Beschluss
8 A 870/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1126.8A870.15.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. März 2015, berichtigt durch Beschluss vom 7. April 2015, ist wirkungslos.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die jeweiligen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. März 2015, berichtigt durch Beschluss vom 7. April 2015, ist wirkungslos. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die jeweiligen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. G r ü n d e: Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2021 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen. Der Beklagte hat Kosten zu tragen, weil die in den angefochtenen Genehmigungsbescheiden vom 25. Juni 2013 (WEA S1 und S2), 12. August 2013 (WEA S3) und vom 14. August 2013 (WEA G1 und G2) angeordneten artenschutzrechtlichen Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Weißstörche, der Rohrweihen und der Fledermäuse aus den in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2021 erörterten Gründen mindestens zu einem beachtlichen Teil voraussichtlich nicht hinreichend verlässlich geeignet gewesen sein dürften, um das (auch von ihm angenommene) Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle zu senken (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG). Hierauf hat der Beklagte reagiert und die vorgenannten Bescheide wie aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich geändert. Der Kläger hat gerade die im Zusammenhang mit dem Artenschutz erfolgten Klarstellungen/Nachträge/Ergänzungen der angefochtenen Genehmigungsbescheide zum Anlass genommen, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Ohne diese Änderungen der Genehmigungen hätte die Klage im Wesentlichen voraussichtlich Erfolg gehabt und wären die Genehmigungen in Anwendung von § 7 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 UmwRG für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt worden. Vgl. zur Anwendbarkeit des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in solchen Fällen: BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 -, juris Rn. 226; Seibert, NVwZ 2018, 97 (103), und Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 7 UmwRG Rn. 120, jeweils m. w. N. Die Beigeladene zu 1. ist an den Verfahrenskosten zu beteiligen, weil sie sich durch die Stellung von Anträgen in allen Instanzen einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind billigerweise nicht erstattungsfähig, weil sie keine Anträge gestellt und sich dadurch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).