Beschluss
12 B 39/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0223.12B39.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2022 im Hinblick auf die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis (unter Ziff. 1) vollständig und im Übrigen (d. h. hinsichtlich der Untersagung der Betreuung von Kindern im Rahmen der Kindertagespflege unter Ziff. 2) teilweise abzulehnen, im Ergebnis nicht in Frage. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig geworden, da die Antragstellerin kein Rechtsschutzinteresse mehr hat, die Vollziehbarkeit des vorgenannten Bescheids vorläufig durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs zu unterbinden. Denn die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin telefonisch und mit E-Mail vom 31. Januar 2023 ausdrücklich und unwidersprochen erklärt, dass sie die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses (als angestellte Kindertagespflegeperson) zum 28. Februar 2023 erhalten habe und nunmehr selbständig, nicht aber "in den Räumen der X. straße" tätig sein wolle. Damit sind offenkundig die Räumlichkeiten ihrer Arbeitgeberin, der Y. Z. , in der X. straße 0 in E. gemeint, auf die allein sich die mit dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheid aufgehobene Kindertagespflegeerlaubnis vom 4. August 2021 bezieht. Diese ist ausdrücklich "an folgenden Betreuungsort gebunden: Großtagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten mit maximal 9 Betreuungsverträgen in Kooperation mit B. T. , Betreuungsort: Y. 0, X. straße, Betreiber: W. G. , Adresse: X. straße 0, 00000 E. ". Der Senat hält bei der hier gebotenen summarischen Prüfung an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Tagespflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII auch objektbezogen ist und dementsprechend gegenstandslos wird, wenn die Räumlichkeiten, für die oder in Bezug auf die die Erlaubnis erteilt wurde, dauerhaft aufgegeben werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 2086/14 -, juris Rn. 39, sowie Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - 12 B 1310/19 -, juris Rn. 5, und vom 14. Mai 2014 - 12 E 250/14 -. Will die Antragstellerin demnach keine tagespflegerische Tätigkeit mehr in den von der aufgehobenen Kindertagespflegeerlaubnis erfassten Räumlichkeiten ausüben, bedarf sie keines - durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu erstreitenden - Fortwirkens dieser Erlaubnis. Sie muss vielmehr in Bezug auf die neuen Räumlichkeiten, die sie künftig für ein Kindertagespflegeangebot nutzen kann, eine neue Kindertagespflegeerlaubnis beantragen. Daraufhin wird neben der persönlichen Eignung der Antragstellerin (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) von dem für den neuen Tätigkeitsort zuständigen Jugendamt auch geprüft, ob die der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten kindgerecht sind (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Mit Blick auf die Erledigung der erteilten Tagespflegeerlaubnis ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der unter Ziff. 2. des angefochtenen Bescheids verfügten Tätigkeitsuntersagung in Bezug auf eine erlaubnispflichtige - und insoweit bis zur Erteilung einer neuen Kindertagespflegeerlaubnis ohnehin gesetzlich verbotene - Kindertagespflegetätigkeit nicht (mehr) gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).