Beschluss
1 B 1215/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0406.1B1215.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.658,04 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.658,04 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller sie nicht fristgerecht eingelegt hat. Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Diesen Anforderungen ist, wie der Senat schon mit seiner Hinweisverfügung vom 9. März 2023 ausgeführt hat, hier nicht genügt. Der Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2022 ist dem Antragsteller ausweislich des im hiesigen gerichtlichen Fachverfahren erzeugten Repräsentats des von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erzeugten elektronischen Empfangsbekenntnisses – zu den technischen Abläufen vgl. die instruktive Darstellung im Beschluss des BVerwG vom 19. September 2022 – 9 B 2.22 –, juris, Rn. 16 bis 19 – am 28. Oktober 2022 zugestellt worden. Auf den Umstand, dass der XJustiz-Datensatz ("xjustiz_nachricht.xml") erst am 31. Oktober 2022 an das Verwaltungsgericht zurückgesandt worden ist, kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr das Datum des elektronischen Empfangsbekenntnisses, das auf einer entsprechenden Eintragung des Zustellungsempfängers beruht. Zu Letzterem vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 19. September 2022 – 9 B 2.22 –, juris, Rn. 18. Das ist vorliegend der 28. Oktober 2022. Die zweiwöchige Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO endete nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB daher am Freitag, den 11. November 2022. Die Beschwerde ist erst am Montag, den 14. November 2022, und damit nach Fristablauf, beim Verwaltungsgericht eingegangen. Ein (elektronisches) Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung. Dadurch ist der Beweis, dass das zuzustellende Schriftstück (elektronische Dokument) den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, allerdings nicht ausgeschlossen. Nicht ausreichend ist aber eine bloße Erschütterung der Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis. Vielmehr muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet, mit anderen Worten der Gegenbeweis geführt und jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2001 – 2 BvR 2211/97 –, juris, Rn. 19 f.; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2022 – 9 B 2/22 –, juris, Rn. 6 ff. (zum elektronischen Empfangsbekenntnis Rn. 9 ff.); BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – IX ZB 41/20 –, juris, Rn. 10; OLG Bremen, Beschluss vom 20. September 2022 – 3 U 21/22 –, juris, Rn. 12 f. Diesen Gegenbeweis hat der Antragsteller mit dem Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten, mit dem dieser auf die Hinweisverfügungen des Senats vom 9. und 10. März 2023 reagiert hat, ersichtlich nicht geführt. Die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 9. März 2023, mit denen eine Erteilung des Empfangsbekenntnisses am 28. Oktober 2022 verneint und dies begründet wird (Seite 2, erster Absatz), sind nicht geeignet, jede Möglichkeit der Richtigkeit des vorliegenden Empfangsbekenntnisses und damit des Datums der Zustellung des Eilbeschlusses (schon) am 28. Oktober 2022 auszuschließen. Die insoweit gegebene Begründung, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am fraglichen Tag in anderer Sache ganztätig zwecks Vorbereitung und Durchführung eines mündlichen Anhörungstermins beim Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst in X. abwesend gewesen und ihm die Zustellung aus diesem Grund erst am Montag, den 31. Oktober 2022 vorgelegt worden sei, führt ersichtlich nicht weiter. Diese (in zeitlicher Hinsicht kaum substantiierten) Angaben sind nämlich schon nicht ansatzweise nachgewiesen. Unabhängig davon ist die Wahrnehmung eines auswärtigen Termins für sich genommen auch nicht geeignet, die Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses auszuschließen, da dies technisch nicht nur im Büro, sondern auch mittels mobiler Endgeräte erfolgen kann. Eine andere Bewertung rechtfertigen auch nicht die weiteren Ausführungen in dem Schriftsatz vom 17. März 2023 mitsamt den zugehörigen Anlagen. Das darin in Bezug genommene elektronische Empfangsbekenntnis für die Zustellung des zunächst fehlerhaft übersandten Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2022 findet sich ebenfalls in der Gerichtsakte (e-Akte des Verwaltungsgerichts, Bl. 126), ist aber von dem hier relevanten elektronischen Empfangsbekenntnis (a. a. O., Bl. 125) dadurch erkennbar zu unterscheiden, dass das jeweilige Feld „Datum des Schreibens“ mit unterschiedlichen Daten (24. bzw. 28. Oktober 2022) ausgefüllt wurde. Damit kommt der jeweilige konkrete Bezug der beiden Empfangsbestätigungen hinreichend zum Ausdruck. Ebenso wenig ist das ohne jede Erläuterung als Anlage des Schriftsatzes vom 17. März 2023 vorgelegte Datenblatt, das u. a. ein "Nachrichtenjournal" zeigt, geeignet, den Gegenbeweis für den durch das Empfangsbekenntnis dokumentierten Zeitpunkt der erstmaligen Entgegennahme der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Prozessbevollmächtigten zu führen. Für den Senat ist schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu erkennen, ob die in dem Feld „Nachrichtenjournal“ genannten Ereignisse eine vollständige Wiedergabe des Geschehens darstellen, zumal die Eintragungen – Empfang durch eine Kanzleimitarbeiterin und zeitgleiches Versenden der EGVP-Nachricht mit der Safe-ID – eine Kenntnisnahme durch den Prozessbevollmächtigten vermissen lassen. Darüber hinaus fehlt dort auch der „Zeitpunkt der Abgabe des eEB“ (elektronischen Empfangsbekenntnisses), bei dem es sich nach dem beA-Anwenderhandbuch der Bundesrechtsanwaltskammer um eines der regulär im Nachrichtenjournal gespeicherten Ereignisse handelt, vgl. https://handbuch.bea-brak.de/arbeiten-mit-ihrem-bea/nachrichten/verwalten/nachrichtenjournal. Das weitergehende (materiell-rechtliche) Vorbringen des Antragstellers aus seinem Schriftsatz vom 9. März 2023, der angefochtene Beschluss sei bei Zugrundelegung des früheren Empfangszeitpunktes (28. Oktober 2022) offensichtlich rechtswidrig, weil ihm ein Einzelrichterbeschluss zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekanntgegeben worden sei, ist ungeachtet der Frage, ob es in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, nach dem Vorstehenden unerheblich. Da der Antragsteller die Frist zur Einlegung der Beschwerde versäumt hat, kann er einen etwaigen derartigen Mangel der erstinstanzlichen Entscheidung nicht (mehr) geltend machen. Der Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2022 ist vielmehr formell rechtskräftig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser (auch) im Beschwerdeverfahren – ungeachtet seiner (nicht dem Vertretungserfordernis genügenden) inhaltlichen Stellungnahme – keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 14. November 2022) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das mit dem Antragsbegehren angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen wären. Nicht zu berücksichtigen sind die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 15 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2022 auf 86.632,14 Euro (Januar, Februar und März jeweils 7.123,18 Euro, danach monatlich jeweils 7.251,40 Euro); ein Viertel hiervon ist der festgesetzte Streitwert. Von einer Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung des Streitwerts, die für die ersten drei Monate des Jahres fehlerhaft die erst ab April 2022 geltenden höheren Monatsbeträge zugrunde legt, gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG sieht der Senat ab, da diese ebenfalls noch in die Wertstufe bis 22.000,00 Euro (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) fällt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.