Beschluss
6 B 1275/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0223.6B1275.22.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, dessen Antrag auf Neubewertung von Modulprüfung, hilfsweise Einräumung eines weiteren Wiederholungsversuchs gerichtet ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, dessen Antrag auf Neubewertung von Modulprüfung, hilfsweise Einräumung eines weiteren Wiederholungsversuchs gerichtet ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den gestellten Anträgen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO unter Aufhebung des Bescheides der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW über sein endgültiges Nichtbestehen vom 30.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.3.2022 zu verpflichten, seine Prüfungen im Modul HS 2.8 (Aktenvortrag) vom 22.11.2021 sowie 30.11.2021 erneut zu bewerten, hilfsweise, ihm einen weiteren Prüfungsversuch im Modul HS 2.8 des Bachelorstudiengangs Polizeivollzugsdienst (Aktenvortrag) einzuräumen. hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Hinsichtlich des Hauptantrags sei nicht davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben werde. Im Hinblick auf die begehrte Neubewertung der Prüfung vom 22.11.2021 gelte dies bereits, weil die Prüfungsentscheidung vom 24.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.3.2022 bestandskräftig geworden sei. Die die Prüfungen vom 22. und vom 30.11.2021 betreffenden Widerspruchsbescheide vom 31.3.2022 seien den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers jeweils am selben Tag zugestellt worden. Mit der Klagebegründung vom 28.4.2022 im Klageverfahren 2 K 1495/22 habe sich der Antragsteller lediglich gegen die Prüfungsentscheidung vom 30.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.3.2022 gewandt; nur dieser habe der Klageschrift beigelegen. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass das Begehren des Antragstellers im Hinblick auf die Prüfungsentscheidung bezüglich der Wiederholungsprüfung vom 30.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.3.2022 erkennbar Erfolg haben werde. Mit seinem Hinweis auf eine fehlende Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung dringe der Antragsteller nicht durch. Zwar habe er keine schriftliche Auswertung der ersten Prüfung bzw. keine schriftlichen Verbesserungsvorschläge erhalten. Dies sei jedoch auch nirgendwo vorgeschrieben. Unmittelbar nach der Bewertung des Aktenvortrags am 22.11.2021 hätten indessen der Prüfer EKHK T. und KHKin L. das Ergebnis sehr ausführlich mit ihm besprochen. Auch die pauschale Angabe des Antragstellers, er könne nicht bestätigen, dass ihm während des Dienstes Freiräume zur Prüfungsvorbereitung eingeräumt worden sein, zeige keinen Fehler auf, der seinem Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Ausweislich der Stellungnahme des Herrn T. vom 24.5.2022 sei dem Antragsteller der nötige Freiraum eingeräumt worden, um sich mit Sachverhalten zu beschäftigen, die auch Gegenstand der Wiederholungsprüfung sein könnten. Unabhängig davon und selbstständig tragend könne sich der Antragsteller nicht auf die behauptete fehlende Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung berufen, weil es an einer rechtzeitigen Rüge fehle. Dem Prüfling obliege es, Mängel des Prüfungsverfahrens zur Vermeidung ihrer Unbeachtlichkeit unverzüglich zu rügen; dies gebiete der allgemeine Grundsatz der Chancengleichheit. Die Rügeobliegenheit solle verhindern, dass der Prüfling sich bei Fortsetzung der Prüfung in Kenntnis des Verfahrensmangels nachträglich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschaffe, und ermögliche zum anderen der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation. Der Antragsteller habe jedoch die Einwendungen erst im Rahmen der Widerspruchsbegründung mit Schriftsatz vom 31.1.2022 erhoben, obwohl es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, dies noch vor dem 30.11.2021, jedenfalls aber zu Beginn der Wiederholungsprüfung zu tun. Der Antragsteller könne sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, ihm sei - anders als anderen Studierenden im Kriminalkommissariat M. - kein zusammengefasster schriftlicher Sachverhalt mit klarer Prüfungsaufgabe gestellt worden. Eine Regelung, dass die Aufgabenstellung schriftlich vorliegen müsse, gebe es ebenso wenig wie einen entsprechenden prüfungsrechtlichen Grundsatz. Die Aufgabenstellung für den Aktenvortrag sei auch nicht unklar oder missverständlich gewesen. Dass dem Antragsteller nicht mitgeteilt worden sei, was er konkret bezogen auf die vorgelegten Strafanzeigen noch zu ermitteln habe und was der Schlussvermerk im Einzelnen beinhalten solle, liege auf der Hand; dies sei gerade die Aufgabe gewesen. Soweit der Antragsteller die mündliche Aufgabenstellung und den Prüfungsablauf indirekt mit seinem Migrationshintergrund in Zusammenhang bringe, fehle es hierfür an jeglichen Anhaltspunkten. Der Antragsteller mache des Weiteren vergeblich eine Verkürzung der Prüfungszeit geltend. Herr T. habe in seiner Stellungnahme vom 21.2.2022 dargelegt, er habe dem Antragsteller mehrmals gesagt, er müsse seine Arbeit nicht nach genau sechs Stunden abgeben. Der Antragsteller habe dies nicht bestritten. Er habe daher sicher sein können, dass ihm eine über sechs Stunden hinaus benötigte Zeit nicht nachteilig angerechnet werde. Die Vorgehensweise des Prüfers sei für ihn günstig gewesen. Die Rüge, dem Antragsteller sei wegen der aus seiner Sicht notwendigen Nachfragen während der Prüfungspunkte abgezogen worden, sei nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller habe es insoweit bei einer pauschalen Behauptung belassen, die nicht ausreiche, die Bewertung in Zweifel zu ziehen. Herr T. habe in seiner Stellungnahme erklärt, dass dem Antragsteller plausible Nachfragen nicht negativ angelastet worden seien. Berücksichtigt worden sei vielmehr der Umstand, dass er mehrmals innerhalb weniger Minuten dieselben Fragen gestellt habe, sodass der Eindruck entstanden sei, dass er sich die Antwort nicht habe merken können oder sie nicht verstanden habe. Erfolglos beanstande der Antragsteller ferner, dass ihm für die Berücksichtigung kriminaltaktischer Erwägungen nur 2 von 5 Punkten erteilt worden seien. Ein Bewertungsfehler sei hier nicht erkennbar. Herr T. habe in seiner Stellungnahme die Punktevergabe schlüssig und nachvollziehbar begründet. Bei dem Vorbringen des Antragstellers, seine Präsentation sei angemessen gewesen sowie klar und verständlich vorgetragen worden, handele es sich um die Selbstbewertung der Prüfungsleistung, die nicht geeignet sei, die Bewertung der Prüfer in Zweifel zu ziehen. Soweit er darauf verweise, die deutsche Sprache zu beherrschen, habe dies nicht zwangsläufig zur Folge, dass bezogen auf die Prüfungsanforderungen die Ausdrucksweise als klar und verständlich anzusehen sei. Der Hilfsantrag bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf einen weiteren Wiederholungsversuch. Dies ergebe sich beim hier zugrunde zu legenden zweimaligen Nichtbestehen aus § 13 Abs. 1 und 2 StudO-BA Teil A. Die Joker-Regelung des § 10 Abs. 1 StudO-BA Teil B greife nicht ein. Das gegen diese näher erläuterten Erwägungen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. 1. Mit der Beschwerde ist zunächst nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Bestandskraft des Prüfungsbescheides vom 24.11.2021 ausgegangen wäre. Der mit der allein die Klagefrist wahrenden Klageschrift vom 28.4.2022 formulierte Hauptantrag ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgehoben hat, ausdrücklich nur darauf gerichtet, den Bescheid vom 30.11.2021 in Form des Widerspruchsbescheids vom 31.3.2022 aufzuheben (und den Kläger unverzüglich wieder in das Beamtenverhältnis auf Widerruf aufzunehmen). Dieser Antrag ist der Auslegung weder fähig noch bedürftig, so dass es unerheblich ist, dass in der ‑ außerhalb der Klagefrist eingegangenen - Klagebegründung vom 27.5.2022 auch die Prüfung vom 22.11.2021 angesprochen ist. Zudem lag der Klageschrift auch nur der den Bescheid vom 30.11.2021 betreffende Widerspruchsbescheid bei. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich ebensowenig aus dem in der Klageschrift vom 28.4.2022 formulierten Hilfsantrag, dass auch der Prüfungsbescheid vom 24.11.2021 angegriffen werden sollte. Mit jenem Hilfsantrag beantragt der Antragsteller bzw. dortige Kläger, ihn erneut zur Prüfung des Moduls HS 2.8. (Praxis im Kriminalkommissariat) des Bachelorstudiengangs Polizeivollzugsdienst zuzulassen. Es ist unerfindlich, warum daraus zu schließen sein soll, dass entgegen der ausdrücklichen Formulierung des Hauptantrags auch der Prüfungsbescheid vom 24.11.2021 angefochten werden sollte. Insbesondere ist der Hilfsantrag auch ohne die Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2021 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.3.2021) sinnvoll, da schon die Aufhebung nur des Bescheides vom 30.11.2021 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.3.2021) dazu geführt hätte, dass dem Antragsteller ein weiterer Prüfungsversuch im Modul HS 2.8 einzuräumen gewesen wäre. 2. Auch die Beanstandungen des Antragstellers, er habe im Zeitraum zwischen der ersten und der Wiederholungsprüfung normalen Dienst verrichtet und ihm sei ein Probedurchlauf zur Wiederholungsprüfung verwehrt worden, verfangen nicht. Die Beschwerde zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass und aufgrund welcher (rechtlichen) Zusammenhänge die Gewährung von Dienstbefreiung bzw. die Durchführung eines Probedurchlaufs geboten gewesen wäre. Zudem hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, unabhängig davon und selbstständig tragend könne sich der Antragsteller nicht auf die behauptete fehlende Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung berufen, weil es an einer rechtzeitigen Rüge fehle. Der Antragsteller hat sich genauso verhalten, wie es mit Blick auf den das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge nicht akzeptiert werden kann, indem er sich nämlich in Kenntnis der (behaupteten) Vorbereitungsmängel der Prüfung gestellt, die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abgewartet und sich erst dann auf das Vorliegen der (behaupteten) Mängel berufen hat. Warum ihm die Mängel oder jedenfalls deren volles Ausmaß erst im Nachhinein bekannt geworden sein sollen, macht die Beschwerde nicht ansatzweise nachvollziehbar. Soweit er sich darauf beruft, er habe seiner Tutorin gegenüber "deutlich gemacht", es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum ihm ein Probedurchlauf verwehrt bleibe, fehlt es schon an der Darlegung konkreter Einzelheiten dazu, wann der Antragsteller was der Tutorin gegenüber erklärt haben will. Überdies wäre das Prüfungsamt und nicht die Tutorin die richtige Stelle für die Anbringung der Rüge rechtswidriger Vorbereitungsbedingungen gewesen. Dies ergibt sich auch aus den Hinweisen, die auf der Homepage der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung dazu abrufbar sind. Abzurufen unter https://www.hspv.nrw.de/dateien_ studium/studium-und-lehre/BA/hinweise_und_vordrucke/allgemein/20_06_24_Pruefungsrechtliche_ Ruege_und_Widerspruch.pdf, zuletzt abgerufen am 21.2.2023. 3. Vergeblich rügt der Antragsteller ferner, dass ihm keine schriftliche Aufgabenstellung vorgelegt worden ist. Die Behauptung, ohne eine schriftliche Aufgabenstellung sei eine Prüfung (stets) nicht verständlich, nicht widerspruchsfrei und uneindeutig, lässt sich nicht halten; vielmehr ist gerade bei mündlichen Prüfungen eine mündliche Aufgabenstellung üblich. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu an, dass im Streitfall weder unklar noch missverständlich war, was vom Antragsteller erwartet wurde. Der Beschwerdevortrag, aus der Aufgabenstellung "Fertigen sie einen Schlussvermerk an die Staatsanwaltschaft" sei nicht zu entnehmen, was genau dieser für ein erfolgreiches Bestehen der Prüfung enthalten soll, bleibt schon ohne jede Erläuterung und verfängt im Übrigen aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen nicht. Es führt auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfung, dass - wie die Beschwerde geltend macht - im Kriminalkommissariat M. Studierenden des gleichen Jahrgangs ein vollständig ausformulierter Sachverhalt (gemeint wohl: in Schriftform) zur Verfügung gestellt worden sein mag. Zwar wird es zumindest bei komplexeren Sachverhalten im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen sein, dass bei dessen nur mündlicher Präsentation erhöhte Anforderungen an das Erfassen gestellt sind. Es ist aber weder dargelegt, dass es sich um einen in diesem Sinne komplexeren Sachverhalt handelte, noch - vor allem -, dass bei der Bewertung unbeachtet geblieben ist, dass - anders als möglicherweise Kandidaten in anderen Prüfungen - dem Antragsteller eine schriftliche Aufgabenstellung nicht zur Verfügung stand. 4. Erfolglos bemängelt der Antragsteller des Weiteren die Verkürzung der Prüfungszeit. Insoweit ist der Beschwerdevortrag bereits nicht widerspruchsfrei. Während der Antragsteller einerseits moniert, ihm sei "Zeit verloren gegangen", beanstandet er auf der anderen Seite, es habe an Zeitvorgaben gefehlt. Damit stellt er nicht schlüssig die oben wiedergegebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage. 5. Die Rüge, der Punktabzug wegen der wiederholten Nachfragen des Antragstellers sei ungerechtfertigt gewesen, greift ebenfalls nicht durch. Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat Herr T. seine Bewertung der Prüfung am 22.11.2021 dahin erläutert, dass dem Antragsteller plausible Nachfragen nicht negativ angelastet worden seien. Berücksichtigt worden sei hingegen der Umstand, dass der Antragsteller mehrmals innerhalb weniger Minuten dieselben Fragen gestellt habe, so dass der Eindruck entstanden sei, dass er sich die Antwort nicht habe merken können oder sie nicht verstanden habe. In die gleiche Richtung zielt die Erläuterung der Bewertung der Prüfung vom 30.11.2021, in der Herr T. ausgeführt hat, die Tatsache, dass der Antragsteller Frau L. mehrmals die gleichen Fragen gestellt und sie gebeten habe, ihm zu erklären, wie er was machen solle, habe sein mangelndes Fachwissen und seine Unsicherheit bei der Bearbeitung des einfachen Sachverhalts gezeigt. Die ohne Unterfütterung gebliebene Behauptung der Beschwerde, dem Antragsteller seien bereits erforderliche Nachfragen negativ angelastet worden, entbehrt damit der Grundlage. Erst recht hat das Verwaltungsgericht dies nicht angenommen. 6. Die Beanstandung, die Punktevergabe hinsichtlich der durchgeführten kriminaltaktischen Erwägungen sei nicht nachvollziehbar, weil der Antragsteller "umfangreiche Ermittlungen" durchgeführt habe, bleibt bereits mangels jeder Substanz erfolglos. 7. Das Beschwerdevorbringen, daraus, dass aus der Akte keinerlei Angaben zur Bewertung der Präsentation hervorgingen, könne nur geschlossen werden, dass diese angemessen sowie klar und verständlich vorgetragen worden sei, ist angesichts der entsprechenden Bewertung mit nur 1 von 3 möglichen Punkten nicht nachvollziehbar. Dafür, dass - wie die Beschwerde behauptet - die Punktevergabe mit dem Migrationshintergrund des Antragstellers in Zusammenhang steht, fehlt es nach wie vor an jeglichen Anhaltspunkten. Aus dem Umstand, dass die deutsche Sprache die Muttersprache des Antragstellers ist, folgt - wie sich von selbst versteht - nicht bereits, dass die Ausdrucksweise im streitgegenständlichen Vortrag im Sinne der Prüfungsanforderungen ohne Abstriche klar und verständlich war. 8. Schließlich geht der Beschwerdevortrag fehl, der Aktenvortrag könne nach § 12 Abs. 1 lit. d (gemeint wohl: StudO-BA Teil A) als Referat mit anschließendem mündlichen Vortrag gewertet werden und falle somit unter die "Joker-Regelung" des § 10 StudO-BA Teil B. Nach § 10 StudO-BA Teil B können lediglich zu erbringende Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 1 lit. a (Klausur) oder lit. b (Fachgespräch) StudO-BA Teil A ein zweites Mal wiederholt werden, nicht aber das Referat mit mündlichem Vortrag nach § 12 Abs. 1 lit. d StudO-BA Teil A. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bzw. -Änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Es entspricht der Senatsrechtsprechung, in auf eine Neubewertung oder Zulassung zur Wiederholung von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren den sog. Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen und ferner von der unter Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs aufgezeigten Möglichkeit, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, den Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben, in Übereinstimmung mit den weiteren mit Prüfungsrecht befassten Senaten des Oberverwaltungsgerichts keinen Gebrauch zu machen, da mit dem Begehren jedenfalls keine vollständige bzw. endgültige Vorwegnahme der Hauptsache angestrebt wird. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 28.7.2022 ‑ 6 E 288/22 -, juris Rn. 5 ff., und vom 8.9.2022 - 6 B 834/22 -, juris Rn. 50. Dass der Antragsteller die Neubewertung zweier Prüfungsleistungen begehrt, führt nicht zur doppelten Ansetzung des Auffangwerts, weil es in der Sache nur um das Bestehen einer Modulprüfung - nicht hingegen um Prüfungen in verschiedenen Modulen - geht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.7.2022 - 6 E 288/22 -, juris Rn. 23 m. w. N. und vom 6.8.2015 ‑ 6 E 748/15 -, NVwZ-RR 2015, 960 = juris Rn. 8. Ferner ist auch nicht für Haupt- und Hilfsantrag jeweils der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen und gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammenzurechnen. Denn gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, sofern Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen. So liegt der Fall hier. Der Haupt- und der Hilfsantrag des Antragstellers waren auf dasselbe Ziel ‑ das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung "aus der Welt zu schaffen" - gerichtet. Vgl. für eine entsprechende Fallgestaltung etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2021 - 6 E 370/21 -, juris Rn. 8. Schließlich ist im Streitfall die Fortsetzung des Studiums im Wege der Neubegründung des Beamtenverhältnisses nicht streitgegenständlich, so dass auch eine Erhöhung des Streitwerts hierfür nicht in Betracht kommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).