Leitsatz: Erfolglose Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren. Das Entstehen einer Einigungsgebühr setzt die vertragliche Beilegung des Streits über materiell-rechtliche Ansprüche voraus. Der Ansatz einer Erledigungsgebühr setzt eine kausale anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung voraus. Die anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung muss in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung von drei Berufsrichterinnen bzw. -richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW). Eine die Zuständigkeit des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - begründende spezialgesetzliche Regelung liegt nicht vor. Die Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. §§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, §§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), sind im Rahmen der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die - wie hier - einen die Erinnerung nach den §§ 151, 165 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, nicht einschlägig. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2022 ‑ 6 E 324/22 -, juris Rn. 2 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 7. April 2021 mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Der Kläger kann weder die Festsetzung einer Einigungsgebühr (1.) noch die Festsetzung einer Erledigungsgebühr (2.) noch einer Terminsgebühr (3.) beanspruchen. 1. Eine Einigungsgebühr ist nicht entstanden. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, im Folgenden: VV RVG). Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Einigungsgebühr setzt zwar keinen protokollierten Vergleich voraus. Es genügt jede vertragliche Beilegung des Streits über materiell-rechtliche Ansprüche. Diese kann auch formlos durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Daher kann die Einigungsgebühr auch dann anfallen, wenn der Rechtsstreit - wie hier - durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird. Dies setzt allerdings voraus, dass gleichzeitig eine Einigung über materiell-rechtliche Ansprüche erzielt worden ist. Die Einigungsgebühr soll jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung des Rechtsstreits zu beschreiten. Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden. Zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 ‑ 15 E 1130/18 -, ZfSch 2019, 228 = juris Rn. 5, vom 13. November 2013 - 13 E 273/13 -, juris Rn. 3, und vom 8. Februar 2011 - 2 E 1410/10 -, juris Rn. 34; Bay. VGH, Beschluss vom 5. April 2017 - 19 C 15.1844 -, BayVBl 2017, 826 = juris Rn. 22. Dagegen fällt die Einigungsgebühr nicht an, wenn der Rechtsstreit nicht durch mehrseitiges Einvernehmen, sondern durch einseitiges Anerkenntnis beendet wird. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. April 2017, a. a. O. Rn. 22, vom 13. Dezember 2012 - 2 C 12.2523 -, juris Rn. 11, und vom 11. Juni 2008 - 10 C 08.777 -, RVGreport 2008, 385 = juris Rn. 10. An diesem Maßstab gemessen ist die Einigungsgebühr nicht entstanden. Im vorliegenden Rechtsstreit wurde dem Verfahren durch die einseitige Aufhebung des ablehnenden Bescheids und Zusage der Bezirksregierung, dem Kläger werde künftig hinsichtlich der erstrebten Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe "die gesundheitliche Eignung nicht mehr entgegengehalten", der Boden entzogen. Die Aufhebung des Bescheids und die Zusage erfolgten ausweislich der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohne jegliches Zutun des Prozessbevollmächtigten des Klägers, allein aufgrund eines dem beklagten Land telefonisch erteilten gerichtlichen Hinweises zu den Erfolgsaussichten der Klage. Vor diesem Hintergrund liegt ersichtlich keine nach den vorstehend genannten Maßstäben erforderliche vertragliche Einigung der Beteiligten über den mit der Klage geltend gemachten Neubescheidungsanspruch vor. Der (sinngemäße) Einwand des Klägers, es sei insoweit zu einer Einigung über den materiell-rechtlichen Anspruch gekommen, als das beklagte Land zugesichert habe, ihm die gesundheitliche Eignung nicht mehr entgegenzuhalten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Zusage des beklagten Landes handelt es sich schon nicht um eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, weil sie nicht den Erlass bzw. das Unterlassen eines bestimmten Verwaltungsakts zum Gegenstand hat. Im Übrigen wäre in einer solchen Zusicherung allenfalls eine einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung eigener Art oder aber ein Verwaltungsakt zu sehen, vgl. zur Rechtsnatur der Zusicherung etwa Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, 58. Aufl., Stand: 1. Januar 2023, VwVfG § 38 Rn. 13; Pautsch in: Pautsch/ Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 38 VwVfG Rn. 3; Schwarz, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 38 Rn. 5, nicht jedoch die für das Entstehen der Einigungsgebühr erforderliche vertragliche Einigung. Insoweit ist es auch ohne Belang, ob die Zusage des beklagten Landes ‑ wie der Kläger meint - über das mit der Klage verfolgte Begehren hinausgeht. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Festsetzung einer Erledigungsgebühr. Nach Nr. 1002 Satz 1 VV RVG entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung muss in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2022 ‑ 6 E 324/22 -, juris Rn. 8, vom 24. Oktober 2014 - 12 E 567/14 -, juris Rn. 11, und vom 19. Dezember 2013 - 16 E 204/13 -, juris Rn. 15. Erforderlich ist darüber hinaus eine für die Erledigung kausale Mitwirkung des Rechtsanwalts. Eine rechtliche Vermutung für die Ursächlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist in Nr. 1002 Satz 1 VV RVG nicht enthalten. Hat der Rechtsanwalt eine auf die Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts gerichtete Tätigkeit entfaltet und erfolgt anschließend die Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts, so spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung für die Ursächlichkeit seines Handelns. Gibt aber der Sachverhalt Anhalt dafür, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Aufhebungs- oder Abänderungsentscheidung der Behörde nicht ursächlich war, ist die Kausalität zu verneinen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2022 ‑ 6 E 324/22 -, juris Rn. 10, und vom 19. Dezember 2013 - 16 E 204/13 -, juris Rn. 19. Die Mitwirkung des Anwalts muss sich auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits beziehen; die Mitwirkung an der bloß formellen Beendigung des Rechtsstreits - etwa durch Abgabe einer Erledigungserklärung - genügt nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2013 ‑ 6 E 1129/12 -, juris Rn. 5, vom 6. Januar 2012 - 6 E 1033/11 -, ASR 2012, 74 = juris Rn. 10, vom 6. Juni 2011 - 6 E 305/11 - juris Rn. 3, und vom 25. Januar 2011 - 1 E 32/11 -, DVBl 2011, 584 (Leitsatz) = juris Rn. 26 f. m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 15 C 11.1714 -, juris Rn. 12. Davon ausgehend ist hier keine Erledigungsgebühr entstanden. Mit der Erinnerung bzw. mit der Beschwerde sind keine Bemühungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers dargetan worden, die eine für die materiell-rechtliche Erledigung des Verfahrens ursächliche Mitwirkung erkennen lassen. Wie bereits dargestellt, beruhte die Erledigung des Verfahrens ausschließlich auf dem oben bereits erwähnten gerichtlichen Hinweis an das beklagte Land, der dieses veranlasst hat, den Bescheid vom 15. Juni 2018, mit dem es die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt hatte, aufzuheben und zuzusagen, ihm künftig die (vermeintlich fehlende) gesundheitliche Eignung nicht mehr entgegen zu halten. Soweit die Beschwerde geltend macht, der Prozessbevollmächtigte habe den Kläger dahin beraten, die Klage nach Aufhebung des angefochtenen Bescheids nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen, folgt daraus keine Mitwirkung an der Erledigung der Rechtssache. Eine Mitwirkung an der Erledigung im Sinne der Nr. 1002 VV RVG liegt keineswegs immer dann vor, wenn durch das anwaltliche Verhalten (irgend-)eine gerichtliche Entscheidung erspart wird. Es muss vielmehr wegen der Mitwirkung des Rechtsanwalts eine Entscheidung in der bereits anhängigen Rechtssache entbehrlich werden. Diese betraf vorliegend die erneute Bescheidung des Antrags des Klägers auf Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis. Dass er es unterlassen hat, durch eine Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zum Zwecke der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs eine neue Streitsache zwischen den Beteiligten zu begründen, ist bezogen auf die materiell-rechtliche Erledigung des im Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung anhängigen Rechtsstreits unerheblich. Durch die Entscheidung, keinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zu stellen, sondern eine Erledigungserklärung abzugeben, hat der Prozessbevollmächtigte lediglich an der formellen Beendigung des Rechtsstreits mitgewirkt. Dies genügt nicht, um eine Erledigungsgebühr zur Entstehung zu bringen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 6 E 1129/12 -, juris Rn. 5 ff. 3. Schließlich ist auch keine Terminsgebühr entstanden. Nach Nr. 3104 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr u. a. auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist. Diese Voraussetzungen liegen unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen schon deshalb nicht vor, weil vorliegend weder ein Einigungsvertrag im Sinne der Nr. 1000 VV RVG geschlossen worden ist, noch sich die Rechtssache nach Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts "durch die anwaltliche Mitwirkung" im Sinne der Nr. 1002 RVG erledigt hat. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.