Beschluss
4 A 4173/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0511.4A4173.18.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 387.794,40 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 387.794,40 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 8.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.3.2016, mit dem der Abrechnungsbescheid bzw. die Ergebnismitteilung vom 6.5.2010 hinsichtlich der festgesetzten Bewilligungssumme in Höhe von 387.794,40 Euro mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und der auf die festgesetzte Bewilligungssumme an die Klägerin gezahlte Betrag in Höhe von 387.794,40 Euro zurückgefordert wurde sowie für den Zeitraum vom 13.5.2010 bis zum 15.6.2012 Zinsen in Höhe von 41.475,04 Euro zur Zahlung festgesetzt wurden, sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin beschränkt sich auf den Einwand, der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 8.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.3.2016 sei rechtswidrig, weil die Beklagte die Jahresfrist für die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht eingehalten habe. Diese beginne zwar grundsätzlich erst, wenn dem Adressaten des Rücknahmebescheids Gelegenheit zur Anhörung gegeben worden sei. Das Verwaltungsgericht habe aber ausgeblendet, dass sich die Beklagte bei Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom 29.9.2009 am 13.6.2012 lediglich in einem Rechtsirrtum darüber befunden habe, dass die ausgezahlten Förderbeträge nur zurückgefordert werden könnten, wenn sie gleichzeitig auch den Abrechnungsbescheid vom 6.5.2010 aufhebe. Die Beklagte habe bereits mit der Aufhebung des Zuwendungsbescheids am 13.6.2012 bezweckt, die ausgezahlte Förderung zurückzufordern. Sie habe hierfür jedoch den rechtlich falschen Weg gewählt, nur den Zuwendungsbescheid vom 29.9.2009 aufzuheben, obwohl ihr bei der Aufhebung des Zuwendungsbescheids am 13.6.2012 alle Gründe bekannt gewesen seien, die sie auch zur Rücknahme des Abrechnungsbescheids vom 6.5.2010 berechtigt hätten. Ein solcher Rechtsirrtum über das rechtmäßige Vorgehen könne nicht zur Verlängerung der Jahresfrist führen. Über diesen Rechtsirrtum sei sich die Beklagte spätestens seit den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 14.3.2013 (Az. 16 K 1112/11) und vom 21.11.2013 (Az. 16 K 2816/12) im Klaren gewesen, weil das Verwaltungsgericht damals schon entschieden habe, dass sich der Anspruch auf Auszahlung des Förderbetrags auch bei Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids aus dem Abrechnungsbescheid ergebe. Dieser Einwand greift nicht durch. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist ist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daher setzt der Fristbeginn zum einen voraus, dass sich die zuständige Behörde über die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts im Klaren ist. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass sie den Verwaltungsakt bislang zu Unrecht für rechtmäßig gehalten hat. Es ist unerheblich, ob sie sich zuvor in einem Irrtum über den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Tatsachenirrtum) oder über dessen rechtliche Beurteilung (Rechtsirrtum) befunden hat. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen. Zum anderen setzt der Fristbeginn voraus, dass sich die zuständige Behörde darüber im Klaren ist, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Befugnis zu dessen Rücknahme ergibt. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG gegeben sind und die Notwendigkeit besteht, wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts über die Rücknahme entscheiden zu müssen. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese Voraussetzungen des § 48 VwVfG, d. h. vor allem die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts, zutreffend zu beurteilen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.1.2019 – 10 C 5.17 –, BVerwGE 164, 237 = juris, Rn. 30 ff.; und vom 28.6.2012 – 2 C 13.11 –, BVerwGE 143, 230 = juris, Rn. 27 ff., jeweils m. w. N.; Beschluss vom 19.12.1984 – GrSen 1.84 –, BVerwGE 70, 356 = juris, Rn. 9 ff., v. a. Rn. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.8.2019 – 15 A 2792/18 –, juris, Rn. 12 ff., und vom 19.5.2016 – 4 B 1329/15 –, juris, Rn. 14 f., jeweils m. w. N. Ausgehend von diesen Maßstäben ist Kenntnis im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zudem erst dann gegeben, wenn sich die Behörde nicht nur der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung, sondern zugleich der Notwendigkeit bewusst ist, angesichts ihrer Verwaltungsaktqualität förmlich über eine Rücknahme entscheiden zu müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.4.2010 – 6 A 1135/08 –, juris, Rn. 7; siehe zu einem solchen Sachverhalt auch: BVerwG, Urteil vom 7.4.2005 – 2 C 5.04 –, BVerwGE 123, 175 = juris, Rn. 52. Die für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgebliche Kenntnis erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer – mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen – Anhörung des Betroffenen. Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht; verzögert sie sie, so läuft die Frist gleichwohl nicht früher. Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf. Erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist; dann läuft die Frist. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene die gesetzte Frist verstreichen lässt, ohne Stellung zu nehmen. Veranlasst die Stellungnahme des Betroffenen die Behörde zu weiterer Sachaufklärung, so läuft die Frist erst mit deren Abschluss und gegebenenfalls einer erneuten Anhörung; zweckmäßigerweise weist die Behörde den Betroffenen hierauf hin. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.5.2022 – 8 C 11.21 –, juris, Rn. 18; und vom 23.1.2019 – 10 C 5.17 –, BVerwGE 164, 237 = juris, Rn. 32 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15.8.2019 – 15 A 2792/18 –, juris, Rn. 16 ff., jeweils m. w. N. Die Anhörung muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.4.2020 – 3 C 16.18 –, BVerwGE 168, 63 = juris, Rn. 9; und vom 25.5.2022 – 8 C 11.21 –, juris, Rn. 20. Für jeden Rücknahme- oder Widerrufsgrund – also für jeden Gesichtspunkt, der für sich genommen die Aufhebung zumindest eines Teils des Bescheids, so wie die Behörde ihn erlassen hat, rechtfertigen kann – beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG gesondert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.5.2022 – 8 C 11.22 – , juris, Rn. 17, m. w. N. Bei Anlegung dieser Maßstäbe war die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bei Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 8.12.2015 noch nicht verstrichen. Sie begann frühestens mit Eingang des Schreibens der Klägerin vom 21.4.2015 bei der Beklagten am 23.4.2015. Erst mit diesem Schreiben brachte die Klägerin nach mehreren Fristverlängerungsersuchen zum Ausdruck, derzeit keine Stellungnahme auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 24.11.2014 zu der beabsichtigten Rücknahme des Abrechnungsbescheids bzw. der Ergebnismitteilung vom 6.5.2010 abgeben zu wollen. Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Jahresfrist nicht schon mit Ablauf von einem Jahr nach Aufhebung des Zuwendungsbescheids am 13.6.2012 verstrichen. Insbesondere liegt hier kein Fall vor, welcher dem der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.1987 – 3 C 27.86 – zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar ist. Die dortige Beklagte hatte sich darauf berufen, sie habe aus der Kenntnis der den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen die unrichtige Schlussfolgerung gezogen, diese Tatsachen rechtfertigten den Widerruf ihrer früheren Bescheide nur in einem eingeschränkten Umfang. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, diese Fehleinschätzung der Beklagten betreffe nicht die Kenntnis der Tatsachen im Sinne von § 48 Abs. 4 VwVfG und auch nicht die Erkenntnis, dass diese Tatsachen den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigten, sondern allein den Umfang, in welchem aufgrund der ihr bekannten Tatsachen der Widerruf gerechtfertigt sei. Ein solcher Rechtsirrtum über das Ausmaß der sich aus den bekannten Tatsachen ergebenden Berechtigung zum Widerruf stehe der fehlenden Kenntnis der den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen nicht gleich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1987 – 3 C 27.86 –, juris, Rn. 44. Anders liegt der Fall hier. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 13.6.2012 betreffend die Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom 29.9.2009 war die Beklagte keinem Rechtsirrtum über das Ausmaß der sich aus den ihr bekannten Tatsachen ergebenden Berechtigung zum Widerruf unterlegen. Ihr fehlte vielmehr das Bewusstsein dafür, dass die Rücknahme des Abrechnungsbescheids bzw. der Ergebnismittelung überhaupt erforderlich war. Ihr war nicht klar, dass sie, um den Zuwendungsbetrag in Höhe von 387.794,40 Euro zurückfordern zu können, die Ergebnismitteilung als Grund für dessen Behalten bei der Klägerin aufheben musste. Schon aufgrund dessen fehlte es im Juni 2012 an der die Jahresfrist auslösenden Kenntnis im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Aus dem Anhörungsschreiben der Beklagten vom 24.11.2014 (dort Seite 6, vorvorletzter Absatz) ergibt sich, dass sie erst bei einer erneuten Prüfung des Sachverhalts im Zusammenhang mit den hinsichtlich des Zuwendungsbescheids anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt hatte, dass bislang nur der Zuwendungsbescheid aufgehoben worden war. Sie kündigte an, aus formellen Gründen auch die Ergebnismitteilung vom 6.5.2010 zurücknehmen zu wollen. Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 14.3.2013 (Az. 16 K 1112/11) und vom 21.11.2013 (Az. 16 K 2816/12). Schon die Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei sich spätestens seitdem über den Rechtsirrtum im Klaren gewesen, lässt sich hierauf nicht stützen. Die Entscheidungen betrafen zum einen nicht die Klägerin selbst noch enthielten sie Ausführungen darüber, dass sich der Anspruch auf Auszahlung des Förderbetrags auch bei Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids weiterhin aus dem Abrechnungsbescheid ergibt. Abgesehen davon hatte die Beklagte erst kurz vor der Anhörung zu der beabsichtigten Rücknahme des Abrechnungsbescheids bzw. der Ergebnismitteilung Kenntnis von neuen Gesichtspunkten erhalten, auf die sie ihre Rücknahmeentscheidung ebenfalls gestützt hat und für die die Jahresfrist gesondert lief. Die Beklagte hat die Klägerin mit dem Anhörungsschreiben darauf aufmerksam gemacht, dass sie durch einen ihr am 23.10.2014 übermittelten Vermerk der Polizei neue Erkenntnisse über die (Nicht-)Durchführung der geförderten Weiterbildungsmaßnahmen erhalten hat. Aufgrund der Gesamtschau der eingereichten Unterlagen komme sie nun zu dem Ergebnis, dass die abgerechneten Weiterbildungsmaßnahmen mit den aufgeführten Teilnehmern tatsächlich nicht durchgeführt worden seien. Die Klägerin habe durch unrichtige Angaben zu Unrecht eine Auszahlung von Fördermitteln in Höhe von 387.794,40 Euro erwirkt (Seite 6 des Anhörungsschreibens vom 24.11.2014, dritter und vierter Absatz). Demgegenüber war sie im Verfahren über die Aufhebung des Zuwendungsbescheids noch davon ausgegangen, dass lediglich Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Klägerin bestünden (Seite 9 des Widerspruchsbescheids vom 11.1.2013, zweiter Absatz). Schließlich war die Jahresfrist auch deshalb nicht bereits mit dem Ablauf von einem Jahr nach der Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung des Zuwendungsbescheids verstrichen, weil es daneben noch einer gesonderten Anhörung der Klägerin zu der beabsichtigten Rücknahme bedurfte. Zwar entschied die Beklagte bereits im Verfahren über die Aufhebung des Zuwendungsbescheids nach einer entsprechenden Anhörung der Klägerin, den Zuwendungsbescheid aufzuheben sowie den an die Klägerin auf die festgesetzte Bewilligungssumme gezahlten Betrag in Höhe von 387.794,40 Euro zurückzufordern und für den Zeitraum vom 13.5.2010 bis zum 15.6.2012 Zinsen in Höhe von 41.475,04 Euro zur Zahlung festzusetzen. Jedoch stellte sie im Rahmen dieser Anhörung gerade keine Rücknahme des Abrechnungsbescheids bzw. der Ergebnismitteilung in Aussicht, sodass es an einer konkret auf die Rücknahme des Abrechnungsbescheids bzw. der Ergebnismitteilung bezogenen Anhörung fehlte und die Klägerin in der Folge keine Veranlassung hatte, sich zu einer solchen zu äußern. Selbst wenn – wie von der Klägerin vorgetragen – die Gründe, die die Beklagte zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids berechtigten, dieselben gewesen wären, die zur Rechtswidrigkeit des Abrechnungsbescheids bzw. der Ergebnismitteilung führten, so hätte die Klägerin dennoch keine Möglichkeit gehabt, sich zu den weiteren Voraussetzungen der Rücknahme des Abrechnungsbescheids bzw. der Ergebnismitteilung zu äußern, wie etwa dem in § 48 Abs. 2 VwVfG normierten Vertrauensschutz. Dementsprechend hatte die Beklagte bis zu einer solchen erneuten, auf die Rücknahme des Abrechnungsbescheids bzw. der Ergebnismitteilung bezogenen Anhörung gerade auch keine Kenntnis von allen die Rücknahmeentscheidungen rechtfertigenden Tatsachen. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sowohl die Aufhebung des Zuwendungsbescheids als auch die Rücknahme des Abrechnungsbescheids bzw. der Ergebnismitteilung dasselbe wirtschaftliche Ziel hatten, die Rückforderung des ausgezahlten Förderbetrags. Die Rückforderung ist nicht Gegenstand der Rücknahme- bzw. Widerrufsentscheidung nach §§ 48, 49 VwVfG, sondern setzt eine solche voraus (§ 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.