Beschluss
10 B 300/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0417.10B300.23.00
3mal zitiert
9Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beschluss wird aufgehoben.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss wird aufgehoben. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorbehalten. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Sie ist zulässig. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (4 K 8859/22) gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 26. Oktober 2022 für die Errichtung eines Gebäudes mit Büroflächen im Erdgeschoss, 14 Wohneinheiten in den Obergeschossen und einer Tiefgarage (im Folgenden: Baugenehmigung beziehungsweise Vorhaben) auf dem Grundstück C. 2a, 2b in E. (Gemarkung I., Flur 26, Flurstück 82) bis zu einer Entscheidung der Kammer über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angeordnet hat, kann mit der Beschwerde angegriffen werden. Die Beschwerdemöglichkeit ist nicht nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 2015 - 8 B 555/15 -, Seite 2 des Beschlussabdrucks (n.v.), vom 10. Dezember 2014 - 1 B 1251/14 -, juris Rn. 3, vom 20. November 2008 - 7 B 1711/08 -, Seite 2 des Beschlussabdrucks (n.v.), vom 5. November 2008 - 8 B 1631/08 -, juris Rn. 4 f., und vom 10. Oktober 1996 - 10 B 2434/96 -, juris Rn. 1. Die Beschwerde ist begründet. Eine für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens (§§ 80, 123 VwGO) geltende Zwischenregelung steht dem Verwaltungsgericht in begründeten Einzelfällen zu Gebote, um sicherzustellen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt noch effektiven Rechtsschutz entsprechend den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisten kann; namentlich wird eine solche Zwischenregelung dann in Betracht kommen, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Eilentscheidung in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden geschaffen würden. Ob sie erforderlich ist, ist im Wege einer Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln. In diese Abwägung einzustellen sind einerseits die Folgen, die einträten, wenn die Zwischenregelung nicht erginge und der Eilantrag später Erfolg hätte, und andererseits diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn eine Zwischenregelung bis zur Entscheidung über den Eilantrag erlassen worden wäre, der Eilantrag aber abgelehnt würde. Eine Folgenabwägung ist dann nicht vorzunehmen, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2016 - 7 B 715/16 -, juris Rn. 2, vom 10. Juni 2015 - 8 B 555/15 -, Seite 2 des Beschlussabdrucks (n.v.), vom 10. Dezember 2014 - 1 B 1251/14 -, juris Rn. 3, vom 3. Februar 2014 - 2 B 33/14 -, Seite 2 f. des Beschlussabdrucks (n.v.), vom 5. September 2013 - 2 B 1010/13 -, Seite 2 f. des Beschlussabdrucks (n.v.), vom 5. November 2008 - 8 B 1631/08 -, juris Rn. 8 f., und vom 10. Oktober 1996 - 10 B 2434/96 -, juris Rn. 4. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Zwischenentscheidung zugunsten der Antragstellerin zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht geboten. Zwar lässt sich auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstands nicht feststellen, dass ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre. Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin daran, dass die Bauarbeiten bereits in der Zeit bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über ihren Eilantrag ruhen, weil ansonsten in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen geschaffen würden, besteht jedoch nicht. Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin sich gegen Beeinträchtigungen ihres Grundstücks, des darauf errichteten und als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragenen Gebäudes sowie der darin unter anderem betriebenen Gaststätte mit einer Brauerei und einem Biergarten wendet, die sie infolge der Nutzung des genehmigten Wohn- und Geschäftshauses befürchtet. Auch wenn die Bautätigkeit durch die Beigeladene wie geplant fortgeführt werden sollte, ist nicht zu erwarten, dass eine Aufnahme der genehmigten Nutzung - mit den von der Antragstellerin befürchteten Konflikten aufgrund der Lärm- und Geruchsimmissionen durch den Brauereibetrieb und die Gastronomie - vor einer Entscheidung in der Sache in dem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolgen wird. Die Beigeladene hat mit der Beschwerde vorgetragen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses eine Fertigstellung der Baugrube für die letzte Aprilwoche angestrebt worden sei; erst danach könnten die Rohbauarbeiten überhaupt beginnen. Ausgehend hiervon ist derzeit auch nicht erkennbar, dass es mit Blick auf die von der Antragstellerin geltend gemachten negativen Auswirkungen des Vorhabens, die von dem Baukörper selbst herrühren können, namentlich eine Beeinträchtigung des Denkmalwerts des Baudenkmals und eine Verschattung des Biergartens, im Fall der Fortsetzung der Bautätigkeiten zu Nachteilen kommen würde, die den Erlass einer Zwischenentscheidung noch vor einer Sachentscheidung in dem erstinstanzlichen Eilverfahren nach dem Vorstehenden rechtfertigen könnten. Der Senat vermag derzeit insbesondere nicht festzustellen, dass die im Zuge des zu erwartenden Baufortschritts in dem zu betrachtenden Zeitraum drohenden Folgen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere des Ausmaßes der von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen durch das Vorhaben (selbst), irreversibel sein könnten. Soweit die Antragstellerin zuletzt pauschal auf Risiken für die alte Bausubstanz des Denkmals aufgrund der Ausführung der Bau- und etwaiger Rückbauarbeiten Bezug nimmt, ist ihr Vorbringen schon unsubstantiiert. Inwieweit es auf solche potenziellen Auswirkungen für die hier vorzunehmende Folgenabwägung überhaupt maßgeblich ankommen kann, bedarf daher keiner Entscheidung. Dass der Beigeladenen durch eine Verzögerung der Bauarbeiten nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, liegt demgegenüber auf der Hand. Sie trägt im Übrigen das wirtschaftliche Risiko einer Ausnutzung der Baugenehmigung vor einer rechtskräftigen (Eil-)Entscheidung. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Kosten, die durch dieses Beschwerdeverfahren entstehen, gehören zu den Kosten des Verfahrens nach den §§ 80, 80a VwGO. Es liegt insoweit kein gegenüber jenem Verfahren selbstständiges Nebenverfahren vor. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 2015 - 8 B 555/15 -, Seite 5 des Beschlussabdrucks (n.v.), vom 5. September 2013 - 2 B 1010/13 -, Seite 4 des Beschlussabdrucks (n.v.), vom 20. November 2008 - 7 B 1711/08 -, Seite 3 des Beschlussabdrucks (n.v.), und vom 10. Oktober 1996 - 10 B 2434/96 -, juris Rn. 8. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).