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Beschluss

19 A 673/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0525.19A673.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Ein Einbürgerungsanspruch entfällt nach § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG vorübergehend schon dann, wenn gegen den Einbürgerungsbewerber ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.

  • 2.

    Nimmt die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerung wegen Verschweigens eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zurück, ist für die Ermessensausübung nach § 35 Abs. 1 StAG unerheblich, ob der Einbürgerungsbewerber die Straftat tatsächlich begangen und über sie ein Geständnis abgelegt hat.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Einbürgerungsanspruch entfällt nach § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG vorübergehend schon dann, wenn gegen den Einbürgerungsbewerber ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. 2. Nimmt die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerung wegen Verschweigens eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zurück, ist für die Ermessensausübung nach § 35 Abs. 1 StAG unerheblich, ob der Einbürgerungsbewerber die Straftat tatsächlich begangen und über sie ein Geständnis abgelegt hat. Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe in § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (II.) zuzulassen. I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 ‑, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ‑RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 ‑, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 ‑, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesem Maßstab ergeben sich aus der Zulassungsbegründung des Klägers keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, für die Rechtmäßigkeit der auf § 35 Abs. 1 StAG gestützten Rücknahme der Einbürgerung des Klägers sei die Beweisanregung im Schriftsatz vom 1. Februar 2023 unerheblich, den ehemaligen Pflichtverteidiger im Strafverfahren 35 KLs 180 Js 913/10 LG E. , Rechtsanwalt C. , als Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, er habe diesem gesagt, dass er die angeklagte Tat nicht begangen habe, und dass der Rechtsanwalt ihm unter Hinweis auf die zu erwartende höhere Freiheitsstrafe gleichwohl dazu geraten habe, eine geständige Einlassung abzugeben (S. 13 f. des Urteils). Der Kläger stellt diese Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Er rügt in seinem Zulassungsantrag unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lediglich die Nichterhebung dieses Beweises, ohne jedoch darzulegen, inwiefern sich daraus ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift ergeben sollen, und ohne eine Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu erheben. Selbst wenn man darin zugleich eine sinngemäße Aufklärungsrüge sieht, fehlt es an der Darlegung, weshalb sich die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Unabhängig davon führen die beiden genannten Beweisbehauptungen weder auf ernstliche Zweifel noch auf einen Verfahrensfehler, weil sie einbürgerungsrechtlich unerheblich sind. Weder die Ermessensausübung nach § 35 Abs. 1 StAG noch das zwingende Aussetzungsgebot in § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG hängen davon ab, ob der Einbürgerungsbewerber die Straftat tatsächlich begangen und über sie ein Geständnis abgelegt hat, wegen derer die Behörden während des Einbürgerungsverfahrens gegen ihn ein Ermittlungsverfahren führten und wegen dessen Verschweigens die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerung sodann zurückgenommen hat. Vielmehr knüpft § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG ausschließlich an die Anhängigkeit eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an. Ein Einbürgerungsanspruch entfällt nach dieser Vorschrift vorübergehend schon dann, wenn gegen den Einbürgerungsbewerber ein solches anhängig ist. Eine unter Verstoß gegen das zwingende Aussetzungsgebot in § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG vollzogene Einbürgerung ist rechtswidrig und nach § 35 StAG rücknehmbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 ‑ 1 C 19.02 ‑, BVerwGE 118, 216, juris, Rn. 18 (zu Strafverfahren im Ausland); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2007 ‑ 13 S 2215/07 ‑, NVwZ-RR 2008, 139, juris, Rn. 5 (zu § 88 Abs. 3 Satz 1 AuslG). II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Auf eine „größere praktische Kenntnis von Abläufen eines Strafverfahrens, insbesondere eines erstinstanzlichen Verfahrens vor der Großen Strafkammer des Landgerichts“ sowie der Gepflogenheiten eines „Deals“ im Zusammenhang mit der Benennung des Zeugen C. sowie mit dem Beweisthema kommt es einbürgerungsrechtlich aus den genannten Gründen nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).