Beschluss
19 E 67/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0217.19E67.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Senat entscheidet über die Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, ihr zur Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erster Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinn von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht abgelehnt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 ‑ 2 BvR 353/21 ‑, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, vom 13. Juli 2020 ‑ 1 BvR 631/19 ‑, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18, und vom 28. Oktober 2019 ‑ 2 BvR 1813/18 ‑, NJW 2020, 534, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2022 ‑ 19 A 2358/22.A ‑, juris, Rn. 11, vom 5. September 2022 ‑ 19 E 322/22 ‑, juris, Rn. 5, und vom 15. Dezember 2020 ‑ 19 E 85/20 ‑, juris, Rn. 4. Nach diesen Maßstäben ergibt sich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Antragstellerin auf der Grundlage von § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 SchfkVO NRW einen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten für die Fahrten von ihrer Praktikumsstelle (Langzeitpraktikum an zwei Wochentagen) nach Hause (die Beförderung zum Arbeitsbeginn erfolgt mit dem Schülerspezialverkehr) hat. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde der Sache nach allein gegen die erstinstanzliche Feststellung, es liege kein besonders begründeter Ausnahmefall im Sinn des § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW vor, in dem eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin mit einem Taxi gezahlt werden kann. Sie beruft sich zur Begründung darauf, dass ihr Vater sie wegen seiner zahlreichen Erkrankungen nicht von der Praktikumsstelle abholen könne und verweist zum Beleg auf die sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. L. B. vom 5. Juli 2022 sowie auf die vom Facharzt für Neurologie Dr. med. N. T. in seinem Bericht vom 14. April 2022 festgehaltenen Diagnosen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch. Eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin mit einem Taxi kann nach § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW in besonders begründeten Ausnahmefällen gezahlt werden, wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet. Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es im konkreten Einzelfall ungerechtfertigt erscheinen lassen, den jeweiligen Antragsteller auf die vom Verordnungsgeber in § 16 Abs. 1 SchfkVO NRW als Regelleistung normierte Wegstreckenentschädigung zu verweisen. Solche außergewöhnlichen Umstände können etwa bei einem besonders schweren Grad der Behinderung des zu transportierenden Schülers vorliegen, die für eine Beförderung Zusatzeinrichtungen erforderlich machen, oder wenn die Erziehungsberechtigten mangels Erstattung der vollen Transportkosten für die Benutzung eines Taxis aus finanziellen Gründen objektiv nicht in der Lage wären, ihr Kind zur Schule zu bringen. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 ‑ 19 E 1190/14 ‑, juris, Rn. 3. Kein solcher Ausnahmefall folgt, wie auch bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt, aus den angeführten Erkrankungen des Vaters der Antragstellerin. Den von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen lässt sich nicht entnehmen, dass es ihrem Vater aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar wäre, die Beförderung ‑ Abholen von der Praktikumsstelle um 17.00 Uhr an zwei Wochentagen ‑ zu übernehmen. Auch wenn die sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme der Dr. med. L. B. vom 5. Juli 2022 Leistungseinschränkungen aufgrund verschiedener Erkrankungen attestiert, die die Aussichten am Erwerbsleben teilzuhaben wesentlichen mindern, liegt nach den dortigen Feststellungen gleichwohl ein teilschichtiges Leistungsvermögen (täglich 3 bis unter 6 Stunden, leichte Arbeit in stehender, gehender oder sitzender Körperhaltung) vor. Wenn Frau Dr. med. B. aus seinem Leistungsbild bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt insbesondere auch „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ ausschließt, ergeben sich daraus keine zwangsläufigen Anhaltspunkte auch dafür, dass der Vater außerstande sein könnte, mit dem Privatfahrzeug die Strecke von etwa 11 km vom Wohnort zum Praktikumsort ‑ zudem nur zweimal in der Woche und lediglich zum Abholen ‑ zu bewältigen. Die Bescheinigung des Dr. med. N. T. vom 14. April 2022 führt in diesem Punkt ebenfalls nicht weiter. Sie enthält lediglich verschiedene Diagnosen, die für sich gesehen keinen näheren Aufschluss darüber geben, dass der Vater der Antragstellerin nicht in der Lage sein könnte, die Fahrten zu übernehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).