Beschluss
19 B 208/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0421.19B208.23.00
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Leitsätze
Maßstab der Erforderlichkeit eines Nachteilsausgleichs in der gymnasialen Oberstufe nach § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt sind die objektiven Auswirkungen der diagnostizierten Behinderung oder Erkrankung, nicht hingegen das Ob und der Umfang eines in der Sekundarstufe I etwa bereits gewährten Nachteilsausgleichs.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßstab der Erforderlichkeit eines Nachteilsausgleichs in der gymnasialen Oberstufe nach § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt sind die objektiven Auswirkungen der diagnostizierten Behinderung oder Erkrankung, nicht hingegen das Ob und der Umfang eines in der Sekundarstufe I etwa bereits gewährten Nachteilsausgleichs. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch das Begehren der Antragstellerin, ihr als Nachteilsausgleiche wegen ihrer fachärztlich attestierten leicht-mittelgradigen Schwerhörigkeit beidseits mit Hörgeräteversorgung weiterhin auch in der gymnasialen Oberstufe (wie bereits in der Sekundarstufe I durch Bescheid des Schulleiters vom 25. September 2020) eine Schreibzeitverlängerung bei schriftlichen Prüfungen um 20 % zu gewähren (erstinstanzlicher Antrag zu 1. a) und ihr für die Bearbeitung von Hörverstehensaufgaben in fremdsprachlichen Fächern Transkriptionen zur Verfügung zu stellen (erstinstanzlicher Antrag zu 1. b). Hingegen verfolgt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ihren erstinstanzlichen Antrag zu 1. c nicht mehr weiter, mit dem sie als weiteren Nachteilsausgleich die Zuweisung eines geeigneten Sitzplatzes bei jeder Prüfung begehrt hatte. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit der zutreffenden Begründung als unzulässig abgelehnt, für ihn fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Schulleiter ihr diesen Nachteilsausgleich bereits gewährt habe (Nr. 2 des Bescheids vom 5. September 2022, S. 3 des angefochtenen Beschlusses). In ihrer Beschwerdeschrift vom 23. Februar 2023 stellt die Antragstellerin ausschließlich ihre erstinstanzlichen Anträge zu 1. a und b erneut, ohne hingegen auch ihren erstinstanzlichen Antrag zu 1. c hinzuzufügen. Auch in ihrer Beschwerdebegründung vom 8. März 2023 lässt sie dieses Begehren unerwähnt. Dieser Beschwerdegegenstand erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht mit beiden Anträgen nicht nur auf die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, in welcher sich die Antragstellerin im derzeit laufenden Schuljahr befindet, sondern sie verfolgt diese beiden Nachteilsausgleiche auch im Beschwerdeverfahren für die mit dem kommenden Schuljahr beginnende zweijährige Qualifikationsphase weiter (§ 18 Abs. 1 SchulG NRW). Das ergibt sich aus dem Einleitungssatz ihrer beiden genannten Beschwerdeanträge, mit dem sie beantragt, ihr die beiden Nachteilsausgleiche „in der gymnasialen Oberstufe auch weiterhin“ zu gewähren. Auch in ihrer Beschwerdebegründung rügt sie, das Verwaltungsgericht habe den Nachteilsausgleich in der Qualifikationsphase „gar nicht behandelt“, auch insoweit bedürfe der beanstandete Beschluss der Änderung (S. 9), es sei ihr „für die Qualifikationsphase eine über 3,7 % hinausgehende Verlängerung der Schreibzeit zuzugestehen“ (S. 12). Mit diesem Streitgegenstand ist die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin in der gymnasialen Oberstufe weiterhin die beiden beantragten Nachteilsausgleiche zu gewähren. Das gilt zunächst für ihre soeben erwähnte Rüge betreffend diese Nachteilsausgleiche in der Qualifikationsphase (1.), ebenso aber auch in der gegenwärtigen Einführungsphase für ihre Anträge auf eine weiter gehende Schreibzeitverlängerung (2.) und auf Zurverfügungstellung von Transkriptionen (3.). 1. Die Antragstellerin wendet sich zunächst erfolglos gegen die erstinstanzliche Ablehnung des Eilantrags als unzulässig, soweit sie die beiden genannten Nachteilsausgleiche für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe begehrt. Das Verwaltungsgericht hat auch insoweit das Rechtsschutzbedürfnis verneint und zur Begründung auf die wiederholten Klarstellungen der Bezirksregierung Bezug genommen, die angefochtenen Bescheide beinhalteten noch keine Entscheidung über die Gewährung von Nachteilsausgleichen auch in der Qualifikationsphase, darüber sei „erst im nächsten Schuljahr zu entscheiden“. Mit dieser Auslegung der Bescheidinhalte durch das Verwaltungsgericht setzt sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinander. Stattdessen erschöpft sich ihr Vorbringen hierzu im Kern in der materiell-rechtlichen Rüge, die „drastische prozentuale Absenkung des Nachteilsausgleichs von 16,7 % in der Einführungsphase auf 3,7 % in der Qualifikationsphase“ sei „durch nichts gerechtfertigt.“ Diese Rüge geht an der genannten tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbei, es fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Unabhängig davon ist diese tragende Erwägung auch zutreffend. Hinsichtlich der Qualifikationsphase besteht derzeit noch kein Rechtsschutzbedürfnis für den beantragten Eilrechtsschutz, weil der Antragsgegner eine verbindliche Entscheidung über einen Nachteilsausgleich in der Qualifikationsphase erst zu Beginn des kommenden Schuljahres treffen wird. Hierin liegt auch keine fehlerhafte Ausübung seines Verfahrensermessens, weil er so die Erfahrungen der Lehrkräfte in den kommenden Wochen und Monaten mit den in der Einführungsphase bislang gewährten Nachteilsausgleichen in seine Entscheidung über Nachteilsausgleiche in der Qualifikationsphase einfließen lassen kann. Unabhängig davon fehlt insoweit auch ein Anordnungsgrund. Eine Entscheidung über Nachteilsausgleiche in der Qualifikationsphase hat jedenfalls derzeit noch keine besondere Eilbedürftigkeit. Der Unterricht in der Qualifikationsphase beginnt für die Antragstellerin erst in gut drei Monaten. 2. Die Beschwerderügen ergeben keinen Anspruch der Antragstellerin, die ihr vom Schulleiter für die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe bei Klausuren bereits jetzt gewährte Zeitzugabe von 15 Minuten (= 16,7 % der in der Regel 90-minütigen Klausurdauer nach Nr. 14.1.1 VVzAPO-GOSt) bei allen schriftlichen Prüfungen auf 20 % (also bei Klausuren um weitere 3 Minuten auf insgesamt 18 Minuten) zu erhöhen. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass der Antragstellerin dieser in beträchtlicher Höhe schon jetzt gewährte Nachteilsausgleich überhaupt dem Grunde nach zusteht. Insbesondere ergibt sich aus den bislang vorliegenden fachärztlichen Aussagen keine plausible Erklärung dafür, weshalb die Antragstellerin bei schriftlichen Prüfungen (also auf schriftlichen Aufgabentext schriftlich anzufertigenden Texten) wegen ihrer beidseitigen Hörminderung auf eine Schreibzeitverlängerung gleich welchen Ausmaßes angewiesen sein soll. Den einzigen hierfür in Betracht kommenden medizinischen Grund hat der Facharzt E. in seinen drei ärztlichen Bescheinigungen vom 9. März 2020, vom 23. Juni 2021 und vom 7. Juni 2022 wortlautidentisch und ohne konkreten Bezug auf den Gesundheitszustand der Antragstellerin lediglich stereotyp wie folgt beschrieben: „Hörgeschädigte Schüler brauchen oft mehr Zeit zum Verstehen und Formulieren von Texten. Der Umgang mit Sprache erfolgt bei ihnen oft bewusst und nicht automatisiert. Deshalb kann es sinnvoll sein, ihnen eine Zeitverlängerung bei schriftlichen Arbeiten einzuräumen, insbesondere bei textlastigen Arbeiten.“ In diesen Ausführungen bleibt offen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß diese generell auf alle hörgeschädigten Schüler bezogenen medizinischen Aussagen auch individuell auf die Antragstellerin zutreffen. Dementsprechend hat auch schon das Verwaltungsgericht unter besonderem Hinweis auf die zitierten generellen ärztlichen Aussagen zutreffend ausgeführt, den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang ihre Hörminderung zu durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit auszugleichenden Beeinträchtigungen führe (S. 5 f. des Beschlusses). Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin enthält keine Auseinandersetzung mit dieser Würdigung des Verwaltungsgerichts. Vielmehr argumentiert sie daran vorbei, wenn sie ausführt, der angefochtene Beschluss halte zutreffend fest, dass die ärztlichen Bescheinigungen ihr „eine gleichbleibende leicht-mittelgradige beidseitige Schwerhörigkeit“ attestierten (S. 5 der Beschwerdebegründung). Damit legt sie sinngemäß zugrunde, allein diese Diagnose sei ausreichend für den Anspruch auf Nachteilsausgleich, und lässt dabei unberücksichtigt, dass dieser Anspruch zusätzlich an die konkreten Auswirkungen des diagnostizierten Krankheitsbilds auf die einzelnen schulischen Leistungsanforderungen an den betroffenen Schüler in den von ihm im jeweiligen Schuljahr gewählten oder besuchten Unterrichtsfächern geknüpft ist. Diese Auswirkungen sind ebenfalls fachärztlich zu beschreiben und zu bestätigen. Weiter fehlt in den bislang vorliegenden fachärztlichen Bescheinigungen eine nachvollziehbare und einzelfallbezogene Aussage zu den Fragen, weshalb und inwiefern die Hörgeräteversorgung der Antragstellerin ihre Hörminderung nur unvollständig ausgleicht und welche Auswirkungen dies auf ihre schulische Leistungsfähigkeit hat. In den überreichten ärztlichen Bescheinigungen findet sich lediglich die pauschale Feststellung, dass die Hörstörung auch mit Hörgeräten „nicht vollständig gegenüber einem normal hörenden Schüler ausgeglichen“ sei, „woraus sich Nachteile im Schulalltag ergeben.“ Ob damit die Voraussetzungen des beantragten Nachteilsausgleichs überhaupt dem Grunde nach glaubhaft gemacht sind, bedarf hier keiner Entscheidung, weil Beschwerdegegenstand insoweit nur die beantragte Erweiterung der bereits gewährten Schreibzeitverlängerung ist. Auch soweit es danach hier nur um den Umfang dieses Nachteilsausgleichs geht, bleiben die Beschwerderügen erfolglos. Im Kern macht die Antragstellerin insoweit geltend, bei ihrem Eintritt in die Oberstufe seien sowohl ihr gesundheitlicher Zustand als auch der rechtliche Beurteilungsmaßstab für die Entscheidung über einen Nachteilsausgleich unverändert geblieben. Es gebe deshalb keinen nachvollziehbaren Grund dafür, den vormals gewährten Nachteilsausgleich nunmehr für unangemessen zu halten. Dass der grundsätzliche Anspruch auf Nachteilsausgleich in der Sekundarstufe II unverändert fortbestehe, ergebe sich sowohl aus der einschlägigen Arbeitshilfe des Schulministeriums als auch aus der Senatsrechtsprechung. Maßgeblich sei daher, ob sich inzwischen konkrete Anhaltspunkte für einen zumindest teilweisen Wegfall der Angemessenheit des bislang gewährten Nachteilsausgleichs ergeben hätten, was „nachdrücklich zu verneinen“ sei, nicht hingegen, wie das Verwaltungsgericht meine, Anhaltspunkte für das Gegenteil. Diese Argumentation ist, wie oben bereits ausgeführt, schon im Ansatz insofern verfehlt, als sie allein aus der ärztlich diagnostizierten Hörminderung ohne Rücksicht auf deren konkrete Auswirkungen auf den Schulbesuch (Erforderlichkeit) auf einen Anspruch auf Nachteilsausgleich schließt. Auch die Annahme, ein in der Sekundarstufe I gewährter Nachteilsausgleich löse eine Art Vermutung für das Fortbestehen seiner Erforderlichkeit auch in der Sekundarstufe II aus, findet eine Grundlage weder in § 6 Abs. 9 Satz 1 APO-S I noch in § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt, die neben der diagnostizierten Behinderung oder Erkrankung jeweils ausdrücklich weiter voraussetzen, dass diese „Ausnahmen vom Prüfungsverfahren … erfordert“. Maßstab dieser Erforderlichkeit sind die objektiven Auswirkungen der diagnostizierten Behinderung oder Erkrankung, nicht hingegen das Ob und der Umfang eines in der Vergangenheit etwa bereits gewährten Nachteilsausgleichs. Ging dieser nämlich über den angemessenen Umfang hinaus oder fehlte ihm sogar insgesamt die Erforderlichkeit, wäre er rechtswidrig gewesen, weil er die auszugleichenden Nachteile „überkompensiert“ und damit die Chancengleichheit der anderen Schüler verletzt hätte und deshalb keine Grundlage für eine Weitergewährung sein könnte. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2022 ‑ 19 B 1075/22 ‑, juris, Rn. 4 m. w. N., vom 17. März 2021 ‑ 19 B 1094/20 ‑, juris, Rn. 12, vom 17. März 2021 ‑ 19 B 1905/20 ‑, juris, Rn. 9, und vom 22. November 2019 ‑ 19 B 1393/19 ‑, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Urteil vom 19. November 2018 - 7 B 16.2604 -, juris, Rn. 19 m. w. N. Abweichendes ergibt sich weder aus der von der Antragstellerin zitierten Arbeitshilfe des Schulministeriums zur Gewährung von Nachteilsausgleichen in der gymnasialen Oberstufe (NTA-Arbeitshilfe GOSt) noch aus der darauf bezogenen Aussage in der Senatsrechtsprechung zu der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung des § 13 Abs. 7 APO-GOSt, es widerspräche dem Sinn und Zweck des Nachteilsausgleichs und sei ohne rechtliche Grundlage, bei unverändert fortbestehender Behinderung oder Erkrankung seinen Abbau gezielt anzustreben. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2019, a. a. O., Rn. 12 ff.; https://www.schulministerium.nrw/bp/Lehrer/Recht_Beratung_Service/Service/Ratgeber/Nachteilsausgleiche/3-Arbeitshilfe_GymnasialeOberstufe-und-Abiturpruefung.pdf (zuletzt abgerufen am 20. April 2023). Denn einen solchen gezielten Abbau bei unverändert fortbestehender Behinderung oder Erkrankung hat der Senat der genannten Arbeitshilfe in diesem Beschluss als verwaltungsinterne Vorgabe für die Überprüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit des Nachteilsausgleichs zu Beginn der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe gerade nicht entnehmen können. Daran ändert auch nichts die von der Bezirksregierung in ihrer Antragserwiderung vom 11. Januar 2023 hervorgehobene und in der Beschwerdebegründung aufgegriffene Aussage in der NTA-Arbeitshilfe GOSt, Nachteilsausgleiche sollten im Verlauf der gymnasialen Oberstufe nach Möglichkeit sukzessive in dem Umfang abgebaut werden, den die Art der individuellen Beeinträchtigung zulässt. Hiermit ordnet das Schulministerium insbesondere keinen voraussetzungslosen Abbau von Nachteilsausgleichen nur in der gymnasialen Oberstufe an, sondern knüpft an den im vorhergehenden (in der Beschwerdebegründung mit „[…]“ ausgesparten) Text beschriebenen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zur individuellen Förderung, zum Kompetenzerwerb und zur Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen der Schüler aus § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 4 Sätze 1 und 4, Abs. 5 SchulG NRW an. Dieser für alle Schulstufen gleichermaßen geltende Bildungs- und Erziehungsauftrag verpflichtet die Schule gerade bei Schülern mit Beeinträchtigungen auch dazu, ihnen „Kompetenzen zu vermitteln, mit denen sie ihre persönliche Ausgangssituation zu bewältigen lernen“ (NTA-Arbeitshilfe GOSt, S. 2). Auch für die Sekundarstufe I hat das Schulministerium wortlautidentisch auf diesen Inhalt des Bildungs- und Erziehungsauftrags hingewiesen (NTA-Arbeitshilfe Sek I, S. 2). https://www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/2-Arbeitshilfe_Sek_I.pdf (zuletzt abgerufen am 20. April 2023). Nur in dem Umfang, in dem diese Kompetenzvermittlung zur Bewältigung der persönlichen Ausgangssituation bei dem einzelnen Schüler in der Vergangenheit in dem Sinn erfolgreich war, dass sie sein individuelles Bedürfnis nach einem Nachteilsausgleich reduziert oder vollständig beseitigt hat („nach Möglichkeit“), kann danach die oben zitierte Aussage in der NTA-Arbeitshilfe GOSt eine Empfehlung eines sukzessiven Abbaus von Nachteilsausgleichen im Verlauf der gymnasialen Oberstufe enthalten. 3. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Transkriptionen für die Bearbeitung von Hörverstehensaufgaben in fremdsprachlichen Fächern hat. Hinsichtlich dieses Anspruchs fehlt es bereits an jeglichen Darlegungen zu den Gründen, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern sein soll (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, die begehrte Maßnahme führe zu einem Verzicht auf die einheitliche Anwendung des allgemeinen Maßstabs der Leistungsbewertung und sei damit eine Maßnahme des Notenschutzes, tritt die Antragstellerin nicht entgegen. Ein Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Transkriptionen folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Schulleiter des Gymnasiums F. der Antragstellerin in der Vergangenheit, vor Eintritt in die Oberstufe unter dem 25. September 2020 einen „Nachteilsausgleich“ im Fremdsprachenunterricht „bei Hörverstehensüberprüfungen bzw. Hörverstehensübungen“ durch „Aushändigen des Skripts“ gewährt hatte. Allein aus einer solchen Gewährung in der Sekundarstufe I ergibt sich, wie bereits unter 2. dargestellt, kein Anspruch auf die unveränderte Fortgewährung des Nachteilsausgleichs in der gymnasialen Oberstufe, hier der Einführungsphase. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).