Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Anordnung der Herausgabe der Erlaubnisurkunde und die Androhung eines Zwangsgelds (Ziffern 3. und 4. der Ordnungsverfügung vom 19.4.2024) übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.7.2024 ist insoweit mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Soweit über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.7.2024 noch zu entscheiden ist, wird diese zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Anordnung der Herausgabe der Erlaubnisurkunde und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung (Ziffern 3. und 4. der Ordnungsverfügung vom 19.4.2024) übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung der §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist insoweit entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit über sie noch zu entscheiden ist. Das Verwaltungsgericht hat den noch streitgegenständlichen sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2743/24 (VG Köln) hinsichtlich der in Ziffer 1. des Bescheids vom 19.4.2024 angeordneten Rücknahme der dem Antragsteller am 12.12.2017 erteilten Erlaubnis wiederherzustellen, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell ordnungsgemäß begründet worden. Die Rücknahme der Erlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig, weil die Erlaubnis rechtswidrig erteilt worden sei. In dem mit der Erlaubnis genehmigten Betriebskonzept sei folgendes Notrufsystem vorgesehen: „Notrufsystem als Alarmanlage die durch eine Fernbedienung die in jeder Wohnung vorhanden ist ausgelöst werden kann.“ Es sei schon nicht beurteilbar, ob es sich dabei um ein sachgerechtes Notrufsystem handele. Unter anderem sei nicht erkennbar, welche Folgemaßnahmen der Alarm auslöse, um die Sicherheit der Prostituierten zu gewährleisten. Selbst wenn die vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Erläuterungen berücksichtigt würden, wonach sich die Prostituierten im Falle eines Alarms gegenseitig helfen sollten, handele es sich nicht um ein sachgerechtes Notrufsystem. Jedenfalls sei nicht sichergestellt, dass in der anderen Wohnung jemand anwesend sei. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Rücknahme der Erlaubnis sei verhältnismäßig. Insbesondere scheide die Erteilung einer nachträglichen Auflage als milderes Mittel aus, weil es zunächst Sache des Betreibers sei, dem Grunde nach ein sachgerechtes Notrufsystem zu entwickeln. Hierzu sei dem Antragsteller im Verwaltungsverfahren mehrfach die Möglichkeit gegeben worden. Er habe sich jedoch ausdrücklich geweigert und angekündigt, „Mittel und Wege“ zu finden, dann bekäme der Antragsgegner „nirgendwo mehr die Nase dran ohne Durchsuchungsbeschluss“. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen oder dann, wenn – wie häufig im Gefahrenabwehrrecht – aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, bedarf im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keiner Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2025 – 4 B 932/24 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner entsprochen. Er hat in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls ausgeführt, es sei im vorliegenden Fall im Interesse der Allgemeinheit sowie zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und sexuellen Selbstbestimmung der Prostituierten nicht hinnehmbar, dass der Prostitutionsbetrieb des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens ohne sachgerechtes Notrufsystem fortgesetzt werde. Das Beschwerdevorbringen stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, wonach Ziffer 1. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei. Insbesondere ist die gemäß § 23 Abs. 4 ProstSchG zutreffend auf § 48 Abs. 1 VwVfG NRW gestützte Rücknahme der dem Antragsteller unter dem 12.12.2017 erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte nicht zu beanstanden. Gemäß § 23 Abs. 4 ProstSchG gelten für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn – wie hier – keiner der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Fälle vorliegt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Die hierunter fallende Erlaubnis vom 12.12.2017 war von Anfang an rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 ProstSchG erteilt worden ist. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Mindestanforderungen unter anderem nach § 18 ProstSchG nicht erfüllt sind, soweit die Behörde keine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestanforderungen zugelassen hat und die Erfüllung der Mindestanforderungen nicht durch eine der antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage gewährleistet werden kann. Prostitutionsstätten müssen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 ProstSchG nach ihrem Betriebskonzept sowie nach ihrer Lage, Ausstattung und Beschaffenheit unter anderem den Anforderungen genügen, die zum Schutz der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten, anderer dort Dienstleistungen erbringenden Personen sowie zum Schutz der Kundinnen und Kunden erforderlich sind. Nach Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift muss in Prostitutionsstätten insbesondere mindestens gewährleistet sein, dass die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 18 Abs. 3 ProstSchG für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall Ausnahmen von diesem Mindesterfordernis zulassen, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre und die schützenswerten Interessen von Prostituierten, von Beschäftigten und von Kundinnen und Kunden auf andere Weise gewährleistet werden. Entsprechendes gilt gemäß § 37 Abs. 5 ProstSchG für Prostitutionsstätten, die bereits vor dem Tag der Verkündung betrieben worden sind. Wie der Betreiber das von ihm vorzuhaltende Notrufsystem ausgestaltet hat, ergibt sich aus seinem Betriebskonzept, das dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 ProstSchG beizufügen ist und gemäß § 12 Abs. 2 ProstSchG Gegenstand der Erlaubnis wird. Gemäß § 16 Abs. 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebs und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben. Hierzu sollen u. a. die typischen organisatorischen Abläufe sowie die Rahmenbedingungen dargelegt werden, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft, § 16 Abs. 2 Nr. 1 ProstSchG. Das Betriebskonzept dient der Schaffung von Transparenz bezogen auf die wesentlichen Merkmale des Betriebs, unter anderem im Hinblick auf die zu erwartenden Arbeitsbedingungen, die nach den Vorstellungen der antragstellenden Person in ihrem Betrieb für die Prostituierten gewährleistet sein sollen. Damit bildet das Betriebskonzept eine wichtige Grundlage zur Beurteilung, ob die Ausgestaltung des Prostitutionsgewerbes den gesetzlichen Anforderungen genügt. Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 81. Absatz 2 konkretisiert den Inhalt des Betriebskonzepts. Es soll erkennen lassen, dass der Betreiber sich der betriebsartspezifischen Risiken seines Gewerbes für Prostituierte, für Kunden und Kundinnen sowie für die Allgemeinheit bewusst ist. Durch das Betriebskonzept erhält der Betreiber die Gelegenheit darzulegen, welche Vorkehrungen er trifft, um spezifischen Risiken, die besonders in Prostitutionsgewerben auftreten, zu begegnen, und kann im Rahmen seiner Möglichkeiten Verantwortung übernehmen. Mit der Fassung des Absatzes 2 als Soll-Vorschrift hat der Gesetzgeber dem Interesse des Betreibers, ausreichenden Spielraum zur Gestaltung einer auf die Verhältnisse seines Betriebs zugeschnittenen und entsprechend dimensionierten Fassung des Betriebskonzepts zu erhalten, Rechnung getragen. Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 81. Das nach § 18 Abs. 2 ProstSchG erforderliche sachgerechte Notrufsystem verlangt die Ausrüstung der für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume mit einer Notruffunktion, welche zum Schutz vor Übergriffen durch Kunden und Kundinnen sowie zum schnellen Zugang zu Hilfe beiträgt; neben der technischen Funktionalität kommt es auch darauf an, ob im Fall der Betätigung des Notrufs geeignete Maßnahmen ausgelöst werden, die dem Schutz der Prostituierten dienen. Die Eignung der Vorrichtung ist daher im Kontext des jeweiligen Betriebskonzepts zu beurteilen. Bei der jeweiligen technischen Lösung sind die konkreten Rahmenbedingungen des Betriebs zu berücksichtigen. Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 83. Nach der gesetzlichen Regelung und dem Regelungszweck dürfte allerdings danach ohne Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Betriebskonzepts mit konkreter Risikoabschätzung schon mit Blick auf die erforderliche Gewichtung zwischen der Berufsfreiheit der Betreiber von Prostitutionsstätten und den Beschränkungen rechtfertigenden Schutzgütern Leib und Leben, die dem Gesetzgeber vorbehalten ist, nicht ohne Weiteres davon auszugehen sein, dass eine effektive Hilfe grundsätzlich nur durch im Betrieb anwesende und jederzeit verfügbare Personen geleistet werden könne, welche unmittelbar durch Auslösen des Notrufs alarmiert würden und jederzeit unverzüglich Zutritt zur Räumlichkeit der sexuellen Dienstleistung hätten. Für einen Regelungswillen, an ein sachgerechtes Notrufsystem höhere Anforderungen zu stellen als die Sicherstellung eines nach Betätigung eines leicht erreichbaren Notknopfs unverzüglich veranlassten Notrufs an die Polizei oder einen privaten Wachdienst, finden sich keine Anhaltspunkte im Gesetz sowie in den Gesetzesmaterialien. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 14.3.2025 – 4 B 559/23 ‒, juris, Rn. 18 ff., und vom 20.3.2025 – 4 B 847/23 –, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend lag dem zum Erlaubnisantrag gehörenden Betriebskonzept zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung weder ein sachgerechtes Notrufsystem zugrunde noch war eine Ausnahme von diesem Erfordernis erteilt worden; im Übrigen existierte auch danach tatsächlich kein sachgerechtes Notrufsystem. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend das im Betriebskonzept für die Wohnungsprostitutionsstätte des Antragstellers beschriebene Notrufsystem als völlig unzureichend eingeschätzt, weil darin nicht einmal die durch die Auslösung des Alarms initiierten Folgemaßnahmen zum Schutz der Prostituierten dargelegt sind. Ebenso hat es das im Verwaltungsverfahren vom Antragsteller beschriebene Notrufkonzept zu Recht nicht als ausreichend erachtet, weil eine Hilfeleistung durch die zweite, nicht selbst einen Kunden empfangende Prostituierte schon angesichts ihrer nicht sicherzustellenden Anwesenheit nicht verlässlich angenommen werden kann. Auch mit seinem Beschwerdevorbringen ist der Antragsteller dieser Einschätzung nicht durchgreifend entgegengetreten. Der Einwand des Antragstellers, er habe angesichts des langjährigen Bestands der Erlaubnis darauf vertrauen dürfen, dass diese rechtmäßig erteilt worden sei und weiterhin Bestand haben werde, zumal er bei Antragstellung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe und sich auch nach Erlaubniserteilung keine Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hätten, verfängt nicht. Der Antragsgegner hat sein Rücknahmeermessen nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW gemessen an § 114 VwGO rechtsfehlerfrei ausgeübt. Einer gesonderten Würdigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten bedurfte es nicht. In Bezug auf – wie hier – begünstigende Verwaltungsakte, die nicht eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind, hat der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes durch die Ausgleichsregelung in § 48 Abs. 3 VwVfG NRW. Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund ist in Fallgestaltungen, in denen – wie vorliegend – ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, die Ermessensentscheidung der Behörde in Richtung auf die Rücknahme des Verwaltungsaktes "intendiert". Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2017 – 4 A 1998/14 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob ein Vertrauen des Antragstellers in die Bestandskraft der Erlaubnis aufgrund des langen Zeitraums, der seit ihrer Erteilung im Jahr 2017 verstrichen ist, schutzwürdig wäre. Erst recht kommt es im vorliegenden Zusammenhang der Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte nicht auf den davon zu unterscheidenden baurechtlich genehmigten Bestand des Betriebes seit 2009 an. Der Einwand, der Antragsgegner habe mit der Rücknahme die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW nicht eingehalten, greift ebenfalls nicht durch. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist nach § 48 Abs. 4 VwVfG NRW die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist ist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daher setzt der Fristbeginn zum einen voraus, dass sich die zuständige Behörde über die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts im Klaren ist. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass sie den Verwaltungsakt bislang zu Unrecht für rechtmäßig gehalten hat. Es ist unerheblich, ob sie sich zuvor in einem Irrtum über den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Tatsachenirrtum) oder über dessen rechtliche Beurteilung (Rechtsirrtum) befunden hat. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen. Zum anderen setzt der Fristbeginn voraus, dass sich die zuständige Behörde darüber im Klaren ist, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Befugnis zu dessen Rücknahme ergibt. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG gegeben sind und die Notwendigkeit besteht, wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts über die Rücknahme entscheiden zu müssen. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese Voraussetzungen des § 48 VwVfG zutreffend zu beurteilen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht. Die für die Ausübung des Rücknahmeermessens maßgebliche Kenntnis erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer – mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen – Anhörung des Betroffenen. Erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist; dann läuft die Frist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2023 – 4 A 4173/18 –, juris, Rn. 7 ff., m. w. N. Bei Anlegung dieser Maßstäbe war die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 19.4.2024 noch lange nicht verstrichen. Sie begann frühestens mit Eingang des Schreibens des Antragstellers vom 1.3.2024 bei dem Antragsgegner. Erst mit dieser Reaktion auf sein Anhörungsschreiben vom 21.2.2024 konnte der Antragsgegner davon ausgehen, nunmehr alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Umstände neben dem von ihm bereits ermittelten Sachverhalt zu kennen, zumal der Antragsteller in dem Gespräch am 1.2.2024 nach Hinweis auf die Möglichkeit der Rücknahme der Erlaubnis wegen des nicht sachgerechten Notrufsystems zunächst noch erklärt hatte, sich hinsichtlich einer Lösung Gedanken machen und sich innerhalb der nächsten Woche wieder melden zu wollen. Soweit der Antragsteller mit seinem auf den langen Bestand der Erlaubnis seit 2009 gerichteten Einwand sinngemäß auf eine Verwirkung des Rücknahmerechts hindeutet, bleibt auch dieser ohne Erfolg. Die Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn der Betroffene infolge eines bestimmten Verhaltens der Behörde darauf vertrauen durfte, dass diese ein Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, er ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Ein derartiger Vertrauenstatbestand kann auch durch Unterlassen des gebotenen Tuns seitens der Behörde ausgelöst werden. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn dem Betroffenen bewusst war, der Behörde stehe eine Befugnis zur Rücknahme des Verwaltungsaktes zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2017 – 4 A 1998/14 –, juris, Rn. 17, m. w. N. Diese Voraussetzungen lagen ersichtlich nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass dem Antragsteller bereits vor dem Gespräch am 1.2.2024 bewusst gewesen sein könnte, die Erlaubnis sei rechtswidrig und daher zurückzunehmen. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es ferner nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit der Rücknahme der erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2025 – 4 B 1117/23 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N., zur vergleichbaren Interessenlage bei Widerruf einer Gaststättenerlaubnis. Auch im weiteren Verlauf sind jedoch keine grundlegenden Veränderungen erkennbar geworden, die zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Einrichtung eines sachgerechten Notrufsystems zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und sexuellen Selbstbestimmung der Prostituierten erwarten lassen. Vielmehr hat der Antragsteller mit seinem Verweis darauf, er werde Mittel und Wege finden, die Wohnungen nur an die Prostituierten vermieten und die Kunden kämen ausschließlich zu Besuch, deutlich zu erkennen gegeben, dass ihn die Sicherheit und der Schutz der Prostituierten nicht in dem nach dem Prostitutionsschutzgesetz notwendigen Umfang interessiert. Er beharrt auf seinem Standpunkt, keine weiteren Schritte einleiten zu müssen, weil ihm einmal eine Erlaubnis erteilt worden sei und weil von der Wohnung keine Gefahr für die Prostituierten ausgehe, diese vielmehr sogar schütze. Dabei bestehen die von Kunden möglicherweise ausgehenden Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und sexuelle Selbstbestimmung selbstverständlich auch in Wohnungen, wovon ersichtlich auch der Gesetzgeber ausgegangen ist, der ein sachgerechtes Notrufsystem im Grundsatz auch für die Wohnungsprostitution fordert. Einen Nachweis, wonach der Aufwand, der mit der Aus- bzw. Nachrüstung eines für seinen Betrieb sachgerechten Notrufsystems verbunden ist, das die unverzügliche Weiterleitung eines veranlassten Notrufs an die Polizei oder einen privaten Wachdienst sicherstellt, in einem krassen Missverhältnis zum intendierten Schutz der körperlichen Integrität der Prostituierten stehen könnte, hat der Antragsteller nicht geführt. Sein Einwand greift nicht durch, mit der sofortigen Vollziehbarkeit würden Fakten geschaffen, die mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten verbunden wären. Die Möglichkeit, ein Gewerbe gewinnbringend zu betreiben, ist bei Vorliegen entgegenstehender höherwertiger Belange – wie hier – verfassungsrechtlich nicht garantiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2025 – 4 B 559/23 –, juris, Rn. 61, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren noch streitig entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teils folgt die Kostenentscheidung unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Instanzen aus § 161 Abs. 2 VwGO. Im Beschwerdeverfahren entspricht die volle Kostentragung des Antragstellers auch insoweit billigem Ermessen, weil er ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses – hier Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des streitbefangenen Bescheides durch den Antragsgegner – zweitinstanzlich voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag hinsichtlich der Ziffer 3. zutreffend als unzulässig angesehen, weil die gegen Ziffer 3. des streitbefangenen Bescheides gerichtete Klage bereits gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet hatte. Soweit sich der Antrag ursprünglich auch gegen Ziffer 4. des Bescheides richtete, war die Beschwerde unzulässig, weil der Antragsteller insoweit mit seinem Antrag bereits Erfolg hatte und durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht beschwert war. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, in der der Rückgabe der Erlaubnisurkunde und der Zwangsgeldandrohung zutreffend keine streitwerterhöhende Bedeutung zugemessen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.12.2017 ‒ 4 B 1132/17 ‒, juris, Rn. 4, 10. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.