OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 1747/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0523.19A1747.21.00
3mal zitiert
29Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

32 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Der Einbürgerungsbewerber hat den Nachweis seiner Identität im Einbürgerungsverfahren zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments seines Herkunftslands mit Lichtbild zu führen (wie BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 1 C 36.19 , BVerwGE 169, 269, juris, Rn. 18).2. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und damit am Beweiswert sogar eines gültigen und echten Nationalpasses können bestehen, wenn es im Herkunftsland des Einbürgerungsbewerbers leicht möglich ist, echte, aber inhaltlich unrichtige Pässe zu erhalten und/oder es in diesem Staat praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen gibt.3. Dem nigerianischen Urkundenwesen fehlt eine hinreichende Urkundensicherheit, um einen nigerianischen Pass im Einbürgerungsverfahren ohne jegliche Prüfung als hinreichend beweiskräftig für die Identität der darin beschriebenen Person einzustufen (wie Bay. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 19 CE 22.12 , juris, Rn. 37 ff.).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einbürgerungsbewerber hat den Nachweis seiner Identität im Einbürgerungsverfahren zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments seines Herkunftslands mit Lichtbild zu führen (wie BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 1 C 36.19 , BVerwGE 169, 269, juris, Rn. 18).2. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und damit am Beweiswert sogar eines gültigen und echten Nationalpasses können bestehen, wenn es im Herkunftsland des Einbürgerungsbewerbers leicht möglich ist, echte, aber inhaltlich unrichtige Pässe zu erhalten und/oder es in diesem Staat praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen gibt.3. Dem nigerianischen Urkundenwesen fehlt eine hinreichende Urkundensicherheit, um einen nigerianischen Pass im Einbürgerungsverfahren ohne jegliche Prüfung als hinreichend beweiskräftig für die Identität der darin beschriebenen Person einzustufen (wie Bay. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 19 CE 22.12 , juris, Rn. 37 ff.). Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und auch objektiv vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (II.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (III.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers einer unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung (IV.) zuzulassen. I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Keine solchen Zweifel weckt der deutschverheiratete Kläger an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, bei ihm fehle die Einbürgerungsvoraussetzung der geklärten Identität nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. 1. Ohne Erfolg wendet er sich insbesondere gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beweisfunktion des ihm von der nigerianischen Botschaft Berlin unter dem 6. August 2011 ausgestellten Passes Nr. 00000000, gültig bis zum 5. August 2016, und des darin angegebenen Geburtsdatums „ 00.00.0000“ sei entkräftet (S. 6, 11 f. des Urteils). Gegen diese Feststellung macht er geltend, das Verwaltungsgericht widerspreche sich in diesem Punkt, weil es einerseits „den Nachweis der Identität durch Vorlage eines nationalen Reisepasses für erfüllt“ ansehe, andererseits aber Zweifel an der durch seinen gültigen Reisepass bewiesenen Identität aus einem früheren, abgelaufenen Reisepass ableite. Liege ein gültiger Reisepass vor, sei immer auf diesen abzustellen, während ein abgelaufener Reisepass keinen Beweis für die Identität erbringe. Dieser Einwand führt auf keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Nach dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG entwickelten Stufenmodell hat der Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität im Einbürgerungsverfahren zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments seines Herkunftslands mit Lichtbild zu führen (Stufe 1), hilfsweise durch andere amtliche Urkunden mit Identitätsprüfung (Stufe 2), hilfsweise durch sonstige nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassene Beweismittel (Stufe 3), äußerst hilfsweise auch ausnahmsweise allein durch sein eigenes Vorbringen (Stufe 4). Die auf den verschiedenen Stufen zu berücksichtigenden Beweismittel müssen hierfür jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 ‑ 1 C 36.19 ‑, BVerwGE 169, 269, juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2022 ‑ 19 A 735/21 ‑, juris, Rn. 9, vom 17. Mai 2022 ‑ 19 A 1232/21 ‑, juris, Rn. 14, und vom 8. September 2021 ‑ 19 A 2475/19 ‑, juris, Rn. 22; OVG Schl.-H., Urteil vom 20. April 2021 ‑ 4 LB 7/20 ‑, juris, Rn. 37; VG Mainz, Urteil vom 25. März 2022 ‑ 4 K 476/21.MZ ‑, Asylmagazin 2022, 176, juris, Rn. 38 f.; VG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2022 ‑ 4 K 461/20 ‑, juris, Rn. 32; zweifelnd VG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2022 ‑ 4 K 176/21 ‑, juris, Rn. 29 f. Unter diesem Gesichtspunkt können ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers bestehen, wenn er gefälschte, inhaltlich widersprüchliche oder beweisrechtlich wertlose Urkunden vorlegt. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und damit am Beweiswert sogar eines gültigen und echten Nationalpasses können bestehen, wenn es im Herkunftsland des Einbürgerungsbewerbers leicht möglich ist, echte, aber inhaltlich unrichtige Pässe zu erhalten und/oder es in diesem Staat praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen gibt. Ist die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden im ausländischen Staat generell möglich und kommt dies häufig vor und/oder handelt es sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt, so ist an den Beweiswert der vorgelegten ausländischen öffentlichen Urkunde ein strenger Maßstab anzulegen. Das gilt erst recht, wenn der Einbürgerungsbewerber zuvor bereits einen anderen Nationalpass oder ein sonstiges amtliches Identitätsdokument seines Herkunftslands mit abweichenden Personalien vorgelegt hat, ohne den darin liegenden Identitätswechsel plausibel, widerspruchsfrei und nachvollziehbar zu erklären. Letzteres hat der Senat im Verfahren des Klägers betreffend die Prozesskostenhilfebewilligung bereits entschieden. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2020 ‑ 19 E 146/20 ‑, juris, Rn. 2 m. w. N. und Rn. 5; vgl. auch Beschluss vom 8. September 2021, a. a. O., Rn. 24, Urteil vom 27. Februar 2019 ‑ 19 A 1999/16 ‑, juris, Rn. 42 f.; zu inhaltlich unrichtigen Urkunden aus Nigeria VG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2022, a. a. O., Rn. 36. Ist ‑ wie hier hinsichtlich des Herkunftslands Nigeria ‑ die Beschaffung eines echten, wenn auch in seinem Beweiswert eingeschränkten Passes möglich und grundsätzlich auch zumutbar, ist dieser vorzulegen und auf der ersten Stufe des Stufenmodells als Ausgangspunkt von Nachweis und Überprüfung der Identität des Einbürgerungsbewerbers heranzuziehen. Nach diesen Maßstäben fehlt dem am 6. August 2011 ausgestellten nigerianischen Pass und dem darin angegebenen Geburtsdatum „ 00.00.0000“ hier jeglicher Beweiswert für die Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers. Denn dem nigerianischen Urkundenwesen fehlt eine hinreichende Urkundensicherheit, um einen nigerianischen Pass im Einbürgerungsverfahren ohne jegliche weitere Prüfung als hinreichend beweiskräftig einzustufen (a). Zudem hat der Kläger mit dem genannten Pass und den darin dokumentierten Personalien seine Identität bereits zum zweiten Mal gewechselt, ohne auch nur ansatzweise den Versuch zu unternehmen, diese beiden Identitätswechsel plausibel zu erklären (b). Die Einwände des Klägers gegen diese im Ergebnis gleichlautende Würdigung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen keine andere Beurteilung (c). a) Dem nigerianischen Urkundenwesen fehlt eine hinreichende Urkundensicherheit, um einen nigerianischen Pass im Einbürgerungsverfahren ohne jeglichePrüfung als hinreichend beweiskräftig für die Identität der darin beschriebenen Person einzustufen. Aufgrund des fehlenden Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie häufigen Falschangaben der Passantragsteller ist es ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Pass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist. Es sind so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente zu erhalten. Ein hoher Prozentsatz der nigerianischen Urkunden ist ver- oder gefälscht oder formell echt, aber inhaltlich unrichtig. Die meisten nigerianischen Dokumente beruhen ausschließlich auf den mündlichen Aussagen der Antragsteller. Diese müssen vor allem bei Geburtsurkunden oder ‑bescheinigungen keine Belege über die Geburt (z. B. Krankenhausbescheinigungen) vorlegen. Da die nigerianischen Behörden Urkunden gewissermaßen „auf Zuruf“, d. h. allein auf der Grundlage der Angaben des jeweiligen Antragstellers und eventueller Zeugen ausstellen, ohne dass sie dabei die Richtigkeit der mündlichen Angaben überprüfen, ermöglicht es das nigerianische Personenstands- und Passwesen, zu einer gewählten Identität Urkunden (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten) und einen entsprechenden Pass zu erhalten. Aus diesem Grund musste das Auswärtige Amt im Mai 2000 das Legalisationsverfahren für nigerianische öffentliche Urkunden einstellen. Stattdessen bietet das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Lagos auf Amtshilfeersuchen deutscher Behörden oder Gerichte eine Urkundenüberprüfung über Kooperationsanwälte an. Bay. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 ‑ 19 CE 22.12 ‑, juris, Rn. 37 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2022, a. a. O., Rn. 37; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: Oktober 2022) vom 24. November 2022, Gz.: 508-516.80/3 NGA, S. 21. b) Vor diesem Hintergrund wird plausibel, dass der Kläger mit dem genannten nigerianischen Pass vom 6. August 2011 und den darin dokumentierten Personalien seine Identität bereits zum zweiten Mal wechseln konnte und für seine beiden verschiedenen nigerianischen Identitäten zudem eine Vielzahl nigerianischer öffentlicher Urkunden mit den jeweils passenden Personalien vorgelegt hat. Seinen ersten Identitätswechsel, mit dem er zugleich auch seine behauptete Staatsangehörigkeit wechselte, vollzog er mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14. Juni 2005 noch während seines gerichtlichen Asylverfahrens. In diesem Schriftsatz ließ er mitteilen, er sei nigerianischer Staatsangehöriger mit den auch heute verwendeten Vor- und Familiennamen und am 00.00.0000 in P. /Nigeria geboren und bat, die Personalien seiner bisher angegebenen liberianischen Aliasidentität zu „berichtigen“, unter denen er am 18. Februar 2004 ohne Vorlage von Identitätsdokumenten Asyl beantragt hatte (liberianischer Staatsangehöriger K. N. , geb. am 00.00.0000 in N1. /Liberia). Für seine damit angenommene nigerianische Aliasidentität legte er den nigerianischen Pass Nr. 00000000 vom 13. Mai 2005, gültig bis zum 12. Mai 2010, eine eidesstattliche Erklärung seines angeblichen Vaters über sein Alter, ein „National Birth Certificate“ der „National Population Commission“, einen Taufregisterauszug der Katholischen Kirche T. N2. in P1. und weitere Dokumente aus Nigeria vor, in denen jeweils eine Geburt am 00.00.0000 in P. /Nigeria verzeichnet war. Zu diesem ersten Identitätswechsel gab er lediglich an, die deutsche Staatsangehörige T1. O. , geboren am 00.00.0000 in J. , heiraten zu wollen. Da er nun vorgab, fast neun Jahre älter zu sein als zuvor behauptet, passte er auch die Daten seines Lebenslaufs entsprechend an (Zeiten von Grundschul-, College- und Universitätsbesuch) und legte hierfür datumsmäßig passende Schulbescheinigungen vor. Zu den Gründen für seine frühere Behauptung einer liberianischen Aliasidentität und zur Herkunft der für seine nigerianische Aliasidentität nunmehr vorgelegten Urkunden machte er keine Angaben. Seinen zweiten Identitätswechsel vollzog er mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. November 2010 aus Anlass der Geburt des Mädchens K1. D. X. am 00.00.0000, für das er die Vaterschaft anerkannte und dessen deutsche Mutter E. X. er am 00.00.0000 in U. / Dänemark heiratete. Im genannten Schriftsatz ließ er mitteilen, er habe seinen Pass verloren. Tatsächlich sei er am 00.00.0000 geboren. Für seine nunmehr behauptete nigerianische Identität mit diesem Geburtsdatum legte er den erwähnten nigerianischen Pass vom 6. August 2011, eine weitere eidesstattliche Erklärung seines angeblichen Vaters über sein Alter, einen weiteren Taufregisterauszug der Katholischen Kirche T. N2. in P1. und ein Schulzertifikat vor. Zu den Gründen für seine frühere Behauptung seiner nigerianischen Aliasidentität mit dem Geburtsdatum 00.00.0000 und zu den Umständen der Beschaffung der zu ihrem Beleg vorgelegten Identitäts- und sonstigen Dokumente teilte er lediglich mit, die nigerianische Botschaft Berlin habe das falsche Geburtsdatum in seinen alten Pass eingetragen. Angesichts der vorherigen umfassenden Angaben und Bescheinigungen, die der Kläger gerade zum Beleg des Geburtsdatums 00.00.0000 angeführt hatte, liegt in diesem Hinweis keine auch nur ansatzweise nachvollziehbare Erklärung für den zweiten Identitätswechsel. c) Die Einwände des Klägers in der Antragsbegründung gegen diese im Ergebnis gleichlautende Würdigung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen keine andere Beurteilung. Abweichend vom Stufenmodell, wonach der Identitätsnachweis nur „zuvörderst und in der Regel“ (Stufe 1), aber nicht notwendig ausschließlich durch Vorlage eines Passes zu erbringen ist, reduziert er darin die Möglichkeiten des Identitätsnachweises im Einbürgerungsverfahren auf einen gültigen Reisepass („Abzustellen ist immer auf den gültigen Reisepass.“) und übersieht dabei zudem, dass sein als „gültig“ in Bezug genommener nigerianischer Pass vom 6. August 2011 seit dem 5. August 2016 abgelaufen ist. Insofern liegt der innere Widerspruch, den er dem Verwaltungsgericht vorwirft, in seiner eigenen Argumentation, die danach offensichtlich nur darauf abzielt, den zuletzt vollzogenen Identitätswechsel dadurch zu kaschieren, dass er den Pass und die Personalien aus seiner zuvor behaupteten nigerianischen Aliasidentität für rechtlich unerheblich zu erklären versucht. Auch in dem vom ihm auszugsweise wiedergegebenen Zitat aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung heißt es ausdrücklich, dass neben einem gültigen Ausweispapier auch „gleich beweiskräftige Unterlagen als Nachweis der Identität vorgelegt werden“ können. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2014 ‑ 1 B 17.13 ‑, AuAS 2014, 86, juris, Rn. 8. 2. Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus der Antragsbegründung weiter an der Ergebnisrichtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Geburtsurkunden der in Deutschland geborenen Kinder des Klägers seien für den Identitätsnachweis ungeeignet, weil sie keine Eintragungen zum hier fraglichen Geburtsdatum des Klägers enthielten (S. 9 des Urteils). Sein hiergegen gerichteter Einwand ist offensichtlich unzutreffend, deren Beweiskraft erstrecke „sich auf den Namen und damit die Identität“. Hiermit blendet er das Geburtsdatum als wesentliches Identitätsmerkmal aus. 3. Am Maßstab des Stufenmodells führt auch der weitere Einwand des Klägers auf keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils, seine Einbürgerung unter den aktuell von ihm behaupteten Personalien führe zu keinem „Nachteil für den Staat“, zumal eine Einbürgerung unter falschen Personalien lediglich deren Rechtswidrigkeit und damit Rücknehmbarkeit nach § 35 StAG, nicht hingegen deren Nichtigkeit zur Folge habe. Dass eine Einbürgerung unter falschen Personalien lediglich deren Rechtswidrigkeit, nicht aber auch deren Nichtigkeit im Sinn des § 43 Abs. 3 VwVfG NRW zu Folge haben würde, BVerwG, Urteil vom 9. September 2014 ‑ 1 C 10.14 ‑, StAZ 2015, 212, juris, Rn. 15, ist unerheblich. Denn unabhängig davon kann der Kläger seine Einbürgerung nach den eingangs zitierten Rechtsgrundlagen nur dann beanspruchen, wenn seine Identität geklärt ist. Der Kläger spricht mit diesem Einwand dem deutschen Staat der Sache nach das in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannte öffentliche Interesse daran ab, zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Aliasidentität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, und es deshalb geboten ist, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen. BVerwG, Urteile vom 23. September 2020, a. a. O., Rn. 13, und vom 1. September 2011 ‑ 5 C 27.10 ‑, BVerwGE 140, 311, juris, Rn. 13; VG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2022, a. a. O., Rn. 25. 4. Nur im Ansatz zutreffend ist die in diesem Zusammenhang erhobene weitere Rüge des Klägers, Identitätstäuschungen in der Vergangenheit stünden für sich genommen der Einbürgerung nicht entgegen, soweit sie nicht zur Rücknahme erteilter Aufenthaltstitel geführt hätten oder die Einbürgerungsvoraussetzung der Straffreiheit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12 StAG entfallen ließen (vgl. insbesondere den Straftatbestand in § 42 StAG). Hat nämlich der Einbürgerungsbewerber die Behörden nachweislich oder eingestandenermaßen langjährig über seine wahre Identität getäuscht, kann sich daraus für die Behörden Anlass zu besonderer Sorgfalt bei deren Klärung ergeben. Das ergibt sich gerade auch aus der vom Kläger angeführten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2014, a. a. O., Rn. 9 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG); OVG Schl.-H., Urteil vom 5. Februar 2015 ‑ 4 LB 15/13 ‑, Asylmagazin 2016, 53, juris, Rn. 50. So räumt der Kläger in seiner Antragsbegründung selbst ein, „dass hier eine intensivere Prüfung geboten sein kann“ und regt hierfür die oben erwähnte Urkundenüberprüfung über das Generalkonsulat Lagos an. Mit seiner pauschalen Beteuerung, insoweit zur Mitwirkung bereit zu sein, verfehlt er jedoch grundlegend seine Mitwirkungspflicht aus § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 AufenthG. Diese besteht im Fall des Klägers zunächst einmal darin, zu den beiden genannten Identitätswechseln im Sinn der oben bereits als fehlend angesprochenen Angaben detailliert Stellung zu nehmen und die dabei behaupteten und mit Urkunden belegten Widersprüche plausibel und nachvollziehbar aufzulösen und sodann einen gültigen Pass als Ausgangspunkt für die weitere Identitätsprüfung vorzulegen. Erst wenn der Beklagte daraufhin die bezeichneten Widersprüche als überzeugend aufgelöst ansieht, kommt das vom Kläger angeregte Urkundenüberprüfungsverfahren des Generalkonsulats Lagos in Betracht, für welches der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht den vom Generalkonsulat herausgegebenen Fragebogen vollständig ausgefüllt vorzulegen haben wird. In diesem Verfahren mögen auch die vom Kläger in Bezug genommenen Urkunden, das Senior School Certificate (gemeint wohl die Bescheinigung aus Dezember 2002) und die Bescheinigung der National Population Commission (gemeint wohl diejenige vom 18. August 2015) einer Überprüfung unterzogen werden. II. Ebenso wenig ist die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Zu Unrecht leitet der Kläger solche Schwierigkeiten aus der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO sowie aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab. Beide Gesichtspunkte verleihen der Rechtssache keinen solchen besonderen Schwierigkeitsgrad. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die gerichtliche Amtsermittlungspflicht in Bezug auf die Einbürgerungsvoraussetzung der geklärten Identität. Denn diese ist durch die Mitwirkungspflicht des Klägers aus § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 AufenthG eingeschränkt. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. September 2020, a. a. O., Rn. 21. Allein mit der Vorlage eines echten nigerianischen Passes hat der Kläger, wie sich aus den vorgenannten Gründen (vgl. oben I. 1.) ergibt, seine Identität nicht nachgewiesen. Die mit dem Berufungszulassungsantrag überreichte Bestätigung des Geburtskrankenhauses H. I. P. über seine Geburt am 00.00.0000, die erst am 11. Juni 2021 und damit über 45 Jahre nach dem benannten Geburtsdatum ausgestellt worden ist, ist angesichts der ‑ wie oben dargestellt ‑ zahlreichen widersprüchlichen Dokumente (neben den Reisepässen insbesondere auch die Geburtszertifikate vom 28. April 2005 und vom 18. August 2015 sowie die Taufurkunden vom 24. Mai 1971 und vom 24. Mai 1976 mit unterschiedlichen Geburtsdaten) nicht geeignet, Zweifel auszuräumen. Dass einem Einbürgerungsbewerber aus einem Herkunftsland ohne funktionierendes Personenstandswesen und auch dem Kläger der Nachweis seiner Identität gleichwohl grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu I. 1 und 4. In Anknüpfung an die bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichende Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit des Einbürgerungsbewerbers hat das Verwaltungsgericht den Kläger bereits frühzeitig mit Schreiben vom 18. Juni 2019 darauf hingewiesen, dass erhebliche Zweifel an seiner Identität bestehen, weil er inhaltlich widersprüchliche Dokumente vorgelegt und keine Gründe vorgetragen hat, weshalb einigen dieser Bescheinigungen mehr zu glauben sein sollte als den anderen. Eine nachvollziehbare Erklärung für die abweichenden Angaben in den vorgelegten Dokumenten hat der Kläger bis heute nicht gegeben. III. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2022 ‑ 19 A 1090/22.A ‑, juris, Rn. 6, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 23. März 2022 ‑ 19 A 1035/21 -, juris, Rn. 19, jeweils m. w. N. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, „1. Besteht im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens eine Aufklärungsverpflichtung des Gerichts, wenn der Einbürgerungsbewerber einen gültigen Nationalpass vorgelegt hat, das Berufungsgericht aber trotzdem Zweifel an der Identität hat und weitere Urkunden zur Überprüfung bereitstehen? 2. Ist die Identität eines Einbürgerungsbewerbers mit einem gültigen Nationalpass nachgewiesen, wenn auch ein älterer ungültiger Nationalpass mit anderer Identität vorliegt?“, haben keine grundsätzliche Bedeutung. Sie sind nicht in fallübergreifender, von den Gegebenheiten des Einzelfalls losgelöster Weise allgemeingültig klärungsfähig. Ob und in welchem Umfang das Gericht bei Identitätszweifeln trotz Vorlage eines (gültigen) Nationalpasses zur weiteren Aufklärung anhand anderer bereitstehender Urkunden verpflichtet ist (Frage zu 1.), hängt neben Weiterem vom Inhalt der Urkunden und der davon abhängigen Aussagekraft für die Identitätsprüfung, insbesondere für das im konkreten Fall Zweifel aufwerfende Identitätsmerkmal, hier des Geburtsdatums, ab. Vergleichbares gilt für die zu 2. aufgeworfene Frage, die ebenfalls keiner einheitlichen, fallübergreifenden Beantwortung zugänglich ist. Ob die Identität trotz eines anderslautenden älteren Nationalpasses (allein) mit einem gültigen oder ‑ wie hier ‑ lediglich zeitlich nachfolgenden Nationalpass nachgewiesen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beweiskraft eines (echten) nationalen Reisepasses hinsichtlich der Richtigkeit der darin festgehaltenen Identitätsmerkmale wird maßgeblich von dem ausstellenden Land einschließlich der Verlässlichkeit des dortigen Personenstands- und Urkundenwesens bestimmt. Auch sonst ist der Nachweis der Identität bei Vorlage eines Passes im Einzelfall davon abhängig, ob dieser im Einklang mit anderen Dokumenten und dem übrigen Vorbringen des Einbürgerungsbewerbers steht. IV. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen. Der Kläger rügt erfolglos, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2021 gestellten Beweisantrag fehlerhaft abgelehnt. Die Ablehnung eines förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. März 2020 ‑ 2 BvR 113/20 ‑, Asylmagazin 2020, 229, juris, Rn. 45, vom 22. September 2009 ‑ 1 BvR 3501/08 ‑, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2020 ‑ 1 B 65.19 ‑, juris, Rn. 17, vom 14. August 2017 ‑ 9 B 4.17 ‑, juris, Rn. 6, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2022 ‑ 19 A 2303/21 ‑, juris, Rn. 26 m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass er (der Kläger) am 00.00.0000 geboren ist, die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der Urkunde „X1. B1. T2. School Certificate“ ‑ Dezember 2002 ‑ durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Sachverständigenauskunft festzustellen, in seinem Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO mit den beiden selbstständig tragenden Begründungen abgelehnt, dass die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich sei (Ablehnungsgrund nach § 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog) und der Beweisantrag im Übrigen in Ansehung der Widersprüche im bisherigen Vortrag und den vorgelegten Unterlagen auch ins Blaue hinein gehe (Ausforschungsbeweisantrag). Gegen diese letztgenannte Ablehnungsbegründung wendet der Kläger lediglich pauschal ein, von einem Ausforschungsbeweisantrag könne nicht gesprochen werden, wenn ‑ wie hier ‑ eine Urkunde im Original vorliege, deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit durch das Generalkonsulat in Lagos überprüfbar sei. Mit dieser Argumentation verfehlt der Kläger die Voraussetzungen eines Ausforschungsbeweisantrags. Dieser knüpft an die behauptete Tatsache, hier das behauptete Geburtsdatum 00.00.0000, an und liegt vor, wenn für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2021 ‑ 19 A 2593/20.A ‑, juris, Rn. 10 m. w. N. Eine solche Wahrscheinlichkeit hat das Verwaltungsgericht hier angesichts der erheblichen Widersprüche im Vorbringen des Klägers zu seinen Personalien sowie der Unzuverlässigkeit der von ihm vorgelegten nigerianischen Urkunden zu Recht verneint. Unabhängig davon findet auch die erstgenannte Ablehnungsbegründung (Unerheblichkeit nach § 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog) eine hinreichende Stütze im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht hat die Beweiserhebung als unerheblich angesehen, sofern sie sich auf die „Echtheit“ der Urkunde bezieht. In Bezug auf die Feststellung, dass der Kläger mit dem Geburtsdatum 00.00.0000 in den Akten des X1. B1. Examinations Council geführt wird, hat es die Beweiserhebung ebenfalls als unerheblich angesehen, weil dies allenfalls ein Indiz dafür sei, dass der Kläger am 00.00.0000 geboren worden sei, dieses Indiz aber nicht geeignet sei, die erheblichen Widersprüche hinsichtlich des Geburtsdatums aufzulösen. Damit unterstellt es der Sache nach die behaupteten Tatsachen als wahr. Die sich aus der Wahrunterstellung ergebende Bindungswirkung in Bezug auf den zugrunde zu legenden Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit dem Prozessrecht eingehalten. Es kommt auch bei Behandlung der Beweistatsachen als wahr (Echtheit der Urkunde des X1. B1. Examinations Council sowie Verzeichnung des Klägers in den dortigen Akten mit dem Geburtsdatum 00.00.0000) zu der Feststellung, die Identität des Klägers, namentlich sein Geburtsdatum, sei ungeklärt. Darin liegt entgegen der Auffassung des Klägers keine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Soweit das Verwaltungsgericht die als wahr unterstellten Tatsachen als unzureichend ansieht, die Widersprüche hinsichtlich des Geburtsdatums aufzulösen, liegt darin lediglich eine (von der Auffassung des Klägers abweichende) Würdigung des betreffenden Lebenssachverhalts, die von der Bindungswirkung der Wahrunterstellung unberührt bleibt. Diese verbietet nicht, aus dem als wahr unterstellten Sachverhalt unter Beachtung des Überzeugungsgrundsatzes bestimmte andere rechtliche Schlüsse zu ziehen. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2020 ‑ 2 B 15.19 ‑, juris, Rn. 21. Im Einklang mit dem Prozessrecht steht schließlich, dass das Verwaltungsgericht das Beweismittel des Sachverständigenbeweises hinsichtlich der Feststellung der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde (dass der Kläger tatsächlich am 00.00.0000 geboren sei) als ungeeignet angesehen. Es weist zu Recht auf die allenfalls bestehende Möglichkeit des Sachverständigen hin, die Übereinstimmung der Angaben in der Urkunde mit den Unterlagen des Ausstellers einer Überprüfung zu unterziehen, nicht aber deren Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Geburtsdatum des Klägers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).