OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 B 270/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0329.12B270.23.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die begehrte Prozesskostenhilfe. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die beabsichtigte Beschwerde hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe jedoch dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Die notwendige Erfolgsaussicht in diesem Sinne ist schon deshalb zu verneinen, weil die Antragsteller keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 VwGO hätten, wenn die beabsichtigte Beschwerde durch einen nach § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO Vertretungsberechtigten gestellt würde. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass ein Antragsteller innerhalb der Rechtsbehelfsfrist alles Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis für eine fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels zu beheben. Dazu gehört, dass innerhalb der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) eingereicht wird. Denn auch bei einem rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist nur in Betracht, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die Partei aber nur rechnen, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Dazu ist es auch in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich erforderlich, dass die Partei - innerhalb der Frist - den dafür vorgesehenen Vordruck ausgefüllt vorlegt. Nur wenn ein Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles zur Wahrung der Beschwerdefrist erforderliche getan und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 290/10 -, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3, und vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, jurisRn. 5 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2016 - 15 E 222/16 -, juris Rn. 16 f., und vom 30. Januar 2023 - 9 B 1056/22 -, juris Rn. 3 f. Daran fehlt es hier. Die Antragsteller haben zwar mit Schriftsatz vom 10. März 2023 (eingegangen beim Verwaltungsgericht am 14. März 2023 und beim Oberverwaltungsgericht am 15. März 2023) innerhalb der ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung laufenden zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars sowie entsprechende Belege haben sie aber bis zum Ablauf der genannten Frist nicht vorgelegt. Den Antragstellern war der Beschluss des Verwaltungsgerichts ausweislich der entsprechenden Postzustellungsurkunde am 2. März 2023 zugestellt und damit bekanntgegeben worden. Es kann offen bleiben, ob diese Zustellung gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 180 ZPO in Anbetracht der geltend gemachten Obdachlosigkeit wirksam war. Denn auch im Falle der Unwirksamkeit und einer nach dem Vorbringen der Antragsteller erst am 10. März 2023 erfolgten Bekanntgabe des Beschlusses wäre die dann (vgl. § 189 ZPO) ab diesem Zeitpunkt laufende Beschwerdefrist inzwischen verstrichen, ohne dass die Antragsteller zu ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben. Unter Zugrundelegung des 10. März 2023 als Zeitpunkt der Bekanntgabe lief die Frist des § 147 Abs. 1 VwGO am 24. März 2023, 24 Uhr ab (vgl. § 57 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Gründe dafür, dass die Antragsteller unverschuldet gehindert waren, die erforderlichen Unterlagen fristgerecht einzureichen, sind weder ausdrücklich vorgetragen noch ersichtlich. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2023 - 9 B 1056/22 -, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 -, juris Rn. 14. Zwar haben die Antragsteller mit Schriftsätzen vom 10. März 2023 und vom 20. März 2023 Fristverlängerung beantragt, mit der Begründung, der Antragsteller zu 1. habe einen Herzinfarkt erlitten, zudem haben sie mit Schriftsatz vom 20. März 2023 die Zusendung von PKH-Vordrucken beantragt, nachdem sie auf die Erforderlichkeit der Einreichung selbiger mit gerichtlicher Verfügung vom 15. März 2023 hingewiesen worden sind. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass sie an der fristgerechten Einreichung vollständiger PKH-Unterlagen unverschuldet gehindert waren. Etwaige Hinderungsgründe folgen zunächst nicht aus der vom Antragsteller zu 1. geltend gemachten Erkrankung, die diesen offenkundig nicht gehindert hat, einen Prozesskostenhilfeantrag für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren zu stellen. Ferner ergeben sich derartige Hinderungsgründe nicht aus der Anforderung der entsprechenden Vordrucke. Insoweit ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchen konkreten Hinderungsgründen die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der Frist eigenständig besorgt und eingereicht werden konnten. Einem Prozessbeteiligten ist es grundsätzlich möglich und zumutbar, sich rechtzeitig selbst um ein solches Formular zu bemühen. Prozesskostenhilfeformulare können bei jedem Gericht - auch bei dem Verwaltungsgericht oder bei einem Amtsgericht in Wohnortnähe - oder auch über das Internet erlangt werden. Insbesondere führen die jeweils ersten Treffer einer Google-Recherche mit den Suchwörtern "PKH-Vordruck", "PKH-Erklärung" und "PKH-Antrag" zu einem Link auf die Seiten des Justizportals des Bundes und der Länder, mit dem das Prozesskostenhilfe-Formular direkt aufgerufen (und ausgefüllt) werden kann. Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 22. Januar 2020- 1 Bf 3/20.Z -, juris Rn. 21. Dass dies den Antragstellern - ggf. auch mit Hilfe ihrer Tochter - nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Antragsteller sich bereits bei Abfassen der mit "Antrag auf PKH" eingeleiteten Rechtsmittelschrift vom 10. März 2023 über die Beantragung von Prozesskostenhilfe im Klaren waren. Ob eine Übersendung des Prozesskostenformulars durch den Senat, dem der Schriftsatz vom 20. März 2023 erst am Nachmittag des Folgetages zugeleitet worden ist, an die von den Antragstellern genannte Postanschrift, unter der sie nach eigenen Angaben nicht wohnen, so rechtzeitig hätte erfolgen können, dass den Antragstellern eine fristgerechte Einreichung der Unterlagen möglich gewesen wäre, erscheint zudem äußerst fraglich. Abgesehen davon hätte eine noch wirksam einzulegende Beschwerde auch im Falle einer Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist keine Aussicht auf Erfolg. Denn die Antragsteller haben - auch unter Berücksichtigung ihres bisherigen zweitinstanzlichen Vorbringens - keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.