänden sich für den Bahnbetrieb notwendige Anlagen, wie Kanalanlagen, Wasserleitungen, eine 10 kV-Station der DB Energie und bahnbetrieblich erforderliche Zuwegungen zu diesen Anlagen und zum Stellwerk Gbf. Die T. GmbH & Co. KG führte gegenüber der Beigeladenen zu 3. unter dem 5. Dezember 2019 aus, dass sie die Fläche an der Parallelstraße anmieten wolle. Sie wolle die komplette Anlage zur Abstellung und Wartung ihrer Loks, SKLs und Stopfmaschinen langfristig mieten. Ebenfalls benötige sie die Fläche zum Abstellen ihrer Güterwagen. Dies sei auch im Interesse der Deutschen Bahn AG, da sie beabsichtige, auf dem Gelände Neustoffe umzuschlagen, die bei den Instandhaltungsarbeiten, die sie für die Deutsche Bahn AG ausführe, zum Einsatz kämen. Sie verfüge über vier Instandhaltungsverträge, die sie über die Fläche der Beigeladenen zu 3. abwickeln wolle. Zum Anschluss der Gleise 122, 123 und 130 an das Netz der Beigeladenen zu 1. schlossen die Beigeladenen zu 1. und 2. einen Infrastrukturanschlussvertrag. Zum Anschluss der Gleise des Regionalverbands Ruhr (RVR) an das Netz der Beigeladenen zu 1. über die Gleise 122 und 130 schlossen die Beigeladenen zu 1. und 2. mit dem RVR ebenfalls einen bis zum 31. Dezember 2026 befristeten Infrastrukturanschlussvertrag. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ursprünglich ausgeführt: Die streitgegenständlichen Grundstücke würden nicht mehr zu Zwecken des Bahnbetriebs genutzt. Der östliche Teil sei an einen Recyclingbetrieb verpachtet gewesen. Das im westlichen Teil liegende Gleis sei nicht mehr in Betrieb. Es sei für den Bahnbetrieb nicht mehr erforderlich. Der von der U. X. GmbH beabsichtigte Betrieb sei als allgemeiner Baustoffrecyclingbetrieb mit Schwerpunkt im Gleis- und Straßenbau zu betrachten. Das Entladegleis 130 werde nicht mehr von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern als privat zu nutzendes Anschlussgleis genutzt. Nach Erwerb der Flächen durch die Beigeladenen zu 2. und 3. hat sie ausgeführt: Sie bezweifle, dass die Nutzungsabsichten der Beigeladenen zu 2. und 3. von den Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gedeckt seien und eine eisenbahnaffine Nutzung im Sinne des Gesetzes gegeben sei. Im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 4. Februar 2010 - 8 B 1652/09.AK - sei eindeutig klargestellt worden, dass ein Recyclingunternehmen, das Schotter aufbereite, keine bahnaffine Nutzung im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes betreibe. Allein die Nutzung der vorhandenen Schienen zur Erbringung der Dienstleistungen sei nicht ausreichend, um eine bahnaffine Nutzung zu begründen. Die Klägerin hat in der der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass eine alleinige Freistellung des Flurstücks 1552 nicht in ihrem Interesse liege und nicht von ihr verfolgt werde. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. September 2009 zu verpflichten, für die in H. , Gemarkung C. , Flur 2 gelegenen Flurstücke 1113, soweit die Gleise 122 und 123 betroffen sind, 1092, 1532, 1533, 1535, 1551, 1552 und 1553 gemäß § 23 AEG die Freistellung von Bahnbetriebszwecken festzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zunächst ausgeführt: Eine Freistellung sei nicht möglich. Die Grundstücke würden für Eisenbahnbetriebszwecke genutzt. Die U. X. GmbH beabsichtige das von ihr geplante Geschäft zumindest teilweise auch durch Eisenbahnverkehrsleistungen durchzuführen. Die Ausführungen zur Nutzung des Geländes zur Schotteraufbereitung seien unerheblich. Eine Freistellung von Grundstücksteilen sei nicht möglich. Weiter hat sie nach Erwerb der Flächen durch die Beigeladenen zu 2. und 3. ausgeführt, dass das Eisenbahn-Bundesamt weiterhin zuständig sei. Es handele sich nach wie vor um ehemalige Betriebsanlagen einer bundeseigenen Eisenbahn. Von einem Wechsel der Betreiberfunktion könne nicht ausgegangen werden, weil auf den Betriebsanlagen noch kein Eisenbahnbetrieb durch die Beigeladenen zu 2. oder 3. oder Dritte stattfinde. Die Flurstücke 1113, 1532, 1533 und 1551 würden noch für Bahnbetriebszwecke genutzt. Bei dem Flurstück 1092 habe die Beigeladene zu 2. die Absicht einer künftigen Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bereits im Kaufvertrag festschreiben lassen. Diese wolle die Gleisanlagen als nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur (Gleisanschluss) betreiben. Die Beigeladenen haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene zu 1. hat ausgeführt, dass die Gleise 122 und 123 außer Betrieb und nicht veröffentlicht seien. Die Gleise würden zukünftig auf der einen Seite zur Bedienung des Gleisanschlusses des RVR und auf der anderen Seite als neu geplanter Anschluss der Beigeladenen zu 2. und der T. GmbH & Co. KG u. a. zur Abstellung von Baufahrzeugen vorgehalten. Die Beigeladenen zu 2. und 3. haben ausgeführt, dass die auf dem Flurstück 1535 befindlichen Gleisanlagen und das Gleis 130 reaktiviert werden sollten. Es sei beabsichtigt, die Flurstücke zu einem Zentrum für Oberbaustoffe auszubauen und dazu mit der T. GmbH & Co. KG zusammenzuarbeiten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Juni 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Zuständigkeit der Beklagten für die Entscheidung über die begehrte Freistellung hinsichtlich der Flurstücke 1092 und des ehemaligen Flurstückes 1110 sei nicht dadurch entfallen, dass diese sich nunmehr im Eigentum der Beigeladenen zu 2. und 3. befänden. Die Betriebsanlagen seien zuletzt für eine bundeseigene Eisenbahn betrieben worden bzw. würden für eine solche betrieben. Bei den Grundstücken des ehemaligen Flurstücks 1110 bestehe die Besonderheit, dass diese, um Bahnbetriebszwecken dienen zu können, lediglich als funktionelle Einheit zweckmäßig erfasst werden könnten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung der Freistellung der von ihr beantragten Grundstücksflächen bzw. Betriebsanlagen von Bahnbetriebszwecken. Für die auf den Flurstücken 1532, 1533 und 1551 befindlichen Betriebsanlagen (Zuwegungen zum Stellwerk der Beigeladenen zu 1., Wasserleitungen und Kanalanlagen, 10 kV-Trafostation) bestehe ein Verkehrsbedürfnis, da diese von der Beigeladenen zu 1. für den Betrieb des Verschiebebahnhofs „C. “ genutzt würden. Eine Freistellung scheide hinsichtlich aller Grundstücke aus, weil eine langfristige Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung zu erwarten sei. Die von den Beigeladenen sowie von der T. GmbH und Co. KG vorgetragenen Nutzungsabsichten seien eisenbahnbetriebsbezogen. Die Gleise 122 und 123 auf dem Flurstück 1113 würden zukünftig als Gleisanschluss des RVR, der Beigeladenen zu 2. bzw. der T. GmbH & Co. KG sowie als Abstellgleise dem Eisenbahnverkehr dienen. Die von der T. GmbH & Co. KG auf dem ehemaligen Flurstück 1110 geplante Nutzung sei ebenfalls eisenbahnbetriebsbezogen. Auch eine Freistellung nur einzelner Flurstücke des ehemaligen Flurstücks 1110, insbesondere des Flurstücks 1552, komme nicht in Betracht. Eine zukünftige Nutzung der Teilfläche durch die T. GmbH & Co. KG sei nicht ausgeschlossen. Auch die von der Beigeladenen zu 2. geplante Aufbereitung von Bahnbaubetriebsstoffen und die Errichtung eines Zentrums für Oberbaustoffe auf dem Flurstück 1092 sei eisenbahnbetriebsbezogen. Es sei nicht entscheidend, ob das einzelne Unternehmen über eine Unternehmensgenehmigung nach den §§ 2 Abs. 19, 6 AEG verfüge oder ihm eine solche erteilt werden könne. Der bodenrechtliche Charakter der Widmung einer Fläche als Eisenbahnbetriebsfläche gebiete es, im Rahmen der nach § 23 AEG anzustellenden Prognose allein die in Rede stehende Tätigkeit bzw. Betriebsanlage zu betrachten. Die Beigeladene zu 3. erwarb aufgrund notariellen Vertrags vom 14. August 2020 eine noch zu vermessende Teilfläche des Flurstücks 1113 mit einer Größe von ca. 7.802 qm. Dabei handelt es sich um die Fläche, auf der die Gleise 122 und 123 liegen. Das Flurstück 1113 wurde in den Jahren 2021 und 2022 geteilt. Der nordwestliche Teil, auf dem sich die Gleise 122 und 123 befinden, bildet nunmehr das Flurstück 1594. Die Beigeladene zu 3. erwarb das Flurstück 1092 von der Beigeladenen zu 2. aufgrund Auflassung vom 24. Juni 2022. Mit notariellem Vertrag vom 15. November 2022 bestellte die Beigeladene zu 3. zugunsten der T. GmbH & Co. KG für die Dauer von 20 Jahren ein Erbbaurecht an der o. g. ca. 7.802 qm großen Teilfläche des ehemaligen Flurstücks 1113, am Flurstück 1092 sowie an einem etwa 4.377 qm großen Teilstück des Flurstücks 1535. Nach dem Vertrag ist die T. GmbH & Co. KG berechtigt, auf dem Erbbaurechtsgrundbesitz Hallengebäude zu errichten und ihn im Rahmen seiner betrieblichen Belange zu verwenden. Dazu gehört insbesondere - aber nicht abschließend - die Lagerung von Gleis- sowie Oberbaustoffen sowie Gleisanlagen nach eigenem Ermessen zu errichten, zu verändern, zu belassen und zu nutzen. Nach dem Vertrag ist die T. GmbH & Co. KG zudem berechtigt und verpflichtet, auf dem nicht vom Erbbaurecht erfassten Teilstück des Flurstücks 1535 ein Gleis mit einer Länge von ca. 150 m zu bauen. Die auf dem Erbbaurechtsgrundbesitz vorhandenen Gleise gehen in das Eigentum der T. GmbH & Co. KG über. Dieser wird ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, für den Fall, dass ihr keine gemäß § 7f und § 18 AEG erforderliche Erlaubnis erteilt wird sowie für den Fall, dass die Klägerin ihr Freistellungsbegehren erfolgreich durchsetzt. Zugunsten der T. GmbH & Co. KG besteht eine zweimalige Verlängerungsoption von jeweils zehn Jahren. Der RVR veräußerte das östlich vom hier betroffenen Bereich gelegene Bahnbetriebswerk im Januar 2023 an die CAF Deutschland GmbH, die von dort akkubetriebene Regionalzüge für den Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) zum Einsatz bringen will. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt die Klägerin zunächst aus: Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es sich bei den Unternehmen, welche die Eisenbahnanlagen nutzten, um Eisenbahnbetriebsunternehmen im Sinne der §§ 2 Abs. 19, 6 AEG handeln müsse. Es sei unstreitig, dass es sich bei den Anlagen abstrakt bzw. potentiell um Bahnanlagen handle. Dies könne nicht ausschlaggebend dafür sein, dass den Kommunen die Planungshoheit entzogen werde. Nicht jedes Unternehmen, welches ein Eisenbahnbetriebsunternehmen benötige, um eine Eisenbahn zu betreiben und das insoweit als Zulieferer tätig werde, könne unter die Regelung fallen. Die Entziehung des kommunalen Planungsrechtes gebiete es, dass die Bahnanlagen durch ein Eisenbahnverkehrs- oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen betrieben würden. Ohne eine Unternehmensgenehmigung könne es sich bei den Eisenbahnanlagen nur um eine Werksbahn handeln, welche jedoch keine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung sei. Es müsse sich um ein nach § 6 AEG genehmigtes Unternehmen handeln, weil es andernfalls überhaupt keine Eisenbahninfrastruktur betreiben dürfe. Hierüber könne auch ein nachvollziehbares und sinnvolles Bedürfnis einer unmittelbaren räumlichen Nähe zur Eisenbahninfrastruktur nicht hinweghelfen. Nach Erwerb des Flurstücks 1092 durch die Beigeladene zu 3. und Bestellung des Erbbaurechts zugunsten der T. GmbH & Co. KG trägt die Klägerin vor, dass es sich bei dem Vortrag der Beigeladenen zu 2. und 3. zu der nunmehr geplanten Nutzung nur um Absichtserklärungen handle. Die Nutzungen seien im Erbbaurechtsvertrag nicht abschließend definiert. Die Lagerung von Baustoffen zum Verladen von Schotter und Gleisen stelle keine auf den Eisenbahnbetrieb bezogene Tätigkeit dar. Die Lagerung könne auch auf einer anderen Fläche erfolgen und der Transport an den erforderlichen Ort über den LKW-Verkehr abgewickelt werden. Anhand der von den Beigeladenen zu 2. und 3. vorgelegten Unterlagen sei nicht erkennbar, ob die geplante Nutzung über die Schiene erfolge bzw. welchen Anteil Zu- und Ablieferverkehre über die Straße einnähmen. Die Nutzung des Flurstücks 1553 für Schulungen stelle keine auf den Eisenbahnbetrieb bezogene Tätigkeit dar. Der vorgelegte Erläuterungsbericht zum beabsichtigten Antrag auf Planfeststellung nach § 18 AEG betreffend den Rück- und Neubau von Gleisanlagen sei lückenhaft. Der Umstand, dass für das Verladen und die Lagerung von Eisenbahnmaterialien ein immissionsschutzrechtlicher Antrag vorbereitet werde, zeige, dass die Beigeladenen selbst nicht von einer Nutzung zu Bahnbetriebszwecken ausgingen, da ansonsten auch diesbezüglich ein Antrag auf Planfeststellung nach § 18 AEG gestellt werden müsste. Die Klägerin hat die Berufung hinsichtlich des Flurstücks 1594 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. September 2009 zu verpflichten, für die in H. , Gemarkung C. , Flur 2 gelegenen Flurstücke 1092, 1532, 1533, 1535, 1551, 1552 und 1553 gemäß § 23 AEG die Freistellung von Bahnbetriebszwecken festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, dass auch Werksbahnen Eisenbahninfrastrukturen sein. § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG enthalte keine Beschränkung der künftigen Nutzung auf eine solche allein durch Eisenbahnbetriebsunternehmen mit einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 AEG. Die Beigeladenen zu 2. und 3. beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie legen u. a. einen Erläuterungsbericht zu einem Planfeststellungsantrag der T. GmbH & Co. KG zum Rück- und Neubau von Gleisanlagen auf den Flurstücken 1092, 1535, 1606 sowie einem Teilstück des ehemaligen Flurstücks 1113 vor, welcher u. a. einen Lageplan enthält, auf dem die geplanten Gleisanlagen sowie eine Laderampe verzeichnet sind. Sie führen dazu aus, dass der entsprechende Antrag nunmehr gestellt werde. Ein Ingenieurbüro sei mit der immissionsschutzrechtlichen Erarbeitung von Anträgen beauftragt worden, damit Umschlag und Lagerung von Eisenbahnmaterialien ermöglicht würden. Die T. GmbH & Co. KG benötige die Grundstücke für die Ver- und Entsorgung von Bahnbaustellen, Lagerung von Bahnbaustoffen und das Abstellen von Loks, Waggons, Stopfmaschinen, Umbauzügen und SKL für die Baustellen der DB AG. Die T. GmbH & Co. KG sei Rahmenvertragsunternehmen der DB AG mit ca. 800 Mitarbeitern. Die DB AG benötige die Fläche für ihre Umbaumaßnahmen, insbesondere um dort Stoffe wie z. B. Schotter und Gleise umzuschlagen. Das Flurstück 1553 sei an die T. GmbH & Co. KG vermietet worden. Hier würden zurzeit Produkte für den Bahnbetrieb gelagert und Flächen für Schulungen mit bahnbetrieblichen Anlagen vorgehalten. Im Gebäude des ehemaligen Güterbahnhofs sei ein Schulungszentrum für die Ausbildung von Personal im Bahnbereich geschaffen worden. Weitere Unternehmen, die auf der Fläche angesiedelt seien, seien Salcef, die den Umbau von Bahnhöfen und Brückenbau im Bahnbereich durchführe sowie das Unternehmen Leonard Weiss. Dieses sei überwiegend für die DB tätig, lagere dort Stoffe und betreibe in den dortigen Gebäuden seine Schweißereiabteilung. Die Beigeladene zu 3. betreibe dort Büros. Die T. GmbH & Co. KG stehe in Gesprächen mit der CAF Deutschland GmbH für eine Zusammenarbeit und Gleisreaktivierungen. Der Gleisanschluss der CAF erfolge über die in diesem Verfahren streitgegenständlichen Gleise. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin die Berufung in Bezug auf das Flurstück 1594 zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Die zulässige Berufung ist, soweit noch über sie zu entscheiden ist, unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Sie ist nicht wegen fehlender Durchführung des nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO grundsätzlich erforderlichen Vorverfahrens unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin mit dem Schreiben vom 12. Oktober 2009 Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. September 2009 erhoben hat und die am 19. Januar 2010 erhobene Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig ist. Denn die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens folgt jedenfalls daraus, dass die Beklagte sich rügelos und nicht bloß hilfsweise auf die Klage, mit der eine gebundene Entscheidung begehrt wird, eingelassen hat. Vgl. zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens in diesen Fällen BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, BVerwGE 148, 217 = juris, Rn. 38, und vom 2. September 1983 - 7 C 97.81 -, Buchholz 442.03 § 9 GüKG Nr. 13 = juris, Rn. 8, sowie Beschluss vom 26. September 1989 - 8 B 39.89 -, Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 35 = juris, Rn. 4; dazu, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt vgl. Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 23 Rn. 24 mit Hinweis auf BT-Drucks. 15/4419, S. 19 („ist die Freistellung festzustellen“). Sie hat mit Schriftsatz vom 5. März 2010 ausdrücklich ausgeführt, dass die Klage zulässig sei und zur Begründetheit der Klage Stellung genommen. B. Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken durch den Bescheid vom 16. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. I. Für die Entscheidung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz abzustellen. Jedenfalls bei einer auf Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken gerichteten Verpflichtungsklage sind die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Anders für die Anfechtungsklage gegen eine Feststellung der Freistellung Bay. VGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - 22 B 13.475 -, juris, Rn. 19. Der entscheidungserhebliche Zeitpunkt richtet sich nach dem materiellen Gehalt des geltend gemachten Anspruchs. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 -, BVerwGE 130, 113 = juris, Rn. 10 m. w. N. Eine ausdrückliche Regelung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei einer auf Feststellung der Freistellung gerichteten Klage ist dem materiellen Recht nicht zu entnehmen. Begehrt die Klägerin wie hier mit der Verpflichtungsklage den Erlass eines Verwaltungsaktes, so ist in aller Regel entscheidend, ob sie im Zeitpunkt der Entscheidung einen Anspruch hierauf hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354 = juris, Rn. 8. Etwas anderes folgt für die auf Feststellung einer Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG gerichteten Klage nicht daraus, dass die Freistellung die Wirkungen der Planfeststellung beseitigt (§ 23 Abs. 1 Satz 5 AEG) und es bei Klagen betreffend Planfeststellungsbeschlüsse auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Ablehnung des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ankommt. Letzteres beruht darauf, dass es sich bei der Planentscheidung um eine fachplanerische Abwägung handelt und es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 31. Januar 2017 - 7 KS 97/16 -, juris, Rn. 32, auch für den Fall der negativen Planentscheidung. Bei der Entscheidung über einen Freistellungsantrag nach § 23 Abs. 1 AEG handelt es sich hingegen - wie bereits ausgeführt - um eine gebundene Entscheidung, bei der der Behörde weder ein Beurteilungsspielraum zukommt noch eine Abwägung vorzunehmen ist. II. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen der Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG nicht vor. Nach dieser Vorschrift stellt die zuständige Planfeststellungsbehörde für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. 1. Bei den Grundstücken, für die die Klägerin eine Feststellung der Freistellung begehrt, handelt es sich auch um Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, also um Grundstücke, die Gegenstand der begehrten Entscheidung sein können. Dabei ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 AEG nicht erforderlich, dass die Betriebsanlagen noch vorhanden sind oder das Grundstück aufgrund seiner aktuellen Nutzung eine Betriebsanlage ist. Ausreichend ist insofern, dass sich die Betriebsanlagen auf dem Grundstück befunden haben bzw. die Grundstücke als solche genutzt wurden. Bei allen streitgegenständlichen Grundstücken handelt(e) es sich um Bahnbetriebsanlagen bzw. auf ihnen befinden oder befanden sich solche. Der in § 23 AEG verwendete Begriff der Betriebsanlage ist identisch mit demjenigen in § 18 Abs. 1 AEG, denn die Freistellung von Bahnbetriebszwecken ist jedenfalls auch „actus contrarius“ zur Planfeststellung (§ 23 Abs. 1 Satz 5 AEG). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 2010 - 7 B 39.09 -, Buchholz 442.09 § 23 AEG Nr. 2 = juris, Rn. 23. Für die Auslegung des Begriffs der Betriebsanlagen einer Eisenbahn im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG ist der Begriff der Bahnanlagen i. S. v. § 4 Abs. 1 EBO maßgebend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 - 11 A 2.96 -, BVerwGE 102, 269 = juris, Rn. 21. Danach sind Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen einer Eisenbahn. Gemeinsames Kriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d. h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2014 - 6 C 4.13 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 103 = juris, Rn. 13, vom 23. September 2014 - 7 C 14.13 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 72 = juris, Rn. 10 und vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 -, BVerwGE 151, 213 = juris, Rn. 3, sowie zuletzt Beschluss vom 17. Dezember 2021 - 4 B 13.21 -, juris, Rn. 6. Nach § 2 Abs. 6 AEG umfasst die Eisenbahninfrastruktur die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen. Nach § 2 Abs. 6a AEG in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737) sind Eisenbahnanlagen die in Anlage 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes aufgeführten Eisenbahninfrastrukturen. Diesen neuen Begriff der Eisenbahnanlage hat der Gesetzgeber zuerst in § 1 Abs. 5 ERegG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnrecht vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), verwandt. Er wurde zur Umsetzung der Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums für den regulatorischen Bereich in das deutsche Recht eingeführt. Der in der Richtlinie verwandte Begriff der „Eisenbahninfrastruktur“ sollte nicht verwandt werden, weil dieser im deutschen Recht einen weiteren Anwendungsbereich, insbesondere im Bereich der Planfeststellung, habe. BT- Drucks. 18/8334, S. 168. Die Übernahme des Begriffs in das Allgemeine Eisenbahngesetz durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737) sollte den Begriff, der in § 2 Abs. 7 bis 7e AEG bereits verwandt wurde, auch außerhalb des Eisenbahnregulierungsgesetzes verankern. BT- Drucks. 19/27656, S. 102. Eine Absicht des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des regulierungsrechtlichen Begriffs der Eisenbahnanlage auszuweiten bzw. damit den Begriff der „Betriebsanlage der Eisenbahn“ zu überlagern, lässt sich dem nicht entnehmen. Zum Teil existieren auf den Grundstücken weiterhin aktive Eisenbahnbetriebsanlagen in diesem Sinne (Zuwegung zum Stellwerk, Trafostation, Leitungen). Im Übrigen handelt es sich um (ehemalige) Anlagen (Gleise, Bahnhofsgebäude etc.) des Güterbahnhofs H. -C. , der bereits 1892 existierte. Vgl. Karte der Königl. Preuß. Landes-Aufnahme 1892, Bl. 4408. Der gesamte Bereich ist auf dem vorliegenden Kartenmaterial, vgl. etwa Stadtkarte 1:20.000 des Vermessungs- und Katasteramt H. mit Berichtigungsstand vom 1. August 1953, abrufbar unter https://...; Historisches Luftbild der Stadt H. von 1937, abrufbar unter https://..., als Güterbahnhof bzw. Staatsbahngelände gekennzeichnet. Anhaltspunkte dafür, dass Teile des Bereichs keine Betriebsanlage waren bzw. sich dort keine Betriebsanlagen befanden, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Diese (ehemaligen) Anlagen unterfallen dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalt. Dabei kann offen bleiben, ob für die Grundstücke eine Planfeststellung erfolgt ist. Denn es handelt sich jedenfalls um Altanlagen, für die die Wirkungen der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung gelten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111 = juris, Rn. 21; Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 23 Rn. 16; zu den hier streitgegenständlichen Grundstücken OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 8 B 1652/09.AK -, juris, Rn. 34. 2. Ein Anspruch auf Feststellung der Freistellung gegenüber der Beklagten ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Eisenbahn-Bundesamt für die begehrte Entscheidung nicht (mehr) zuständig wäre. Es handelt sich beim Eisenbahn-Bundesamt weiterhin um die zuständige Planfeststellungsbehörde im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG. Maßgeblich ist insofern, welche Behörde zuständig wäre, wenn die Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Feststellung der Freistellung planfestgestellt würde. Vgl. Pietrzyk, in Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 23 AEG, Rn. 14. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BEVVG ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Planfeststellung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes zuständig, für Betriebsanlagen nicht bundeseigener Eisenbahnen sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden zuständig. Die Zuständigkeit für die Freistellung knüpft demnach nicht an das Grundstück, sondern an die Betriebsanlage an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 2010 - 7 B 39.09 -, Buchholz 442.09 § 23 AEG Nr. 2 = juris, Rn. 20 f. Wird eine Betriebsanlage nicht mehr als solche genutzt, so ist entscheidend, ob sie zuletzt durch eine bundeseigene oder nichtbundeseigene Eisenbahn genutzt worden ist. Vgl. Pietrzyk, in Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 23 AEG, Rn. 14. Auf den streitgegenständlichen Grundstücken befinden sich teilweise aktive Betriebsanlagen einer bundeseigenen Eisenbahn (Zuwegung zum Stellwerk Gbf, Trafostation der DB Energie, Leitungen). Im Übrigen handelt es sich um ehemals von einer bundeseigenen Eisenbahn genutzte Bahnbetriebsanlagen. Eisenbahnbetriebsbezogene Nutzungen der Anlagen und Flächen durch die Beigeladenen zu 2. und 3. bzw. die T. GmbH & Co. KG oder eine andere nichtbundeseigene Eisenbahn finden (noch) nicht statt. Diese Nutzungen sind derzeit in der Planungs- bzw. Genehmigungsphase. 3. Die Feststellung der Freistellung scheidet auch nicht deshalb aus, weil nach § 23 Abs. 1 Satz 3 AEG die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen kann, wenn sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage befindet, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 AEG zu erwirken ist. Ein Genehmigung ist für die Stilllegung der Anlagen nicht erforderlich, weil es sich nicht um die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AEG), die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe (Nr. 2) oder die dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung (Nr. 3) handelt. Ob auf Anlagen, die bereits vor 1994 nicht mehr betrieben wurden, das Genehmigungserfordernis Anwendung findet, vgl. dazu Hellriegel/Brukwicki, in Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 11 AEG Rn. 32, kann daher offen bleiben. 4. Die materiellen Voraussetzungen einer Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken liegen jedoch für die streitgegenständlichen Grundstücke nicht vor. Hinsichtlich eines Teils der Anlagen und Grundstücke (Flurstücke 1532, 1533, 1551) besteht derzeit ein Verkehrsbedürfnis (dazu a). Hinsichtlich eines weiteren Bereichs (Flurstücke 1092, 1535, 1553) ist trotz derzeit nicht bestehenden Verkehrsbedürfnisses langfristig eine Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung zu erwarten (dazu b). Die Freistellung allein des Flurstücks 1552 wird von der Klägerin nicht begehrt (dazu c.). a. Hinsichtlich der Flurstücke 1532, 1533 und 1551 besteht derzeit ein Verkehrsbedürfnis i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG. Die zugunsten der Beigeladenen zu 1. dinglich gesicherte Zuwegung von der öffentlichen Straße (Parallelstraße) zum Stellwerk Gbf (Flurstücke 1533 und 1532) ist als der inneren Erschließung des Bahngeländes dienender Weg eine zum Betrieb der aktiven, öffentlichen Eisenbahninfrastruktur erforderliche Betriebsanlage der Eisenbahn. Vgl. hierzu Heinze, Eisenbahn-Planfeststellung, 1997, S. 34; Vallendar, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn. 56. Auch die auf dem Flurstück 1532 befindliche 10 kV Trafo-Station zur Versorgung des aktiven Stellwerks Gbf ist eine derartige Anlage. Gleiches gilt für die auf dem Flurstück 1551 befindlichen Versorgungsleitungen. b. Für die Flurstücke 1092, 1535 und 1553 ist ein derzeitiges Verkehrsbedürfnis nicht ersichtlich. Die dort zum Teil befindlichen Gleisanlagen werden seit Jahren nicht mehr und derzeit noch nicht wieder genutzt. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung für diese Grundstücke nicht mehr zu erwarten ist. aa. Dies resultiert hinsichtlich der Flurstücke 1092 und 1535 aus den Planungen der T. GmbH & Co. KG, wie sie sich vor allem aus dem Lageplan im Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsantrag ergeben. Angesichts der vorgelegten Verträge und Antragsunterlagen, dem Vortrag der Beigeladenen zu 2. und 3. und der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter der T. GmbH & Co. KG, dass der Antrag nach § 18 AEG derzeit mit der Beigeladenen zu 1. abgestimmt und sodann gestellt werde sowie der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung der Beigeladenen zu 1. vom 14. Februar 2023 hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die T. GmbH & Co. KG als auf den Gleisbau spezialisiertes Unternehmen die Errichtung und den Betrieb dieser Infrastruktur ernsthaft und nachvollziehbar beabsichtigt. Zu den Anforderungen an die Äußerungen von Nutzungsabsichten vgl. Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 23 Rn. 22; Pietrzyk, in Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 23 AEG, Rn. 36. Die geplante Nutzung der Flurstücke 1092 und 1535 liegt im Rahmen der Zweckbestimmung der Infrastruktur i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG. Diese Zweckbestimmung folgt dabei nicht (nur) aus einer bestehenden Planfeststellung und der vorherigen Nutzung der bestehenden Anlagen. Wegen der weitreichenden Rechtswirkungen der Freistellung - vollständiger Verlust der eisenbahnrechtlichen Zweckbestimmung (§ 23 Abs. 1 Satz 5 AEG) - sind auch solche eisenbahnspezifischen Zwecke zu berücksichtigen, die zwar nicht der bestehenden Zulassungsentscheidung entsprechen, die aber im Wege einer Änderungsplanfeststellung zugelassen werden können. Vgl. Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 23 Rn. 19; OVG Saarl., Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 -, juris, Rn. 36. Dabei ist, wie auch das Verwaltungsgericht ausführt, mit Blick auf die beabsichtigte Nutzung nicht im Einzelnen zu prüfen, ob diese (planungs-)rechtlich zulässig ist. Denn das Verfahren zur Entscheidung über die Freistellung soll nicht ein künftiges Planfeststellungsverfahren vorwegnehmen, für das im vorliegenden Fall die Beklagte auch nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BEVVG zuständig wäre. Unerheblich ist insofern auch, ob die Errichtung der Eisenbahnbetriebsanlage nach § 18 Abs. 1a AEG genehmigungsfrei ist. Entscheidend ist auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers, ob die Eigenschaft als Betriebsanlage auf Dauer entfallen und das Grundstück für Bahnbetriebszwecke daher nicht mehr benötigt wird. Vgl. BT-Drucks. 15/4419, S. 18; Hermes in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 23 Rn. 19, 21 f. Auf den Flurstücken 1092 und 1535 befinden sich und sollen in erheblichem Umfang weitere Betriebsanlagen einer Eisenbahn errichtet werden. Auf dem Flurstück 1092 soll neben dem sich über die gesamte Länge des Flurstücks in Ost-X. -Richtung erstreckenden Gleis 130 im Norden des Flurstücks ein weiteres Gleis 129 errichtet werden. Das südlich hieran angrenzende, nicht mehr streitgegenständliche Flurstück 1594 soll vollständig mit Gleisen überbaut sein. Auf dem Flurstück 1535 sollen sich insgesamt drei Gleise und eine Laderampe befinden bzw. errichtet werden. Bei diesen Gleisanlagen handelt es sich um Betriebsanlagen einer Eisenbahn i. S. v. § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG. Die Gleisanlagen sind als für die Abwicklung des Güterverkehrs (An- und Ablieferung von Baustoffen) erforderliche Anlagen Bahnbetriebsanlagen. Gleiches gilt für die zum Abstellen von Lokomotiven oder Waggons genutzten Abstellgleise. Vgl. Vallendar, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn. 53. Ebenfalls zu den Betriebsanlagen einer Eisenbahn gehören die zum Be- und Entladen sowie zu einer transportbedingten Zwischenlagerung erforderlichen Anlagen, hier die Laderampe, und Flächen. Auch diese sind unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung des Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich. Vgl. Heinze, Eisenbahn-Planfeststellung, 1997, S. 33; Vallendar, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn. 61. Diese beabsichtigte Nutzung liegt - entgegen dem Vortrag der Klägerin - auch nicht bereits deshalb außerhalb des Rahmens der Zweckbestimmung, weil es sich bei den geplanten Betriebsanlagen nur um eine Werksbahn handeln werde, die ohne eine Unternehmensgenehmigung nach § 6 AEG betrieben werden könne. Eine Werksbahn ist eine nichtöffentliche Eisenbahn (§ 3 Abs. 2 AEG), die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben wird (§ 2 Abs. 8 Satz 1 AEG) und nicht zum übergeordneten Netz gehört (§ 2b Abs. 1 Nr. 2 AEG). Ob die geplanten Anlagen dem Planfeststellungsvorbehalt unterliegen, kann erst im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geklärt werden. Andernfalls müsste im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung über die Freistellung das künftige Planfeststellungsverfahren vorweggenommen werden. Jedenfalls ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass auch Betriebsanlagen von an die öffentliche Eisenbahninfrastruktur angeschlossenen nichtöffentlichen Eisenbahnen (Anschlussbahnen) Betriebsanlagen einer Eisenbahn i. S. v. §§ 23 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 AEG sein können. Vgl. hierzu Pietrzyk, in Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 23 AEG, Rn. 22; Ronellenfitsch, Bahnhof 2000, in: Blümel/Kühlwetter, Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts II, S. 213, 252 f.; Ramsauer/Bieback, Planfeststellung von privatnützigen Vorhaben, in: NVwZ 2002, 277, 280; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. März 2001 - 1 A 11447/00 -, juris, Rn. 29. Das Allgemeine Eisenbahngesetz findet - in Abweichung vom Straßenrecht (vgl. § 1 Satz 1 FStrG) - nicht nur auf öffentliche Eisenbahnen Anwendung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 AEG). Auch die Regelungen in § 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 2 AEG verdeutlichen, dass es sich bei nichtöffentlichen Eisenbahnen um Eisenbahnen im Sinne des Gesetzes handelt. Vgl. Ramsauer/Bieback, Planfeststellung von privatnützigen Vorhaben, in: NVwZ 2002, 277, 280. Der Gesetzgeber, der in § 3 AEG eine Definitionsnorm für öffentliche und nichtöffentliche Eisenbahnen geschaffen hat und in anderem Zusammenhang, etwa § 26 Abs. 1, 2 und 5 AEG, für öffentliche und nichtöffentliche Eisenbahnen unterschiedliche Regelungen geschaffen hat, hat von einer solchen Differenzierung in §§ 18, 23 AEG abgesehen. Auch angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber nichtöffentliche Eisenbahnen vom Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG vollständig ausnehmen sowie die Begriffe des Verkehrsbedürfnisses bzw. der Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG einschränken wollte, ohne dies im Wortlaut der Normen anzudeuten. Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht dafür, dass vom Planfeststellungserfordernis des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG jedenfalls nichtöffentliche Eisenbahnen mit Gleisanschluss erfasst sein können. Nach den durch das Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) gegenstandslos gewordenen, vgl. BT-Drucks. 12/4609 (neu), S. 100, zuvor geltenden landesrechtlichen Regelungen fand auch für Anschlussbahnen eines einzelnen Unternehmens eine Planfeststellung statt. Vgl. etwa §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 33, 34 Abs. 4 des bis zum 28. Februar 2006 geltenden Landeseisenbahngesetzes NRW vom 15. Februar 1957 (GV NRW, S. 11); § 35 Abs. 5 LEisenbG Rh.-Pf. i. d. F. vom 22. Dezember 2008 (GVBl., S. 317) i. V. m. § 14 Abs. 1 LEisenbG Rh.-Pf. i. d. F vom 23. März 1975 (GVBl., S. 141); §§ 14, 33, 35 Hamb. LEG in der Fassung vom 4. November 1963 (HmbGVBl. 1963, 205); Art. 5 Abs. 1 BayEBG in der bis zum 31. Juli 1998 geltenden Fassung vom 17. November 1966 (BayRS V S. 769). Dabei verstand man unter diesem Begriff Bahnen, welche dem öffentlichen Verkehr nicht dienten, aber mit öffentlichen Eisenbahnen derart in unmittelbarer Gleisverbindung standen, dass ein Übergang der Betriebsmittel stattfinden konnte. So schon § 43 des preußischen Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892, PrGS S. 225; vgl. auch § 33 Landeseisenbahngesetz NRW vom 15. Februar 1957 (GV NRW, S. 11) Nach dem Willen des Gesetzgebers des Eisenbahnneuordnungsgesetzes sollten die Regelungen über die Planfeststellungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz für „alle Eisenbahnen“ gelten, wenn er auch davon ausgegangen ist, dass planfeststellungsbedürftige Betriebsanlagen fast ausschließlich im Bereich der bisherigen Bundeseisenbahnen gebaut oder verändert würden. Vgl. BT- Drucks. 12/4609 (neu), S. 100; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. März 2001 - 1 A 11447/00 -, juris, Rn. 29. Eine einschränkende Auslegung bzw. teleologische Reduktion von § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG, die jegliche nichtöffentliche Eisenbahn von seinem Anwendungsbereich ausschließt, ist auch nicht wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 22 Abs. 1 Satz 3 AEG aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. So kann eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG auch durch einschränkende Auslegung von § 22 Abs. 1 AEG, so Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 22 Rn. 15 f.; nach dem Landeseisenbahngesetz NRW war eine Enteignung für Anschlussbahnen und Anschlussgleise nicht zulässig, da § 34 Abs. 4 Landeseisenbahngesetz NRW nicht auf dessen § 15 verwies; zur Rechtslage in Bayern vgl. BayObLG, Urteil vom 10. Februar 1992 - RReg 1 Z 392/90 -, juris, Rn. 18, oder dadurch vermieden werden, dass ein (rein) privatnütziges Vorhaben nicht planfestgestellt werden kann, wenn es auf die Inanspruchnahme von Grundstücken Dritter angewiesen ist. Dagegen Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 22 Rn. 15 f. unter Verweis auf die dahingehenden Ausführungen von Pommer, Bahnreform und Enteignung, S. 233. Auch die kommunale Planungshoheit steht einer Planfeststellung nichtöffentlicher Eisenbahnen nicht grundsätzlich entgegen. Zwar ist eine Einschränkung der kommunalen Planungshoheit nur dann gerechtfertigt, wenn überörtliche Interessen diese Einschränkung erfordern. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 2 BvR 584/76 -, BVerfGE 56, 298 = juris, Rn. 45. Auch daraus folgt aber nicht, dass nichtöffentliche Eisenbahnen grundsätzlich von einer Planfeststellung auszuschließen sind. Denn bei Planfeststellungsverfahren für Vorhaben ohne überörtliche Bedeutung gelten nach § 38 Satz 1 BauGB die baurechtlichen Anforderungen, einschließlich der Festsetzungen eines Bebauungsplans, ohne Abstriche. Vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022, BauGB § 38 Rn. 19, mit Hinweis darauf, dass die Gemeinnützigkeit keine Voraussetzung der überörtlichen Bedeutung ist, diesem Gesichtspunkt aber bei der fachplanungsrechtlichen Abwägung Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn es um die Frage geht, ob ein Vorhaben trotz an sich entgegenstehender städtebaulicher Bestimmungen zugelassen werden soll; nach Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 113. Lfg. April 2014, § 38 Rn. 36, soll bei privatnützigen Plangenehmigungsverfahren eine Vermutung bestehen, dass regelmäßig Vorhaben von nur örtlicher Bedeutung erfasst werden. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass eine Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG voraussetzt, dass das Vorhaben öffentliche Belange betrifft bzw. hinter ihm ein gemeinnütziger Zweck steht, so VG Koblenz, Urteil vom 9. November 2009 - 4 K 443/09.KO -, juris, Rn. 37 ff.; kritisch hierzu Pietrzyk, in Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 23 AEG, Rn. 38, Fn. 77; vgl. auch Vallendar, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn. 70, 71, der hinsichtlich der Möglichkeit einer Planfeststellung auf die Gemeinwohlorientierung abstellt, ist auch dies im vorliegenden Fall erfüllt. Neben den wirtschaftlichen Interessen der T. GmbH & Co. KG besteht ein öffentliches Interesse an dem Vorhaben. Es dient der Abwicklung der Bauprojekte der Beigeladenen zu 1. sowie der Instandhaltung ihrer Eisenbahninfrastruktur und damit der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG). Dies ergibt sich insbesondere durch das in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichte Schreiben der Beigeladenen zu 1. vom 14. Februar 2023, in dem diese den großen Nutzen der Inbetriebnahme der Logistik- und Umschlagsfläche bestätigt. bb. Auch hinsichtlich des Flurstücks 1553 scheidet die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Freistellung aus. Zwar ist auf Grundlage der Schilderung der Nutzungen dieses Grundstücks und des dort befindlichen Gebäudes durch die Beigeladenen zu 2. und 3. davon auszugehen, dass diese jedenfalls derzeit größtenteils nicht eisenbahnbetriebsbezogen sind. So stellt die Nutzung von Räumlichkeiten als Büros durch die Beigeladene zu 2., die dort ansonsten keinerlei eisenbahnbetriebsbezogene Tätigkeiten durchführt, ihrerseits keine eisenbahnbetriebsbezogene Tätigkeit dar. Auch soweit von der Firma G. M. X1. GmbH & Co. KG eine Schweißerei betrieben wird, ist der unmittelbare Bezug zum Eisenbahnbetrieb nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die nicht näher beschriebenen Tätigkeiten der Salcef. Dass diese Firmen einen Tätigkeitsschwerpunkt im Bau von Eisenbahninfrastruktur haben, ist insofern nicht ausreichend. Unter Berücksichtigung aller für die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG anzustellenden Prognose maßgeblichen Umstände kann jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass auch langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Flurstück 1553 dauerhaft (nur) in der jetzigen Weise genutzt werden wird. Die Nutzung dieses Flurstücks und des dort befindlichen Gebäudes bzw. die diesbezüglichen Absichten haben sich in der jüngeren Vergangenheit mehrfach geändert. Nach den erst jüngst aufgegebenen Planungen der Beigeladenen zu 2. sollten sich auch auf dem Flurstück 1553 auch Gleisanlagen befinden. Vor allem aber verbietet sich eine isolierte Betrachtung dieses Flurstücks, welches das Verwaltungsgericht zu Recht als Teil einer funktionalen Einheit des ehemaligen Flurstücks 1110 des ehemaligen Güterbahnhofs angesehen hat. Das Flurstück grenzt an drei Seiten (X. , Süd, Ost) an aktive Eisenbahnbetriebsanlagen. Schon diese örtliche Einbettung in die Eisenbahninfrastruktur legt eine künftige Nutzung als Eisenbahnbetriebsanlage nahe. Aufgrund dieser Lage würde die Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken für dieses Flurstück zu einer durch die Klägerin nicht sinnvoll überplanbaren Enklave innerhalb der Eisenbahnbetriebsanlagen führen. Zudem befindet sich das Flurstück wie die westlich angrenzenden Grundstücke im Eigentum der Beigeladenen zu 3. und ist an die T. GmbH & Co. KG, zu deren Gunsten auf diesen Grundstücken ein Erbbaurecht bestellt ist und die dort Gleisanlagen errichten und nutzen will, vermietet. Die T. GmbH & Co. KG hat auch hinsichtlich des Flurstücks 1553 bereits im Jahr 2018 eisenbahnbetriebsbezogene Nutzungsabsichten geäußert hat. Eine erneute Nutzung zu Bahnbetriebszwecken wäre ohne weiteres und ohne größere Investitionen möglich. Vgl. zur Berücksichtigung des Instandsetzungsaufwands Pietrzyk, in Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 23 AEG, Rn. 37. c. Die alleinige Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken für das Flurstück 1552, welches in die Planungen der T. GmbH & Co. KG und der aufgegebenen Planungen der Beigeladenen zu 2. nicht einbezogen ist und war, wird von der Klägerin nicht begehrt. 4. Liegen die materiellen Voraussetzungen einer Freistellung nicht vor, so ist ohne Belang, dass die Beklagte entgegen § 23 Abs. 2 AEG das Stellungnahmeverfahren nicht für alle vom Antrag betroffenen Grundstücke durchgeführt hat und sich in diesem Rahmen noch weitere zu berücksichtigende Nutzungsabsichten ergeben könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.