Beschluss
2 A 2099/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0301.2A2099.21.00
4mal zitiert
18Zitate
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Soweit die Kläger allgemein ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen zum Gegenstand der Zulassungsbegründung machen, wird der Zulassungsantrag den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon deshalb nicht gerecht, weil es an einer Auseinandersetzung mit der die erste Instanz abschließenden Entscheidung fehlt. Vgl. nur Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 199, m. w. N. Im Übrigen ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die geltend gemachten Zulassungsründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der Verfahrensmängel, die der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen und auf denen das Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. st. Rspr.: BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104-141 = juris Rn. 96, und vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2022 ‑ 2 A 2444/21 -, juris Rn. 3, und vom 26. November 2018 - 12 A 2243/17 -, juris Rn. 8. Derartige Zweifel weckt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Baugenehmigung Nr. 649/20 vom 26. August 2020 „Anhebung des Daches“ betreffend das Grundstück M. , I.-------weg 3, Gemarkung C. , Flur 14, Flurstück 457, aufzuheben, mit der Begründung abgewiesen, dass die Baugenehmigung nachbarschützendes Bauplanungs- und Bauordnungsrecht nicht verletze. Die Abstandsflächenunterschreitung sei gemäß § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW unter Würdigung nachbarlicher Belange genehmigungsfähig. Nach einer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Abwägung der widerstreitenden Belange sei die auf dem Nachbargrundstück des Beigeladenen genehmigte Anhebung des südlichen Gebäudeanbaus um 71 cm den Klägern objektiv zumutbar. Zwar setze infolge der Erhöhung zu Lasten ihres Grundstücks bei niedrigem Sonnenstand eine etwas frühzeitigere Verschattung ein, die Belichtung sei aber bereits zuvor durch die Winkelbauweise der drei Bungalows im I.-------weg eingeschränkt gewesen und das Vorhaben verändere diese bauliche Situation nur geringfügig. Der Lichteinfall aus südlicher Richtung bleibe unbeeinflusst, die Terrasse der Kläger und der sich daran anschließende Gartenbereich seien auch nicht etwa von Licht und Sonne weitgehend abgeschnitten. Ein Gefühl des "Eingemauertseins" sei nicht nachvollziehbar; die lichte weiße Ausführung der Anhebung sowie die im Garten der Kläger vorhandenen Gewächse ließen einen aufgelockerten Eindruck vorherrschen. Demgegenüber stehe das Interesse des Beigeladenen an einer Modernisierung seines Gebäudeflügels durch die maßvolle Schaffung einer größeren Innenraumhöhe, den Austausch der Eterniteindeckung und die Einbringung einer 16 cm starken Dämmung. Den Belangen des Brandschutzes trage die Baugenehmigung in ihrer Anlage 1 Rechnung. Das Vorhaben verstoße ferner nicht gegen das bauplanungsrechtlich begründete Gebot der Rücksichtnahme. Das Maß der Anhebung sprenge dabei auch nicht einen durch die vorhandene Bebauung in der Häuserzeile vorgegebenen Rahmen. Von der Entstehung eines neuen Geschosses, das sich nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht in eine einheitliche Hausgruppe einfüge, liege die genehmigte Anhebung um 71 cm weit entfernt. Eine baugleiche Aufstockung sei zudem auf dem Südflügel des Hauses „I.-------weg 1“ realisiert worden. Die Optik, die durch die Anhebung des gesamten Südflügels auf einer Länge von 7,5 m entstehe, hebe die wechselseitig verträgliche Einheit der Hausgruppe nicht auf; für den Bebauungsrahmen wäre zudem die Aufstockung des eigenen Hauses der Kläger um ein Geschoss zu berücksichtigen. Ein von den Klägern vorgebrachter Verstoß gegen die dem Privatrecht zuzuordnenden Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW) begründe keine Verletzung von öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen setzt die Zulassungsbegründung nichts entgegen, das im Ergebnis ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung hervorrufen könnte. a) Das gilt zunächst für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben des Beigeladenen nicht gegen nachbarschützendes Abstandsflächenrecht verstoße. Schon deshalb bedarf hier keiner Vertiefung, ob die Giebelwand der Kläger unter Verstoß gegen die am 5. Januar 1999 für den Dachanbau erteilte Baugenehmigung der Beklagten einen Abstand von weniger als 3 m zur westlichen Grundstücksgrenze einhält und die Kläger deswegen gehindert sein könnten, sich mit Erfolg auf einen Abstandsflächenverstoß des Beigeladenen zu berufen. Denn jedenfalls zieht das Zulassungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Dachanhebung könne ohne Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW gestattet werden, ohne dass Rechte der Kläger verletzt seien, im Ergebnis nicht ernstlich in Zweifel. Gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW sind bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandsflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandflächen als nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW bestehen, ohne weitere Gestattung zulässig Änderungen innerhalb des Gebäudes (Nr. 1), Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt (Nr. 2) und Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen (Nr. 3). Darüber hinausgehende Änderungen – wie die hier genehmigte Anhebung des Daches samt der dem klägerischen Grundstück zugekehrten Gebäudeaußenwand – können nach § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Ein abstandsflächenrechtlich begründetes Abwehrrecht des Nachbarn gegen die in Rede stehende Änderung folgt nicht schon daraus, dass die Beklagte bei der Genehmigungserteilung die Voraussetzungen für eine Gestattung nicht geprüft und folglich das ihr insoweit eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat. Die Bestimmung des § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW gewährt dem Nachbarn, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, kein eigenständiges Recht auf verfahrensmäßige Berücksichtigung seiner Belange. Drittschutz gegenüber Änderungen und Nutzungsänderungen bestandsgeschützter Gebäude vermittelt diese Vorschrift vielmehr nur insoweit, als sie das Ermessen der zuständigen Behörde dahin bindet, dass solche Vorhaben nur unter Würdigung der nachbarlichen Belange und solcher des Brandschutzes gestattet werden können, d. h. nur dann, wenn bei der gebotenen Abwägung aller im konkreten Grenzverhältnis betroffenen wechselseitigen Belange dem Nachbarn die Nichteinhaltung von Abstandflächen oder die Unterschreitung erforderlicher Abstandflächen zuzumuten ist. Vgl. entspr. für den Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen ein genehmigungsfreies Vorhaben OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 109 (zu § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW a. F.), m. w. N. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, dass die Würdigung nachbarlicher Interessen i. S. d. § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung der Interessen des Bauherrn an der (Nutzungs-)Änderung seines Gebäudes mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Interessen gebietet. Denn mit der Regelung in Satz 2 des § 6 Abs. 11 BauO NRW wird deutlich, dass die in Satz 1 genannten Abstände keine absoluten Grenzen darstellen, deren Überschreitung auch nicht unweigerlich zu unvertretbaren Brandgefahren führen muss. Auch Abweichungen von Brandschutzbestimmungen sind hier nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Vgl. Schmickler, in: Schönenbroicher/Kamp/Henkel, BauO NRW, 2. Aufl. 2022, § 6 Rn. 307 m. w. N. In diese Abwägung sind alle im konkreten Grenzverhältnis betroffenen – wechselseitigen – Belange einzubeziehen. Namentlich ist einerseits zu berücksichtigen, in welcher Weise Belange eines Nachbarn durch die Änderung beeinträchtigt werden, wie gewichtig sich die Beeinträchtigungen ggf. darstellen, ob der Nachbar mit der streitigen oder einer ähnlichen Änderung rechnen musste und wie berechtigt das nachbarliche Interesse an der Einhaltung der grundsätzlichen Anforderungen des Abstandflächenrechts ist. Auf der anderen Seite ist zu würdigen, welches beachtliche Interesse der Bauherr an der Realisierung der vorgestellten Baumaßnahme vorweisen kann, welche abstandflächenrechtlich unbedenklichen baulichen Alternativen sich ihm möglicherweise bieten und ob ihm in der gegebenen Situation hiernach zuzumuten ist, sein Vorhaben umzugestalten oder gar fallen zu lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 104 (zu § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW a.F.), m. w. N., aa) Die daran anknüpfende Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger gemessen an den Schutzwecken des § 6 BauO NRW durch das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen in ihren nachbarlichen Belangen objektiv nicht unzumutbar beeinträchtigt würden, begegnet nach dem Zulassungsvorbringen keinen durchgreifenden Bedenken. Dem Einwand, bei der Dachanhebung um 71 cm handele es sich nicht mehr nur um einen untergeordneten Bauteil, dies zeige die E-Mail ihres Sohnes vom 18. April 2020 samt angefügter Lichtbilder, ist nicht zielführend. Die Kläger halten der eingehend begründeten Annahme der objektiven Zumutbarkeit, die das Verwaltungsgericht auch auf die im Ortstermin am 9. Juni 2021 durchgeführte Inaugenscheinnahme des fertiggestellten Vorhabens gestützt hat, im Kern lediglich ihre eigene abweichende Bewertung der Sachlage entgegen, ohne sich aber im Einzelnen mit der aus den Entscheidungsgründen hervorgehenden Argumentation auseinanderzusetzen. Diese lässt sich – gerade auch unter Einbeziehung der von den Klägern vorgelegten Lichtbilder – an Hand des vorliegenden Foto- und Kartenmaterials ohne weiteres nachvollziehen. Dass, wovon die Kläger offenbar ausgehen, allein und ausschließlich geringfügige Änderungen bestehender Gebäude abstandsflächenrechtlich gestattungsfähig wären, findet in § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW (§ 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW a. F.) keine Stütze. Mit der Änderung des Abstandsflächenrechts durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. 2006 Nr. 37, 605) ist die zuvor noch geltende Einschränkung entfallen, wonach eine Gestattung ausdrücklich nur „ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände“ möglich war. In Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung gestattungsfähig sind seither auch solche baulichen Änderungen, die das Maß der Geringfügigkeit überschreiten und bei denen Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Seiten verändert werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 44, und vom 8. März 2007 - 7 A 3782/05 -, juris Rn. 44, sowie Beschluss vom 22. November 2011 - 2 A 262/11 -, juris Rn. 10 ff. (unter Verweis auf LT-Drs. 14/2433, S. 18); Schmickler, in: Schönenbroicher/Kamp/Henkel, BauO NRW, 2. Aufl. 2022, § 6 Rn. 307 m. w. N. Soweit die Kläger anführen, dass die Wanderhöhung im vorderen Bereich auf Höhe ihres eigenen Wohnhauses einen Versatz von 10 bis 15 cm (laut Baugenehmigung zugelassen: 12 und 14 cm) aufweise, fehlt es an jedweder Darlegung, inwiefern sich hieraus eine für sie unzumutbare Einwirkung ergäbe. Eine rechtliche Begründung enthalten auch nicht die als Anlagen „B 4“ und „B 5“ in Bezug genommenen Schrift-sätze des damaligen Rechtsanwalts des Klägers zu 2) an die Beklagte vom 5. Mai 2020 und 27. Juni 2020. Schon in der Sache unzutreffend ist die weitere Rüge, die der Würdigung nachbarlicher Belange zu Grunde liegende Verhältnismäßigkeitsprüfung sei deshalb fehlerhaft, weil die angegriffene Entscheidung auf berechtigte Interessen des Beigeladenen an der Verwirklichung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens nicht abgestellt habe. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 10 des Urteilsabdrucks ausgeführt, dass ein verständliches Interesse des Beigeladenen darin bestehe, im Zuge der Modernisierung des Südflügels eine größere Innenraumhöhe zu schaffen, das ehemalige ungedämmte Eternitdach durch Tonziegel zu ersetzen und eine Dämmung von 16 cm einzubringen. Die Kläger stellen zudem unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. Juni 2021 (Anlage „B 6“) lediglich in Abrede, dass der Gesichtspunkt einer Wärmedämmung hätte berücksichtigt werden dürfen, so dass sich die Zulassungsbegründung nicht mit sämtlichen in diesem Zusammenhang tragenden Erwägungen des Urteils auseinandersetzt. Dessen ungeachtet ergeben sich aus diesem Vorbringen aber auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Ausstattung des erhöhten Daches mit einer Dämmung als verständliches Interesse des Beigeladenen berücksichtigen durfte. In der von der Beklagten zum Bestandteil ihrer Baugenehmigung gemachten Planskizze ist die Dämmung mit 16 cm eingetragen. Vernünftige Gründe, weshalb der Beigeladene von dieser Beschreibung seines Vorhabens hätte Abstand nehmen sollen, sind nicht dargetan. Die Kläger selbst gehen in ihrer ergänzenden Zulassungsbegründung vom 31. Dezember 2021 (dort S. 11) vielmehr davon aus, dass die Dämmung auf 24 cm erhöht worden sei. Ob die genehmigte Dämmung mit einer Stärke von „nur“ 16 cm, was die Kläger bestreiten, gegenwärtige gesetzliche Vorgaben für eine staatliche Förderung erfüllte, ist nach den Urteilsgründen nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat allein darauf abgestellt, dass eine solche Dämmung durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) als üblich vorgegeben werde; von einer „Normaldicke“ nach dem GEG gehen die Kläger selbst in ihrem anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Juni 2021 (dort S. 3) unter Verweis auf im Internet aufgerufene Angaben der Kreditanstalt für Wideraufbau (KfW) aus. Im Übrigen erschließt sich nicht, weshalb die Einbringung einer Dämmung nicht auch ungeachtet einer möglichen Bezuschussung aus öffentlichen Mitteln zu einer energetischen Verbesserung eines Gebäudes im berechtigten Interesse des Bauherrn beitragen können sollte. Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand, das Verwaltungsgericht sei im Rahmen der Abwägung fälschlicherweise von einer "Grenzwand" ausgegangen, obwohl die erhöhte Gebäudeabschlusswand mittig auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufe. Die Zulassungsbegründung enthält nicht ansatzweise Ausführungen dazu, inwiefern dieser Gesichtspunkt für die hier in Rede stehende Gestattung nach § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW rechtlich relevant sein sollte oder weshalb sich in Anbetracht dessen dem Gericht ein anderes Ergebnis bei der abstandsflächenrechtlich gebotenen Interessenabwägung hätte aufdrängen müssen. Die von den Klägern für erforderlich gehaltene „Verschattungsanalyse“ und deren Fehlen brauchte das Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen. Insoweit reicht es bei den hier gegebenen Grundstücksverhältnissen aus, dass die Einzelrichterin, wie bereits erwähnt, im Ortstermin das zu diesem Zeitpunkt fertiggestellte Vorhaben in Augenschein genommen hat, so dass sie dessen Auswirkungen zum Nachteil des Grundstücks der Kläger auf einer hinlänglich fundierten Grundlage bewerten konnte. Ohne weiteres nachvollziehbar ist zur Beeinträchtigung der Belichtung im Urteil ausgeführt, dass lediglich bei niedrigem Sonnenstand eine etwas frühzeitigere Verschattung auf dem Grundstück der Kläger einsetze, der Lichteinfall aus südlicher Richtung aber überhaupt nicht beeinträchtigt werde und das Grundstück der Kläger auch nicht von Sonnenlicht ausgenommen sei. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen. Die Ergebnisrichtigkeit der dem angegriffenen Urteil zu Grunde liegenden Interessenabwägung stellt schließlich nicht das hiermit in Zusammenhang zu setzende Vorbringen durchgreifend in Frage, die Dacherhöhung betrage nicht nur 71 cm, sondern bei „tatsächlichem Vergleich“ maximal sogar 84 cm. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung, wovon die Kläger wohl ausgehen, keine objektiv fehlehrhaften Maßstäbe zu Grunde gelegt, sondern ist von einer zugelassenen Dacherhöhung um 71 cm ausgegangen, die sich aus den zum Genehmigungsbestandteil gemachten Planzeichnungen bezogen auf die ursprüngliche Dachoberkante ergibt. An diesem zutreffend im Urteil wiedergegebenen Genehmigungsinhalt ändert es nichts, dass die von den Klägern vorgelegte Vermessung der veränderten Gebäudeaußenwand vom Boden ihres Grundstücks – offensichtlich in Abhängigkeit des teilweise leicht abschüssigen Geländes – teilweise zu größeren Erhöhungen führe. Ebenfalls liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass das Verwaltungsgericht die tatsächliche Wirkung der Vorhabenhöhe auf das Grundstück der Kläger trotz Vorlage diverser Lichtbilder und durchgeführter Ortsbesichtigung verkannt hätte. Auch hier fehlt es an substantiiert dargelegten Gründen, weshalb die vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Ortsbesichtigung getroffene Einschätzung unvertretbar sein sollte, das Vorhaben habe die bereits bestehende bauliche Situation nur geringfügig verändert und das Gefühl eines "Eingemauertseins" und des "Abgeschlossenseins" sei in Anbetracht der konkreten Bauausführung sowie der im Garten der Kläger vorhandenen Gewächse nicht nachvollziehbar. Die von den Klägern vorgelegten Luftbilder für sich geben – wie auch die vorliegenden Fotos aus dem Ortstermin – keinerlei Anhaltspunkte für einen Bewertungsfehler. bb) Als abstandsflächenrechtlich gestattungsfähig erweist sich das Vorhaben auch unter Beachtung nachbarrechtsrelevanter Belange des Brandschutzes. Die hierzu vertretene Auffassung der Kläger, die Beklagte habe ausweislich der Anlage 1 ihrer Baugenehmigung ihr Prüfprogramm zulässigerweise auf Brandschutzaspekte ausgedehnt und damit den Drittschutz eröffnet, geht fehl. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt § 64 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW die behördliche Prüfung auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den dort aufgeführten Vorschriften. Brandschutzrechtliche Bestimmungen, deren Prüfung § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d BauO NRW nur für Sonderbauten vorschreibt, zählen danach nicht zum gesetzlichen Prüfungsumfang. Demzufolge kann die Baugenehmigung von den Klägern auch nur in diesem beschränkten Umfang erfolgreich angegriffen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1997 - 4 B 244.96 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 2 B 1386/14 -, juris Rn 8, m. w. N. Dass die Beklagte in Anlage 1 „Bedingungen“ ihres Genehmigungsbescheides vom Beigeladenen die Vorlage eines Nachweises (unter anderem) über den konstruktiven Brandschutz entsprechend § 68 BauO NRW gefordert hat, steht einer Ausdehnung ihrer bauaufsichtlichen Prüfungskompetenz auf brandschutzrechtliche Aspekte (insbesondere zum Schutz von Leib und Leben) nicht gleich. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz auch nach der Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens zu belegen; eine Ausnahme hiervon regelt Satz 2 der Vorschrift lediglich für verfahrensfreie Bauvorhaben. Dementsprechend stellt § 64 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW ausdrücklich klar, dass § 68 BauO NRW von der Beschränkung des Prüfprogramms im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Satz 1 unberührt bleibt. Des Weiteren benennt das Zulassungsvorbringen auch keine Hinweise, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben offensichtlich gegen nicht prüfpflichtige öffentlich-rechtliche Brandschutzbestimmungen verstieße, so dass die Beklagte deswegen zu einer Überprüfung befugt oder gar verpflichtet gewesen wäre. Zur Ausdehnung der bauaufsichtlichen Prüfkompetenz in Ausnahmefällen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 2 B 1386/14 -, juris Rn. 10 ff., m. w. N. Ebenso kommt es nicht entscheidungserheblich auf die im Zulassungsvorbringen referierten Fragestellungen an, ob ein Nachweis über den Brandschutz von der Beklagten ermessenfehlerhaft erst nach Fertigstellung der Baumaßnahme gefordert wurde, sowie ferner, ob ein Nachweis (rechtzeitig) erbracht worden ist und insbesondere, ob der vorliegende Nachweis des konstruktiven Brandschutzes vom 22. Juli 2021 gesetzlichen Anforderungen nach § 68 BauO NRW genügt. Eine Bescheinigung einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW darüber, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, ist hier gemäß § 68 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b BauO NRW schon nicht erforderlich, so dass sich die Kläger bereits deshalb nicht mit Erfolg auf eine Rechtsverletzung berufen können. Denn das Wohnhaus des Beigeladenen verfügt über eine Höhe von weniger als 7 m, so dass es sich um ein Wohngebäude der Klasse 3 (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW) handelt und folglich bereits eine Erklärung der Entwurfsverfassenden ausreicht, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, § 68 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW. Dessen unbeschadet kommt der von den Klägern als verletzt gerügten Bestimmung des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW, da die Pflicht zur Vorlage von Bescheinigungen rein verfahrensrechtlicher Natur ist, keine nachbarschützende Wirkung zu. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 5 L 489/12 -, juris Rn. 33, m. w. N. Demgegenüber von Relevanz ist hier für eine mögliche Gestattung gemäß § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW, dass – gemessen an der Zielsetzung des Abstandsflächenrechts – nachbarschützende Regelungen über den Brandschutz materiell-rechtlich gewahrt sind oder gewahrt werden können. Maßgeblich kommt es in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung derjenigen brandschutzbezogenen Regelungen an, die das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen und Regelungsgegenstand auch der Normen über Abstandsflächen sind. Denn die Regelungen des § 6 BauO NRW berücksichtigen die Gründe des baulichen und abwehrenden Brandschutzes, so dass mit der Einhaltung der Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW grundsätzlich auch der zum Schutz der Nachbarschaft durch Verhinderung der Brandausbreitung erforderliche Mindestabstand gewahrt ist. Zum nachbarschützenden Charakter vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 2015 - 2 B 1386/14 -, juris Rn. 15, und vom 18. April 2018 - 7 A 331/18 -, juris Rn. 8, unter Verweis auf die Begründungen zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 20. Mai 1994, LT-Drucks. 11/7153 sowie zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 31. August 2006, LT-Drucks. 14/2433. Daher kann betroffenen Nachbarn ein Abwehrrecht gegen ohne Einhaltung von Abstandsflächen zu gestattende (Nutzungs-)Änderungen eines vorhandenen Gebäudes zustehen, wenn das Vorhaben sonst einzuhaltende Vorschriften zur Verhinderung eines Brandübergriffs verletzt. Mit Erfolg können sich die Kläger mithin (nur) darauf berufen, dass die angefochtene Baugenehmigung das Vorhaben des Beigeladenen unter Verletzung von – zumindest auch – ihrem Schutz zu dienen bestimmte Brandschutzvorschriften zulässt oder aber insoweit unbestimmt ist, als notwendige Merkmale des Vorhabens zur Wahrung des nachbarrechtsrelevanten Brandschutzes nicht geregelt sind. Ausgehend hiervon legt das Zulassungsvorbringen keine Gründe dar, welche die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Gestattung nach § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW sei auch unter brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten möglich, im Ergebnis ernstlich zweifelhaft erscheinen lassen könnten. Die Kläger benennen keine nachbarrechtsrelevanten Brandschutzvorgaben, gegen die das Vorhaben mit den in der Baugenehmigung festgelegten Merkmalen konkret verstieße, was für die Gewährung von Nachbarrechtsschutz jedoch Voraussetzung bleibt. Soweit sie anführen, die Beklagte sei bereits mit Schriftsatz vom 27. Juni 2020 darauf hingewiesen worden, dass die vorhandene Wand zu ihrem Garten nicht in der geforderten Brandschutzqualität F 90 aufgemauert und verputzt, sondern mittels einer Holzkonstruktion aus brennbaren OSB-Platten erhöht worden sei, machen sie keinen Mangel der Baugenehmigung geltend. In der Baugenehmigung ist laut der Planzeichnung „Schnitt A – B“ die Aufmauerung der östlichen Gebäudeabschlusswand in Feuerschutzklasse F 90 A mit Kalksandstein („KSV“) und einem Außenputz vorgesehen. Eine entgegen dieser Vorgabe erfolgte Bauausführung, wie sie die Kläger behaupten, berührte demgegenüber jedenfalls nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung. Entsprechendes gilt mit Blick auf die Rüge der Kläger, es sei nicht ersichtlich, in welcher Brandschutzqualität der Beigeladene sein Dach habe ausführen lassen. Diesbezüglich ist die Baugenehmigung auch nicht unbestimmt, denn sie gibt nach den zu Grunde liegenden Planzeichnungen den Dachaufbau in der Feuerschutzklasse F 30 mit einer Herstellung der neuen Dachhaut aus Flachdachziegeln vor. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Brandschutzbestimmungen drängt sich auch sonst nicht auf. Insbesondere ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass die auf der gemeinsamen Grundstückgrenze erhöhte Gebäudeabschlusswand F 90 A aus Kalksandstein mit einer Dicke von 24 cm nicht die geltenden Anforderungen an eine Brandwand (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW) erfüllte. Nach dem vorliegenden Nachweis über den konstruktiven Brandschutz vom 22. Juli 2021, dem das Zulassungsvorbringen insoweit inhaltlich nichts entgegensetzt, sind Wände gemäß DIN EN 1996-1-2 allgemein auch schon ohne äußere Putzschicht und mit einer Dicke von nur 11,5 cm feuerbeständig (§ 30 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW). Ist nach alledem die vom Verwaltungsgereicht angenommene Gestattungsfähigkeit der Dachanhebung nicht ernstlich in Frage gestellt, kann mit dem Verwaltungsgericht die Wirksamkeit sowie der genaue Inhalt der zu Gunsten des Grundstücks des Beigeladenen eingetragenen Baulast in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. b) Ebenfalls nicht ernstlich in Frage stellt das Zulassungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben des Beigeladenen nicht zu Lasten des Grundstücks der Kläger gegen das gleichermaßen aus § 15 Abs. 1 BauNVO und § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abzuleitende Rücksichtnahmegebot verstoße. Die Anforderungen, welche das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängen wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Gefordert ist eine Interessenabwägung, die am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten ist. Dabei ist entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2022 - 2 A 1226/19 -, juris Rn. 139, und vom 30. Mai 2017 ‑ 2 A 130/16 -, juris Rn. 33 f. Von diesen Maßstäben ist auch das Verwaltungsgericht ersichtlich ausgegangen. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Prüfung einer möglichen Verletzung des Rücksichtnahmegebots rechtsfehlerhaft verengt, überzeugt danach schon im Ansatz nicht. Das Vorliegen eines „Referenzobjekts“, dem das Vorhaben dem Maß der baulichen Nutzung nach etwa in Grundfläche, Geschosszahl und Höhe entsprechen müsse, ist für das Merkmal des "Sich-Einfügens" gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes nicht zwingend. Entscheidend bleibt, ob es nach den vorstehenden Maßstäben die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandenen Bebauung vermissen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris Rn. 21, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2020 - 2 A 3479/18 -, juris Rn. 39 f. Das Verwaltungsgericht hat gemessen an den einschlägigen rechtlichen Maßstäben – wie schon entsprechend zur Würdigung nachbarlicher Belange nach § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW – insoweit ohne weiteres nachvollziehbar und belastbar ausgeführt, dass die genehmigte Dachanhebung weder eine unzumutbare Verschattung noch das Gefühl des "Eingemauertseins" auf dem klägerischen Grundstück und damit eine unzumutbare erdrückende Wirkung hervorrufe. Der unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen erfolgte pauschale Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die von der Dachanhebung ausgehende Wirkung unzutreffend erfasst, bei dem Vorhaben handele es sich um ein „Monstrum“ und um einen städtebaulichen Missgriff, zeigt durchgreifende Fehler an der rechtlichen Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht auf, sondern erschöpft sich in einer bloßen Gegenüberstellung der eigenen abweichenden Bewertung der Sachlage, so dass es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen fehlt. Er liegt auch in der Sache fern. Weder die im Zulassungsverfahren vorgelegten Fotos noch die Fotos aus dem Ortstermin oder die Planungsunterlagen geben einen tragfähigen Anhalt dafür, dass gleichermaßen auch eine andere Bewertung in Betracht zu ziehen und im Rahmen eines Berufungsverfahrens zu klären wäre. Eines von den Klägern geforderten, vom Entwurfsverfasser des Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorzulegenden „Einfügensnachweises“, der – jedenfalls in der Form, wie er den Klägerin offenbar vorschwebt – nicht Bestandteil der erforderlichen Bauvorlagen ist und auch nicht sein muss, bedurfte es für die gerichtliche Prüfung und Würdigung des hier konkret in Rede stehenden Sachverhalts angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht. Weiter hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass sich auch unter dem Gesichtspunkt der von ihm zitierten „Doppelhausrechtsprechung“, vgl. dazu auch ergänzend: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 ‑ 4 C 5.12 -, juris Rn. 22, keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergäbe. Dabei hat es im Einzelnen überzeugend ausgeführt, weshalb selbst das Vorliegen einer Hausgruppe im Sinne dieser Rechtsprechung unterstellt, das Maß der Dachanhebung um 71 cm nicht den hierdurch (unmittelbar) vorgegebenen Bebauungsrahmen sprenge. Denn das Vorhaben liege von der Entstehung eines neuen Geschosses, dessen Errichtung die Einheitlichkeit einer Reihenhauszeile nach der Rechtsprechung grundsätzlich überschreite, weit entfernt. Auch in Anbetracht der Gesamtlänge des Südflügels des Beigeladenen, der eine um etwa 7,5 m größere Bautiefe als die parallel liegenden Flügel auf den benachbarten Grundstücken aufweise, wirke das Vorhaben nicht den vorgegebenen Rahmen sprengend und hebe optisch die wechselseitig verträgliche Einheit der Hausgruppe nicht auf. Dass die Kläger diese vom Verwaltungsgericht – letztlich zu ihren Gunsten – vorsorglich angestellte Betrachtung deshalb als rechtsfehlerhaft in Abrede stellen, weil die drei Winkelbungalows im I.-------weg aus ihrer Sicht keine einheitlich wirkende Bebauung darstellten, vermag die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung schon im Ansatz nicht in Frage zu stellen. Denn läge – wie von den Kläger angeführt – schon vor der streitigen Dachanhebung keine Hausgruppe (mehr) vor, so fehlte es an dem nachbarlichen Austauschverhältnis, aus dem sich allein ein Anspruch der Kläger darauf ableiten ließe, dass der durch die in die Betrachtung einzubeziehenden Häuser gebildete Bebauungsrahmen auch unabhängig davon eingehalten wird, dass die streitige Veränderung – wie nach den vom Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts – konkret zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung führt. Nach diesem von den Klägern vertretenen rechtlichen Ansatz gehen ferner ihre Einwände ins Leere, das Verwaltungsgericht habe einzig auf den Maßfaktor der Geschossigkeit abgestellt, und es habe die als mitprägend angenommene Bebauung am Wohnhaus „I.-------weg 1“ weder im Ortstermin in Augenschein genommen noch die zu Grunde liegenden Bauakten beigezogen. Ebenso wenig kann bei Verneinung eines „Dreispänner-Konsens“ der – vom Verwaltungsgericht nicht weiter vertieften – Frage entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen werden, ob das eigene, nicht unerheblich baulich veränderte Wohnhaus der Kläger trotz der Errichtung eines zusätzlichen Dachgeschosses, der Verbeiterung des Südflügels (und wohlmöglich auch des Anbaus der östlichen Garage) innerhalb des Bebauungsrahmens einer Hausgruppe noch prägend sein könnte oder aber schon aus einem möglichen wechselseitigen Austauschverhältnis ausgebrochen wäre. Im Übrigen wäre selbst in der Annahme, dass das Wohnhaus der Kläger den Bebauungsrahmen einer früher bestehenden Hausgruppe nicht mehr wahrte, nicht erkennbar, inwiefern dies den Kläger zum rechtlichen Vorteil gereichen sollte. Denn unzweifelhaft zählte ihr Wohnhaus jedenfalls noch zur maßstabbildenden näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ist das Rücksichtnahmegebot aus den vorstehenden Gründen schon nicht verletzt, mag offenbleiben, ob die Kläger hier nicht aus Rechtsgründen daran gehindert wären, sich auf einen solchen – unterstellten – Verstoß überhaupt zu berufen. Denn die Baulast vom 21. Dezember 1998 hatte – ungeachtet der Diskussion um Einzelfragen betreffend ihre Bestimmtheit – im Kern den Zweck, dass die (Rechtsvorgänger der) Kläger "eine mögliche grenzständige Erweiterung und oder Aufstockung des Gebäudes auf dem Grundstück I.-------weg 3 dulden." Der Abgabe der Verpflichtungserklärung durch die Rechtsvorgänger der Kläger und die Eintragung der Baulast gingen zahlreiche, zum Teil interne Abstimmungen voraus, die zum Ziel hatten, dass "der Nachbar [I.-------weg 3] zukünftig ohne Malesten auch aufstocken kann", wie es in einem Vermerk von Januar 1998 heißt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht frei von Zweifeln, ob die Kläger geltend machen können, das genehmigte Vorhaben wirke ihrem – insgesamt nicht unterdimensioniert bebauten – Grundstück gegenüber rücksichtslos; jedenfalls ist – wie schon gesagt – nicht erkennbar, dass das Vorhaben den Klägern im Sinne der o. g. Grundsätze des Rücksichtnahmegebots billigerweise nicht zugemutet werden kann. c) Die Rüge der Kläger, ein Nachweis der Statik sei nicht ordnungsgemäß erbracht, greift nicht durch. Die in § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW geregelte Pflicht zum Nachweis der Standsicherheit ist, wie schon zum Brandschutz entsprechend dargelegt, nicht nachbarschützend. Ungeachtet dessen zeigt das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise auf, dass zumindest auch dem Schutz von Nachbarn zu dienen bestimmte Vorgaben des Bauordnungsrechts über die Standsicherheit durch die Genehmigung der Beklagten verletzt sein könnten. d) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetzes der Rechtmäßigkeit der Genehmigungserteilung nicht entgegenstehen. Gemäß § 74 Abs. 4 BauO NRW wird die Baugenehmigung unbeschadet der (privaten) Rechte Dritter erteilt; die Baugenehmigung ist vielmehr zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, § 74 Abs. 1 BauO NRW. Hiernach sind Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes von der Bauaufsichtsbehörde nicht zu prüfen, denn diese sind Teil der privaten Rechtsordnung und damit kein öffentliches Recht. Vgl. Johlen, in: Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/ Koch/Plum, BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 74 Rn. 250. Demzufolge trifft die Baugenehmigung zu privatrechtlich zu bewertenden Rechtsverhältnissen auch keine Regelung. Dies gilt insbesondere auch für die Frage der Zulässigkeit eines Überbaus (§ 912 BGB). Dem lässt sich, anders als die Kläger meinen, nicht entgegenhalten, dass die Beklagte gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihres Ermessens dann eine Baugenehmigung wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse versagen kann oder gar muss, wenn die der Verwirklichung des Vorhabens entgegenstehenden Rechte Dritter offensichtlich sind. Denn es fehlt hier schon an der für die Annahme eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses erforderlichen Offensichtlichkeit entgegenstehender ziviler Nachbarrechte. Zum Maßstab vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 3. September 2015 - 7 A 1589/13 -, juris Rn. 28, m. w. N. Im Übrigen erläutert der Zulassungsantrag nicht weiter, weshalb die Anforderungen an das Sachbescheidungsinteresse für einen Baugenehmigungsantrag für sich genommen Drittschutz entfalten sollten, d. h. auch in dem Fall, in dem – wie hier – die Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Nachbarrechte nicht verletzt, zumal die Zulässigkeitsvoraussetzung des Sachbescheidungsinteresses im Kern der Entlastung des Verfahrens dient. Zur Entlastungsfunktion vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2008 ‑ 10 A 2741/07 -, juris Rn. 10. 2. Die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes sind erfüllt, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2010 - 2 A 1419/09 -, juris Rn. 3. Das ist hier nicht Fall. Nach den vorstehenden Ausführungen begründet das Zulassungsvorbringen schon keine relevanten Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Überdies legen die Kläger aber auch nicht hinreichend konkret dar, inwiefern und aus welchen Gründen von ihnen geltend gemachte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung eine Klärung in einem Berufungsverfahren erforderten. 3. Dem Zulassungsvorbringen ist kein Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu entnehmen. Die Kläger berufen sich zunächst darauf, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, indem es nicht auch das Wohnhaus „I.-------weg 1“ im Ortstermin in Augenschein genommen und Lichtbilder hierzu aufgenommen habe. Das Unterlassen einer weitergehenden Ortsbegehung kann hier schon deshalb auf keinen Verfahrensmangel führen, weil die Kläger noch nicht einmal eine entsprechende Beweisanregung gemacht haben, obwohl ihnen das Argument, das Vorhaben füge sich mit Blick auf die unmittelbar umliegende Bebauung ein, bekannt sein musste. Denn in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen über die Genehmigungserteilung (Bl. 137 der Beiakte) hat die Beklagte zur Begründung ihrer positiven Entscheidung erläutert, dass das Maß der Nutzung durch das Vorhaben des Beigeladenen ähnlich ausfalle wie bei den Wohnhäusern Nrn. 1, 7 und 9 in der Nachbarschaft und dass eine Dachanhebung auf dem gartenseitigen Anbau im I.-------weg 1 bereits durchgeführt worden sei. Es ist nicht geltend gemacht, dass die Kläger dies bestritten hätten, so dass sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung dem Verwaltungsgericht auch nicht von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Hiervon ausgehend haben die Kläger den Verfahrensfehler zudem nicht rechtzeitig gerügt (§ 173 VwGO i. V. m. §§ 295 Abs. 1, 534 ZPO). Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann danach nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach Kenntnis des angeblichen Verfahrensmangels steht der rügelosen Verhandlung i. S. d. § 295 Abs. 1 ZPO gleich. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 213, m. w. N. Danach ist vorliegend ein Rügeverlust eingetreten. Obwohl den Klägern jedenfalls bekannt sein musste, dass aus Sicht der Beklagten eine bereits durchgeführte Dachanhebung auf dem Südflügel des Wohnhauses „I.-------weg 1“ für die Genehmigungserteilung mittragend war und diesem Umstand folglich rechtliche Bedeutung ebenso für den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zukommen konnte, haben sie laut Protokoll im Ortstermin auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ohne zuvor die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung anzusprechen. Des Weiteren ist weder von den Klägern konkret aufgezeigt noch sonst anzunehmen, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ursächlich für das Entscheidungsergebnis gewesen sein könnte. Insbesondere wird weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass oder warum das Gericht bei einer Inaugenscheinnahme des Wohngebäudes im I.-------weg 1 zu einer günstigeren Entscheidung über die Klage gelangt wäre, zumal das Verwaltungsgericht lediglich zusätzlich ausgeführt hat, der Flügel des Gebäudes „I.-------weg 1“ gebe „den maßgeblichen Rahmen – mit – vor“, erkennbar vorrangig tragend für die Entscheidung jedoch der Umstand war, dass die Anhebung „nur“ um 71 cm weit entfernt von der Errichtung eines neuen Geschosses liege. Dass die Entscheidung selbst bei Fehlen der erwähnten Dachanhebung nicht abweichend getroffen worden wäre, wird zudem daran deutlich, dass das Verwaltungsgericht für das "Einfügen" nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerade nicht davon ausgegangen ist, es müsse eine wesentliche Entsprechung der städtebaulich relevanten Merkmale einer Hausgruppe – und dementsprechend eine schon vergleichbar vorhandene Dachanhebung gleichsam als Referenzvorhaben – gegeben sein. Schließlich hat es unabhängig davon auch noch darauf abgehoben, dass zur Bestimmung des vorgegebenen Rahmens für das Maß der baulichen Nutzung in der Hausgruppe berücksichtigt werden müsse, dass das Wohnhaus der Kläger um ein Stockwerk angehoben worden sei. Darauf auf, ob das Verwaltungsgericht nach Auffassung der Kläger unzutreffender Weise eine Prägung des maßgeblichen Bebauungsrahmens durch ihr eigenes, nicht unerheblich erweitertes Wohnhaus angenommen hat, kommt es nicht an. Denn bei der Prüfung, ob ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorliegt, ist die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz zu Grunde zu legen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 197, m. w. N. Ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt schließlich nicht darin begründet, dass das Verwaltungsgericht vor Erlass seines Urteils nicht die zuvor noch angeforderte Vorlage eines Brandschutz- und Standsicherheitsnachweises abgewartet habe. Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf der Annahme eines solchermaßen ordnungsgemäß erbrachten Nachweises. Da die verfahrensrechtlichen Nachweispflichten nach § 68 BauO NRW, auf deren Verletzung die Kläger sich berufen, keinen Nachbarschutz vermitteln, war eine weitergehende Sachverhaltsermittlung zur Vorlage etwaiger Bescheinigungen ohnehin nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat im vorliegenden Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.