Beschluss
4 A 878/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0620.4A878.23.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 31.3.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 31.3.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.