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Urteil

10 D 187/20.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0530.10D187.20NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan der Stadt C. (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer des westlich der S.-straße sowie nördlich des M. gelegenen Grundstücks M. 3 in C., auf dem er eine landwirtschaftliche Hofstelle mit Tierhaltung betreibt. Das etwa 43,1 ha große Plangebiet befindet sich nordöstlich des Grundstücks des Antragstellers. Es ist unmittelbar südlich der B 67 gelegen und schließt sich an die Süd- und Ostgrenze des Bebauungsplans der Antragsgegnerin an. Dabei umfasst es zwei kleine im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans liegende Teilflächen, um die verkehrliche Verbindung der Plangebiete sicherzustellen. Im Westen grenzt das Plangebiet an die S.-straße, im Osten an die Q.-straße und im Süden an die Straße M. Etwa mittig durch das Plangebiet verläuft von Westen nach Osten die Straße F. Entlang der Straße verläuft ein Graben mit Gehölzstrukturen am Uferrand. Im Süden des Plangebiets erstreckt sich der M., der bereits im Jahr 2013 teilweise renaturiert wurde. Am Ufer des M. befinden und im Südwesten des Plangebiets befanden sich Baumbestände. Die Flächen des Plangebiets wurden bislang weit überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Nördlich der B liegt der Industriepark C. Weiter westlich, ebenfalls nördlich der B, an der Straße N. befindet sich Wohnbebauung. Im Übrigen ist die Umgebung des Plangebiets landwirtschaftlich geprägt. Im Umkreis von 600 m befinden sich zehn, im Umkreis von 1.200 m 21 weitere Tierhaltungsbetriebe. Der Regionalplan Münsterland vom 27. Juni 2014 stellt das Plangebiet überwiegend als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB), Flächen am südlichen Rand des Plangebiets als Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich sowie teilweise als Waldbereich dar. Der Ausschuss für Planung und Bau (im Folgenden: Ausschuss) beschloss in seiner Sitzung am 22. September 2016 die Aufstellung des Bebauungsplans. Nach ortsüblicher Bekanntmachung am 8. Dezember 2017 wurde der Planentwurf im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 18. Dezember 2017 bis einschließlich 19. Januar 2018 öffentlich ausgelegt. Parallel dazu fand die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Der Ausschuss beschloss in seiner Sitzung am 4. Juli 2018, den Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und dem Umweltbericht sowie den nach Einschätzung der Verwaltung wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde am 13. Oktober 2018 ortsüblich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 23. Oktober 2018 bis einschließlich 23. November 2018. Parallel dazu fand die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. In seiner Sitzung am 10. Juli 2019 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. In der Zeit vom 9. März 2020 bis zum 9. April 2020 erfolgte eine erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs, die zuvor am 29. Februar 2020 ortsüblich bekannt gemacht worden war. Parallel dazu fand die erneute Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. In seiner Sitzung am 13. Mai 2020 beschloss der Rat, den Satzungsbeschluss vom 10. Juli 2019 aufzuheben, und den Bebauungsplan erneut als Satzung. Der Beschluss wurde am 17. Juni 2020 ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan setzt die überwiegende Fläche des Plangebiets als Gewerbe- und Industriegebiete fest. Dabei werden die nach den Bestimmungen in der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise in diesen Gebieten zulässigen Nutzungen ausgeschlossen (textliche Festsetzungen F 3 und F 4). Dies gilt ebenso für Gastronomiebetriebe (einschließlich Kioske), stationäre Imbisswagen, Versammlungs- und Partyräume, Bordelle sowie bordellähnliche Betriebe und Anlagen für sportliche Zwecke als in Industrie- bzw. Gewerbegebieten allgemein zulässige Nutzungen (textliche Festsetzung F 5). Unter Berücksichtigung des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin werden bestimmte zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente ausgeschlossen (textliche Festsetzung F 2). Anknüpfend an die Abstandsliste 2007 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007 (im Folgenden: Abstandserlass) sind in den jeweiligen Teilgebieten Anlagen bestimmter Abstandsklassen unzulässig oder unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig (textliche Festsetzungen F 7, F 7.1 bis F 7.4). Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen festgelegt. Entlang der B 67 setzt der Bebauungsplan zeichnerisch „Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ fest, innerhalb derer Arbeitsplätze im Außenbereich unzulässig sind (textliche Festsetzung F 5.1). Zudem gibt der Bebauungsplan für in der Nähe der B gelegene Flächen passiven Schallschutz für Gebäude(-teile) vor (textliche Festsetzung F 6). Im Süden des Plangebiets, im Bereich des M., sind am West- bzw. Ostrand zwei Regenklär- und -rückhaltebecken sowie dazwischen ein Überschwemmungsgebiet vorgesehen, die durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünflache von den Gewerbe- und Industriegebieten weitgehend abgetrennt sind. Der Bebauungsplan sieht auch entlang der Gewerbe- bzw. Industriegebiete öffentliche Grünflächen vor. An der Südgrenze des Plangebiets setzt der Bebauungsplan eine langgezogene Fläche für Forstwirtschaft fest. Dem Eingriff in Natur und Landschaft auf einer Fläche von insgesamt 302.556 m² wird eine externe Ausgleichsfläche zugeordnet, die im Bebauungsplan auf einer separaten Abbildung dargestellt wird (textliche Festsetzung F 0.5). Die Bezirksregierung N. hatte bereits mit Schreiben vom 20. Januar 2020 die vom Rat am 18. Dezember 2019 beschlossene 112. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Plangebiets genehmigt. Der Satzungsbeschluss und die Erteilung der Genehmigung für die Änderung des Flächennutzungsplans wurden am 20. Februar 2020 ortsüblich bekannt gemacht. Der geänderte Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet im Wesentlichen als Industrie- bzw. Gewerbegebiet dar. Nördlich der Straße M. sind im Bereich des M. Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses sowie Wasserflächen vorgesehen, auf denen westlich sowie östlich ein Regenrückhaltebecken und im mittleren Bereich ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt sind. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans soll mit diesem die planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung einer Industrie- und Gewerbefläche geschaffen werden, weil das Flächenangebot des nördlich der B gelegenen Industrieparks bis auf einige Reservierungen erschöpft sei. Die geplante Erweiterung des Industrieparks südlich der B umfasse insgesamt eine Fläche von etwa 88 ha und werde in vier Bauabschnitten entwickelt. Der erste Bauabschnitt habe mit dem Bebauungsplan bereits eine rechtskräftige planerische Grundlage. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan werde diese für den zweiten Bauabschnitt mit etwa 43,1 ha Gesamtfläche (davon 27,6 ha Industrie- und Gewerbefläche) geschaffen. Die Bereitstellung von größeren zusammenhängenden Flächen könne in C. nur im südlichen Erweiterungsbereich des Industrieparks erfolgen. Zur Sicherstellung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen in der Umgebung des Plangebiets durch Geräusche, Gerüche, Stäube und Gase, die von dem geplanten Gewerbe- und Industriegebiet ausgingen, erfolge eine Gliederung nach der Abstandsliste aus dem Abstandserlass. Durch die räumliche Trennung der emittierenden Industrie- und Gewerbebetriebe und der zu schützenden Nutzung könnten schädliche Umweltauswirkungen vermieden werden. Mit solchen sei ausweislich der eingeholten Gutachten auch nicht im Plangebiet durch die von den Tierhaltungsanlagen in der Umgebung verursachten Geruchs- und Bioaerosolimmissionen zu rechnen. Das prognostizierte planbedingte zusätzliche Verkehrsaufkommen führe weder im Plangebiet noch in seiner Umgebung zu schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geräusch-, Geruchs- sowie Staub- und Gasimmissionen. Schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen im Plangebiet durch die innere verkehrliche Erschließung seien angesichts der geringen Schutzbedürftigkeit und Verkehrsbelastung nicht zu erwarten. Dies gelte im Ergebnis ebenso für die durch den Verkehr auf der B verursachte Lärmbelastung. Diese überschreite nach ihrer Berechnung mit aufgerundet 71 dB(A) zwar auf einem 7 m breiten Streifen im nördlichen Bereich des Plangebiets den Grenzwert der 16. BImSchV von 69 dB(A) in Gewerbegebieten. Da dort nach der textlichen Festsetzung F 5.1 aber keine Außenarbeitsplätze zulässig seien, werde faktisch niemand schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Die Überschreitung des in der DIN 18005 genannten Wertes von 65 dB(A) tags fordere keinen aktiven Lärmschutz. Es sei eine Anhebung des Wertes auf 68 dB(A) vertretbar, da Betriebswohnungen ausgeschlossen würden und mit Grund und Boden schonend umgegangen werden solle. Die dann noch bestehende Überschreitung um 3 dB(A) fordere unter anderem deswegen, weil Außenarbeitsplätze in einem Abstand von 15 m von der Grenze des Gewerbegebiets unzulässig seien, keinen aktiven Lärmschutz. Es genüge der vorgesehene passive Lärmschutz. Um eine sonst dort bestehende Gesundheitsgefährdung durch die Gesamtlärmbelastung auszuschließen, werde mit der textlichen Festsetzung F 5.1 eine Schutzfläche festgesetzt, in der keine Außenarbeitsplätze zulässig seien. Eine Gesundheitsgefährdung für die Anwohner des nördlich der B gelegenen Wohngebiets an der Straße N. könne ausgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018, 6. November 2018, 12. November 2019 und 31. März 2020 erhob der Antragsteller im Aufstellungsverfahren unter anderem folgende Einwendungen: Sowohl die 112. Änderung des Flächennutzungsplans als auch die Aufstellung des Bebauungsplans seien nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst. Der Bebauungsplan sei daher auch nicht aus dem geltenden Flächennutzungsplan entwickelt. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei unvollständig. Der Rat sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass das anfallende Oberflächenwasser ordnungsgemäß abgeführt werden könne. Die dazu geplante Inanspruchnahme des Waldes stehe nicht mit den Grundsätzen des Naturschutzes in Einklang. Im Plangebiet sei mit schädlichen Umwelteinwirkungen zu rechnen. Die Geruchsimmissionen überschritten schon nach dem eingeholten Gutachten den Orientierungswert der GIRL. Der Rat habe fehlerhaft eine Zwischenwertbildung für abwägungsgerecht gehalten. Zudem werde von einer zu geringen Geruchsbelastung ausgegangen, unter anderem weil in dem Gutachten fehlerhaft nicht alle Tierhaltungsanlagen in einer Entfernung von bis zu 1.200 m als Vorbelastung Berücksichtigung gefunden hätten. Die Lärmbelastung im Plangebiet überschreite schon jetzt den Maximalwert von 65 dB(A), wobei die angenommene durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke zu gering angesetzt sei. Der Antragsteller hat am 21. September 2020 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er vor, im Aufstellungsverfahren mit den als Anlage beigefügten Schreiben vom 18. Januar 2018, 12. November 2019 sowie 31. März 2020 Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben zu haben. Die von ihm betriebene landwirtschaftliche Hofstelle mit Tierhaltung verursache im Plangebiet Immissionen. Er rüge sowohl formelle wie auch materielle Mängel im Rahmen der Bauleitplanung. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Bebauungsplan sei wirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakte Band 1 bis 8) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das subjektive Recht eines außerhalb des Plangebiets wohnenden Grundstückseigentümers aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange im Rahmen der Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, das heißt auf ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse, berufen kann. Denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass der Plangeber ihn bei der Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung mag allerdings im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügen, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, tatsächlich eine Rechtsverletzung aber offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 -, juris Rn. 4, und vom 17. Dezember 2012 ‑ 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2022 - 10 D 3/20.NE -, juris Rn. 27. Ausgehend hiervon kann sich der Antragsteller zur Begründung seiner Antragsbefugnis erfolgreich auf sein Interesse an der Nutzung und Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB) stützen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, juris Rn. 6 f., und vom 10. November 1998 - 4 BN 44.98 -, juris Rn. 3. Die Festsetzung des Industrie- und Gewerbegebiets in der Nähe seiner landwirtschaftlichen Hofstelle kann möglicherweise Einschränkungen seiner betrieblichen Tätigkeit zur Folge haben. Sein Tierhaltungsbetrieb trägt nach den Ergebnissen des Geruchsgutachtens der Sachverständigen für Immissionsschutz V. und Partner vom 19. April 2017 sowohl mit seinem genehmigten als auch mit seinem geplanten Tierbestand zur Geruchsbelastung jedenfalls in den südwestlichen Teilen des Plangebiets wesentlich bei. Auch das vorgenannte Geruchsgutachten geht davon aus, dass die Entwicklungsmöglichkeiten der Tierhaltungsbetriebe durch die Planung teilweise eingeschränkt werden könnten. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan leidet an einem durchgreifenden Mangel, der zu seiner Gesamtunwirksamkeit führt. Für die textliche Festsetzung F 5.1, wonach „Arbeitsplätze im Außenbereich“ innerhalb der in Bezug genommenen zeichnerisch festgesetzten „Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ am Nordrand des Plangebiets unzulässig sind, fehlt die erforderliche gesetzliche Grundlage. Die Festsetzung kann nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - die hier allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage - gestützt werden. Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissions-schutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben, festgesetzt werden. Mit der vorgenannten Regelung F 5.1 ist keine von der Bebauung freizuhaltende Schutzfläche und ihre Nutzung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 24 1. Fallgruppe BauGB festgesetzt worden. Dass die von ihr in Bezug genommene zeichnerisch festgesetzte Fläche von einer Bebauung freizuhalten sein soll, lässt sich weder dem Wortlaut der textlichen Festsetzung F 5.1 entnehmen, noch ergeben sich Anhaltpunkte für ein solches Verständnis der Festsetzung etwa unter Heranziehung der Planbegründung und dem dort zum Ausdruck gebrachten Willen des Rates. Der überwiegende Teil der besagten Fläche liegt vielmehr in dem durch Baugrenzen in der Planzeichnung festgelegten überbaubaren Bereich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Die textliche Festsetzung F 5.1 lässt sich auch nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 2. oder 3. Fallgruppe BauGB stützen. Sie trifft keine Regelung zu Vorkehrungen im Sinne dieser Bestimmungen. Dabei ist der Begriff der „Vorkehrung“ in beiden Fallgruppen einheitlich auszulegen. Er umfasst nur solche baulicher oder technischer Art. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 205 (Stand der Kommentierung: Februar 2021); Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 9 Rn. 1061 (Stand der Kommentierung: Januar 2021). Dass nur in der 3. Fallgruppe ausdrücklich von baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen die Rede ist, während diese Präzisierung des Begriffs in der Formulierung der 2. Fallgruppe fehlt, ist unerheblich. Die 3. Fallgruppe ermöglicht Festsetzungen der Vorkehrungen selbst, während die 2. Fallgruppe zu Flächenfestsetzungen für diese Vorkehrungen ermächtigt. Vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 9 Rn. 1056 f. (Stand der Kommentierung: Januar 2021). Um „bauliche und sonstige technische Vorkehrungen“ handelt es sich nur dann, wenn diese die nach dem Bebauungsplan zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB selbst betreffen. Nur in diesem Fall bezieht sich die entsprechende Festsetzung auf eine städtebaulich relevante Bodennutzung. Betriebliche Regelungen, die sich - etwa durch Festsetzung von Nutzungs- oder Betriebszeiten - allein auf Betriebsabläufe erstrecken oder eine persönliche Verhaltenspflicht des Betriebsinhabers regeln, sind nicht in diesem Sinne städtebaulich relevant; sie können in einen Bebauungsplan allenfalls als Hinweis aufgenommen werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. März 2022 - 7 D 10/20.NE -, juris Rn. 31, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 40 f., m. w. N.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 205, 209 (Stand der Kommentierung: Februar 2021); Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 9 Rn. 1060 f. (Stand der Kommentierung: Januar 2021); Wahlhäuser, in: Bischopink/Külpmann/ Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 1027. Dies gilt auch mit Blick auf den durch das BauGB-Änderungsgesetz 2017 in § 9 Abs. 1 Nr. 24 3. Fallgruppe BauGB aufgenommenen Zusatz „einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben“. Auch damit sind keine Regelungen zu Nutzungszeiten, sondern nur bauliche Maßnahmen, z. B. aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen, gemeint. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 2022 - 7 D 10/20.NE - juris Rn. 33. Davon ausgehend fehlt es der textlichen Festsetzung F 5.1 an einem bodenrechtlichen Bezug. Mit dem Ausschluss von Außenarbeitsplätzen werden Vorgaben für die Nutzung auf der besagten Fläche gemacht. Diese Nutzungseinschränkung ist jedoch nicht anlagenbezogen. Es handelt sich vielmehr um eine Regelung des Betriebs bzw. der Betriebsabläufe der nach den Festsetzungen des Bebauungsplans auf der besagten Fläche zulässigen Nutzungen. Baulicher oder technischer Natur ist die Festsetzung damit nicht. Das Gebot, durch bauliche Anlagen sicherzustellen, dass keine Außenarbeitsplätze auf der besagten Fläche entstehen, kann der Festsetzung nicht entnommen werden. Vgl. demgegenüber zum Ausschluss einer Freilandgeflügelhaltung Nds. OVG, Urteil vom 25. Februar 2015 - 1 KN 140/13 -, juris Rn. 29. Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung F 5.1 des Bebauungsplans führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Aus der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen folgt dann keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen, mit keinen durchgreifenden Mängeln behafteten Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und der Rat nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - 4 BN 22.13 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 19. August 2022 - 10 D 9/20.NE -, juris Rn. 57, vom 14. April 2022 - 10 D 16/20.NE -, juris Rn. 68, vom 31. März 2022 - 7 D 10/20.NE -, juris Rn. 37, und vom 10. Februar 2022 - 7 D 260/20.NE -, juris Rn. 62, m. w. N. Jedenfalls an letzterem fehlt es vorliegend. Die in Rede stehende textliche Festsetzung sollte ausweislich der Planbegründung ein wesentlicher Bestandteil bei der angestrebten Bewältigung des erkannten Lärmkonflikts am an der B gelegenen Nordrand des Plangebiets sein. In der Planbegründung (S. 25) wird dazu ausgeführt, dass zwar auf einem 7 m breiten Streifen der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Gewerbegebiete von 71 dB(A) überschritten sei, aber aufgrund der Unzulässigkeit von Außenarbeitsplätzen in diesem Bereich faktisch niemand schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt sein werde. Auch der Verzicht auf aktiven Lärmschutz trotz einer angenommenen Überschreitung des Orientierungswertes der DIN18005 am Nordrand des Plangebiets wird in der Planbegründung (S. 26) unter anderem damit begründet, dass in einem Abstand von 15 m von der Grenze des Gewerbegebiets Außenarbeitsplätze unzulässig seien. Schließlich wird in der Planbegründung (S. 26 f.) davon ausgegangen, dass auf einem 15 m breiten Streifen am Nordrand des Plangebiets der Summenpegel der verschiedenen Lärmarten den Wert von 70 dB(A), ab dem von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen sei, erreicht bzw. überschritten werde und die Unzulässigkeit von Außenarbeitsplätzen in diesem Bereich für den Ausschluss eine Gesundheitsgefährdung erforderlich sei. Entgegen der von den Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Rat hätte den Bebauungsplan auch ohne die unwirksame Festsetzung erlassen, weil er darauf vertraut hätte, der Lärmkonflikt werde in den nachgelagerten Genehmigungsverfahren in seinem Sinne gelöst werden. Vielmehr hat er in der vorzitierten Planbegründung zum Ausdruck gebracht, unabhängig von der Frage, ob das gleiche Ergebnis durch entsprechende Regelungen im Baugenehmigungsverfahren erzielt werden könnte, einen Gesundheitsschutz durch das Verbot von Arbeitsplätzen im Außenbereich auf den ausgewiesenen Flächen erreichen zu wollen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.