Leitsatz: 1. Der nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW für die Fahrkostenerstattung an Schüler der Berufskollegs maßgebende Begriff der „Berufskollegs in Vollzeitform gemäß § 22“ erfasst in Anlehnung an § 8 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW die in § 22 SchulG NRW genannten vollzeitschulischen Bildungsgänge des Berufskollegs, bei denen sich der schulische Unterricht grundsätzlich ganztägig über mindestens fünf Wochentage je Unterrichtswoche erstreckt. 2. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Fahrkostenerstattung an Schüler von Berufskollegs daran zu knüpfen, dass sie einen vollzeitschulischen Bildungsgang im Sinn von § 22 SchulG NRW besuchen, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.118,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (II.) zuzulassen. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin stehe keine Schülerfahrkostenerstattung für das erste Schuljahr des dreijährigen Bildungsgangs der Fachrichtung Heilerziehungspflege der Fachschule, Praxisintegrierte Ausbildung, am Berufskolleg Allgemeingewerbe, Hauswirtschaft und Sozialpädagogik des Beklagten zu, weil sie das Berufskolleg im Sinn des § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW nicht in Vollzeitform gemäß § 22 SchulG NRW besucht habe. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen seien nur gegeben, wenn der jeweilige Schüler für die Vermittlung der Bildung kein regelmäßiges (nennenswertes) Entgelt erhalte. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (S. 7 ff. des Urteils). 1. Gegen diese Feststellung wendet die Klägerin im Ergebnis ohne Erfolg zunächst ein, der Beklagte habe mit Schriftsatz vom 20. Juni 2018 unstreitig gestellt, dass ein vollzeitschulischer Bildungsgang „im schulorganisatorischen Sinn“ vorliege. Indem er die Fahrkostenerstattung aber ebenso wie das Verwaltungsgericht an einen hiervon verschiedenen schülerfahrkostenrechtlichen Begriff des vollzeitschulischen Bildungsgangs knüpfe, verwende er eine begriffliche Differenzierung, die eine Grundlage weder im SchulG NRW noch in der SchfkVO NRW finde. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob ein Entgelt gezahlt werde. Diese Einwände der Klägerin begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur der oben wiedergegebenen Begründung des Verwaltungsgerichts, nicht hingegen auch seiner genannten Feststellung im Ergebnis. Der nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW für die Fahrkostenerstattung an Schüler der Berufskollegs maßgebende Begriff der „Berufskollegs in Vollzeitform gemäß § 22“ erfasst in Anlehnung an § 8 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW die in § 22 SchulG NRW genannten vollzeitschulischen Bildungsgänge des Berufskollegs, bei denen sich der schulische Unterricht grundsätzlich ganztägig über mindestens fünf Wochentage je Unterrichtswoche erstreckt (ähnlich der erste Halbsatz der Nr. 2.1.1 Satz 3 VVzSchfkVO). Anspruchsbegründend kann danach nur der Besuch eines Bildungsgangs sein, der in § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 bis 7 SchulG NRW als vollzeitschulischer Bildungsgang bezeichnet ist, sofern das Berufskolleg keinen Gebrauch von der ihm in § 22 Abs. 8 SchulG NRW für die Bildungsgänge nach Abs. 5 bis 7 eingeräumten Möglichkeit gemacht hat, den Bildungsgang in Teilzeitform einzurichten. Hingegen ist das Fehlen eines regelmäßigen (nennenswerten) Entgelts, das der Schüler für die Vermittlung der Bildung erhält, entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts kein Merkmal des gesetzlichen Begriffs „Berufskolleg in Vollzeitform gemäß § 22“ in § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW geworden, sondern lediglich gesetzgeberisches Motiv dafür gewesen, Schüler des Berufskollegs, die teilzeitschulische Bildungsgänge besuchen, von der Schülerfahrkostenerstattung auszunehmen. Für dieses Begriffsverständnis spricht, dass § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ausdrücklich und ohne Beschränkung auf einzelne Absätze auf § 22 SchulG NRW und die dort genannten vollzeitschulischen Organisationsformen einschließlich der verschiedenen Möglichkeiten des Berufskollegs nach Abs. 8 verweist, Bildungsgänge gemäß Abs. 5 bis 7 in Teilzeitform oder einer Kombination aus Vollzeit- und Teilzeitform einzurichten. Diese uneingeschränkte Bezugnahme rechtfertigt den Schluss, dass die in § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 bis 7 SchulG NRW normierten vollzeitschulischen Bildungsgänge und die gegebenenfalls nach § 22 Abs. 8 SchulG NRW vom Berufskolleg gewählte Organisationsform auch schülerfahrkostenrechtlich für den Begriff „Berufskolleg in Vollzeitform gemäß § 22“ in § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW maßgeblich sein sollen. § 22 SchulG NRW liegt auch ein einheitliches Verständnis dieses Begriffs zugrunde, obwohl diese Vorschrift nur in Abs. 8 ausdrücklich von „Vollzeit- und Teilzeitform“ spricht. Denn der Begriff der Vollzeitform in Abs. 8 stimmt mit dem Begriff der „vollzeitschulischen Bildungsgänge“ in § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 bis 7 SchulG NRW überein. Demgegenüber lässt sich dem Wortlaut keiner der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen ein Anhaltspunkt für ein Verständnis entnehmen, dass es schülerfahrkostenrechtlich auf das Fehlen eines regelmäßigen Ausbildungsentgelts ankommen soll. Ebenso entbehrt, wie die Klägerin - wenn auch letztlich erfolglos - zu Recht rügt, eine Unterscheidung zwischen diesem schulorganisatorischen Begriff des vollzeitschulischen Bildungsgangs und einem hiervon inhaltlich verschiedenen schülerfahrkostenrechtlichen Begriff des vollzeitschulischen Bildungsgangs einer Grundlage im SchulG NRW. Lediglich die beiden verordnungsrechtlichen Ausschlussgründe in § 20 Abs. 2 SchfkVO NRW knüpfen an die Inanspruchnahme von „Leistungen nach anderen Vorschriften“ oder die Leistung einer „Ausbildungsvergütung aufgrund tarifrechtlicher Regelung“ an. Wäre der Inhalt dieser Ausschlussgründe bereits durch den Begriff der „Berufskollegs in Vollzeitform gemäß § 22“ in § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW gesetzlich zwingend vorgegeben, hätte es keiner zusätzlichen verordnungsrechtlichen Normierung bedurft. Nach diesem Maßstab war der im hier streitigen Schuljahr beim Berufskolleg Allgemeingewerbe, Hauswirtschaft und Sozialpädagogik des Beklagten eingerichtete dreijährige praxisintegrierte Bildungsgang der Fachrichtung Heilerziehungspflege im Fachbereich Sozialwesen der Fachschule im Sinn des § 22 Abs. 7, Abs. 8 SchulG NRW kein vollzeitschulischer Bildungsgang. Der schulische Unterricht in diesem Bildungsgang erstreckte sich ganztägig über lediglich zwei Wochentage je Unterrichtswoche. Folgerichtig war die Klägerin in diesem Schuljahr keine Schülerin des „Berufskollegs in Vollzeitform gemäß § 22“ im Sinn des § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Die hiervon abweichende Auffassung des Beklagten im Schriftsatz vom 20. Juni 2018, „im schulorganisatorischen Sinn“ habe ein vollzeitschulischer Bildungsgang vorgelegen, ist unzutreffend. Die Tatsache, dass die Klägerin neben ihren fachtheoretischen Ausbildungsanteilen im schulischen Unterricht an den übrigen drei Wochentagen je Unterrichtswoche die zum Bildungsgang gehörenden fachpraktischen Ausbildungsanteile absolvierte, also „in Vollzeit“ an einem Bildungsgang teilnahm, ändert hieran nichts. Entscheidend für die Frage eines vollzeitschulischen Bildungsgangs ist - wie oben dargestellt - grundsätzlich der zeitliche Umfang des schulischen Unterrichts, nicht derjenige des Bildungsgangs insgesamt einschließlich der fachpraktischen Ausbildungsanteile. Eine Ausnahme hiervon kann in Anlehnung an § 8 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO NRW nur gelten, wenn es sich bei den fachpraktischen Ausbildungsanteilen um eine lehrplanmäßig vorgesehene schulische Veranstaltung handelte. Nach der genannten Norm gilt als Unterrichtsort auch die der Wohnung nächstgelegene aufnahmebereite Ausbildungsstätte, in der ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum als schulische Veranstaltung durchgeführt wird. Voraussetzung hierfür wäre allerdings, dass das Praktikum von der Schule organisiert und inhaltlich verantwortet wird. Daran fehlte es vorliegend. Denn nach § 31 Abs. 3 Satz 1 der Anlage E zur APO-BK sind die Studierenden, unabhängig von der Organisationsform, nach einem individuellen Ausbildungsplan auszubilden, der mit dem Berufskolleg lediglich abzustimmen ist. Die fachpraktische Ausbildung wird von den Lehrkräften des Berufskollegs nur begleitet (§ 31 Abs. 4 Satz 1 der Anlage E zur APO-BK). Die hier in Rede stehenden, zum Bildungsgang gehörenden fachpraktischen Ausbildungsanteile wurden demnach nicht schulisch, sondern betrieblich organisiert. Die Begleitung durch die Schule machen sie ‑ entgegen der Ansicht der Klägerin ‑ noch nicht zu einer schulischen Veranstaltung. Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, welchen Zeitumfang ein (Fach-)Praktikum maximal haben darf, um noch anzunehmen, dass es eine lehrplanmäßig vorgesehene schulische Veranstaltung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO NRW ist, in diesem Verfahren keiner Entscheidung. Mit der vorstehenden Begründung kann der Senat das angefochtene Urteil ohne Berufungszulassung bestätigen, obwohl das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Besuchs eines „Berufskollegs in Vollzeitform“ nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW maßgeblich darauf gestützt hat, dass die Klägerin für die Vermittlung der Bildung ein regelmäßiges (nennenswertes) Entgelt erhalte. Insbesondere verletzt der Senat damit nicht die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Für den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt es im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht allein darauf an, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung bestehen. Maßgeblich ist vielmehr die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Oberverwaltungsgericht kann im Berufungszulassungsverfahren auch auf andere als die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung abstellen, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb nicht über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht, also keine Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 ‑, NJW 2021, 3525, juris, Rn. 14, 20, und vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106, juris, Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 ‑ 7 AV 4.03 ‑, NVwZ-RR 2004, 542, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2022 ‑ 19 A 279/21 ‑, juris, Rn. 11, vom 22. Juli 2021 ‑ 19 A 3718/19 ‑, juris, Rn. 14, vom 3. Januar 2017 ‑ 19 A 1970/14 ‑, FamRZ 2017, 1884, juris, Rn. 23, und vom 28. April 2016 ‑ 19 A 2148/13 -, juris, Rn. 19; VerfGH BW, Urteil vom 15. Februar 2016 - 1 VB 57/14 -, juris, Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 25. März 2013 ‑ 11 ZB 12.2712 -, juris, Rn. 18. Hier liegt die Frage nach der Auslegung des Begriffs des „Berufskollegs in Vollzeitform“ in § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ohne weiteres auf der Hand, zumal diese sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der ersten Instanz zwischen den Beteiligten umstritten war. Dabei hat auch der zeitliche Umfang des schulischen Unterrichts sowie der fachpraktischen Ausbildungsanteile bereits eine Rolle gespielt, auch wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil letztlich nicht (tragend) darauf abgestellt hat. So hat insbesondere die Klägerin unter Nr. 2 der Klageschrift umfangreichere Ausführungen zur Frage des vollzeitschulischen Bildungsgangs im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung in zeitlicher Hinsicht gemacht, auf die sie in der Zulassungsbegründung Bezug nimmt. 2. Erfolglos bleibt weiter die Rüge der Klägerin, jedenfalls der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete es, Schülern der praxisintegrierten Form der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger dieselbe Kostenerstattung zu gewähren wie solchen der entsprechenden „klassischen“ vollzeitschulischen Ausbildung. Im Schülerfahrkostenrecht verbietet der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG eine Differenzierung zwischen verschiedenen Schülerkreisen nur dann, wenn hierfür keinerlei sachlich einleuchtende Gründe erkennbar sind. Hier ist der Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers und des von ihm zur Ausgestaltung ermächtigten Verordnungsgebers besonders groß. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Differenzierung bei der Abgrenzung der begünstigten Schüler erschöpfen sich im Willkürverbot. Denn im Sach- und Regelungsbereich des nordrhein-westfälischen Schülerfahrkostenrechts geht es um die Gewährung staatlicher Leistungen, die der Landesgesetzgeber nach der ständigen Senatsrechtsprechung freiwillig, d. h. ohne eine entsprechende verfassungsrechtliche Verpflichtung gewährt. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2020 - 6 BN 3.19 -, juris, Rn. 7, und vom 15. Januar 2009 - 6 B 78.08 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2021 ‑ 19 B 772/20 ‑, juris, Rn. 14, und vom 1. März 2013 ‑ 19 A 702/11 ‑, StuGR 2013, 29, juris, Rn. 43 ff. m. w. N. Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Fahrkostenerstattung an Schüler von Berufskollegs daran zu knüpfen, dass sie einen vollzeitschulischen Bildungsgang im Sinn von § 22 SchulG NRW besuchen, von sachlich einleuchtenden Gründen der Schonung der Haushalte des Landes und der kommunalen Schulträger getragen. Mit dem Begriff des „Berufskollegs in Vollzeitform gemäß § 22“ im Sinn des § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW in der oben dargestellten Auslegung hat der Landesgesetzgeber seinen sehr weiten Ausgestaltungsspielraum eingehalten. Ebenso wenig ergibt sich der Klageanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. einer Ermessenspraxis des Beklagten, Fahrkosten für den Besuch des Bildungsgangs der Fachschule für Heilerziehungspflege, Praxisintegrierte Ausbildung, zu erstatten. Das hat das Verwaltungsgericht unter (2) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden. II. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, „ob auch Schülerinnen und Schülern, die eine praxisintegrierte Ausbildung in Vollzeitform absolvieren, Fahrkostenerstattung zusteht“ stellt sich in dieser Formulierung von vornherein nicht, weil die Klägerin ihr ein von § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW abweichendes, die fachpraktischen Ausbildungsanteile einschließendes Verständnis des Begriffs „Vollzeitform“ zugrunde legt. Versteht man darunter hingegen, wie hier, nur die schulischen (fachtheoretischen) Ausbildungsanteile, lässt sich die Rechtsfrage entsprechend den obigen Ausführungen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres aus dem Gesetz heraus verneinen. Im Übrigen fehlt der aufgeworfenen Rechtsfrage auch deshalb mittlerweile die Klärungsbedürftigkeit, weil sich die Sozialpartner in den Tarifverhandlungen in 2018 darauf geeinigt haben, Auszubildende in Erziehungsberufen in Form einer Praxisintegrierten Ausbildung in den „TVAöD - Besonderer Teil Pflege“ aufzunehmen und ihre Ausbildungsvergütung verbindlich zu regeln. Daraus ergibt sich nunmehr für sie ein tarifvertraglicher Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung, der nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO NRW zu einem Ausschluss eines Anspruchs auf Fahrkostenübernahme führt. Vgl. Handreichung zur Organisation einer praxisintegrierten Ausbildung in der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungspflege (Stand 14. September 2022) der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule - (QUA-LiS NRW), S. 4 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).