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Beschluss

6 B 107/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0622.6B107.23.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Kommissaranwärters, dem die im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begehrte vorläufige Zulassung zu Wiederholungsprüfungen versagt worden war.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Kommissaranwärters, dem die im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begehrte vorläufige Zulassung zu Wiederholungsprüfungen versagt worden war. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge, den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Prüfungen in den Modulen GS 3, GS 5 und GS 6 zuzulassen, und den Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW (Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt) zu ermöglichen und ihm vorläufig den Antragsgegner zu 1. erneut zur Ausbildung zuzuweisen, bis über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsbescheide im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe den jeweils erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er habe die Prüfungsleistungen (Klausuren) in den Modulen GS 3 (27. Oktober 2021), GS 5 (2. November 2021) und GS 6 (3. November 2021) im Wiederholungsversuch nicht erbracht, da er zu den Prüfungsterminen nicht erschienen sei. Damit seien die Modulprüfungen endgültig nicht bestanden (§ 13 Abs. 2 Satz 3 Teil A der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der HSPV NRW (StudO BA)) und eine Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen (§ 13 Abs. 2 Satz 4 Teil A StudO BA). Ein Rücktritt von den Prüfungen, der den prüfungsrechtlichen Anforderungen genüge, liege nicht vor. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Teil A StudO BA müssten für den Rücktritt geltend gemachte Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Aus den am 24. Juni 2020 beschlossenen "Hinweisen zum Rücktritt von Prüfungsleistungen" des Prüfungsausschusses des Antragsgegners zu 1. ergebe sich, dass die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis der Erkrankung oder des Hinderungsgrundes angezeigt und durch Vorlage eines geeigneten Nachweises (z. B. ärztliches Attest, Krankenhausaufenthaltsbericht, etc.) glaubhaft gemacht werden müssten. Diesen Anforderungen habe der Antragsteller nicht hinreichend Rechnung getragen. Er habe ungeachtet der Fragen einer ordnungsgemäßen Rücktrittserklärung und der Unverzüglichkeit jedenfalls einen für den Prüfungsrücktritt erforderlichen triftigen Grund nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere habe er ein Attest, dass seine Prüfungsunfähigkeit an den in Rede stehenden drei Prüfungstagen nachprüfbar nachweise, bis zum heutigen Tage - auch im gerichtlichen Verfahren - nicht vorgelegt. Auf den von dem Antragsteller vorgebrachten Einwand, der Antragsgegner zu 1. sei seiner Fürsorge- und Hinweispflicht nicht nachgekommen, da er ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit gegenüber dem Prüfungsamt und nicht gegenüber der Ausbildungsleitung zu erbringen sei, komme es aus diesem Grunde nicht entscheidungserheblich an. Hinzu trete, dass er für den Prüfungstermin vom 27. Oktober 2021 noch nicht einmal vorgetragen habe, der Ausbildungsleitung ein Attest vorgelegt zu haben. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass auch die Vorlage von Attesten im gerichtlichen Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Dies wäre nicht mehr unverzüglich gewesen. Der Antragsteller müsse sich die mangelnde Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung auch vorwerfen lassen. Für einen Verstoß des Antragsgegners zu 1. gegen Fürsorge- und Hinweispflichten, der die Verantwortlichkeit des Antragstellers für die verspätete Glaubhaftmachung entfallen ließe, sei nichts ersichtlich. Es habe im alleinigen Verantwortungsbereich des Antragstellers gelegen, den Nachweis über seine Prüfungsunfähigkeit bei der richtigen Stelle einzureichen, denn es gehöre zu den Obliegenheiten eines jeden Prüflings, sich über die rechtlichen Vorgaben des Prüfungsverfahrens zu informieren. Aus den vorstehenden Gründen habe der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner zu 2. ein Anspruch auf die vorläufige Fortsetzung der Laufbahnausbildung unter erneuter Zuweisung zu dem Antragsgegner zu 1. zustehe. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers geben keine Veranlassung, ihm den begehrten einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe dem Prüfungsamt mit Emails vom 27. Oktober und 2. November 2021 mitgeteilt, dass er krankheitsbedingt nicht an den Prüfungen in den Modulen GS 3, GS 5 und GS 6 teilnehmen könne und in der Email vom 2. November 2021 auch darauf hingewiesen, dass der Ausbildungsleitung ein Attest vorliege. Er habe der Ausbildungsleitung per Post ein Attest vom 27. Oktober 2021 zukommen lassen und sei davon ausgegangen, dass die Vorlage des Attests bei der Ausbildungsleitung ausreiche. Er habe sich daher in einem Irrtum befunden, auf den ihn die Antragsgegner hätten hinweisen müssen. Er stelle nicht in Abrede, dass das Attest vom 27. Oktober 2021 nicht ausgereicht habe. Auch hierauf hätte aber ein entsprechender Hinweis erfolgen müssen. Dann hätte er schon damals die ergänzende ärztliche Bescheinigung der behandelnden Ärztin vom 26. Juli 2022 vorgelegt, aus er sich die konkreten Gründe für seine Prüfungsunfähigkeit ergäben, die er nunmehr als Anlage zur Beschwerdebegründung übermittle. Soweit sich der Antragsteller gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, das Prüfungsamt sei im Streitfalle nicht gehalten gewesen, ihn darauf hinzuweisen, dass der Nachweis für seine Prüfungsunfähigkeit gegenüber dem Prüfungsamt (und nicht gegenüber der Ausbildungsleitung des Polizeipräsidiums Düsseldorf) zu erbringen sei, rechtfertigt dies schon deshalb nicht die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses, weil es sich hierbei nicht um entscheidungstragende Annahmen handelt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr allein tragend darauf abgestellt, dass der Antragsteller einen für den Prüfungsrücktritt erforderlichen triftigen Grund nicht glaubhaft gemacht und insbesondere ein Attest, dass seine Prüfungsunfähigkeit an den in Rede stehenden drei Prüfungstagen nachprüfbar nachweise, bis zum heutigen Tage - auch im gerichtlichen Verfahren - nicht vorgelegt habe (Beschlussabdruck S. 4). Vor diesem Hintergrund kam es auf die Frage, ob der Antragsgegner (vertreten durch das Prüfungsamt) aus Anlass der an ihn vom Antragsteller unter dem 27. Oktober 2021 und 2. November 2021 verfassten Emails bzw. (vertreten durch die Ausbildungsleitung des Polizeipräsidiums Düsseldorf) nach Erhalt des Attests vom 27. Oktober 2021 gehalten gewesen wäre, darauf hinzuweisen, dass eine Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung dem Prüfungsamt vorzulegen war, nicht mehr entscheidungserheblich an. Hierauf hat das Verwaltungsgericht auch ausdrücklich hingewiesen (vgl. S. 4 des Beschlussabdrucks). Das vorgerichtlich nur der Ausbildungsleitung und im Übrigen erstmals mit der Beschwerdebegründung vom 16. Februar 2023 vorgelegte Attest vom 27. Oktober 2021 stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein triftiger Grund für den Prüfungsrücktritt sei nicht glaubhaft gemacht, nicht durchgreifend in Frage. Der das gesamte Prüfungsrecht beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit macht es erforderlich, den Rücktritt von einer Prüfung mit der Folge einer Wiederholung der Prüfung nur dann zu gestatten, wenn die Gründe dafür dem Prüfungsamt nachvollziehbar offenbart worden sind und so dem in diesem Zusammenhang nicht selten praktizierten Missbrauch wirksam vorgebeugt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 2018 - 6 B 36.17 -, juris Rn. 8, und vom 27. Januar 1994 - 6 B 12.93 -, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2022 - 6 B 810/22 -, juris Rn. 20; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich (Hrsg.), Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 275. Demnach muss ein zur Darlegung der Gründe für eine Prüfungsunfähigkeit vorgelegtes ärztliches Attest - ohne dass dies ausdrücklich in der Prüfungsordnung geregelt sein müsste - die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die Angabe der sich daraus ergebenden Verminderung des Leistungsvermögens in der Prüfung speziell durch die Störung bestimmter körperlicher oder geistiger Funktionen enthalten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2022 - 6 B 810/22 -, juris Rn. 22, und vom 8. Januar 2020 - 14 B 1680/19 -, juris Rn. 8 ff.; Jeremias, in: Fischer/ Jeremias/Dieterich (Hrsg.), a. a. O., Rn. 277. Diesen Anforderungen, die gleichermaßen für beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen Geltung beanspruchen, wird das vom Antragsteller vorgelegte Attest vom 27. Oktober 2021 offensichtlich nicht gerecht. Es enthält lediglich die pauschale Aussage, der Antragsteller sei "aus gesundheitlichen Gründen in der Zeit vom 27.10. bis voraussichtlich 5.11.2021 nicht in der Lage zu arbeiten und an Prüfungen teilzunehmen", ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Die Ungeeignetheit des Attests zur Glaubhaftmachung einer Prüfungsunfähigkeit zieht auch der Antragsteller nicht in Zweifel. In diesem Zusammenhang kann daher ebenfalls dahinstehen, ob der Antragsgegner (vertreten durch das Prüfungsamt der Hochschule oder durch die Ausbildungsleitung des Polizeipräsidiums Düsseldorf) den Antragsteller darauf hätte hinweisen müssen, dass der Nachweis dem Prüfungsamt und nicht der Ausbildungsleitung vorgelegt werden muss. Eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses kommt auch mit Blick auf das erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte Attest vom 26. Juli 2022 nicht in Betracht. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob dieses Attest den inhaltlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines triftigen Grundes für den Prüfungsrücktritt genügt, denn der Antragsteller hat es entgegen dem sich aus § 19 Abs. 2 Satz 1 Teil A StudO BA ergebenden Erfordernis nicht unverzüglich - nämlich erst mehr als 14 Monate nach der letzten Prüfung - beim Prüfungsamt vorgelegt. Seine Behauptung, die fehlende Unverzüglichkeit der Attestvorlage beruhe ausschließlich darauf, dass der Antragsgegner seiner damals bestehenden Hinweispflicht nicht nachgekommen sei, ist unzutreffend. Fehl geht vor diesem Hintergrund auch sein Einwand, die verspätete Vorlage des Attests könne ihm deshalb nicht vorgehalten werden. Das Prüfungsamt der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung hat den Antragsteller mit Email vom 22. November 2021 zur beabsichtigten Bewertung der versäumten Prüfungen mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) angehört, hierbei auf die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Teil A StudO BA Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bislang keinen Rücktritt beantragt habe und auch keine Begründung für sein Nichterscheinen bei den Prüfungen vorliege. Bereits aufgrund dieser Anhörung, spätestens jedoch mit Erhalt des Bescheids über das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfungen am 24. November 2021, der zur Begründung ausdrücklich auf das Fehlen eines Attests über die Prüfungsunfähigkeit verweist, musste dem Antragsteller bekannt sein, dass er zu deren Glaubhaftmachung dem Prüfungsamt ein ärztliches Attest vorzulegen hatte. Dieser Obliegenheit ist er aber gleichwohl weder zu den genannten Zeitpunkten, noch später im erstinstanzlichen Verfahren nachgekommen, ohne hierfür irgendeine Erklärung vorzubringen. Unerfindlich bleibt auch, warum er die auf den 26. Juli 2022 datierte ärztliche Bescheinigung erst mit der Beschwerdebegründung vom 16. Februar 2023, mithin knapp 7 Monate nach ihrer Ausstellung, vorgelegt hat. Auf das weitere Vorbringen des Antragstellers, er sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zu Beginn seines Studiums über das Vorgehen im Falle eines Prüfungsrücktritts nicht hinreichend belehrt worden, kommt es danach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, 63 Abs. 3 GKG. Der Antrag ist zum einen auf die Zulassung zu einer vorläufigen Wiederholung der Prüfungen in den Modulen GS 3, GS 5 und GS 6 gerichtet. Der Senat bemisst den Streitwert insoweit gestützt auf § 52 Abs. 2 GKG auf 2.500 Euro je Prüfung. Er nimmt - entgegen der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht - eine Halbierung des in Anlehnung an Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzusetzenden Auffangwerts von 5.000 Euro vor, weil jedenfalls eine vollständige bzw. endgültige Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliegt, da die Prüfungen nur unter dem Vorbehalt des Erfolgs in der Hauptsache abgelegt würden. Der Streitwert wird für jede der hier betroffenen Prüfungen gesondert angesetzt, weil es sich nicht um Teilstudienleistungen, sondern jeweils um eine ein Modul abschließende Prüfung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008, GV. NRW S. 554, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2021, GV NRW. S. 206 (VAPPol II Bachelor) bzw. § 6 Abs. 2 VAPPol II Bachelor vom 12. Mai 2022, GV. NRW. S. 736 (VAPPol II Bachelor 2022) handelt, bei der das Nichtbestehen im - wie hier - Wiederholungsfall gemäß § 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 VAPPol II Bachelor bzw. § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 VAPPol II Bachelor 2022 jeweils eigenständig zum endgültigen Nichtbestehen der Bachelorprüfung und zur Beendigung der Ausbildung führt. Der Streitwert für den daneben gestellten und selbstständig zu bewertenden Antrag, dem Antragsteller unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung vorläufig zu gestatten, wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG mit 6 x 1.355,68 = 8.134,08 ÷ 2 Euro bewertet. Auch insoweit bleibt der Senat mangels vollständiger Vorwegnahme der Hauptsache bei der Halbierung des Betrags. Die sich ergebenden Streitwerte sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren (3 x 2.500 + 4.067,04). Für die Einzelheiten wird ergänzend auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 28. Juli 2022 - 6 E 288/22 -, juris, Bezug genommen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).