OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 1213/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1108.4A1213.23.00
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 20.6.2023 ‒ 4 A 878/23 ‒ wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 20.6.2023 ‒ 4 A 878/23 ‒ wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N. Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.2012 – 2 KSt 1.11 –, juris, Rn. 3. Nach diesen Maßgaben ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin bereits in dem Beschluss vom 20.6.2023 zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Er hat ausgeführt, die Klägerin habe mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO die von ihr benannten Zeugen hören müssen, keinen Verfahrensmangel bezeichnet. Aus dem Vorbringen der Klägerin und dem Akteninhalt ergebe sich nicht, dass ein förmlicher Beweisantrag übergangen worden sei oder sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen. Erfolglos bleibt auch der Vorhalt, selbst wenn ‒ wie erstmals in dem angegriffenen Beschluss kundgetan ‒ der Beweisantrag der Klägerin unzureichend gewesen sei, hätte der Vorsitzende gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 VwGO zwingend auf einen entsprechenden Antrag hinwirken müssen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 31.3.2023 hat der Vorsitzende mit seinem Hinweis, die in Schriftsätzen enthaltenen Beweisanträge seien Beweisanregungen, genau dies getan, ohne dass die Klägerin hierauf mit einem Beweisantrag reagiert hätte. Vielmehr hat sie ausschließlich auf die Amtsermittlungspflicht verwiesen. Auf welcher Grundlage es noch einer Parteivernehmung der Klägerin, deren Vorbringen dem Gericht aus den Akten bekannt war, zur Wahrung der Amtsermittlungspflicht bedurft hätte, ist weder benannt noch ersichtlich. Im Ergebnis greift die Klägerin ohne Erfolg lediglich die rechtliche Würdigung des Senats als verfehlt an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung des Zulassungsvorbringens erreichen. Das ist jedoch nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge. Die Gehörsrüge kann auch nicht auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien wie etwa des effektiven Rechtsschutzes gestützt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.5.2023 – 4 B 6.23 –, juris, Rn. 3, und vom 8.11.2018 – 4 BN 39.18 –, juris, Rn. 5, m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.