Beschluss
31 E 408/23.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0605.31E408.23O.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 27. April 2023 vollzogenen Durchsuchungsanordnung auszulegende Beschwerde, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.09.2002 – 5 E 112/02 –, juris Rn. 2 f. m.w.N., ist mit diesem Begehren zulässig, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 – 2 BvR 817/90 u.a. –, juris Rn. 52, 54; OVG NRW, Beschlüsse vom 29.09.2021 – 3d E 651/21.O –, juris Rn. 4, und vom 22.03.2017 – 3d B 296/17.O –, juris Rn. 2, aber unbegründet. I. Die durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2023 ausgesprochene Durchsuchungsanordnung ist rechtmäßig. 1. Der angefochtene Beschluss genügt zunächst den formellen Anforderungen, die an die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 102 StPO zu stellen sind. Die mit Blick auf den Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG erforderliche eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung muss insbesondere in der Begrenzung der Durchsuchungsgestattung erkennbaren Ausdruck finden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2021 – 3d E 651/21.O -, juris Rn. 6 f. m.w.N. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss gerecht. Er bezeichnet die zu durchsuchenden Räumlichkeiten und die Person des Antragsgegners konkret und begrenzt damit zugleich den Umfang des Eingriffs. Auch die aufzufindenden Beweismittel (Mobiltelefone, Speichermedien, PC’s, Laptops) sind im Tenor des Beschlusses genannt. 2. Die Durchsuchungsanordnung ist auch in der Sache rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 102 StPO haben im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses vorgelegen. Der Antragsgegner war des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig, und die angeordnete Durchsuchung stand zu der Bedeutung der Sache sowie der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis, § 27 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW. a) Der dringende Verdacht eines Verstoßes des Antragsgegners gegen seine aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Treuepflicht ergab sich nach Aktenlage bereits aus der Existenz der von ihm betriebenen Website „http://x1-x1.de/7“. Darin war in Übereinstimmung mit typischerweise dem Spektrum so genannter „Reichsbürger“ zuzuschreibenden Formulierungen – etwa in der dort aufgeführten Rubrik „Info-Krieg“ – von einer „BRD GmbH“, „Beherrschern der GmbH“, „Personal einer GmbH“, der Ungültigkeit aller Gerichtsurteile „nach 1990“ und einem „Fall der Urkundenfälschung durch Benutzung eines Ausweises/Führerscheins ‚Deutsches Reich‘“die Rede (vgl. die in den Akten befindlichen Screenshots der Website, Bl. 18 bis 51 und 67 bis 72 der VG-Akte). Dass sich hieraus der dringende Verdacht ableiten lässt, der Antragsgegner könnte die Gründung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen sowie der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellen, wie dies bei allen Unterschieden im Detail gemeinsames Charakteristikum des Personenkreises der so genannten "Reichsbürger" ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2017 – 3d B 296/17.O -, juris Rn. 7, haben sowohl der Antragsteller als auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen. Die im Rahmen der Beschwerdebegründung erfolgte lediglich pauschale Behauptung des Antragsgegners, er respektiere die freiheitlich demokratische Grundordnung, entkräftet diesen dringenden Verdacht nicht. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch sonst keine abweichende Beurteilung. Das gilt zunächst für die Behauptung, der Antragsgegner habe sich von der bereits vor vielen Jahren installierten Website „längst distanziert“. Sie trifft ersichtlich nicht zu. Denn die Internet-Seite war nach Aktenlage noch zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass der Durchsuchungsanordnung gegen den Antragsgegner online abrufbar. Auch von etwaigen (vorangegangenen) Bemühungen des Antragsgegners, dies zu verhindern, spricht er nicht einmal selbst. Mit Blick darauf, dass der Antragsteller Urheber der Internet-Seite ist, ist schließlich auch der – offensichtlich ebenfalls als Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu verstehende – Einwand des Antragsgegners, er habe „keinerlei Aktivitäten in diese Richtung veranlasst“, widerlegt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses ist schließlich ohne Bedeutung, ob die Durchsuchung – was zwischen den Beteiligten umstritten ist – tatsächlich zum Auffinden von Beweismitteln für den Treuepflichtverstoß des Antragsgegners geführt hat. vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.03.2017 – 3d B 296/17.O –, juris Rn. 12, und vom 29.09.2021 – 3d E 651/21.O –, juris Rn. 39. b) Der Senat teilt schließlich auch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Durchsuchungsanordnung zur Bedeutung der Sache sowie zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Auf der Grundlage des dringenden Tatverdachts ist die vom Antragsgegner bezweifelte Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung aus den vom Verwaltungsgericht benannten Gründen gegeben. Angesichts der hohen Bedeutung der Treuepflicht des Beamten, die es gebietet, den Staat und die freiheitlich demokratische Grundordnung zu bejahen, sie als schützenswert zu begreifen, aktiv für sie einzutreten und sich von Bestrebungen zu distanzieren, die sich diesem Staat und seiner Verfassung kämpferisch entgegenstellen, war die Anordnung geeignet, erforderlich und angemessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug (Beschlussabdruck, S. 5 und 6). Ergänzend ist im Hinblick auf das den Werdegang des Antragsgegners skizzierende Beschwerdevorbringen anzumerken, dass sich aus seinem Persönlichkeitsbild bislang keine Anhaltspunkte ergeben, die der vom Verwaltungsgericht zu Recht angestellten Prognose entgegenstünden, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme wahrscheinlich sei. Das gilt namentlich für eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen. Sie fällt jedenfalls bei einer gravierenden Dienstpflichtverletzung, wie sie hier in Rede steht, gegenüber der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2021 – 3d E 651/21.O –, juris Rn. 40 m.w.N. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, vgl. § 75 LDG NRW. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 3 LDG NRW i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO.