Leitsatz: Zur Streitwertfestsetzung in einem Verfahren, in dem der Kläger sowohl die Aufhebung der Ernennung einer Konkurrentin und Neuentscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts als auch Schadensersatz wegen unterbliebener Ernennung begehrt. Die beiden ermittelten, der Höhe nach identischen Werte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.3.2021 ist - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - wirkungslos. 2. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Kläger und das beklagte Land jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen trägt jeder Beteiligte selbst. 3. Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro und für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt. Gründe : I. Nachdem der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich nach § 106 VwGO erledigt ist, war das angefochtene Urteil - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog) und nur noch über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu entscheiden. Es kann dahinstehen, ob die Kostenverteilung vorliegend unmittelbar aus § 160 VwGO folgt, wonach die außergerichtlichen Kosten jeder Beteiligte selbst trägt und die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last fallen, wenn der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt wird und die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen haben, oder eine gerichtliche Kostenentscheidung entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO zu treffen ist, weil der Kläger und das beklagte Land die Regelung im Vergleich auf die Hauptsache beschränkt und darin die Kostenentscheidung ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt haben. Vgl. zur Unanwendbarkeit von § 160 VwGO und entsprechenden Anwendbarkeit von § 161 Abs. 2 VwGO, wenn die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits im Falle eines gerichtlichen Vergleichs nach § 106 VwGO dem Gericht überlassen wird OVG Bremen, Beschluss vom 2.8.2023 - 1 LC 242/22 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 11.2.2016 - 22 A 15.40009 -, juris Rn. 2; Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 160 Rn. 7; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 160 Rn. 6. Denn auf der Grundlage beider Vorschriften waren die Kosten wie aus dem Tenor zu 2. ersichtlich zu verteilen. Die in § 160 VwGO kraft Gesetzes vorgesehene Kostenfolge entspricht hier zugleich einer Kostenverteilung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO. Es ist ermessensgerecht, dass die Gerichtskosten beider Instanzen hälftig zwischen dem Kläger und dem beklagten Land geteilt werden und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 1. Hinsichtlich des Klägers und des beklagten Landes folgt dies daraus, dass sich die Erfolgsaussichten der Berufung in Ansehung der Anfechtung der Ernennung der Beigeladenen und der erstrebten Verpflichtung des beklagten Landes zu einer erneuten Auswahlentscheidung (a.) sowie des geltend gemachten Schadensersatzes (b.) zum Zeitpunkt des gerichtlichen Vergleichs als offen darstellten bzw. von der Beantwortung komplexer Rechtsfragen abhingen, die nach Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den gerichtlichen Vergleich nicht mehr zu entscheiden sind. a. Das beklagte Land hat durch die Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Auswahlentscheidung im Juni 2018 in dessen Bewerbungsverfahrensanspruch eingegriffen. Die für den Erfolg der Berufung entscheidende Frage, ob es ernsthaft möglich scheint, dass der Kläger anstelle der Beigeladenen ausgewählt und ernannt worden wäre, hätte indes - wovon auch die Hauptbeteiligten ausgegangen sind - nicht ohne weiteres unter Rückgriff auf die (aufgehobenen) dienstlichen Beurteilungen vom 13.6.2017 und vom 18.9.2017 bzw. die diesen zugrunde liegenden Erkenntnisquellen geklärt werden können. Denn das diesen Beurteilungen zugrundeliegende schulfachliche Gespräch und der Unterrichtsbesuch waren noch nach den Maßgaben der zwischenzeitlich überholten Beurteilungsrichtlinien 2003 durchgeführt worden. Zudem wichen die nach den neuen Beurteilungsrichtlinien zu bewertenden sechs Beurteilungsmerkmale hinsichtlich Zuschnitt und Inhalt von den Merkmalen ab, die auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien 2003 mit den Beurteilungen vom 13.6. und 18.9.2017 bewertet worden waren. b. Im Kontext des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs spricht Vieles dafür, dass es auf das Vorliegen von reellen Beförderungschancen des Klägers (erst) im ersten Halbjahr 2019 angekommen wäre, weil das beklagte Land vorgetragen hat, eine Auswahlentscheidung wäre bei rechtsfehlerfreiem Verlauf erst in diesem Zeitraum getroffen worden. Ob dies der Fall war, ist in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr aufklärbar. Der Erfolg der Berufung hing daher insoweit von der Verteilung der materiellen Beweislast ab, die wiederum nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.1.2012 - 2 A 7.09 -, BVerfGE 141, 361 = juris Rn. 45, m. w. N., und vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 = juris Rn. 25, 28. Hier wären die Verursachungsbeiträge beider Hauptbeteiligten abzuwägen und zu entscheiden gewesen, ob der Verursachungsbeitrag des beklagten Landes so weit überwiegt, dass ihm die Beweislast aufzubürden gewesen wäre. 2. Bezüglich der Beigeladenen folgt die kostenrechtliche Billigkeitsentscheidung der Wertung aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Weil die Beigeladene in beiden Instanzen keine Anträge gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Eine gleichlautende Kostenentscheidung hinsichtlich der Beigeladenen würde auch im Falle der Anwendbarkeit von § 160 VwGO im vorliegenden Fall ergehen. Vgl. Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 160 Rn. 12 ff.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 160 Rn. 16 ff. II. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren erfolgt auf der Grundlage der §§ 39, 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. 1. Hinsichtlich des auf Aufhebung der Ernennung der Beigeladenen und erneute Entscheidung über die Besetzung einer Stelle der Besoldungsgruppe A 14 und damit auf die "Verleihung eines anderen Amts" (§ 52 Abs. 6 Satz 4 GKG) gerichteten Antrags zu 1. war - da es um ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG geht - die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen zu Grunde zu legen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2020 - 6 E 31/20 -, juris. Dabei geht der Senat - wie der Kläger mit Schriftsatz vom 4.4.2025 mitgeteilt hat - davon aus, dass er sich in den Jahren 2018 (dem Jahr der Klageerhebung) und 2021 (dem Jahr der Beantragung der Berufungszulassung) in Erfahrungsstufe 10 befand. Der Halbjahresbetrag des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe A 14, Erfahrungsstufe 10, lag im Jahr 2018 bei 31.922,76 Euro (6 x 5.320,46 Euro), im Jahr 2021 bei 34.474,44 Euro (6 x 5.745,74 Euro). Da eine Strukturzulage nach § 47 lit. c) LBesG NRW a. F. - nunmehr lit. d) - bei Oberstudienräten in der Besoldungsgruppe A 14 nicht Teil der Besoldung war, war eine solche nicht einzubeziehen. 2. Der Streitwert für den auf Schadensersatz gerichteten Antrag zu 2. war in identischer Höhe entsprechend § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG zu bemessen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.2.2023 - 6 A 144/21 -, Schütz BeamtR ES/A II 1.4 Nr 268 = juris Rn. 37, vom 24.11.2022 - 6 A 487/29 -, juris Rn. 26, vom 9.5.2022 - 6 A 1010/21 -, juris Rn. 8 und vom 31.5.2019 - 1 A 2354/16 -, juris Rn. 3 m. w. N.; siehe auch Ziff. 10.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 3. Der Streitwert war insgesamt für das erstinstanzliche Verfahren - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro (2 x 31.922,76 Euro) und für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro (2 x 34.474,44 Euro) festzusetzen, weil die unter II. 1. und II 2. genannten Einzelstreitwerte zu addieren waren. Die Addition beruht auf § 39 Abs. 1 GKG. Danach werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit - was vorliegend nicht der Fall ist - nichts anderes bestimmt ist. Eine Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG erfolgt nur dann nicht, wenn die geltend gemachten Ansprüche nicht von selbstständigem Wert sind, sondern wirtschaftlich denselben Gegenstand haben bzw. auf dasselbe Ziel gerichtet sind (kostenrechtlicher Streitgegenstandsbegriff). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.2.2022 - 6 E 935/21 -, juris Rn. 9 und vom 31.5.2019 - 1 A 2354/16 -, juris Rn. 7, jew. m. w. N; Schindler, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, Stand 1.2.2025, § 39 GKG Rn. 16 f.; Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 39 GKG Rn. 17. Danach liegen hier mehrere Streitgegenstände i. S. d. § 39 Abs. 1 GKG vor. Die Aufhebung der Ernennung eines Konkurrenten und eine erneute, fehlerfreie Auswahlentscheidung können nicht für die Vergangenheit begehrt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.6.2019 - 6 A 1133/17 -, IÖD 2019, 218 = juris Rn. 184, während der Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Verleihung des angestrebten Amtes gerade die Zeitspanne zwischen der als fehlerhaft gerügten Ernennung und deren erstrebter "Reparatur" betrifft, vgl. zur zeitlichen Begrenzung des Schadensersatzanspruchs auf die Zeit bis zur Bekanntgabe der neuen Auswahlentscheidung OVG NRW, Urteil vom 17.6.2019 - 6 A 1134/17 -, juris Rn. 141 f.; zur Addition der Teilstreitgegenstände in einer Konstellation wie der vorliegenden mit vorstehender Argumentation auch OVG NRW, Beschluss vom 31.5.2019 - 1 A 2354/16 -, juris Rn 9 m. w. N. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.