Beschluss
18 E 624/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0404.18E624.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (im Ergebnis) zu Recht abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den mit Schriftsatz vom 27. November 2019 "unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe" gestellten Antrag für ein selbstständiges Beweisverfahren nach § 98 VwGO i.V.m. § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat schon deshalb nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil dieser Antrag für ein selbstständiges Beweisverfahren bereits unzulässig ist. Denn Prozesserklärungen, zu denen auch ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gehört, sind bedingungsfeindlich. Vgl. zur Unzulässigkeit einer unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobenen Klage: BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1990 - 9 B 92.90 -, juris, Rn. 8, m.w.N. Abgesehen davon kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Frage der Reise(un)fähigkeit aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses um eine Rechtsfrage handelt. Schließlich dürfte es auch deshalb an den erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten fehlen, weil die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sein dürften. Nach dieser Vorschrift kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass (1.) der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, (2.) die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels, (3.) der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO dann anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Zwar dürfte diese Regelung über § 98 VwGO auch im Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung, das - anders als der Zivilprozess - nicht durch den Beibringungsgrundsatz geprägt ist, Anwendung finden. Jedoch sind bei der Anwendung die Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen. Es ist danach grundsätzlich Aufgabe der Verwaltungsbehörde, im Rahmen der Amtsermittlung (§ 24 Abs. 1 VwVfG) erforderlichenfalls weitere Sachaufklärung zu betreiben und gegebenenfalls ein Gutachten einzuholen, denn die Behörde hat auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Ein rechtliches Interesse für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor Anhängigkeit der Klage ist damit grundsätzlich zu verneinen, wenn dieses Fragen betrifft, denen die Behörde im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nachzugehen hat. Die erforderliche Beweisaufnahme kann und muss insoweit bei der Behörde durchgeführt werden. Eine Verlagerung der Sachverhaltsaufklärung auf das Verwaltungsgericht liefe dem gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf damit grundsätzlich zuwider; nur wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass die Behörde unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gar nicht oder fehlerhaft ermittelt, kann das notwendige rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bejaht werden. Vor der Einleitung eines antragsbedürftigen Verwaltungsverfahrens ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die Behörde ihre Verpflichtung zur Amtsermittlung verletzen wird. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 29. März 2022 - OVG 4 I 1/22 -, juris, Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. August 2019 - 5 S 2488/18 -, juris, Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 12. April 2018 - 2 B 227/18 - juris Rn. 3 ff , jew. m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben dürfte sich ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hier nicht feststellen lassen. Es wird vom Antragsteller schon nicht in schlüssiger, substantiierter Weise dargetan und erst recht nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gar nicht oder fehlerhaft ermittelt hätte. Einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dürfte schon entgegen stehen, dass der Antragsteller trotz Aufforderung durch den Antragsgegner seinerseits keine Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG vorgelegt haben dürfte, die sich insbesondere auch zu den Folgen verhält, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben. Vielmehr hat der Antragsteller mit der Antragsschrift vom 27. November 2019 vorgetragen: "Da die fachärztlichen Untersuchungen beginnend ab der letzten Diagnose, halbjährlich erfolgen, ist eine entsprechende Untersuchung, für die Erstellung des angeforderten Gutachtens nicht möglich. Der zuständige Chefarzt des behandelnden Krankenhauses Dr. S. T. , ist vermutlich mangels eingehender Untersuchung hinsichtlich Reisefähigkeit nicht in der Lage, das geforderte Gutachten zu erstellen." Zudem räumt der Antragsteller mit der Beschwerdeschrift vom 3. Juli 2020 selbst ein: "Die Arztbriefe sind, wie auch in anderen Verfahren, äußerst vage." Soweit der Antragsteller mit Verweis auf den Informations- und Kriterienkatalog vom 22. November 2004 mit der Beschwerdeschrift vom 3. Juli 2020 die Auffassung vertritt, "beachtliche[] Indizien" hätten die Amtsermittlungspflicht des Antragsgegners ausgelöst, geht sein Vorbringen fehl. Hierauf hat bereits der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderungsschrift vom 29. Juli 2020 zutreffend hingewiesen. Der Antragsteller blendet insoweit völlig aus, dass sich die Gesetzeslage seit dem 11. März 2016 durch Einfügung der Absätze 2c und 2d in § 60a AufenthG geändert hat. Mit Rücksicht auf den vom Antragsteller erstmals mit der Beschwerde angesprochenen Aspekt einer Duldungserteilung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist im Übrigen auch im Hinblick auf eine notwendige Dialyse nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner den Antragsteller ohne weitere Aufklärung des Gesundheitszustands abzuschieben beabsichtigte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.