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Beschluss

12 B 1310/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0623.12B1310.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis abzulehnen, im Ergebnis nicht in Frage. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig geworden, da sich der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2019, um dessen Vollziehbarkeit es im vorliegenden Verfahren geht, erledigt hat. Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt damit jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts kann das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO seine Sicherungsfunktion im Hinblick auf den in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelf nicht mehr erfüllen. Vgl. Gersdorf, in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 01.10.2019 (52. Edition), § 80 Rn. 161; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 132; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019 (37. Ergänzungslieferung), § 80 Rn. 365. Die mit dem Bescheid verfügte Aufhebung der dem Antragsteller erteilten Tagespflegeerlaubnis vom 18. August 2017 hat sich mittlerweile nach § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt. Sie entfaltet keine vollziehbare Wirkung mehr, weil sich die mit ihr aufgehobene Erlaubnis ihrerseits zwischenzeitlich erledigt hat und damit unwirksam ist. Der Senat hält jedenfalls bei der hier gebotenen summarischen Prüfung an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Tagespflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII auch objektbezogen ist und dementsprechend gegenstandslos wird, wenn die Räumlichkeiten, für die oder in Bezug auf die die Erlaubnis erteilt wurde, dauerhaft aufgegeben werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 2086/14 -, juris Rn. 39, sowie Beschluss vom 14. Mai 2014 - 12 E 250/14 -. Hier ist die ausdrücklich nur für die Räumlichkeiten in der G.----------straße 169 in P. erteilte Erlaubnis vom 18. August 2017 durch die mittlerweile erfolgte dauerhafte Aufgabe dieser Räumlichkeiten gegenstandslos geworden. Für die Aufnahme einer Tagespflegetätigkeit in den nunmehr offenbar in Betracht kommenden Räumen unter der Anschrift G1.----------straße 178 in P. bedürfte der Antragsteller ungeachtet der unmittelbaren Nachbarschaft zum Gebäude, in dem er früher als Tagespflegeperson tätig war, einer neuen Erlaubnis nach § 43 SGB VIII, die nach Aktenlage bislang offenbar noch nicht beantragt worden ist. In der insoweit vorzunehmenden Eignungsprüfung wäre neben den persönlichen und fachlichen Eigenschaften des Antragstellers auch zu prüfen, ob die neuen Räumlichkeiten kindgerecht i. S. v. § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII sind. Das Vorhandensein einer Baugenehmigung ersetzt diese Prüfung nicht. Ohne dass es danach noch darauf ankommt, weist der Senat - auch für den Fall einer im Hinblick auf einen neuen Erlaubnisantrag des Antragstellers erneut vorzunehmenden Eignungsprüfung - vorsorglich darauf hin, dass die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens auch ohne Erledigung der Tagespflegeerlaubnis zu Lasten des Antragstellers ausgegangen wäre. Zwar erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Frau I. -I1. auf Veranlassung des Antragstellers ihr zugeordnete Kinder bis zur Erlaubniserteilung durch die Stadt I2. vom 16. Juli 2018 ohne erforderliche Erlaubnis in der Großtagespflege betreut habe, als unrichtig; mittlerweile sind frühere, jeweils auf recht kurze Zeiträume befristete Pflegeerlaubnisse der Stadt I2. jedenfalls für Zeiten ab der erstmaligen Erlaubniserteilung vom 12. Juni 2017 vorgelegt worden. Auch ist fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht als überschritten angesehene Maximalzahl von drei Tagespflegepersonen in § 4 Abs. 2 Satz 1 KiBiz sich auf die Zahl der Tagespflegepersonen bezieht, die aufgrund eigenständiger Erlaubnis den Kindern vertraglich zugeordnet sind und nicht nur vertretungsweise Kinder übernehmen. Jedoch dürften jedenfalls in einer Gesamtschau der im Widerrufsbescheid und im erstinstanzlichen Beschluss angeführten Vorkommnisse und unter Berücksichtigung der bisherigen Aktenlage gewichtige Zweifel an der Eignung i. S. v. § 43 Abs. 2 SGB VIII des Antragstellers verbleiben, die zwar womöglich auch noch im Hauptsachverfahren oder in einem neuen Erlaubnisverfahren ausgeräumt werden können, bislang aber nicht hinreichend entkräftet worden sind. Zudem stehen neben Verfehlungen, die die Organisation der Großtagespflege, die Zuordnung der Kinder und den Ort der Ausübung der Pflegeerlaubnis betreffen, auch erhebliche Vorwürfe bezüglich des Umgangs des Antragstellers mit in der Großtagespflege betreuten Kindern im Raume. Diese begründen nach Einschätzung der Ermittlungsbehörden zwar überwiegend keinen strafrechtlich relevanten Anfangsverdacht; ungeachtet dessen, inwieweit sie Straftatbestände erfüllen würden, sind sie zudem nicht erwiesen und dürften aufgrund teilweise widersprüchlicher Angaben anderer Personen auch kritisch zu würdigen sein. Jedoch fallen sie mit Blick auf das hohe Schutzgut des Kindeswohls im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an der Vollziehung der Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis ins Gewicht, was insbesondere auch für den zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter (AG P. , Az. Ds- Js ) anstehenden und noch nicht ausgeräumten Vorwurf einer sexuellen Handlung (Knutschfleck) an einem betreuten Kind gilt. Ergänzend merkt der Senat gleichwohl an, dass zweifelhaft ist, ob jeder der vom Verwaltungsgericht angeführten Aspekte, wie in der erstinstanzlichen Entscheidung angenommen, bereits für sich genommen eine Ungeeignetheit des Antragstellers zur Ausübung der Tagespflege begründet. Zahlreiche vorgeworfene Verfehlungen betreffen die vertragliche und pädagogische Zuordnung der Kinder zu einzelnen Tagespflegepersonen in der Großtagespflege und haben oftmals ihren Anlass darin, dass der Antragsteller als (Mit-)Geschäftsführer der Arbeitgeberin Ausfälle der angestellten Tagespflegepersonen zu kompensieren hatte. Nicht jede Unregelmäßigkeit bei der Ausgestaltung der Vertretung oder bei der Neuzuordnung von Kindern muss aber per se die persönliche Eignung des Antragstellers - z. B. für eine außerhalb einer Großtagespflegestelle oder ohne Organisationsverantwortung für angestellte Tagespflegepersonen ausgeübte selbständige Tätigkeit als Tagespflegeperson - in Frage stellen. Insoweit dürfte zu berücksichtigen sein, dass nach der derzeitigen Rechtslage einige Fragen hinsichtlich der Ausübung von Kindertagespflege in Großtagespflegestellen mit angestellten Tagespflegepersonen nicht ganz klar beantwortet sein dürften und voraussichtlich mit der am 1. August 2020 in Kraft tretenden Neuregelung zu den Möglichkeiten der Ausübung von Kindertagespflege durch angestellte Personen in § 22 Abs. 6 KiBiz in der Fassung des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894), vgl. zur Vorstellung des Landesgesetzgebers bezüglich der Ausgestaltung einer Tagespflege mit angestellten Tagespflegepersonen: LT-Drucks. 17 6726, S. 96 f., auch noch nicht abschließend beantwortet werden. Es bedarf ebenso weiterer Überprüfung, ob die Gewährleistung der Zuordnung der Kinder und die Regelung der Vertretung nicht eher Gesichtspunkte sind, die auf einen womöglich institutionellen Charakter der Pflegestelle "G2. " hindeuten und dazu führen, dass es sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 KiBiz um eine Einrichtung handelt, deren Betrieb gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einer Erlaubnis bedarf. Dem Betrieb einer nach dieser Vorschrift erlaubnispflichtigen Einrichtung ohne die erforderliche Erlaubnis kann durch Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit (vgl. § 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) und ggf. auch durch eine Betriebsuntersagung (vgl. § 21 Abs. 4 AG KJHG NRW) begegnet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).