OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 1329/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0511.4A1329.21.00
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.4.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.4.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 18.10.2019 mit der Begründung abgewiesen, der nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW erfolgte Widerruf der gemäß § 33c Abs. 3 GewO erteilten Geeignetheitsbestätigung vom 15.4.2013 sei rechtmäßig. Die Beklagte wäre berechtigt, die Geeignetheitsbestätigung, gegen deren ursprüngliche Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestanden hätten, nicht zu erlassen, weil die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO nicht mehr vorlägen. Bei der von dem Kläger als Aufstellort der Geldspielgeräte unter der Anschrift O.---markt 26 in E. genutzten Betriebsstätte handele es sich nicht um Räume einer Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV. Die Annahme der Beklagten, dass es sich bei der in Rede stehenden Gaststätte um eine sogenannten Shisha-Bar handele, in der die Ausgabe und der Konsum von Wasserpfeifen und entsprechender Rauchprodukten und nicht der Getränkeausschank im Vordergrund stehe, werde durch die im Verwaltungsvorgang befindlichen Erkenntnisse gestützt. Bei sämtlichen der fünf Kontrollen der Außendienstmitarbeiter der Beklagten sei der Konsum von Shishas teils im Außen-, aber auch im Innenbereich der Gaststätte festgestellt worden. Gegenüber dem vermehrt festgestellten Konsum von Shishas hätten die Außendienstmitarbeiter nur einen Getränkeverzehr in geringem nicht einer Schankwirtschaft entsprechenden Umfang festgestellt. Für eine nachgeordnete Rolle der Getränkeausgabe spreche auch, dass nach den durch den Kläger nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Feststellungen der Außendienstmitarbeiter ein Selbstbedienungskühlschrank im Außenbereich der Gaststätte aufgebaut gewesen sein. Die Bereitstellung von Getränken zur Selbstbedienung sei ein eindeutiges Anzeichen dafür, dass der Ausgabe von Getränken beim Betrieb des Lokals keine wesentliche Bedeutung zukomme, weil so ein unkontrollierter und im Zweifel nur schwer nachzuhaltender Verzehr von Getränken ermöglicht werde. Ohne den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung werde das öffentliche Interesse im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW gefährdet. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Widerrufsfrist der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW sei eingehalten. Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände des Klägers führen nicht zur Zulassung der Berufung. Die Klägerin hält die Wertung des Verwaltungsgerichts für unvollständig, weil es unberücksichtigt gelassen habe, dass der letzte Betreiber der streitgegenständlichen Gaststätte zwischenzeitlich und vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung das Gewerbe abgemeldet habe. Diese Rüge greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerrufsbescheids abgestellt, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 12.9.2019 ‒ 8 C 7.18 ‒, juris, Rn. 14, einem Zeitpunkt, zu dem auch der Kläger den Betrieb der Gaststätte nicht in Abrede stellt. Ebenso wenig verfängt der Einwand, gegen einen Selbstbedienungskühlschrank spreche, dass die angebotenen Getränke auf der Preisliste der Gaststätte aufgeführt seien. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf eine fehlende Preisauszeichnung der im Kühlschrank befindlichen Getränke abgestellt, sondern darauf, dass deren unkontrollierte Zugänglichkeit auf eine fehlende (wesentliche) Bedeutung der entsprechenden Einnahmen für den Betrieb hindeute. Dieser Wertung ist der Kläger nicht entgegengetreten. Mit dem Bemerken, bei vollständiger Aufklärung des Sachverhalts und zutreffender rechtlicher Beurteilung hätte das Gericht zwingend der Klage stattgeben müssen, ist ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO allenfalls behauptet, nicht jedoch ‒ wie nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich ‒ dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der nicht beanstandeten erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.