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Urteil

7 D 316/21.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0224.7D316.21AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den C. einer Windenergieanlage der Beigeladenen in W. -M. . Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I. in W. (Gemarkung M. , Flur 0, Flurstück 44). Das Grundstück liegt am südöstlichen Rand von W. -M. . Es ist u. a. mit einem Wohnhaus bebaut und befindet sich nördlich des für die streitige Windenergieanlage vorgesehenen Standorts. Es liegt in einer durch den Bebauungsplan der Stadt W. mit der Bezeichnung „Nr. 48 Ortslage M. “ ausgewiesenen Fläche für die Landwirtschaft. Im Süden und Westen des Grundstücks liegen Felder, nördlich und östlich Hofgebäude. Der Kläger ist zudem Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 1, Flurstück 19, das landwirtschaftlich genutzt wird. Die ehemals beigeladene X. Immobilien GmbH stellte am 13.3.2020 den Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage des Typs ENERCON E-138 mit einer Nabenhöhe von 110,13 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 179,3 m im Gebiet der Stadt W. , Gemarkung M. , Flur 2, Flurstück 28. Ausweislich der Antragsunterlagen sollten nach Erhalt der Genehmigung die Projektrechte in eine Betreibergesellschaft übergehen, deren Anteilseigner die ehemals Beigeladene sowie die Stadt W. sein würden. Der vorgesehene Standort liegt südlich des Ortsteils M. auf einem ehemaligen Schachtgelände. Er befindet sich innerhalb einer durch die 47. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt W. ausgewiesenen Konzentrationszone. In der näheren Umgebung existieren weitere Windenergieanlagen: nördlich des geplanten Standorts eine Anlage des Typs ENERCON E-58/10.58 mit einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem Rotordurchmesser von 58,60 m (WEA 2) sowie westlich und südwestlich je eine Anlage des Typs ENERCON E-82 E2 mit einer Nabenhöhe von 108,40 m und einem Rotordurchmesser von 82,00 m (WEA 3 und WEA 4). Die östlich gelegene Anlage des Typs Seewind 20/100 mit einer Nabenhöhe von 35,20 m und einem Rotordurchmesser von 22,00 m (WEA 5) ist zwischenzeitlich stillgelegt und bis auf den Mast zurückgebaut. Östlich des geplanten Standorts befindet sich in ca. 240 m Entfernung das Vogelschutzgebiet „Unterer O. “. In einer Entfernung von ca. 910 m bzw. 1.130 m liegen die FFH-Gebiete „S. -Fischschutzzonen zwischen F. und C1. I. “ und „O1. S1. im P. S2. , mit Erweiterung“. Die unmittelbare Umgebung der geplanten Anlage liegt auf allen Seiten innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „LSG P1. , T. , V. , N. , M. , N1. , H. , Haus B. “ . Die weitere Umgebung gehört zum Naturschutzgebiet „N2. -O2. “. Am 19.1.2021 wurde im Amtsblatt des Beklagten bekanntgegeben, dass die X. Immobilien GmbH mit Datum vom 13.5.2020 einen Antrag auf Neuerrichtung einer Windenergieanlage in W. gestellt habe. Für dieses Vorhaben sei eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt worden. Eine gemäß Anlage 3 Punkt 2 UVPG durchgeführte Untersuchung habe zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Änderungsvorhaben keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu befürchten seien. Einer weiteren Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbstständigem Teil des Genehmigungsverfahrens bedürfe es nicht. Dem lag eine tabellarische Übersicht „Prüfschema für Einzelfalluntersuchung nach § 3 c UVPG“ zugrunde. Mit Bescheid vom 15.7.2021 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum C. einer Windenergieanlage des Typs ENERCON E-138 EP3 E2 mit einer Nennleistung von 4.200 kW, einer Nabenhöhe von 110,13 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 179,30 m auf dem Flurstück 28 der Flur 2 in der Gemarkung M. . Die Genehmigung verweist u. a. darauf, das beantragte Vorhaben habe als Windfarm im Sinne der Nr. 1.6.3. Anlage 1 UVPG einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls bedurft. Da aufgrund der unmittelbaren Nähe des Vorhabens zu einem Vogelschutzgebiet erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf dieses nicht von vorneherein ausgeschlossen werden könnten, sei eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erstellt worden. In den Nebenbestimmungen sind unter Nr. 7 für den Immissionsort „Lö01 I.“ Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts festgelegt. Gemäß Nr. 10 ist die Windenergieanlage solange während der Nachtzeit außer C. zu setzen, bis das Schallverhalten des beantragten Anlagentyps durch eine FGW-konforme Vermessung an der beantragten Anlage selbst oder einer Anlage gleichen Typs belegt worden ist. Unter Nr. 17 bis 19 sieht die Genehmigung vor, dass u. a. am Immissionspunkt „IP 19“ eine Überschreitung der zumutbaren Beschattungsdauer von 30 h/a bzw. 30 min/d vorliege. Die Anlage ist mit einer Abschaltautomatik auszurüsten, die sie abschaltet, sobald die genannten Richtwerte an den jeweiligen Immissionsorten erreicht oder überschritten werden. Am 15.7.2021 zeigte die ehemals Beigeladene dem Beklagten an, der Betreiber der genehmigten Windenergieanlage habe gewechselt. Betreiber sei nicht mehr die X. Immobilien GmbH, sondern die W. Windenergie GmbH. Der Genehmigungsbescheid vom 15.7.2021 wurde auf Anordnung vom 19.7.2021 am 22.7.2021 im Amtsblatt des Beklagten einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt gemacht. Die Rechtsbehelfsbelehrung verweist darauf, dass zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Klage erhoben werden könne. Es wird auf die Auslegung des vollständigen Texts des Bescheids mit Antragsunterlagen in der Zeit vom 23.7.2021 bis zum 5.8.2021 hingewiesen. Dazu heißt es, mit dem Ende der Auslegungsfrist gelte der Genehmigungsbescheid, auch gegenüber Dritten, als zugestellt. Der Kläger hat am 3.9.2021 Klage erhoben. Die Beigeladene beantragte unter dem 3.12.2021 eine Änderung des Betriebsmodus für den Tageszeitraum und eine Änderung der Kranstellfläche samt Zuwegung. Dem Antrag war eine schalltechnische Stellungnahme der Z. Deutschland GmbH vom 13.8.2021 beigefügt. Am 24.3.2022 wurde im Amtsblatt des Beklagten bekanntgegeben, die Beigeladene habe am 14.12.2021 einen Antrag auf Änderung des Betriebsmodus zur Tageszeit der streitgegenständlichen Windenergieanlage gestellt. Für dieses Vorhaben sei eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt worden. Sie habe zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Änderungsvorhaben keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu befürchten seien. Einer weiteren Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbstständigem Teil des Genehmigungsverfahrens bedürfe es nicht. Dem lag eine tabellarische Übersicht „Prüfschema für Einzelfalluntersuchung nach § 3 c UVPG“ vom 22.3.2022 zugrunde. Am 5.5.2022 wurde im Amtsblatt des Beklagten bekanntgegeben, die Beigeladene habe den Gegenstand des Antrags vom 14.12.2021 auf Änderung der Kranstellfläche und der Zuwegung sowie Änderung des Betriebsmodus im Tageszeitraum geändert. Für dieses Vorhaben sei eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt worden. Sie habe zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Änderungsvorhaben keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu befürchten seien. Einer weiteren Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbstständigem Teil des Genehmigungsverfahrens bedürfe es nicht. Am 13.5.2022 erteilte der Beklagte der Beigeladene die Genehmigung für die Maßnahme „Änderung der Kranstellfläche und der Zuwegung, sowie die Änderung des Betriebsmodus im Tageszeitraum zur BImSchG-Genehmigung 170.0004/20/1.6.2“ nach § 16 Abs. 4 BImSchG. Zur Begründung verwies er darauf, das beantragte Vorhaben habe gemäß Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls bedurft, die ergeben habe, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Die dem Antrag der Beigeladenen beigefügte schalltechnische Stellungnahme weise aus, dass die Änderung des Betriebsmodus zur Tageszeit zu keiner Erhöhung des Gesamtschallleistungspegels der Anlage führen werde und somit davon auszugehen sei, dass der C. zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte an fast allen nächstgelegenen Immissionsorten führen werde. In den Nebenbestimmungen ist unter Nr. 4 für den Immissionsort „I. “ ein Richtwert von 60 dB(A) tags festgelegt. Gemäß Nr. 5 ist die Windenergieanlage während der Nachtzeit entsprechend den Herstellerangaben ENERCON D0967342-0) zu betreiben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 3.9.2021 im Wesentlichen vor: Der Standort der genehmigten Anlage liege nur etwa 800 m von seinem Wohnhaus entfernt. Außerdem befinde sich rundum ein Naturschutzgebiet. Die Schallprognose sei fehlerhaft. Die Vorbelastung der bereits in C. befindlichen Anlagen sei nicht gemäß dem sog. Interimsverfahren einbezogen worden. Die Schallreflexionen seien unzureichend prognostiziert worden. Die Anlage sei bei 10° Celsius schalltechnisch vermessen und hierauf die Prognose erstellt worden. Vor Ort herrschten aber nachts und insbesondere im Winter regelmäßig Temperaturen weit unter Null. Dies sei signifikant für die Schallausbreitung. Maßgeblich sei der „worst case“. Daraus resultiere, dass die Gesamtbelastung an seinem Haus deutlich über dem berechneten Wert liegen und 45 dB(A) regelmäßig überschreiten werde. Fehlerhaft sei die Genehmigung auch deshalb, weil die Belastung durch Infraschall nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Aufgrund der Erfahrung mit der bisher nächstgelegenen Anlage werde ein stärkerer Schattenwurf erwartet als prognostiziert. Die geplante Anlage halte den Abstand von 1.000 m zu seinem Wohnhaus nicht ein. Soweit dies auf den Flächennutzungsplan zurückzuführen sei, leide dieser an gravierenden Mängeln. Die Waldumwandlungsgenehmigung sei rechtswidrig erfolgt. Der Eingriff der Windanlage in den Wald mitten in dem rundum verlaufenden Naturschutzgebiet sei zerstörerisch und nicht auszugleichen. Der Arten- und Biodiversitätsschutz stehe einem Gebiet für Windanlagen entgegen, insbesondere wegen diverser örtlicher Habitate geschützter Arten, die im Artenschutz-Bericht nur unvollständig erwähnt würden. Gleiches gelte für das „Helgoländer Papier“. Die Monitoring-Berichte entlasteten nicht, erst vor kurzem sei ein Storch durch eine Windenergieanlage in Porta Westfalica getötet worden. Nach der Biodiversitätsstrategie der EU-Kommission müssten 30 % der europäischen Landes- und Meeresgebiete in Schutzgebiete umgewandelt werden, diese Flächen müssten als harte Tabukriterien ausgewiesen werden. Zu knappe Abstände, insbesondere bei Unterschreiten des neuen Mindestabstands von 1.000 m, führten zu Abschlägen beim Wert einer Immobilie von bis zu 24 %. Zudem liege ein enteignungsgleicher Eingriff vor, da er, der Kläger, neben den subjektiven Beeinträchtigungen und der Wertminderung gezwungen werde, über die EEG-Umlage diese Wertminderung mitzufinanzieren. Zudem sehe er sich durch folgende Aspekte unmittelbar betroffen: unzureichenden Abstand und damit eine visuell bedrängende Wirkung, nicht zumutbare Immissionsbelastungen, eine fehlende Untersuchung der Mikroplastik-Emissionen von den Rotoroberflächen, unzulängliche Rückbau- und Entsorgungsregelungen, Verstöße gegen das KlimaSchG und Art. 20a GG durch Eingriff in den Regenwald durch Verwendung von Balsaholz zur Konstruktion der Rotoren, weitere subjektive Rechte, die Geltendmachung auch aller objektiven Rechte auf Grundlage von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention. Mit Schriftsatz vom 17.11.2021 führt der Kläger zudem aus: Beim C. von Windenergieanlagen komme es zum Abrieb bzw. zur Erosion von toxischen Mikropartikeln von den Rotoroberflächen, dies berge die Gefahr signifikanter Gesundheitsschäden, insbesondere unter Berücksichtigung der zunehmenden Anlagengröße und der Folgen des Klimawandels in Form von Extremwetterlagen. Zudem bestehe die Gefahr von Unfällen, die Schäden im Umkreis der Anlagen verursachen könnten, zumal die streitige Anlage weit weniger als 800 m entfernt sei. Ferner sei nicht geklärt, was mit den Rotorblättern nach Außerbetriebnahme geschehe. Diese bestünden aus einem Verbund aus Kunstharzen und Fasern, darunter auch möglicherweise krebsauslösenden Carbonfasern. Aus einer Entscheidung des „Cour d’appel de Toulouse“ vom 8.7.2021 ergebe sich, dass Menschen unter den Folgen von Infraschall durch Windenergieanlagen litten. Der Cour d’appel habe den dortigen Klägern, die in der Nähe von sechs Windenergieanlagen wohnten und unter dem auf tieffrequenten Schall und Infraschall zurückzuführenden sog. Windturbinensyndrom litten, Schadensersatz in Höhe von 128.000 € zugesprochen. Das Urteil verpflichte auch in Deutschland zur Weiterentwicklung der Rechtsprechung. Zudem sei mit Körperschall bzw. Infraschall über die Fundamente der Anlagen zu rechnen. Körperschall rücke zunehmend in den Mittelpunkt der Probleme bzw. Herausforderungen einer Windenergieanlage, weil die gewachsene Leistungsstärke und die Nutzung des Windes in sehr viel größeren Höhen ihn erhöhten. Der erforderliche Abstand von 1.000 m zu seinem Wohnhaus, das in einem zusammenhängenden Wohngebiet liege, sei nicht eingehalten. Die Zuwegung zum Bauplatz sei nicht gesichert, da er die Zuwegung über ein in seinem Eigentum stehendes Flurstück nicht dulden werde. Auch der Artenschutz stehe der geplanten Anlage entgegen. Die Anlage stehe inmitten eines Naturschutzgebiets und werde damit zentraler „Angelpunkt“ der rundum geschützten Habitate, nicht nur des Weißstorchs, den er fast täglich beobachte. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts „vom 29.04.21/29.03.21“ sowie der Green Deal der EU stärkten die Bedeutung der Biodiversität. Es sei eine UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen. Bei der Prüfung der Lärmimmissionen hätten zunächst die schon bestehenden Anlagen nach dem Interimsverfahren neu prognostiziert und eine Abnahmemessung durchgeführt werden müssen, da sich die Emissionen solcher Anlagen über die Betriebsjahre erhöhten. Den Bestandsanlagen stehe eine Erhöhung bis zu 45 dB(A) in der Nacht zu, das müsse eine nachfolgende Anlage als Vorbelastung hinnehmen und den eigenen C. möglicherweise stärker einschränken. Eine FGW-konforme Messung, wie in der Genehmigung vorgesehen, genüge nicht. Sie berücksichtige die Temperatur und Luftfeuchtigkeit vor Ort nicht ausreichend. Das vorliegende „Thermofenster“ auszusparen, führe zu einer massiven Schlechterstellung der durch Schall und Lärm betroffenen Anwohner. Am vorliegenden Standort hätten im Winterhalbjahr 2020/2021 nachts überwiegend Temperaturen um 0°C und viele Wochen signifikant bis zu -20°C geherrscht. Dadurch komme es auch zu erheblichen Reflexionen des Schalls der Windanlagen am Boden, der wie eine harte Platte wirke, Schall ungeschmälert reflektiere und so zu einer weiteren Erhöhung der Immissionsbelastung beitrage. Auch dies berücksichtige die vorliegende Prognose nicht. Durch die drohende (weitere) Wertminderung seines Grundstücks liege ein enteignungsgleicher Eingriff vor. Mit Schriftsatz vom 13.2.2023 trägt er vor: Die Änderungsgenehmigung vom 13.5.2022 sei ihm erst im Zuge der Akteneinsicht im Februar 2023 bekannt geworden. Sie sei rechtswidrig. Weder der Genehmigung noch der als Anlage Nr. 7 beigefügten Zeichnung sei zu entnehmen, dass keines seiner Grundstücke in Anspruch genommen werde. Seine Eigentumsrechte erstreckten sich auch auf den Bereich oberhalb der Erdoberfläche. Es sei nicht sicher ausgeschlossen, dass diese Bereiche nicht beim Transport der Rotorblätter, die üblicherweise weit über das Transportfahrzeug hinausschwenkten, in Anspruch genommen würden. Die höchst niedrige Gebührenrechnung der Änderungsgenehmigung stelle sich als Begünstigung im Amt dar. Dieses offensichtlich rechtswidrige begünstigende Verhalten führe zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, da über sie nicht ergebnisoffen entschieden worden sei. Dies zeige sich auch daran, dass ihm die Änderungsgenehmigung trotz seiner unmittelbaren Betroffenheit nicht mitgeteilt worden sei. Insbesondere die Ausführungen zum erweiterten Tagesbetrieb erschienen voreingenommen und nicht sachlich abgewogen. Mit Schriftsätzen vom 20.2.2023 und vom 22.2.2023 vertieft der Kläger sein Vorbringen insbesondere zu klimaschädlichen Auswirkungen der Herstellung von Windenergieanlagen, dem fehlenden Beitrag der Windenergie zur Reduzierung von CO 2 -Emissionen, dem Unfallrisiko der Anlagen sowie den Auswirkungen von Bodenschall und Infraschall. An der Verfassungsmäßigkeit des § 249 Abs. 10 BauGB sowie des § 2 EEG bestünden Bedenken. Sein Wohnhaus liege 538 m von der geplanten Anlage entfernt. Der Kläger beantragt, den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 15.7.2021 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 13.5.2022 zur Errichtung und zum C. einer Windenergieanlage des Typs ENERCON E-138 EP3 E2 im Gebiet der Stadt W. , Gemarkung M. , Flur 2, Flurstück 28, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Genehmigung sei rechtmäßig. Es sei eine vorschriftsmäßige Schallprognose durchgeführt worden. Schattenwurf, Flächennutzungsplan und Artenschutz seien ebenfalls vorschriftsgemäß berücksichtigt worden. Die Waldumwandlungsgenehmigung sei rechtmäßig. Die Ausführungen des Klägers zum Infraschall, zum EU Green Deal, zum Wertverlust sowie zum „gesetzlichen Zwang“ zur Teilfinanzierung über die EEG-Umlage ließen eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht erkennen. Eine Gefährdung durch Mikroplastik liege nicht vor. Die Ausführungen des Klägers zum Unterschreiten des Abstands von 1.000 m seien nicht korrekt. Da sich der Standort der geplanten Anlage in einer Windkraftkonzentrationszone befinde, dürfe der Abstand unterschritten werden. Eine Zuwegungsproblematik führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, da sie erst vor Baubeginn angezeigt werden müsse. Sie sei auch nicht ersichtlich. Zu den Ausführungen bezüglich der „Thermofenster“ werde bestritten, dass in der streitgegenständlichen Region im Winterhalbjahr 2020/2021 viele Wochen Temperaturen bis zu minus 20°C vorgelegen hätten. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus: Die Genehmigung sei nicht wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung verfahrensfehlerhaft. Die vom Kläger behauptete UVP-Pflicht habe nicht bestanden. Der Kläger sei mit seinem Vorbringen dazu gemäß § 6 UmwRG ausgeschlossen. Zudem seien die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b), Satz 2 UmwRG nicht erfüllt. Der Beklagte habe eine allgemeine UVP-Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Diese entspreche dem Maßstab des UVPG und sei insbesondere nachvollziehbar. Weder der Aspekt der Mikropartikelemissionen noch der Vortrag zum Infraschall bzw. zum Körperschall sei zu berücksichtigen gewesen. Das Vorhaben sei Teil einer Windfarm, die unter Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG falle und für die eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen sei. Dabei sei in einer ersten Stufe zu prüfen, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorlägen. Sei dies der Fall, sei zu prüfen, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könne, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes beträfen. Ausgehend hiervon griffen die Einwände des Klägers nicht durch. Die Entsorgung der Rotorblätter falle schon nicht unter den Vorhabenbegriff des UVPG. Die Rüge, die Erosion an den Rotorblättern führe zu einer Belastung der Umgebung mit Mikropartikeln, begründe keinen Fehler der UVP-Vorprüfung bzw. keine UVP-Pflicht, da nicht zu erkennen sei, inwiefern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die besonderen Schutzgüter des naheliegenden Vogelschutzgebiets bestehen könnten. Gleiches gelte für den Vortrag zum Infraschall bzw. Körperschall. Auch soweit dem Vortrag des Klägers zu entnehmen sei, die UVP-Vorprüfung sei mit Blick auf den Weißstorch nicht nachvollziehbar, sei dies unbegründet. Eine eventuelle Gefährdung von Weißstörchen außerhalb des Vogelschutzgebiets sei keine Frage der Auswirkung der Windenergieanlage auf dieses Gebiet. Zudem ergebe sich aus der eingereichten Artenschutzprüfung, dass durch die Verlegung der Niststandorte sichergestellt sei, dass der Weißstorch nicht beeinträchtigt werde. Der Vortrag des Klägers zur Biodiversität begründe nicht die Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Er sei nicht auf das konkrete genehmigte Vorhaben bezogen und begründe keine Rechtsverletzung des Klägers. Dies gelte auch mit Blick auf die Biodiversitätsstrategie 2030 als Teil des sog. „Green Deals“. Der Kläger werde auch durch die Waldumwandlungsgenehmigung nicht in seinen Rechten betroffen. Weder das Bundeswaldgesetz noch das Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen verliehen ihm eine subjektive Rechtsposition. Zudem sei die Waldumwandlungsgenehmigung rechtmäßig. Für die Behauptung des Klägers, der Flächennutzungsplan sei fehlerhaft, sei nichts ersichtlich. Ebenso sei nicht erkennbar, inwiefern vermeintliche Fehler subjektivöffentliche Rechte des Klägers beeinträchtigen sollten. Unabhängig davon sei die Rügefrist des § 215 BauGB abgelaufen, so dass sich der Kläger auf eventuelle Fehler nicht mehr berufen könne. Der Kläger sei durch die Genehmigung ausgehend von den Immissionsrichtwerten der TA Lärm keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Die Richtwerte für das im Mischgebiet liegende Wohngrundstück des Klägers betrügen nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Diese Werte würden durch den C. der Anlage hinreichend sicher eingehalten, wie sich aus der Schallimmissionsprognose der Z. Deutschland GmbH vom 27.2.2020 ergebe. Es sei davon auszugehen, dass für die Bestandsanlagen im entsprechenden Genehmigungsbescheid ein maximaler Schallleistungspegel festgesetzt sei. Ihnen stehe keine ungeregelte, faktische Erhöhung ihrer Emissionen zu, sollten solche durch den Verschleiß tatsächlich begründet werden, sei dem im Rahmen der Anlagenüberwachung zu begegnen. Die Annahme des Klägers, die Schallimmissionsprognose sei für eine Temperatur von -20°C zu erstellen, da sich bei kälteren Temperaturen die Lärmwirkung erhöhe, treffe nicht zu. Auf den Schallleistungspegel hätten Temperatur und Luftdruck keine Auswirkungen. Der maximale Schallleistungspegel liege bei pitch-gesteuerten Anlagen wie der streitgegenständlichen üblicherweise bei 95 % der Nennleistung, die nicht beliebig steigerbar, sondern vom Hersteller vorgegeben und durch die Anlagenkonfiguration beschränkt sei. Zudem werde bei der Berechnung der Schallimmissionen der „lauteste“ Betriebszustand berücksichtigt. In der nach DIN ISO 9613-2 durchgeführten Prognose seien Druck, Dichte und Feuchtigkeit der Luft sowie die Schallreflexionen des Bodens im Winter berücksichtigt worden. Dieses Prognosemodell werde durch die TA Lärm vorgegeben, beziehe die vom Kläger genannten Aspekte ein und stelle insgesamt einen ausreichend konservativen Ansatz dar. Hinsichtlich der Kritik des Klägers an der in einer Nebenbestimmung vorgesehenen Vermessung der Windenergieanlage nach den Richtlinien der FGW fehle es an konkreten Darlegungen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass der Kläger unzumutbaren Beeinträchtigungen in Form von Infraschall oder tieffrequentem Schall bzw. „Körperschall“ ausgesetzt werde. Daran vermöge auch das Urteil des „Cour d’appel de Toulouse“ vom 8.7.2021 nichts zu ändern. Es beruhe auf einer wissenschaftlichen Untersuchung des konkreten Einzelfalls, die nicht verallgemeinerungsfähig sei. Die Ausführungen des Klägers zum Körperschall bezögen sich überwiegend auf ein anderes Verfahren, der Zusammenhang zum vorliegenden Streit erschließe sich nicht. Die Behauptung des Klägers, die Bewegung der Anlage und ihrer Rotoren rufe bei stärkerem Wind „rhythmische Erschütterung“ an seiner Kellerwand hervor, die er durch Handauflegen spüren könne, verkenne, dass die hier genehmigte Anlage noch gar nicht errichtet sei. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ergebe sich auch nicht aus dem Verweis auf mögliche Unfallgefahren. Eine völlige Risikolosigkeit sei weder rechtlich gefordert noch faktisch möglich. Der Kläger werde auch keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Schattenwurf ausgesetzt. Dies werde durch die Nebenbestimmung in Verbindung mit der Schattenwurfprognose sichergestellt. Die Behauptung, dieses Gutachten prognostiziere den Schattenwurf nach „der Erfahrung mit der nächstgelegenen Anlage“ zu gering, sei nicht substantiiert. Der Einwand, die Prognose habe für die gesamte Breite des betroffenen Hauses erstellt werden müsse, gehe vor dem Hintergrund der angeordneten Abschaltautomatik fehl. Die für die Programmierung dieser Automatik erforderlichen Parameter würden für jeden Immissionsort exakt ermittelt. Dabei würden nicht unmittelbar die Daten der Schattenwurfprognose verwendet, so dass sichergestellt sei, dass sich für den Kläger keine übermäßige Beschattungswirkung ergebe. Auch eine optisch bedrängende Wirkung habe der Kläger nicht zu befürchten. Das Vorhaben sei ausreichend „abgeschirmt“ und habe einen großen Abstand, dabei sei die Wertung des neuen § 249 Abs. 10 BauGB zu berücksichtigen. Die Genehmigung verstoße auch nicht gegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 BauGB-AG NRW. Die Norm finde gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB-AG NRW keine Anwendung. Der Flächennutzungsplan weise die Fläche ausdrücklich als Konzentrationszone für Windenergie aus. Zudem habe der Behörde vor Ablauf des 23.12.2020 der Genehmigungsantrag vollständig vorgelegen, wie sich aus der Bestätigung des Beklagten vom 8.6.2020, jedenfalls aber aus dem Sachstandsbericht der Dienststelle 60 des Beklagten vom 3.9.2020 ergebe. Schließlich handele es sich um eine Anlage, die bis zum Ablauf des 15.7.2021 bereits genehmigt gewesen sei. Außerdem sei der Vorschrift kein drittschützender Charakter zu entnehmen. Auch die Erschließung der Anlage sei nachweislich gesichert. Da der Kläger die ursprünglich geplante Inanspruchnahme eines in seinem Eigentum stehenden Grundstücks für den Transport der Anlagenteile abgelehnt habe, habe sie, die Beigeladene, sich entschieden, den Transport auf anderem Weg sicherzustellen. Zudem wäre die Inanspruchnahme des Grundstücks während der Bauphase für die Genehmigung der Anlage selbst unerheblich, die öffentlich-rechtliche Erschließung i. S. d. § 35 BauGB umfasse lediglich das Mindestmaß an Zugänglichkeit für den betrieblich veranlassten, nicht aber für den Errichtungsverkehr. Die Befürchtung des Klägers, sein Grundstück werde einen Wertverlust erleiden, führe ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Sie verstoße weder gegen das Rücksichtnahmegebot noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die Berichterstatterin des Senats hat die Örtlichkeit am 25.1.2023 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, auch zum Verfahren 7 D 294/21.AK, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. A. Sie ist als gegen den Bescheid vom 15.7.2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13.5.2022 gerichtete (Dritt)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. I. Die Klage gegen den Ausgangsbescheid vom 15.7.2021 ist in zulässiger Weise erhoben. Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Da der Kläger nicht Adressat der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide ist, kommt es darauf an, ob er sich für sein Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch ihn als Dritten schützt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8.9.2022 - 7 D 38/21.AK -, juris, und vom 17.3.2022 - 7 D 303/20.AK -, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris, m. w. N. Der Kläger beruft sich hier insbesondere darauf, dass die Anlage einen gesetzlich gebotenen Mindestabstand von 1.000 m zu seinem Wohnhaus mit der Anschrift I. in 00000 W. nicht einhalte. Zudem sei die Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung für ihn als Bewohner und Eigentümer des Grundstücks mit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG insbesondere in Form von Lärmimmissionen verbunden. Hierzu macht er geltend, die Schallprognose sei fehlerhaft, beziehe insbesondere die Vorbelastung der bereits in C. befindlichen Anlagen sowie die Gegebenheiten vor Ort nicht ausreichend ein, daraus resultiere, dass die Gesamtbelastung an seinem Haus deutlich über dem berechneten Wert liege und 45 dB(A) regelmäßig überschreite. Danach ist eine Rechtsverletzung nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Die einmonatige Klagefrist nach § 74 VwGO ist eingehalten. Die Zustellung des Bescheids vom 15.7.2021 gilt gemäß der öffentlichen Bekanntmachung am 5.8.2021 als bewirkt. Die Klage wurde am 3.9.2021 erhoben. II. Die Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 13.5.2022 in das anhängige Verfahren ist zulässig. Die damit einher gehende Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO ist sachdienlich. Die Einbeziehung des Änderungsbescheids ist auch rechtzeitig erfolgt. Vgl. zum Zeitpunkt der Einbeziehung: BVerwG Urteil vom 11.11.2020 - 8 C 22.19 -, BVerwGE 170, 311 = juris. B. Die Klage ist aber in der Sache unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung des Beklagten vom 15.7.2021 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 13.5.2022, weil er dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Unabhängig von einer etwaigen Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung des Klagevorbringens gemäß § 6 UmwRG (dazu I.) verstößt die angegriffene Genehmigung weder in formeller (dazu II.) noch materieller (dazu III.) Hinsicht gegen solche Rechtsvorschriften, die zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. I. Nach § 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist. § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 UmwRG findet in Klageverfahren der vorliegenden Art Anwendung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8.9.2022 - 7 D 38/21.AK -, und vom 4.5.2022 - 8 D 297/21.AK -, juris. Die 10 Wochen-Frist nach der Klageerhebung am 3.9.2021 endete hier mit Ablauf des 12.11.2021. Es kann aber dahinstehen, inwieweit der gerichtliche Prüfungsumfang hinsichtlich des danach eingereichten Klagevorbringens deshalb beschränkt ist. Denn der Senat vermag auch unter Einbeziehung des danach eingereichten Vorbringens des Klägers nicht festzustellen, dass er durch die angegriffene Genehmigungsentscheidung in seinen Rechten verletzt wird. II. Die angefochtene Genehmigung vom 15.7.2021 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 13.5.2022 ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verfahrensfehlerhaft und deshalb aufzuheben. Es liegt kein absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2 UmwRG vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b UmwRG gleich. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat sowohl vor Erteilung der Genehmigung vom 15.7.2021 als auch vor Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 13.5.2022 Vorprüfungen des Einzelfalls durchgeführt. Diese Vorprüfungen genügen dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG. Die aufgrund einer Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG nur eingeschränkt gerichtlich zu kontrollieren. Die Einschätzung, eine UVP solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden und das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Der zuständigen Behörde steht für ihre prognostische Beurteilung ein Einschätzungsspielraum zu. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Die Behörde darf einerseits nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der UVP vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit die eigentliche UVP unter Missachtung der für diese obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen. Sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Prüfung der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung kommt der von § 5 Abs. 2 UVPG angeordneten Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung eine maßgebliche Bedeutung zu. Sie ist das zentrale Erkenntnismittel dafür, ob die Behörde von dem ihr im Rahmen der Vorprüfung zustehenden Einschätzungsspielraum fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Vgl. zu § 3 a Satz 4 UVPG a. F. BVerwG, Urteil vom 24.5.2018 - 4 C 4.17 -, juris, und OVG NRW, Urteil vom 22.11.2021 - 8 A 973/15 -, juris, m. w. N. Dies zugrunde gelegt sind die UVP-Vorprüfungen des Beklagten nicht zu beanstanden. 1. Ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b oder Satz 2 UmwRG ergibt sich nicht schon daraus, dass der Beklagte ausweislich der Bekanntgabe vom 19.1.2021 vor Erteilung der Genehmigung vom 15.7.2021 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt hat, obwohl das Vorhaben der Beigeladenen - nur - eine standortbezogene Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderte. a) Das Vorhaben der Beigeladenen erforderte gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG als Teil einer Windfarm mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern allein eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls. Nichts anderes ergibt sich aus der Erwägung des Beklagten in der Genehmigung vom 15.7.2021 (S. 11), da erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen auf das nahegelegene Vogelschutzgebiet aufgrund der unmittelbaren Nähe nicht von vornherein auszuschließen gewesen seien, sei eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt worden. Dieser Übergang von standortbezogener zu allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls ist in § 7 Abs. 1 und 2 UVPG nicht vorgesehen. Welche Art der Vorprüfung durchzuführen ist, ergibt sich aus Anlage 1 zum UVPG. Ist dort (nur) eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen, kann deren Ergebnis nur das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sein, nicht aber die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. b) Dass der Beklagte statt der allein gebotenen standortbezogenen eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt hat, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Denn das Prüfprogramm der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls ist Bestandteil der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteile vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris; und vom 18.5.2017 - 8 A 870/15 -, juris; Fellenberg/Schiller, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2022, § 4 UmwRG Rn. 28; Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 50. 2. Das Ergebnis der Vorprüfungen, es bestehe keine UVP-Pflicht, ist nach dem aufgezeigten Maßstab nicht zu beanstanden. Die Vorprüfungen genügen den allein maßgeblichen Anforderungen des § 7 Abs. 2 UVPG an eine standortbezogene Vorprüfung und ihr Ergebnis ist nachvollziehbar (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG). Dass der Beklagte im Vorfeld der Genehmigung vom 15.7.2021 anstelle der nur gebotenen standortbezogenen eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt hat, führt nicht dazu, dass die (höheren) Anforderungen des § 7 Abs. 1 UVPG maßgeblich wären. Anderenfalls hätte es die Behörde in der Hand, den Prüfungsmaßstab über die gesetzlichen Vorgaben hinaus und zulasten des Vorhabenträgers zu verschärfen. Vgl. VG Kassel, Beschluss vom 4.4.2016 - 1 L 2532/15.KS -, juris bestätigt durch VGH Kassel, Beschluss vom 24.8.2016 - 9 B 974/16 -, juris; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2022, § 4 UmwRG Rn. 28. Von dem Prüfungsmaßstab der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ausgehend sind Fehler nicht ersichtlich. Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG wird die standortbezogene Vorprüfung als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Die vom Beklagten durchgeführten Vorprüfungen genügen diesen Anforderungen. Der Beklagte hat deren Ergebnis ausreichend in dem „Prüfschema für Einzelfalluntersuchung nach § 3 c UVPG“ (Beiakte 1, Bl. 45 ff.) bzw. in dem Vermerk vom 22.3.2022 (Beiakte 5, Bl. 23 ff.) dokumentiert. Erforderlich ist dafür, dass die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in der Zulassungsentscheidung oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.7.2017 - 7 B 1.17 -, juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 26.2.2018 - 8 B 1348/17 - juris, m. w. N. Diesen Anforderungen genügen die Prüfschemata. Ihnen ist durch die Benennung der einzelnen Schutzgebiete zu entnehmen, von welchen örtlichen Gegebenheiten der Beklagte ausging. Ebenso ist ihnen durch die stichwortartige Benennung einzelner Umweltauswirkungen zu entnehmen, von welchen Auswirkungen der Anlage der Beklagte ausging und wie er diese bewertet hat. Das Ergebnis der Vorprüfungen, keine UVP durchzuführen, ist nachvollziehbar (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG). Der Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass am Standort der von der Beigeladenen geplanten Windenergieanlage örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen, insbesondere das Vogelschutzgebiet „Unterer O. “, das FFH-Gebiet „S. -Fischschutzzonen zwischen F. und C1. I. “ und das Naturschutzgebiet „N2. -O2. “. Weiter hat der Beklagte geprüft, ob das Vorhaben der Beigeladenen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Beurteilungsgebiet haben kann. So versteht der Senat die jeweiligen Zusammenfassungen der Bewertung des Beklagten in den vorliegenden Akten. Vgl. zum Maßstab der Prüfung, dass ein Vorhaben „erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann“ allg. etwa BVerwG, Urteil vom 24.5.2018 - 4 C 4.17 -, juris, Rn. 25. Er ist zu dem bekannt gegebenen Ergebnis gelangt, bei Verwirklichung des Vorhabens seien unter Voraussetzung von Vermeidungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Landschaft, Tiere, Pflanze, biologische Vielfalt sowie Menschen zu erwarten. Diese Bewertung bewegt sich bezogen auf die hier allein maßgeblichen Gebiete im Sinne von Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG hinsichtlich ihrer Nachvollziehbarkeit innerhalb des dem Beklagten zustehenden Einschätzungsspielraums. Die vom Kläger insoweit im Schriftsatz vom 17.11.2021 - im Übrigen nach Ablauf der Frist des § 6 UmwRG - erhobenen Einwände greifen nicht durch. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das Naturschutzgebiet „N2. -O2. “. Angesichts der Entfernung von knapp 800 m zwischen dem Vorhabenstandort und der nächsten Gebietsgrenze im Nordosten ist die Annahme, nachteilige Auswirkungen seien nicht zu erwarten, nachvollziehbar. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich des Vogelschutzgebiets „Unterer O. “. Soweit der Kläger auf die Tötung eines Storchs durch eine Windenergieanlage in Porta-Westfalica verweist, fehlt es am örtlichen Zusammenhang mit dem Vorhabenstandort bzw. dem Vogelschutzgebiet „Unterer O. “. Hinsichtlich eines östlich des Vorhabenstandorts gelegenen 2018 genutzten Weißstorchhorstes konnten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen jedenfalls im Hinblick auf die in vorgelagerten Umweltprüfungen beschriebenen Vorkehrungen (Ersetzung dieses Horstes durch mehrere Ersatzhorste in angemessenem Abstand, vgl. dazu näher Seite 42 der FFH-Verträglichkeitsstudie) gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG offensichtlich ausgeschlossen werden. Die weiteren vom Kläger aufgeworfenen allgemeinen, nicht auf in der Umgebung des Vorhabens liegende Gebiete im Sinne der Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG bezogenen Bedenken - insbesondere Mikropartikelemissionen, Infraschall bzw. Körperschall, Artenschutz, den Verlust von Waldgebieten, nachteilige Klimaeffekte von Windenergieanlagen und die EU-Biodiversitätsstrategie - lassen die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfungen ebenfalls nicht entfallen. Die damit geltend gemachte eigene Betroffenheit des Klägers stellt keine Auswirkung auf die besondere Empfindlichkeit oder Schutzwürdigkeit der in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzgebiete dar. Vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 22.11.2021 - 8 A 973/15 -, juris, und vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris. Ist der Beklagte demnach in vom Senat nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, keine UVP durchführen zu müssen, stellt auch das vom Kläger gerügte Fehlen einer Öffentlichkeitsbeteiligung keinen Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG dar. III. Die Genehmigung verstößt in materiellrechtlicher Hinsicht nicht gegen drittschützende Vorschriften. Dies gilt hinsichtlich Schallimmissionen (dazu 1.), Infraschall (dazu 2.), Körperschall (dazu 3.), Schattenwurf (dazu 4.), der Unterschreitung des Mindestabstands von 1.000 m (dazu 5.), einer optisch bedrängenden Wirkung (dazu 6.) sowie sonstiger Auswirkungen der Anlage (dazu 7.); die Genehmigung leidet schließlich auch nicht an einem nachbarrechtlich relevanten formellen Mangel (dazu 8.). 1. Der Kläger ist mit Blick auf die in Rede stehende nächtliche Lärmbelastung keinen unzumutbaren Lärmimmissionen durch das Vorhaben ausgesetzt. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, bestimmt sich maßgeblich nach Nr. 6.1 TA Lärm. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris. Ausgehend von den danach maßgeblichen Richtwerten (dazu a)) wird der Kläger nach der Schallimmissionsprognose vom 27.2.2020 (dazu b)) und der Schalltechnischen Stellungnahme vom 13.8.2021 (dazu c)) keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein, wenn das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht wird. a) Der nach der TA Lärm in den Blick zu nehmende Immissionsrichtwert für das Grundstück des Klägers mit der Anschrift I. in W. liegt bei 45 dB(A) nachts. Dieser Wert ist in der Genehmigung vom 15.7.2021 als maßgeblich festgelegt worden (dort S. 17). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein strengerer Richtwert für sein Grundstück maßgeblich sein könnte, vermag der Senat weder der pauschalen Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 17.11.2021, er wohne in einem „zusammenhängenden Wohnbereich“ noch sonst den Akten zu entnehmen. b) Ausweislich der Schallimmissionsprognosen vom 27.2.2020, die das Wohnhaus des Klägers als Immissionsort „Lö01“ berücksichtigt hat, wird der Beurteilungspegel der Gesamtbelastung von 43,2 dB(A) deutlich unter dem Richtwert von 45 dB(A) bleiben. Die Schallimmissionsprognose ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie die Vorbelastung der bereits in C. befindlichen Anlagen nicht nach dem sog. Interimsverfahren neu prognostiziert hat und keine Abnahmemessungen durchgeführt worden sind. Die Annahme des Klägers, den Bestandsanlagen stehe eine Erhöhung der Emissionen bis zu 45 dB(A) zu, trifft nicht zu. Vielmehr haben die Bestandsanlagen die Vorgaben der jeweiligen Genehmigung, darunter auch einen genehmigten Schallpegel, einzuhalten. Auch die allgemeine Befürchtung des Klägers, durch altersbedingten Verschleiß der Windenergieanlagen könnten die Lärmwerte steigen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung. Sollte sich ein Verschleiß in dieser Weise auswirken und zu einer Überschreitung des nach Maßgabe der Genehmigung zulässigen Emissionsverhaltens führen, müsste der Beklagte derartigen künftigen Entwicklungen im Rahmen der Anlagenüberwachung begegnen. Dasselbe gilt für den Fall, dass andere Windenergieanlagen in der Nähe verschleißbedingt die nächtlichen Lärmrichtwerte überschreiten sollten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.11.2021 - 8 A 973/15 -, juris, m. w. N. Der Kläger ist auch nicht deswegen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt, weil die Schallimmissionsprognose eine Temperatur von 10°C zugrunde lege, während vor Ort insbesondere in der Nacht regelmäßig mit deutlich niedrigeren Temperaturen zu rechnen sei. Witterungsbedingungen werden bei der Berechnung nach dem Prognosemodell der DIN ISO 9613-2, auf dem - mit Modifikationen - sowohl das alternative Verfahren als auch das sog. Interimsverfahren beruhen, über die meteorologische Korrektur C met berücksichtigt (vgl. Abschnitt 8 der DIN ISO 9613-2). Das Prognosemodell der DIN ISO 9613-2 geht grundsätzlich von schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen aus und bezieht neben anderen Dämpfungstermen auch die meteorologische Korrektur C met ein, so dass ein Langzeit-Mittelungspegel für verschiedene Witterungsbedingungen erhalten wird. Entfällt diese Korrektur - wie hier nach dem Schallgutachten vom 27.2.2020 (Seite 38 ff.) - können unterschiedliche Witterungsbedingungen jedenfalls nicht zu einer Erhöhung des Schallpegels führen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris. Die Schallimmissionsprognose ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie Schallreflexionen am Boden unzutreffend eingeschätzt hätte. Mit Blick auf die Berücksichtigung der Bodenstruktur (z. B. gefrorener Boden) ist davon auszugehen, dass eine Prognose regelmäßig dann auf der sicheren Seite liegt, wenn eine den Beurteilungspegel senkende Bodendämpfung in der Berechnung unberücksichtigt bleibt. Bei diesem Ansatz wird der Boden als schallharte Platte betrachtet, an der der Schall reflektiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2021 - 8 A 3518/19 -, juris, und Urteil vom 17.3.2022 - 7 D 303/20.AK -, juris. Dies ist bei einer Schallimmissionsprognose nach dem Interimsverfahren wie dem hier vorliegenden Gutachten der Z. Deutschland GmbH der Fall. Eine Bodendämpfung A gr wird im Gutachten vom 27.2.2020 nicht berücksichtigt (Seite 37 ff., 49). Die Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 15.7.2021 ergibt sich schließlich nicht aus der Kritik des Klägers an der in Nebenbestimmungen Nr. 10 und 13 vorgesehenen FGW-konformen Abnahmemessung. Soweit er ausführt, es handele sich um eine Einrichtung der Windindustrie im Eigeninteresse, legt er keine konkret befürchteten Mängel des Messverfahrens dar. Seine Beanstandung, das Verfahren berücksichtige die Temperatur und Luftfeuchtigkeit vor Ort nicht ausreichend und die Aussparung dieses „Thermofensters“ führe zu einer massiven Schlechterstellung der durch Schall und Lärm betroffenen Anwohner, hat er nicht näher belegt. Zudem gilt auch in diesem Zusammenhang die Pflicht des Beklagten zur nachträglichen Überwachung der in der Genehmigung festgesetzten Immissionsrichtwerte. c) Eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts am Haus des Klägers ist auch unter Berücksichtigung des mit der Änderungsgenehmigung vom 13.5.2022 gestatteten geänderten Betriebsmodus zur Tageszeit nicht ersichtlich. Der geänderte Betriebsmodus betrifft allein die Tageszeit, für die der Bescheid vom 15.7.2021 am Immissionsort „Lö01 I. 1“ einen Richtwert von 60 dB(A) festsetzt. Angesichts der für diesen Immissionsort in der Prognose vom 27.2.2020 ermittelten Gesamtbelastung von 43,2 dB(A) kommt auch bei veränderten Emissionsdaten der Anlage eine Überschreitung des Richtwerts von 60 dB(A) nicht in Betracht. Zudem kommt die schalltechnische Stellungnahme der Z. Deutschland GmbH vom 13.8.2021 zu dem Ergebnis, zwar wichen die Emissionsdaten für den Betriebsmodus „01s“ in einzelnen Oktavbändern leicht von dem im ursprünglichen Gutachten angesetzten Betriebsmodus „0s“ ab, der Gesamtschallleistungspegel der Anlage bleibe jedoch unverändert. 2. Der Kläger ist auch nicht aufgrund von Infraschall in seinen Rechten verletzt. Die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 - 7 D 301/21.AK -, juris, und vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris, und Beschluss vom 22.3.2021 - 8 A 3518/19 -, juris, jeweils m. w. N. An dieser Bewertung vermag auch das vom Kläger in deutscher Übersetzung vorgelegte Urteil eines französischen Berufungsgerichts („Cour d'appel de Toulouse“ vom 8.7.2021) nichts zu ändern. Der Entscheidung liegen keine neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse verallgemeinerungsfähiger Art zugrunde, die gegebenenfalls hätten Anlass zu einer Änderung der dargestellten einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung geben können. Allein eine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung bereits vorliegender wissenschaftlicher Untersuchungen in einem konkreten Einzelfall im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens genügt hierfür jedenfalls nicht. Die demnach nach derzeitigem Erkenntnisstand allein bestehende hypothetische Gefährdung durch Infraschall löst keine staatliche Vorsorgepflicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.11.2021 - 8 A 973/15 -, juris, m. w. N. Ein anderer Erkenntnisstand ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zuletzt vorgelegten Veröffentlichung aus dem Herbst 2022 (Blumendeller et al, Journal of Physics: Conference Series, 2265 (2022) 032048). Sie bestätigt zunächst ausdrücklich die Annahme, dass selbst bei maximalen Drehzahlen der Schalldruckpegel im Infraschallbereich weit unter dem für Menschen hörbaren Bereich liege. Ob das Auftreten von Infraschall auf gleichzeitig auftretende Besonderheiten im hörbaren Bereich des Spektrums hinweisen könne, die zu Belästigungen führen und eine Ableitung für Betriebs- oder Regelungskonzepte erlaubten, müsse in weiteren Studien geklärt werden. 3. Anhaltspunkte für hier erhebliche Beeinträchtigungen durch Körperschall, der über die Fundamente der Anlagen und den Erdboden das Grundstück des Klägers betreffen könnte, sind weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Insoweit wird auf die dem Bevollmächtigten des Klägers bekannte rechtskräftige Entscheidung des OVG NRW vom 22.11.2021 - 8 A 973/15 -, juris, verwiesen. 4. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers durch periodischen Schattenwurf besteht nicht. Dies ergibt sich aus der von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schattenwurfprognose für eine Windenergieanlage am Standort W. der Z. Deutschland GmbH vom 27.2.2020. Danach werde am Wohnhaus des Klägers, dem IO 19, der Wert von maximal 30 Stunden im Jahr und maximal 30 Minuten am Tag bereits durch die Vorbelastung aufgrund der bestehenden Anlagen überschritten, jede weitere Belastung durch periodischen Schattenwurf sei zu vermeiden. Dies wird hier durch die Nebenbestimmungen Nr. 17 - 24 des Genehmigungsbescheids vom 15.7.2021 sichergestellt. Der pauschale Einwand des Klägers, aufgrund der Erfahrung mit der nächstgelegenen Anlage werde ein stärkerer Schattenwurf als erwartet prognostiziert, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gleiches gilt für seine Bedenken, derartige Prognosen seien regelmäßig mit einem „Fenster“ definiert und berücksichtigten nicht die gesamte Breite des Hauses. Die Schattenwurfprognose sowie die Nebenbestimmung Nr. 18 stellen klar, dass nicht die Daten der Prognose zur Programmierung der Abschaltautomatik verwendet werden dürfen, sondern alle betroffenen Bereiche zu berücksichtigten sind. 5. Der vom Kläger reklamierte Verstoß gegen die Regelung zum Mindestabstand für Windenergieanlagen nach § 2 Abs. 1 BauGB-AG NRW in der ab dem 15.7.2021 geltenden Fassung liegt nicht vor. Die Anwendung der Abstandsregelung nach § 2 Abs. 1 BauGB-AG NRW ist schon nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BauGB-AG NRW ausgeschlossen, da die streitgegenständliche Genehmigung vor Ablauf des 15.7.2021, nämlich an diesem Tag, erteilt worden ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Erteilung der Änderungsgenehmigung am 13.5.2022. Dadurch haben sich keine im Hinblick auf den Abstand zwischen der Anlage und dem Haus des Klägers maßgeblichen Umstände verändert. Daher kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Regelung des § 2 Abs. 1 BauGB-AG NRW überhaupt nachbarschützende Wirkung zugunsten des Klägers hätte. 6. Von den genehmigten Windenergieanlagen geht ferner nicht - wie vom Kläger befürchtet - eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf sein Grundstück mit der Anschrift I. 1 bzw. das dortige Wohnhaus aus. a) Maßgeblich für die Beurteilung ist § 249 Abs. 10 BauGB, der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 4.1.2023 - gemäß Art. 7 Satz 2 des Gesetzes mit Wirkung vom 1.2.2023 - eingefügt worden ist. An der Verfassungsmäßigkeit der Norm hat der Senat weder mit Blick auf das vom Kläger vorgetragene Unfallrisiko noch in sonstiger Hinsicht Bedenken. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ergibt sich daraus, dass es sich um eine für die Beigeladene als Vorhabenträgerin günstige Rechtsänderung handelt. Nach dieser neuen Regelung steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht; dabei ist die Höhe die Nabenhöhe zuzüglich des Radius des Rotors. Bei der Überprüfung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Anlagenbetreibers zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2021 - 7 B 1.21 -, juris. Durch die Regelung werden die Anforderungen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots konkretisiert. Die Anforderungen an die Vermeidung unzumutbarer optisch bedrängender Wirkungen ergeben sich aus dem planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot. Vgl. zur rechtlichen Verortung dieser Anforderungen allein im planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot: OVG NRW, Urteil vom 15.12.2022 - 7 D 301/21.AK -, juris. b) Die Anwendung des neuen Rechts führt zur Verneinung einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung, weil der Abstand zwischen der Wohnnutzung auf dem Grundstück des Klägers und der streitgegenständlichen Windenergieanlage größer als 2 H ist und eine Ausnahme von der Regel, dass deshalb der Belang optischer Bedrängung dem Vorhaben nicht entgegen steht, nicht gegeben ist. Die genehmigte Anlagenhöhe beträgt 179,30 m. Die Entfernung zwischen dem Mastfuß der Anlage und dem Wohnhaus des Klägers beträgt auch nach seinen eigenen Angaben mindestens 538 m und damit jedenfalls 3 H. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der dadurch begründeten Regelvermutung, dass eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung nicht gegeben ist, liegen nicht vor. Der Senat versteht die Ausnahmeregelung, die keine benannten Ausnahmegründe enthält, dahin, dass die Annahme einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung bei Einhaltung bzw. Überschreitung des Abstands von 2 H nur in atypischen Konstellationen in Betracht kommt und nach einem strengen Maßstab zu beurteilen ist. Dafür spricht schon der Umstand, dass für die nach dem Gebot der Rücksichtnahme - im Rahmen des verbleibenden Spielraums - erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen von Nachbarn, Anlagenbetreiber und Genehmigungsbehörde § 2 EEG in der seit dem 29.7.2022 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1237) zu beachten ist. Nach § 2 Satz 1 EEG liegen die Errichtung und der C. von Windenergieanlagen (vgl. § 3 Nr. 1 EEG) sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse; nach § 2 Satz 2 EEG sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers an der Eignung des § 2 EEG, zum Erreichen der Klimaschutzziele des Bundes und der Länder beizutragen, teilt der Senat nicht. Zu den - dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Prüfung einer optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen bekannten - typischen Gegebenheiten zählen zum Einen die jeweilige Anlage betreffende Umstände, wie etwa unterschiedliche Rotorgrößen und unterschiedliche Rotorstellungen in Abhängigkeit von der Hauptwindrichtung. Dazu zählen des Weiteren unterschiedliche Gegebenheiten auf dem schutzbedürftigen Wohnhausgrundstück hinsichtlich der Ausrichtung der Räume und vorhandenen oder fehlenden Sichtschutzes. Dazu zählen ferner im Übrigen vorhandene (partielle) Sichtschutzeffekte durch Vegetation (Einzelbäume, Baumgruppen, Waldbestand) oder bauliche Anlagen. Dazu zählen schließlich - im Grundsatz - auch unterschiedliche Gegebenheiten in der Umgebung hinsichtlich topographischer Höhendifferenzen. Vgl. zu diesen typischen Umständen die eingehende Darstellung der Rechtsprechung des 8. Senats des OVG NRW im Urteil vom 4.5.2022 - 8 D 311/21.AK -, juris. In Bezug auf diese typischen Aspekte versteht der Senat die Entscheidung des Gesetzgebers dahin, dass davon mit der „2 H-Regel“ grundsätzlich abstrahiert werden soll; anders gewendet: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass auch bei der hinsichtlich dieser Aspekte für den Anlagennachbarn ungünstigsten Konstellation die Regel greifen und eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung durch eine Windenergieanlage nicht gegeben sein soll. Vgl. dazu die Urteile des Senats vom 3.2.2023 - 7 D 298/21.AK und 7 D 299/21.AK -, n. v. Eine an diesen Maßstäben gemessene atypische Konstellation, die eine Ausnahme bei Einhaltung des 2 H-Abstands und die Annahme einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung begründet, ist vorliegend nicht gegeben. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Vorbelastung des klägerischen Grundstücks durch die bereits in der Umgebung betriebenen Windenergieanlagen. Dass das Maß der optischen Bedrängung auch durch schon vorhandene Windenergieanlagen beeinflusst werden kann, gehört ebenfalls zu den dem Gesetzgeber bekannten typischen Gegebenheiten, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 4.5.2022 - 8 D 311/21.AK -, juris, von denen mit § 249 Abs. 10 BauGB im Regelfall abstrahiert werden soll. Es ist weder vorgetragen noch nach den Eindrücken der Berichterstatterin des Senats, die sie im Ortstermin gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat, ersichtlich, dass der Kläger mit Blick auf die vorhandenen Anlagen durch das Vorhaben der Beigeladenen in einem Ausmaß belastet würde, das über das vom Gesetzgeber als zumutbar Angesehene hinausginge. Lediglich ergänzend verweist der Senat darauf, dass eine für den Kläger günstigere Beurteilung auch dann nicht geboten wäre, wenn die Vorgaben des 8. Senats des Gerichts nach alter Rechtslage angewandt würden. Vgl. zu diesen Maßstäben nur OVG NRW, Urteil vom 4.5.2022 - 8 D 311/21.AK -, juris, m. w. N. Der Abstand zwischen der streitgegenständlichen Anlage und dem Wohnhaus des Klägers beträgt jedenfalls das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, so dass ihre Baukörperwirkung und ihre Rotorbewegung so weit in den Hintergrund treten, dass ihr keine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung zukommt. 7. Es sind auch nicht sonstige Beeinträchtigungen zu befürchten, die Rechte des Klägers verletzen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger und seine Familie bzw. ihre Grundstücke durch den geltend gemachten Abrieb von Mikroplastikpartikeln von den Rotorblättern unzumutbar beeinträchtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8.9.2022 - 7 D 38/21.AK -, juris, und vom 22.11.2021 - 8 A 973/15 -, juris. Dies ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten aktuellen Veröffentlichungen zu diesem Thema. Ihnen ist zu entnehmen, dass der C. von Windenergieanlagen mit Erosionen der Rotorblattoberflächen verbunden ist. Dass und weshalb die so entstehenden Partikel zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen könnten, folgt aus ihnen jedoch nicht. Soweit der Kläger rügt, Türme und Rotorblätter von Windenergieanlage könnten bei Unwettern bersten, daneben seien Ölschäden möglich, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Anhaltspunkte für eine typenbedingte Mangelhaftigkeit der streitgegenständlichen Anlage sind damit nicht aufgezeigt. Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass es Sache des Beklagten ist, die objektivrechtlich maßgeblichen Anforderungen an die Standsicherheit der in Rede stehenden Anlage auch unter dem Aspekt der Möglichkeit von Sturmschäden und der Beachtung der Auflagen der Typenprüfung im Blick zu behalten. Soweit der Kläger einen Wertverlust seines Wohnhausgrundstücks oder anderer, in seinem Eigentum stehender Flurstücke befürchtet, ist dies im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 22.11.2021 - 8 A 973/15 -, juris. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Thüringer Waldgesetz, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.9.2022 - 1 BvR 2661/21 -, NVwZ 2022, 1890 = juris, oder dem System der EEG-Umlage bzw. der Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). Die als verletzt gerügten Artenschutzbestimmungen sind nicht drittschützend. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8.9.2022 - 7 D 38/21.AK -, juris, und vom 22.11.2021 - 8 A 973/15 -, juris. Aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BVerfG ergibt sich nichts anderes. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. -, juris. Soweit der Kläger beanstandet, die Anlagen könnten nach dem Ende der Betriebsdauer nur mit erheblichen Umweltbeeinträchtigungen entsorgt werden, die Herstellung der Anlagen sei - insbesondere mit Blick auf den Energieaufwand - klimaschädlich und verbrauche wertvolle Rohstoffe, sind die damit angesprochenen Belange nicht Gegenstand drittschützender Bestimmungen. Dies gilt auch für die vom Kläger gerügte Rechtswidrigkeit der von der Genehmigung vom 15.7.2021 umfassten Waldumwandlungsgenehmigung. § 39 LFoG NRW dient nicht dem Schutz des Nachbarn, der nicht selbst Waldbesitzer ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 39 Abs. 2 LFoG ergibt. Vgl. auch zu § 9 BWaldG: Endres, BWaldG, 2014, § 9 Rn. 25. Ebenso wenig ergibt sich eine Beeinträchtigung des Klägers aus seinem Vortrag, die Zuwegung zum Bauplatz sei nicht gesichert. Die Änderungsgenehmigung vom 13.5.2022 sieht die Zuwegung vollständig über die Flurstücke 28, 35 und 75 vor, von denen keines im Eigentum des Klägers steht. Nichts anderes ergibt sich aus der Befürchtung des Klägers, es sei nicht sicher ausgeschlossen, dass der ebenfalls in seinem Eigentum stehende Bereich oberhalb der Erdoberfläche seines Grundstücks (Gemarkung M. , Flur 1, Flurstück 19) nicht beim Transport der Rotorblätter, die üblicherweise weit über das Transportfahrzeug hinausschwenkten, in Anspruch genommen werde. Dass ihm dadurch eine Gefahr, ein Nachteil oder eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG drohen könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch stellt der Kläger damit nicht die Rechtmäßigkeit der in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossenen Baugenehmigung in Frage. Die Bauausführung und die Einzelheiten der Anlieferung der Baumaterialien sind nicht Inhalt der Genehmigung vom 15.7.2021 oder der Änderungsgenehmigung vom 13.5.2022. Auch die Pflicht aus § 11 Abs. 1 BauO NRW, Baustellen so einzurichten, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen, steht gesondert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.3.2021 - 2 B 86/21 -, juris. Nichts anderes ergibt sich aus der Nebenbestimmung Nr. 60 zur Genehmigung vom 15.7.2021, es werde vorausgesetzt, dass die Errichtung der geplanten Windenergieanlage unter ordnungsgemäßer Würdigung der nachbarlichen Belange erfolge. Denn das Eigentumsrecht des Klägers gewährt ihm jedenfalls keine uneingeschränkte Befugnis zur Abwehr der Nutzung des Luftraums über seinem Grundstück. Nach § 905 Satz 1 BGB erstreckt sich das Eigentumsrecht zwar auch auf den Luftraum über der Oberfläche eines Grundstücks, also vorliegend auch auf den Raum, in den ein Rotorblatt bei der Anlieferung möglicherweise hineinragen könnte. Der Kläger kann jedoch diese „Einwirkung“ nach § 905 Satz 2 BGB nur verhindern, wenn er an deren „Ausschließung“ ein Interesse hat. Dies richtet sich nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. Gründe, die ein schutzwürdiges Interesse des Klägers begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere sind keine Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks erkennbar, die durch eine kurzfristige Inanspruchnahme des Luftraums über dem Grundstück verhindert oder beeinträchtigt werden könnten. Vgl. zum Sicherheitsbereich eines Mobilfunkmasts: Bay. VGH, Beschluss vom 27.7.2010 - 15 CS 10.37 -, juris; zum Überschwenken eines Kranauslegers über das Nachbargrundstück: OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.2.2007 - 9 W 105/06 -, NZM 2007, 582 = juris. 8. Schließlich macht der Kläger ohne Erfolg geltend, die Änderungsgenehmigung vom 13.5.2022 sei rechtswidrig, weil ihre Erteilung nicht ergebnisoffen geprüft worden sei. Dies zeige sich an der höchst niedrigen Gebührenrechnung, die die Beigeladene im Vergleich zu anderen Antragstellern ungerechtfertigt bevorzuge. Ebenso spreche für eine Voreingenommenheit des Beklagten, dass ihm die Änderungsgenehmigung zwar nicht hätte mitgeteilt werden müssen, angesichts seiner unmittelbaren Betroffenheit aber hätte mitgeteilt werden können. Soweit er damit der Sache nach eine „institutionelle Befangenheit“ des beklagten Kreises geltend macht, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht von rechtlicher Relevanz. Die Rechtsordnung kennt keine „institutionelle Befangenheit“ einer Behörde, die §§ 20 f. VwVfG regeln lediglich den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von einzelnen Mitarbeitern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.9.2022 - 7 D 38/21.AK -, juris, m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.