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Beschluss

19 B 1372/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0129.19B1372.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller die Kosten für die „selbst beschaffte Beförderung im Schülerspezialverkehr“ - gemeint ist wohl seine Beförderung mit einem Taxi oder anderem Fahrzeug mit Zusatzeinrichtungen zum Transport von Behinderten zur X.-Schule, K.-Str. 25c, 00000 S. und zurück - für das Schuljahr 2023/2024 zu erstatten, hilfsweise ihm schultäglich einen Transport von seiner Wohnung bei der Mutter und von dem Wohnsitz des Vaters zu seiner Schule und zurück zu gewähren. I. Die Beschwerde bleibt im Hinblick auf den Hauptantrag (Erstattung der entstehenden Beförderungskosten) bereits erfolglos, weil sich der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend substantiiert mit den selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss ausgeführt, der Antragsteller habe eine drohende existentielle Notlage seiner Eltern, die es ihnen aus finanziellen Gründen nicht mehr ermögliche, ihn weiterhin eine Schule besuchen zu lassen, weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Es fehlten konkrete Angaben und Nachweise sowohl hinsichtlich der Einkommenssituation der Mutter und des Vaters als auch zu den finanziellen Rücklagen seiner Eltern. Der diesbezügliche Vortrag in der Beschwerdebegründung erschöpft sich in der Behauptung, seine Mutter sei derzeit aufgrund einer Multiple-Sklerose-Erkrankung arbeitslos und beziehe Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Zusätzlich legt er ein gegenüber einem Gerichtsvollzieher abgegebenes Vermögensverzeichnis seiner Mutter vom 25. Oktober 2023 vor. Einen Nachweis über den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch und deren konkrete Höhe stellt dies nicht dar, zumal die im Vermögensverzeichnis enthaltenen Informationen auf eigenen Angaben der Mutter beruhen und sie damals noch Krankengeld nach § 44 SGB V und keine Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten haben soll. Die Beschwerdebegründung und deren Anlagen enthalten ferner weiterhin keine konkreten Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seines Vaters. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller auch mit der Beschwerdebegründung keinen Anordnungsanspruch auf Erstattung der tatsächlich entstehenden Beförderungskosten glaubhaft gemacht. Nach § 16 Abs. 2 SchfkVO kann, wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, in besonders begründeten Ausnahmefällen Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es im konkreten Einzelfall ungerechtfertigt erscheinen lassen, den jeweiligen Antragsteller auf die vom Verordnungsgeber in § 16 Abs. 1 SchfkVO als Regelleistung normierte Wegstreckenentschädigung zu verweisen. Solche außergewöhnlichen Umstände können etwa bei einem besonders schweren Grad der Behinderung des zu transportierenden Schülers vorliegen, die für eine Beförderung Zusatzeinrichtungen erforderlich machen, oder wenn die Erziehungsberechtigten mangels Erstattung der vollen Transportkosten für die Benutzung eines Taxis aus finanziellen Gründen objektiv nicht in der Lage wären, ihr Kind zur Schule zu bringen. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2023 - 19 E 67/23 -, juris, Rn. 8, und vom 23. Februar 2015 - 19 E 1190/14 -, juris, Rn. 3. Hiernach kommt eine - über die vom Antragsgegner bereits bewilligte Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro je Kilometer hinausgehende - Übernahme von Kosten für die Beförderung des Antragstellers zur Schule nicht in Betracht. Es liegt auf Grundlage der im vorliegenden Eilbeschwerdeverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung jedenfalls kein besonders begründeter Ausnahmefall vor. Wie bereits das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt hat, ist beim Antragsteller ein besonders schwerer Grad der Behinderung, der eine Beförderung mit Zusatzeinrichtungen erfordern würde, weder festgestellt noch lässt ein solcher sich den vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen entnehmen. Der Antragsteller kann mitsamt seinem nicht faltbaren Rollstuhl in einem normalen Pkw oder Taxi mit ausreichend großem Kofferraum transportiert werden, wie sich insbesondere aus dem vom Antragsteller als Anlage AST 11 zur Beschwerdeschrift vorlegten Lichtbild ergibt, das ihn sowie den eingeladenen Rollstuhl im Auto seines Vaters zeigt. Er ist ferner in der Lage, mit entsprechender Hilfe eine Wegstrecke von bis zu 10 Metern zu laufen und in ein Auto einzusteigen. Auch die vorgetragenen umfangreichen gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers bedingen keinen Transport mit einem Spezialfahrzeug. Die Tatsachen, dass er aufgrund seiner geistigen Beeinträchtigungen Gefahrensituationen nicht einschätzen sowie nicht sprechen kann, lediglich ein sehr basales Sprachverständnis hat, sich nicht selber an- oder auskleiden, pflegen, sowie Essen oder Trinken zubereiten kann und zudem auf eine Inkontinenzversorgung mittels Windeln angewiesen ist, betreffen nicht die Form des Transports des Antragstellers zur Schule. Dem Umstand, dass bei ihm jederzeit epileptische Anfälle auftreten können, ließe sich mit dem Transport in einem Fahrzeug mit Zusatzeinrichtungen - wie einer Rampe und einer Einrichtung zum sitzenden Transport in seinem Rollstuhl - nicht begegnen, zumal die Eltern des Antragstellers ihn ebenfalls in einem normalen Fahrzeug transportieren. Schließlich macht auch die Tatsache, dass der Antragsteller gelegentlich die mit Speichel benetzte Schnur einer Angel, die ihm als Spielzeug dient, im Auto herumschleudert, keine Zusatzeinrichtungen für die Beförderung erforderlich. Die Behauptung des Antragstellers, dass ein fremdes Taxiunternehmen aufgrund dieses Verhaltens die Beförderung - in einem normalen Fahrzeug ohne Zusatzeinrichtungen - verweigern würde, ist nicht belegt und im Übrigen bereits dadurch entkräftet, dass er offensichtlich bereits seit fast einem Jahr trotz seines Verhaltens regelmäßig von einem (Taxi-)Unternehmen zur Schule befördert wird. Der Antragsteller hat ferner - wie bereits oben im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrunds ausgeführt - nicht dargelegt, dass seine Eltern bei fehlender Erstattung der vollen Transportkosten aus finanziellen Gründen objektiv nicht mehr in der Lage wären, ihr Kind zur Schule zu bringen. Dagegen spricht im Übrigen, dass diese offenbar seit nunmehr fast einem Jahr die Kosten für die Fremdbeförderung vorstrecken konnten. Liegt nach Vorstehendem kein besonders begründeter, die Entschädigung der tatsächlich entstehenden Beförderungskosten begründender Ausnahmefall vor, kommt es auf die umfangreichen Einwendungen des Antragstellers zur angeblich fehlenden Transportmöglichkeit durch seine Eltern nicht an, da beide Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssten. Unabhängig davon hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2023 für den Fall, dass entgegen seiner Auffassung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW vorliegen sollten, hilfsweise sein durch die Norm eingeräumtes Ermessen dahingehend ausgeübt, die beantragte Übernahme der Beförderungskosten abzulehnen. Die Mutter des Antragstellers habe die aktuelle Situation durch ihren Umzug aus dem Einzugsbereich der X.-Schule heraus in das Stadtgebiet der Stadt I. hervorgerufen und bestehe gleichzeitig auf dessen Verbleib auf der Schule; ohne den Umzug hätte der Antragsteller weiterhin am durch den Antragsgegner eingerichteten Schülerspezialverkehr zu der besuchten Schule teilnehmen können. Derartige Sonderwünsche durch den Schulträger zu finanzieren sei nicht zweckmäßig und in der Schülerfahrkostenverordnung nicht vorgesehen. Dass der Antragsgegner bei dieser Entscheidung entsprechend § 114 Satz 1 VwGO die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Im Hinblick auf den Hilfsantrag (Teilnahme am Schülerspezialverkehr) wendet der Antragsteller lediglich erneut ein, es gebe aktuell einen Schülerspezialverkehr durch die Firma „G.“ zur X.-Schule, der auch für ihn verfügbar sei. Der Fahrdienst fahre auf dem Weg zur Schule und zurück jeden Tag durch den Wohnort des Vaters und am Haus der Mutter vorbei. Es sei für den Antragsgegner ein Leichtes, zu veranlassen, dass auch er, der Antragsteller, von diesem Fahrdienst zur Schule gebracht werde. Dieser Einwand führt indes nicht auf einen Anspruch des Antragstellers auf Teilnahme an dem eingerichteten Schülerspezialverkehr. Wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, obliegt dem Schulträger nach der Schülerfahrkostenverordnung allein eine Kostentragungs-, aber keine Beförderungspflicht und besteht grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Durchführung oder Teilnahme an einem Schülerspezialverkehr zu einer bestimmten Schule. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2010 - 19 B 814/10 -, juris, Rn. 2 m. w. N. Ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG scheitert daran, dass der Antragsgegner aus den im Widerspruchsbescheid angeführten Gründen den Schülerspezialverkehr nur für die Schüler im Einzugsbereich der X.-Schule, die ihren Wohnsitz im A.- Kreis haben, eingerichtet hat. Da der Antragsteller nach seinem Umzug in der Stadt I. wohnt, kann er sich insofern nicht mit Erfolg auf eine Gleichbehandlung berufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich - in Ermangelung von Anhaltspunkten zur Höhe der tatsächlich bereits entstandenen und bis zum Ende des streitgegenständlichen Schuljahrs noch entstehenden Beförderungskosten - aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).