Beschluss
6 A 144/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0228.6A144.21.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Polizeihauptkommissars, dessen Klage auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung gerichtet ist.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Polizeihauptkommissars, dessen Klage auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung gerichtet ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 EUR festgesetzt.