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Beschluss

2 K 7712/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0403.2K7712.23.00
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Tenor

Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 9. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 9. Februar 2024 wird zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundliegende Kostenlastentscheidung getroffen wurde. Da der Einstellungsbeschluss durch die damalige Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO getroffen worden ist, ist auch im Verfahren über die Erinnerung die Berichterstatterin für die Entscheidung zuständig. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. April 2022 – 8 M 22.584 –, juris, Rn. 8. Die am 9. Februar 2024 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 9. Februar 2024 bei Gericht eingegangene Erinnerung ist nach § 11 Abs. 3 RVG i.V.m. §§ 165, 151 VwGO statthaft und zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die mit Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20. und vom 24. Januar 2024 zur Kostenfestsetzung angemeldete Termins-, Einigungs- und Erledigungsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer zu Recht nicht als dem Kläger zu erstattende Kosten festgesetzt. Der Kläger kann weder die Festsetzung einer Einigungsgebühr (1.) noch die Festsetzung einer Erledigungsgebühr (2.) noch einer Terminsgebühr (3.) beanspruchen. 1. Eine Einigungsgebühr ist nicht entstanden. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, im Folgenden: VV RVG). Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Einigungsgebühr setzt zwar keinen protokollierten Vergleich voraus. Es genügt jede vertragliche Beilegung des Streits über materiell-rechtliche Ansprüche. Diese kann auch formlos durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Daher kann die Einigungsgebühr auch dann anfallen, wenn der Rechtsstreit - wie hier - durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird. Dies setzt allerdings voraus, dass gleichzeitig eine Einigung über materiell-rechtliche Ansprüche erzielt worden ist. Die Einigungsgebühr soll jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung des Rechtsstreits zu beschreiten. Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden. Zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 - 15 E 1130/18 -,ZfSch 2019, 228 = juris, Rn. 5, vom 13. November 2013 - 13 E 273/13 -, juris, Rn. 3, und vom 8. Februar 2011 - 2 E 1410/10 -, juris, Rn. 34; Bay. VGH, Beschluss vom 5. April 2017 - 19 C 15.1844 -, BayVBl 2017, 826 = juris Rn. 22. Dagegen fällt die Einigungsgebühr nicht an, wenn der Rechtsstreit nicht durch mehrseitiges Einvernehmen, sondern durch einseitiges Anerkenntnis beendet wird. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. April 2017, a. a. O. Rn. 22, vom 13. Dezember 2012 - 2 C 12.2523 -, juris, Rn. 11, und vom 11. Juni 2008 - 10 C 08.777 -, RVGreport 2008, 385 = juris, Rn. 10. An diesem Maßstab gemessen ist die Einigungsgebühr nicht entstanden. Eine Einigung über materiell-rechtliche Ansprüche ist nicht erfolgt. Vielmehr trat die Beendigung des Verfahrens durch beiderseitige Erledigungserklärungen aufgrund der einseitigen Aufhebung des Bescheids seitens des beklagten Landes als Reaktion auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 22. Dezember 2023 ein. Vor diesem Hintergrund liegt ersichtlich keine nach den vorstehend genannten Maßstäben erforderliche vertragliche Einigung der Beteiligten über den mit der Klage geltend gemachten Ansprüche vor. Es ist insbesondere auch keine Einigung über das weitere Begehren zur Ernennung zum Beamten auf Probe erfolgt. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Festsetzung einer Erledigungsgebühr. Nach Nr. 1002 Satz 1 VV RVG entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung muss in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist. Erforderlich ist darüber hinaus eine für die Erledigung kausale Mitwirkung des Rechtsanwalts. Eine rechtliche Vermutung für die Ursächlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist in Nr. 1002 Satz 1 VV RVG nicht enthalten. Hat der Rechtsanwalt eine auf die Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts gerichtete Tätigkeit entfaltet und erfolgt anschließend die Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts, so spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung für die Ursächlichkeit seines Handelns. Gibt aber der Sachverhalt Anhalt dafür, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Aufhebungs- oder Abänderungsentscheidung der Behörde nicht ursächlich war, ist die Kausalität zu verneinen. Die Mitwirkung des Anwalts muss sich auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits beziehen; die Mitwirkung an der bloß formellen Beendigung des Rechtsstreits - etwa durch Abgabe einer Erledigungserklärung - genügt nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2023 – 6 E 997/21 –, juris, Rn. 17 ff. m.w.N. Davon ausgehend ist hier keine Erledigungsgebühr entstanden. Bemühungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die eine für die materiell-rechtliche Erledigung des Verfahrens ursächliche Mitwirkung erkennen lassen, insbesondere über die Einlegung und Begründung der Klage hinausgehen, sind nicht dargetan worden. Indes ist die Aufhebung des streitbefangenen Bescheides, kausal auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 22. Dezember 2023 zurückzuführen. 3. Schließlich ist auch keine Terminsgebühr entstanden. Nach Nr. 3104 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr u. a. auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist. Diese Voraussetzungen liegen unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen schon deshalb nicht vor, weil vorliegend weder ein Einigungsvertrag im Sinne der Nr. 1000 VV RVG geschlossen worden ist, noch sich die Rechtssache nach Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts "durch die anwaltliche Mitwirkung" im Sinne der Nr. 1002 RVG erledigt hat. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.