Beschluss
7 A 203/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0626.7A203.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Zulassungsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dabei kann dahinstehen, ob die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der Geltendmachung eines nachbarlichen Abwehrrechts der Klägerin stehe bereits der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen, zutrifft. Denn das Zulassungsvorbringen ist jedenfalls nicht geeignet, die selbstständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Der Einwand der Klägerin, die streitige Baugenehmigung sei - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht hinreichend bestimmt und dies sei auch nachbarrechtsrelevant, greift nicht durch. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss 7 B 1625/19 zugrunde gelegt hat, begrenzt die erteilte Baugenehmigung den Bewohnerkreis der streitigen Anlage auf Studenten. Dies ergibt sich aus dem „grüngestempelten“ Bauantrag vom 6.6.2016, in dem das Vorhaben ausdrücklich als „Neubau einer Studenten-Appartment-Wohnanlage mit 36 Wohneinheiten und Tiefgarage“ bezeichnet wird. Die von der Klägerin angeführte Formulierung im Betreff des Genehmigungsbescheids vom 3.4.2018, in dem von der „Errichtung Mehrfamilienwohnhaus (Studentenwohnanlage 36 WE mit Tiefgarage)“ die Rede ist, rechtfertigt nicht die Annahme, die Baugenehmigung greife (unzulässigerweise) über den Bauantrag hinaus und erweitere den zugelassenen Nutzerkreis der Wohnanlage. Ungeachtet dessen ist der geltend gemachte Bestimmtheitsmangel aber auch nicht nachbarrechtsrelevant. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angesprochenen Anforderungen an die Erschließung sowie das Stellplatzerfordernis sind für sich genommen nicht nachbarschützend. Vgl. zu letzterem erneut Senatsbeschluss vom 15.5.2020 - 7 B 1625/19 -, juris Rn. 2, m. w. N. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot infolge des von dem Vorhaben ausgehenden Verkehrs ist demgegenüber - ungeachtet des zulässigen Nutzerkreises - nicht zu besorgen. Wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 17.5.2019 - 7 B 1643/18 -, juris, sowie vom 15.5.2020 - 7 B 1625/19 -, a.a.O, bereits ausgeführt hat, kann ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nur ausnahmsweise bei einer unzumutbaren Verschlechterung der Erschließungssituation in Betracht kommen. Eine solche unzumutbare Verschlechterung folgt dabei in Fällen der vorliegenden Art - auch das hat der Senat bereits ausgeführt - nicht schon aus dem Umstand, dass ein Begegnungsverkehr nicht an allen Stellen der Erschließungsstraße möglich ist; es ist im Regelfall nämlich zumutbar, entsprechend vorausschauend zu fahren, um Gegenverkehr vor eventuellen Engstellen abzuwarten. Im Einzelfall kann es auch zumutbar sein, das Fahrzeug zurückzusetzen, um so eine Engstelle für den Gegenverkehr frei zu machen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die vom Verwaltungsgericht nunmehr im Hauptsacheverfahren festgestellte Erschließungssituation unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes nicht zu beanstanden. Denn ausweislich des angefochtenen Urteils ist die befestigte Fahrbahn lediglich im ersten Teilstück nach der Einmündung des X. weges in Richtung Nordwesten mit 3,58 m für einen Begegnungsverkehr zu schmal. Auf die Frage, inwieweit die Bankettstreifen in diesem Bereich befahrbar sind, kommt es aus Sicht des Senats nicht an. Denn im weiteren nordwestlichen Verlauf des Y. weges bis hin zu den bebauten Grundstücken entlang der Nordostseite des Weges beträgt die Fahrbahnbreite nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwischen 4,36 m und 4,42 m und reicht damit für die meisten Begegnungssituationen bei vorsichtiger Fahrweise aus. Dass es etwa bei der Begegnung mit Lastwagen ausnahmsweise erforderlich sein kann, beispielsweise in Grundstückszufahrten auszuweichen, führt nicht zu einem hier relevanten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Soweit sich die Klägerin auf das als Anlage zur Zulassungsbegründung überreichte Schreiben des Bauordnungsamtes vom 7.11.2016 bezieht, das Mängel der Erschließung des streitigen Vorhabens thematisiert, betrifft diese Stellungnahme nicht den hier in Rede stehenden Maßstab des Rücksichtnahmegebotes und ergibt nach ihrem tatsächlichen Inhalt auch keinen in diesem Zusammenhang relevanten Verstoß. Hiervon ausgehend kommt auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.