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Beschluss

18 E 241/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0420.18E241.23.00
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Leitsätze

In Hauptsacheverfahren gerichtet auf die Erteilung einer Duldung ist der Streitwert mit der Hälfte des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen. Dabei ist unerheblich, zu welchem Zweck die Duldung begehrt wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Hauptsacheverfahren gerichtet auf die Erteilung einer Duldung ist der Streitwert mit der Hälfte des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen. Dabei ist unerheblich, zu welchem Zweck die Duldung begehrt wird. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Selbst wenn man zu Gunsten der Prozessbevollmächtigten des Klägers annimmt, dass diese die Beschwerde (jedenfalls auch) im eigenen Namen eingelegt haben (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), ist sie jedenfalls unbegründet. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass in Hauptsacheverfahren gerichtet auf die Erteilung einer Duldung der Streitwert mit der Hälfte des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) - mithin 2.500 Euro - zu bemessen ist. Dabei ist unerheblich, zu welchem Zweck die Duldung begehrt wird. Vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2016- 18 E 353/16 -, juris, Rn. 4 ff. (Duldung allgemein), sowie auch Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2021 - 18 B 70/21 -, juris (Ausbildungsduldung), und vom 8. September 2017 - 18 B 1075/17 -, juris (Beschäftigungsduldung). Der Senat sieht keinen Anlass, hiervon unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift vom 10. März 2023 angeführten Rechtsprechung (VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 L 3239/19 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Juni 2020 - 10 CE 20.931 u. a. -, juris) abzuweichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.