Beschluss
12 E 897/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0303.12E897.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus J. zu bewilligen, zu Recht abgelehnt. Ungeachtet der Frage, inwieweit die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt an einer Tragung der Verfahrenskosten gehindert ist - aus ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich nicht schlüssig, wie sie mit den genannten Einkünften und Vermögenswerten ihren Lebensunterhalt bestreiten kann -, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -, juris Rn. 2, und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, juris Rn. 2. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit sie darin beschreibt, wie es aufgrund des Verhaltens ihrer Schwester - der Kindesmutter - und des Agierens des Jugendamtes der Stadt I. zu einer "Pflege" des Kindes E. E1. bei ihr gekommen sei, hat sie bereits weiterhin nicht aufgezeigt, dass ihr selbst der geltend gemachte Anspruch auf Pflegegeld überhaupt zustehen kann. Dies wäre entsprechend den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts und der von ihm zitierten ständigen Senatsrechtsprechung nur der Fall, wenn die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum personensorgeberechtigt für das angeblich in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) bei ihr erzieherisch versorgte (damalige) Kind E. E1. gewesen wäre. Dass ihr seinerzeit durch ein Familiengericht die elterliche Sorge für E. E1. übertragen worden wäre, lässt sich ihrem Vorbringen aber nicht entnehmen. Ebenso wenig ergibt sich aus den pauschalen und nur sehr rudimentären Angaben, dass für E. E1. von irgendeinem Jugendamt jemals Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege in ihrem Haushalt bewilligt worden wäre oder dass im Falle einer bei der Beklagten begründeten Zuständigkeit dort (und nicht etwa beim für die Stadt T1. zuständigen Jugendamt des N. Kreises) rechtzeitig ein Bedarf an Hilfe zur Erziehung angezeigt geworden wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).