Der dem Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid der Beklagten vom 26. Februar 2021 (Az. 00-00000-X0-0000-0000-XX) wird aufgehoben. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten Bauvorbescheid, der die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung der auf dem Grundstück G01, Flur 0, Flurstücke 0000, 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000 mit der postalischen Anschrift S.-straße 00 in Q. aufstehenden Lagerhallen in einen Zustellstützpunkt der M. feststellt. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00/0 der Stadt V. vom 21. April 1972, der das Grundstück als Gewerbegebiet ausweist. An der östlichen Grenze des Flurstücks 0000 ist ein Bereich als „Grünfläche“ ausgewiesen. Der Bereich westlich und südwestlich des Vorhabengrundstücks wird ebenfalls gewerblich genutzt. Dort befinden sich u.a. ein Fitnessstudio, ein K. für Katastrophenschutz des G. sowie eine Kfz-Werkstätte. Östlich des Vorhabengrundstücks liegt das Naturschutzgebiet U., der im Bebauungsplan Nr. 00/0 als Fläche für die Forstwirtschaft ausgewiesen ist. Der Kläger ist Eigentümer des südöstlich angrenzenden Grundstücks G01, Flur 0, Flurstück 0000 mit der postalischen Anschrift B.-straße 00 in Q.. Das Gebiet, in dem das Grundstück des Klägers liegt, ist in dem Bebauungsplans Nr. 00/0 als Mischgebiet festgesetzt. Dort findet ausschließlich eine Wohnnutzung statt. Der Bereich südlich, südöstlich und südwestlich des klägerischen Grundstücks, für den kein Bebauungsplan existiert, ist ebenfalls durch Wohnnutzung geprägt. Bei der unmittelbaren Zufahrtsstraße zum Vorhabengrundstück, die ebenfalls zum Grundstück des Klägers führt, handelt es sich um eine etwa 107 m lange Sackgasse bzw. Stichstraße zur Straße S.-straße. In dem Bebauungsplan Nr. 00/0 ist der Bereich der heutigen Sackgasse S.-straße als „Verkehrsfläche – Straßen u. Wege“ ausgewiesen. Die Flurstücke 0000, 0000 und 0000, die die Sackgasse S.-straße bilden, stehen im Eigentum der C. I. und D. GmbH; eine Widmung für den öffentlichen Straßenverkehr liegt nicht vor. Demgegenüber ist die Straße S.-straße dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Auf der westlichen Seite der Sackgasse S.-straße befinden sich ausschließlich Privatparkplätze des dort ansässigen Fitnesstudios N. – Fitness K. X., S.-straße 00. Die auf der östlichen Seite der Sackgasse befindlichen Parkplätze sind Privatplätze der Wohnhäuser „B.-straße“. Die Bewohner der Wohnhäuser B.-straße Nr. 0–00 verfügen über jeweils mindestens einen Stellplatz, die sich auf einen Garagenhof und weitere Parkplätze verteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten und zur Veranschaulichung wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ (Quelle: https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/) In dem Bebauungsplan Nr. 00/0 der Stadt V. vom 21. April 1972 sind u.a. folgende Festsetzungen enthalten: „Für GE sind Anlagen zulässig, die nur Lärm einer solchen Lautstärke erzeugen, daß nach der VDJ-Richtlinie 2058 gemessen folgende Werte nicht überschritten werden: für das Mischgebiet 60 dB (A) am Tage (7 bis 22 Uhr) und 45 dB (A) während der Nacht für das Wohngebiet 50 dB (A) am Tage (7 bis 22 Uhr) und 35 dB (A) während der Nacht“ Mit Antrag vom 3. September 2020 stellte der Beigeladene bei der Beklagten eine Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Nutzungsänderung der auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Lagerhallen in einen Zustellstützpunkt der M.. Dazu legte der Beigeladene u.a. eine Betriebsbeschreibung vom 3. September 2020, eine Schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros T. W. vom 18. Februar 2021 sowie eine (geänderte) Betriebsbeschreibung vom 23. Februar 2021 vor. Mit Antrag vom 14. Dezember 2020 beantragte der Beigeladene zudem eine Befreiung im Hinblick auf die Festsetzung „Grünfläche“ im östlichen Bereich des Vorhabengrundstücks. Am 26. Februar 2021 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen einen Bauvorbescheid betreffend die Nutzungsänderung von Lagerhallen in einen Zustellstützpunkt der M. sowie die Herstellung von Zufahrt und Stellplätzen und erteilte eine Befreiung von der Festsetzung „Grünfläche“. Der Bauvorbescheid enthält u.a. folgende Nebenbestimmungen: „4. Dieser Bescheid ist auf der Grundlage der als Anlage zurückgereichten Planunterlagen erteilt. Diese Planungen sind Bestandteil des Vorbescheids. 5. a) Die Schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros T. W. vom 18.02.201 ist Bestandteil dieses Bescheids. b) Die Formulierung auf Seite 10 unter Punkt 3 dieses Schalltechnischen Gutachtens nimmt Bezug auf den Punkt 4.2 der Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen vom 23.02.2021. […] 9. Im Baugenehmigungsverfahren ist die Einhaltung aller Festsetzungen des Bebauungsplans mit Ausnahme der Festsetzung, für die eine Befreiung in Aussicht gestellt worden ist, zwingend nachzuweisen. Für die Errichtung von Stellplätzen für betriebliche E-Fahrzeuge (vgl. Erdgeschoss/Lageplan: bE Nrn. 00-00) und die Feuerwehrzufahrt innerhalb der im Bebauungsplan Nr. 00/0 als „Grünfläche“ festgesetzten Fläche wird hiermit die Befreiung auf der Grundlage der Begründung vom 08.02.2021 erteilt. 10. Dieser Vorbescheid bezieht sich ausschließlich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Vorhabens. […]“ Die Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen vom 23. Februar 2021 enthält unter Ziffer 2 – Betriebszeit die Angabe „an Werktagen von 06.00 bis 19.00 Uhr“. Ziffer 4.2 – Geräusche enthält die Angaben: „Tageszeit von – bis: 07.00–19.00 Uhr“ sowie „Nachtzeit (22.00 – 6.00) von – bis: 06.00 – 07.00 Uhr“. Zudem wird unter Ziffer 4.2 weiter ausgeführt: „Anlieferung von Brief- und Paketsendungen, sowie Verteilung durch ansässige Mitarbeiter in die einzelnen Bezirke, in der Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr. In der Zeit von 06.00-07.00 Uhr eine Anlieferung.“ Unter Ziffer 3 werden 72 Gesamtbeschäftigte am Betriebsort angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebsbeschreibung wird auf Bl. 127 f. der Beiakte der Beklagten Bezug genommen. Auf dem von dem Beigeladenen vorgelegten Lageplan sind 43 Beladeplätze für Zustellfahrzeuge, 25 Stellplätze für Mitarbeiter, 12 Stellplätze für Besucher, 14 Stellplätze für Ersatzfahrzeuge und 4 Stellplätze für E-Zwei- bzw. E-Dreiräder eingezeichnet. In der Schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros T. W. vom 18. Februar 2021 wird u.a. Folgendes ausgeführt: „4.2 Betriebsbeschreibung Am genannten Standort soll ein neuer Verbund-Zustellstützpunkt für Pakete und Briefsendungen der Y. M. E. entstehen. Der Verbund-Zustellstützpunkt dient der kommunalen Nahversorgung mit Postdienstleistungen. Der Zweck des Betriebes ist die Sortierung, Kommissionierung und Auslieferung von Brief- und Paketsendungen. […] Die gesamte Hoffläche mit Stellplätzen für die Zustellfahrzeuge und die privaten PKW der Mitarbeiter etc. wird asphaltiert. Die Betriebszeiten sind montags bis samstags von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr [14]. Betriebsablauf [14] Die Brief- und Paket-Sendungen (in Rollcontainern/Briefbehälterwagen) werden per LKW über den Betriebshof an den Ladebereich angeliefert und über die integrierte Überladebrücke entladen. […] Nach Abschluss der Sortierung werden die Zustellfahrzeuge an den Beladeplätzen auf dem Hof mit den Sendungen per Hand beladen. Dies erfolgt erst nach 07:00 Uhr. Zu diesem Zweck werden die Sendungen in Briefbehälterwagen / Paketwagen zum Fahrzeug bewegt und dort eingeladen. Danach verlassen die Zusteller mit den Fahrzeugen den Stützpunkt zur Zustellung. Am Nachmittag kehren die Zusteller Zug um Zug zum Stützpunkt zurück. […] Nach einer kurzen Nachbearbeitungszeit ist Dienstschluss und die Beschäftigten verlassen das Gebäude. […] Die für die Geräuschemissionen relevanten Quellen des Vorhabens lassen sich somit wie folgt unterteilen: Parkverkehr und sonstige Geräusche auf dem Parkplatz (PKW-Verkehr durch An- und Abfahrt der Mitarbeiter vor bzw. nach der Arbeit, betrieblicher Verkehr durch An- und Abfahrt der Zustellungsfahrzeuge, Bewegen der Rollcontainer/Behälterwagen auf dem Parkplatz), Lieferverkehr (LKW), Ladegeräusche (Be- und Entladung der LKW). […] 4.4 Lieferverkehr und Ladegeräusche […] Nach den vorliegenden Angaben sind maximal 6 An- und Abfahren per LKW (ggf. mit Anhänger) im Zeitraum zwischen 06:00 und 22:00 Uhr zu erwarten; hiervon jedoch nur 1 An- und Abfahrt zwischen 06:00 und 07:00 Uhr. […]“ Unter Ziffer 5 – Immissionsorte ist das klägerische Grundstück als IO 4 – B.-straße 00 aufgeführt und als Gebietsart/Schutzanspruch „Mischgebiet (MI)“ angegeben. Unter Ziffer 6.2 – Ermittelte Beurteilungspegel und Beurteilung werden für das klägerische Grundstück (IO 4 – B.-straße 00) Beurteilungspegel von tags 42 dB (A) sowie nachts 40 dB (A) angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schalltechnischen Untersuchung wird auf Bl. 129 ff. der Beiakte der Beklagten Bezug genommen. Im Mai 2021 meldeten sich eine Frau O. und die Klägerin in dem Verfahren 2 K 2964/21 Frau L. bei der Beklagten als Vertreterin der „Eigentümergemeinschaft B.-straße 0–00“ und baten um Auskunft im Hinblick auf den dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid. Mit dem an die „Interessengemeinschaft B.-straße 0–00“ gerichteten Anschreiben stellte die Beklagte der Klägerin im Verfahren 2 K 2964/21 Frau A. L. den Vorbescheid vom 26. Februar 2021 am 14. Mai 2021 mit Postzustellungsurkunde zu. Der Kläger hat am 2. Juni 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Bauvorbescheid verletze ihn in seinen nachbarschützenden Rechten. Der Vorbescheid sei zu unbestimmt. Die Schalltechnische Untersuchung vom 18. Februar 2021 formuliere unter Ziffer 8 deutlich, dass bestimmte Voraussetzungen, u.a. eine Asphaltierung der gesamten Hoffläche, zu erfüllen seien, um die „Freigabe“ für die Einhaltung der zulässigen Lärmwerte zu erreichen. Den Nebenbestimmungen sei unter Bezugnahme auf das Gutachten jedoch nicht eindeutig zu entnehmen, welche Voraussetzungen genau einzuhalten seien. Zwar habe die Beklagte unter Ziffer 5 a der Nebenbestimmungen die Schalltechnische Untersuchung ausdrücklich zum Bestandteil des Vorbescheides gemacht, allerdings hätten die in dem Gutachten formulierten Voraussetzungen für die Einhaltung der zulässigen Lärmwerte in dem Vorbescheid explizit mitaufgenommen werden müssen. Zudem ergebe sich aus der Betriebsbeschreibung nicht eindeutig, wie die Betriebszeiten tatsächlich angesetzt würden. Unter Ziffer 2 werde die Betriebszeit von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr angegeben. Unter Ziffer 4.2 wiederum werde eine Tageszeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie eine Nachtzeit von 06:00 Uhr bis 07:00 Uhr angegeben. Darüber hinaus werde das Grundstück des Klägers durch Lärm und die verkehrliche Beeinträchtigung beeinträchtigt. Es sei rücksichtslos, die mit dem Vorhaben verbundene erhebliche und massive Nutzungsänderung in direkter Angrenzung an ein de facto reines Wohngebiet zuzulassen. Durch das Schallschutzgutachten werde in keiner Weise bestätigt oder nachgewiesen, dass die Lärmgrenzwerte eingehalten werden. Das Gutachten berücksichtige in keiner Weise den betriebsbezogenen An- und Abfahrtsverkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen; es beschränke sich ausschließlich auf den innerbetrieblichen Verkehr. Zudem bestünden erhebliche Bedenken hinsichtlich des Gesamtverkehrsaufkommens, das durch die beschriebenen Betriebsabläufe erheblich zunehmen werde. Im Rahmen der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der durch den Vorbescheid genehmigten Nutzungsänderung hätte sowohl der Zu- und Ablieferverkehr als auch das Gesamtverkehrsaufkommen entlang der angrenzenden Wohnbebauung berücksichtigt werden müssen. Zwar habe das betreffende Objekt bereits zuvor eine Lagerhalle dargestellt; der dadurch in der Vergangenheit entstandene Verkehr, nicht nur innerhalb des Betriebsgeländes, sondern insbesondere auch der entstehende An- und Abfahrtsverkehr, könne jedoch nicht mit einem Zustellstützpunkt der M. verglichen werden. Hierzu enthalte der Bauvorbescheid überhaupt keine Angaben. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser erhebliche Unterschied zur bisherigen Nutzung berücksichtigt worden sei. Eine Beurteilung der Zunahme des Gesamtverkehrsaufkommens im Vergleich zu der zuvor vorhandenen, einfachen Lagerhalle, etwa durch ein Verkehrsgutachten, fehle vollständig. Die Verkehrsverhältnisse in der Wohnbebauung S.-straße seien ohnehin bereits sehr angespannt und schwierig und durch die in der Vergangenheit entstandenen, neuen Wohneinheiten zusätzlich verschärft worden. Durch das geplante Vorhaben seien weitere verkehrliche Belastungen erheblichen Ausmaßes zu erwarten, die für das Wohngebiet S.-straße nicht mehr erträglich seien. Ein M. Zustellstützpunkt bringe naturgemäß ein derart erhöhtes Verkehrsaufkommen mit sich, dass die hierfür erforderliche Infrastruktur vorhanden sein müsse. Der Kläger beantragt, den dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid zur Errichtung von Lagerhallen als Zustellstützpunkt der M., Herstellung Zufahrt und Stellplätze, S.-straße 00, 00000 Q., X., Flurstück 0-00000, 00000, 00000, 00000, 00000, 00000 (Az. 00-00000-X0-0000-0000-X0) vom 26. Februar 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, es liege weder ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vor noch sei eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers gegeben. Der Vorbescheid sei hinreichend bestimmt. Da die Schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros T. W. vom 18. Februar 2021 ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 5.a) insgesamt Bestandteil des streitgegenständlichen Vorbescheids sei, sei eine explizite Aufnahme der in der Untersuchung enthaltenen „Voraussetzungen“ in die Nebenbestimmungen des Vorbescheids nicht erforderlich. Auch hinsichtlich der Betriebszeiten sei der Vorbescheid vor dem Hintergrund der insgesamt als Bestandteil des Vorbescheids erklärten Schalltechnischen Untersuchung hinreichend bestimmt. Darüber hinaus sei der streitgegenständliche M.-Stützpunkt in einem GE-Gebiet grundsätzlich zulässig und halte ausweislich der Schalltechnischen Untersuchung die maßgeblichen Immissionswerte auch im Hinblick auf die durch den Textteil des Bebauungsplans eingeschränkten Immissionswerte in der Zeit von 06:00 Uhr bis 7:00 Uhr an den relevanten Immissionspunkten im MI-Gebiet ein. An dem klägerischen Grundstück (tags 41 dB(A) und nachts 40 dB(A)) würden die maximal zulässigen Immissionswerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 (A) ausweislich der Schalltechnischen Untersuchung unterschritten. Eine Verletzung des Klägers im Hinblick auf die festgesetzten Immissionswerte sei daher ausgeschlossen. Das Gesamtverkehrsaufkommen auf den öffentlichen Straßen gehöre nicht zum Prüfumfang der Bauvoranfrage. Die verkehrlichen Einzelheiten seien vielmehr Bestandteil des Abwägungsprozesses im Bauleitplanverfahren des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 00/0 gewesen. Ausweislich der Schalltechnischen Untersuchung würden die Verkehrsströme auf öffentlichen Verkehrswegen durch den mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Verkehr aufgrund der geringen Frequentierung nicht erkennbar beeinflusst. Vielmehr werde eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgen. Vor diesem Hintergrund seien die Geräusche des betriebsbezogenen An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht als beurteilungsrelevant angesehen worden. Der Vorbescheid sei nicht rücksichtslos, denn das Grundstück des Klägers liege in einem festgesetzten Mischgebiet, in dem jederzeit auch mischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzungen zugelassen werden könnten. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die Ortsbesichtigung und den Erörterungstermin vor Ort vom 14. November 2023 sowie die angefertigten Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 118 ff. der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Klage ist nicht wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO unzulässig. Die einmonatige Klagefrist ist nicht in Lauf gesetzt worden, weil nicht festgestellt werden kann, ob und wann der dem Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid dem Kläger bekannt gegeben wurde. Eine Bekanntgabe des Vorbescheides mit Wirkung für den Kläger ist nicht mit der Zustellung des Vorbescheids an die Klägerin im Verfahren 2 K 2964/21 Frau L. erfolgt. Die Zustellung an die Klägerin Frau L. „als Vertreterin der Eigentümergemeinschaft B.-straße 0–00“ am 14. Mai 2021 hat keine Zustellung des Vorbescheids an den Kläger bewirkt. Soweit die Klägerin Frau L. im Mai 2021 durch ihre Erklärung gegenüber der Beklagten sinngemäß als Vertreterin aller Eigentümer der Grundstücke B.-straße 0–00 aufgetreten ist, ist nicht erkennbar, dass das Auftreten der Klägerin Frau L. mit Vertretungsmacht aller Grundstückseigentümer, namentlich des Klägers, erfolgt ist. Die Klägerin im Verfahren 2 K 2964/21 Frau L. hat im Verwaltungsverfahren keine vom Kläger ausgestellte Zustellungsvollmacht vorgelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Auftreten der Klägerin Frau L. als Vertreterin der Grundstückseigentümer dem Kläger nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zurechenbar ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre eine durch die Zustellung an die Klägerin Frau L. am 14. Mai 2021 in Lauf gesetzte Monatsfrist gewahrt, weil der Kläger am 2. Juni 2021 Klage erhoben hat. Hat die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO somit nicht zu laufen begonnen, ist die einjährige Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO gewahrt, die im Falle der fehlenden amtlichen Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung an den Drittbelasteten nach den Grundsätzen der Verwirkung auf das Klagerecht des Nachbarn entsprechende Anwendung findet, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, Rn. 20–25, juris; BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 – 4 B 34/18 –, Rn. 9, 11, juris; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 4 B 15/20 –, Rn. 6, juris. Dabei kann dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt der Kläger sichere Kenntnis vom Vorliegen des Vorbescheides vom 26. Februar 2021 hatte oder haben musste. Die Jahresfrist war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 2. Juni 2021 noch nicht abgelaufen, weil der angefochtene Vorbescheid weniger als ein Jahr vor Klageerhebung erstellt wurde – er datiert vom 26. Februar 2021 – und der Kläger vor Erstellung des Vorbescheids noch keine sichere Kenntnis von seinem Vorliegen haben konnte. Der Kläger ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Er kann als Nachbar geltend machen, möglicherweise durch Verstöße des erteilten Bauvorbescheids gegen nachbarschützende Vorschriften in eigenen Rechten verletzt zu sein. Subjektive Abwehrrechte des Klägers können sich mit Blick auf die Bestimmtheit des Bauvorbescheids aus § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) sowie aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.V.m. dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Dem Kläger fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Bauvorbescheids vom 26. Februar 2021. Die mit der vorliegenden Klage begehrte Aufhebung des Vorbescheids vom 26. Februar 2021 ist für den Kläger von rechtlichem Vorteil, weil mit der Aufhebung des Vorbescheids der Eintritt seiner Bindungswirkung zu Lasten des Klägers in einem künftigen Baugenehmigungsverfahren verhindert werden kann. Ein Bauvorbescheid entfaltet in einem künftigen Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung gegenüber einem drittbelasteten Nachbarn zwar grundsätzlich nur dann, wenn der Bauvorbescheid auch gegenüber dem Nachbarn bekanntgegeben wurde und bestandskräftig geworden ist. Die Bindungswirkung eines Vorbescheides tritt zu Lasten eines drittbelasteten Nachbarn aber auch dann ein, wenn dieser das Klagegerecht gegen den Vorbescheid nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt hat. Die Klage ist auch begründet. Der dem Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid vom 26. Februar 2021, der die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung von Lagerhallen in einen Zustellstützpunkt der M. auf dem Grundstück G01, Flur 0, Flurstücke 0000, 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000 in Q. feststellt, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bauvorbescheid verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, dass er mit Blick auf die gebotene Rücksichtnahme in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen den Bestimmtheitsgrundsatz gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW verstößt. Ein baurechtlicher Vorbescheid muss wie eine Baugenehmigung inhaltlich bestimmt sein. Er muss Inhalt, Reichweite und Umfang der Nutzung, zu der er sich verhält, eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr deren legale Bandbreite und Dritte das Maß der für sie aus dem Vorbescheid möglicherweise folgenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Vorbescheid selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts des Vorbescheids gegebenenfalls herangezogen werden müssen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2023 – 10 A 1136/22 –, Rn. 108, juris. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich dem Bauvorbescheid und den Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist ein Bauvorbescheid in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich – wenn der insoweit mangelhafte Bauvorbescheid aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 –, Rn. 44, juris; OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2018 – 2 A 2504/16 –, Rn. 42, juris. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 –, Rn. 44, juris; OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2017 – 7 A 2432/15 –, Rn. 49, juris. Ein Bauvorbescheid muss insbesondere sicherstellen, dass durch die beantragte Nutzung keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme unzumutbar wären; er muss die mit Rücksicht auf schutzwürdige nachbarschaftliche Belange gegebenenfalls erforderlichen Beschränkungen selbst klar und im sachlich gebotenen Umfang regeln, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 4 B 3/11 –, Rn. 6, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2019 – 2 A 2584/14 –, Rn. 75, juris. Es kann zur nachbarrechtsrelevanten Unbestimmtheit eines Bauvorbescheides führen, wenn zum Schutz des Nachbarn in einer Nebenbestimmung ein eingeholtes Lärmgutachten pauschal als dessen Grundlage bezeichnet wird, zumal dann, wenn die Annahmen des Gutachtens nicht bzw. nicht vollständig mit der Betriebsbeschreibung übereinstimmen bzw. diese ihrerseits in Teilen unklar bleibt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2018 – 2 A 2504/16 –, Rn. 50 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2023 – 2 A 2163/20 –, Rn. 17 ff., juris. Ein Vorbescheid legt die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Vorhabens nur dann hinreichend klar fest, wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung der Lagepläne, Schnittzeichnungen sowie der Baubeschreibung ausreichend umschrieben ist, auf dieser Grundlage die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der Anlage möglich ist, der Vorbescheid insbesondere die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, festschreibt, eine Immissionsprognose zu seinem Bestandteil erklärt wird und darin Zielwerte für bestimmte Immissionspunkte festgelegt werden, deren Einhaltung sichergestellt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 2 A 2423/15 –, Rn. 13, juris; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2019 – 2 A 2584/14 –, Rn. 76, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2023 – 2 A 2163/20 –, Rn. 20 f., juris. Die prognostische Einschätzung der Auswirkungen der zuzulassenden Anlage muss zu Gunsten der zu schützenden Betroffenen – also z.B. der Nachbarn – „auf der sicheren Seite“ liegen. Individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen führen nur dann zu einer hinreichenden Bestimmtheit in nachbarrechtlicher Hinsicht, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, so dass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2019 – 2 A 2584/14 –, Rn. 78–81, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2023 – 2 A 2163/20 –, Rn. 22, juris. Gemessen an diesen Maßstäben wird der dem Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid vom 26. Februar 2021 den an ihn zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht gerecht, was zu einem eigenständigen Abwehrrecht des Klägers führt. Der Bauvorbescheid lässt Merkmale des Vorhabens des Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um den zugelassenen Betrieb absehbar im Verhältnis zum Kläger nachbarrechtskonform auszugestalten. Der Bauvorbescheid stellt zum Schutz des Klägers als Nachbar nicht sicher, dass durch die beantragte Nutzung keine Verkehrs- und Erschließungsbeeinträchtigungen (dazu 1.) und keine Lärmimmissionen (dazu 2.) hervorgerufen werden, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme für den Kläger unzumutbar sind. Der Kläger wird deshalb in seinen Rechten verletzt (dazu 3.). 1. Der Bauvorbescheid ist zunächst deshalb zu unbestimmt, weil er nicht hinreichend sicherstellt, dass durch das geplante Vorhaben keine für den Kläger im Lichte des Rücksichtnahmegebots unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnisse auf der Sackgasse bzw. Straße S.-straße hervorgerufen werden. Hinsichtlich einer Verschlechterung der allgemeinen Erschließungs- und Verkehrssituation durch ein Vorhaben ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass diese grundsätzlich nicht zu dessen Rücksichtslosigkeit führt. Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind im Regelfall hinzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand verschlechtert, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 1 ME 214/13 –, Rn. 12, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. November 2021 – 15 CS 21.2447 –, Rn. 25, juris. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit kann in Einzelfällen – unabhängig von Lärmbelastungen – allerdings dann überschritten sein, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten bzw. zu chaotischen Verkehrsverhältnissen führen und sich in der (unmittelbaren) Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 1 ME 214/13 –, Rn. 12, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. November 2021 – 15 CS 21.2447 –, Rn. 25, juris. In dieser Hinsicht kann eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots wegen eines nicht auszuschließenden Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot ausnahmsweise dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, Rn. 47, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 2 A 4088/19 –, Rn. 9, juris; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2023 – 7 B 808/22 –, Rn. 3, juris. Eine solche unzumutbare Verschlechterung folgt dabei nicht schon aus dem Umstand, dass ein Begegnungsverkehr nicht an allen Stellen der Erschließungsstraße möglich ist; es ist im Regelfall nämlich zumutbar, entsprechend vorausschauend zu fahren, um Gegenverkehr vor eventuellen Engstellen abzuwarten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 7 A 203/21 –, Rn. 6, juris. Es besteht auch kein rechtlich schützenswerter Anspruch darauf, dass das eigene Grundstück über die dieses erschließende öffentliche Straße zu jeder Zeit ohne Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer, die die öffentliche Straße ebenfalls ordnungsgemäß zur Durchfahrt oder als Anlieger eines anderen Grundstücks nutzen, mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 10 B 1745/20 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2023 – 10 A 1823/21 –, Rn. 17, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend aufgrund der maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots wegen eines nicht auszuschließenden Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot ausnahmsweise anzunehmen. Nach Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist das von dem Bauvorbescheid zugelassene Vorhaben geeignet, eine Ausnahmesituation im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung auf der Straße S.-straße herbeizuführen. Der Bauvorbescheid hat nach seinem Regelungsumfang das Potenzial, eine erhebliche Veränderung der Verkehrs- und Erschließungssituation auf der Straße S.-straße durch den vorhabenbedingten Zusatzverkehr zu verursachen, die ausnahmsweise für den Kläger unzumutbar ist. Denn auf Grundlage des Bauvorbescheids sowie der zugehörigen Bauvorlagen ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Verkehrs- und Erschließungssituation des klägerischen Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung der dieses Grundstück erschließenden Straße S.-straße erheblich verschlechtert, ohne dass der Vorbescheid dem regulativ hinreichend entgegenwirkt. Das klägerische Grundstück wird – ebenso wie das Vorhabengrundstück – über die Straße S.-straße sowie die sich anschließende – nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete (siehe dazu noch unter 2.) – Sackgasse S.-straße erschlossen. Im Rahmen der Abwägung ist zunächst zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass das klägerische Grundstück durch seine an ein Gewerbegebiet angrenzende Lage vorgeprägt ist. Das Vorhabengrundstück ist im Bebauungsplan Nr. 00/0 als Gewerbegebiet, das Grundstück des Klägers ist als Mischgebiet festgesetzt. In einem Gewerbe- bzw. Mischgebiet ist grundsätzlich mit einem höheren Verkehrsaufkommen durch Güter- und Lieferverkehr der dort ansässigen Gewerbe zu rechnen als in einem Wohngebiet. Zudem kann ein öffentliches Interesse an der Schaffung des geplanten M. Zustellstützpunkts, der der kommunalen Nahversorgung mit Briefen und Paketen dient, nicht in Abrede gestellt werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a und lit. d Baugesetzbuch (BauGB)). Im Lichte der konkreten Umstände des Einzelfalls schließt der Bauvorbescheid jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus, dass sich die Verkehrs- und Erschließungssituation des klägerischen Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung der Erschließungsstraße S.-straße erheblich – für den Kläger unzumutbar – verschlechtert. Dafür spricht zunächst, dass der durch den Bauvorbescheid nunmehr zugelassene Verkehr erheblich von dem Nutzungsumfang abweicht, der zu Gunsten des bisher auf dem Vorhabengrundstück ausgeübten Gewerbebetriebs (Maschinenbau) baurechtlich genehmigt wurde. Die bestehende Werkhalle und das Bürogebäude wurden im Jahre 1970 genehmigt. Ausweislich der zuletzt zu Gunsten der F. J. GmbH erteilten – noch gültigen – Baugenehmigung (Nutzugsänderung betreffend eine Lagerhalle für Gastronomieartikel, Lebensmittel (Konserven) und Verpackungsmaterial) vom 27. Februar 2003 sowie der zugehörigen Betriebsbeschreibung sah der genehmigte Betrieb zwei Lkw-Auslieferungen pro Tag und drei Lkw-Anlieferungen pro Woche sowie Fahrzeugbewegungen von 52 Beschäftigten der Maschinenbaufirma und von 5 Beschäftigten des Lagerhallenbetriebs vor. Dies entspricht 114 Pkw-Bewegungen und ca. 5 Lkw-Bewegungen pro Tag. Der Bauvorbescheid gestattet dem Beigeladenen ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 5 a) in Verbindung mit der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Februar 2021 demgegenüber die Abfertigung von insgesamt sechs Lkw pro Betriebstag. Neben der mehr als verdoppelten Anzahl der Lkw-Anlieferungen (pro Tag und pro Woche) kommen jedoch entscheidend der Einsatz von 43 Zustellfahrzeugen (StreetScooter) und die daraus folgenden (mindestens) 86 Fahrzeugbewegungen hinzu. Neben 25 Mitarbeiterstellplätzen (für 72 Mitarbeiter) sieht das streitgegenständliche Vorhaben zudem 12 Besucherparkplätze sowie 18 sonstige Stellplätze, d.h. insgesamt 55 weitere Stellplätze, mit entsprechenden Fahrzeugbewegungen vor. In der Gesamtschau ist das mit dem geplanten Vorhaben verbundene tägliche Verkehrsaufkommen von 12 Lkw-Bewegungen und 196 sonstigen Fahrzeugbewegungen, d.h. insgesamt 208 Fahrzeugbewegungen, gegenüber der genehmigten Vornutzung deutlich erhöht. Dafür, dass der geplante M. Zustellstützpunkt zu einem Verkehrsaufkommen wesentlich anderer Qualität führen wird, spricht darüber hinaus, dass der Hauptzweck des Vorhabens nicht in einer Warenproduktion auf dem Vorhabengrundstück besteht, sondern in der zentralen, vom Vorhabengrundstück ausgehenden Auslieferung von Post- und Paketsendungen in die angrenzenden Zustellbezirke. Das darauf beruhende Verkehrsaufkommen ist von wesentlich anderer Qualität als der „normale“ Liefer- und Transportverkehr für den Betrieb einer Lagerhalle oder eines produzierenden Gewerbes. Hinzu kommt, dass der Bauvorbescheid insbesondere den von ihm potenziell hervorgerufenen Lkw-und StreetScooter-Verkehr in zeitlicher Hinsicht nicht hinreichend steuert. Der Bauvorbescheid beschränkt sich zum Schutz der Nachbarrechte im Wesentlichen auf Regelungen zur Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte am Grundstück des Klägers sowie auf die Angabe, dass zur Nachtzeit, d.h. vorliegend zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr, (nur) eine Lkw-Anlieferung erfolgt. Zudem sollen die An- und Abfahrten der Lkw über das nördliche – von dem Grundstück des Klägers weiter entfernte – Tor erfolgen. Der Bauvorbescheid verhält sich jedoch nicht ausreichend zu dem zu erwartenden Lieferverkehr während der Tageszeit, d.h. vorliegend zwischen 7.00 Uhr und 19.00 Uhr. Die überarbeitete Betriebsbeschreibung vom 23. Februar 2021, die ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 4 Bestandteil des Vorbescheids ist, gibt lediglich eine „Anlieferung“ während der Nachtzeit (6.00 Uhr bis 7.00 Uhr) an. Weder die Betriebsbeschreibung vom 23. Februar 2021 noch die ergänzende Betriebsbeschreibung vom 3. September 2020 enthalten jedoch Angaben zur Anzahl, zum Ablauf bzw. zu konkreten Zeitpunkten weiterer (Lkw-)Lieferungen und Ausfahrten während der Tageszeit (7.00 bis 19.00 Uhr). Der Schalltechnischen Untersuchung ist unter Ziffer 4.4 – Lieferverkehr und Ladegeräusche zu entnehmen, dass insgesamt sechs An-und Abfahrten per Lkw pro Tag geplant sind, also – abgesehen von der bereits in der Betriebsbeschreibung erwähnten einen Lkw-Anlieferung während der Nachtzeit zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr – fünf weitere zwischen 7.00 Uhr und 19.00 Uhr. Aus dem Lageplan sowie dem Schalltechnischen Gutachten ist zudem ersichtlich, dass Stellplätze für 25 Mitarbeiter geplant sind, die ab 6.00 Uhr das Betriebsgrundstück anfahren. Weiter sind dem Lageplan sowie dem Schalltechnischen Gutachten zu entnehmen, dass Stellplätze für 43 Zustellfahrzeuge (StreetScooter) sowie 14 Reservefahrzeuge geplant sind und dass die Zustellfahrzeuge nach 7.00 Uhr das Betriebsgelände zwecks Auslieferung verlassen und am Nachmittag Zug um Zug zum Stützpunkt zurückkehren. Ausweislich der ergänzenden Betriebsbeschreibung vom 3. September 2020 kann es in Einzelfällen vorkommen, dass Zusteller zwischenzeitlich zurückkehren, um weitere Sendungen zu laden. Nach einer kurzen Nachbearbeitungszeit ist Dienstschluss und die Beschäftigten verlassen das Betriebsgelände. Im Ortstermin hat der Beigeladene ergänzt, dass voraussichtlich kein Schichtbetrieb erfolge. Aus dem Vorbescheid inklusive der Betriebsbeschreibung sowie der Schalltechnischen Untersuchung ist jedoch weder ersichtlich, zu welchen Uhrzeiten die weiteren fünf Lkw-Anlieferungen während der Tageszeit erfolgen sollen, noch, in welcher Taktung bzw. zu welchen Uhrzeiten die 43 Zustellfahrzeuge (StreetScooter) das Betriebsgrundstück verlassen und wieder anfahren sollen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, ob alle 43 Zustellfahrzeuge morgens unmittelbar nacheinander bzw. Zug um Zug das Betriebsgrundstück verlassen und auch etwa gegen dieselbe Uhrzeit (z.B. am Nachmittag) wieder zurückkehren oder ob die An- und Abfahrten gleichmäßig über den Tag verteilt erfolgen. Dieses – teils unklare, jedenfalls aber lückenhafte – Regelungsprogramm ist mit Blick auf die von dem geplanten M. Zustellstützpunkt auf der Straße S.-straße erwartbar und typischerweise verursachten Verkehrsauswirkungen, die insbesondere von dem bisher zu Gunsten des Vorhabengrundstücks genehmigten Nutzungsumfang bedeutend abweichen, und unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Begebenheiten in mehrerlei Hinsicht unzureichend. Denn diese Auswirkungen tangieren materiell-rechtlich das Rücksichtnahmegebot und bedürfen daher der (weitergehenden) Bestimmung in dem Bauvorbescheid, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, Rn. 46, juris. Bei der unmittelbaren Zufahrtsstraße S.-straße handelt es sich um eine private, d.h. nicht dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmete Sackgasse zur Straße S.-straße (siehe dazu noch unter 2.). Das Vorhabengrundstück kann ausschließlich über diese Sackgasse angefahren werden, eine weitere Zufahrtsstraße existiert nicht. Dementsprechend muss sämtlicher Fahrzeugverkehr – sowohl der betriebsbedingte An- und Abfahrtsverkehr des geplanten Vorhabens als auch der An- und Abfahrtsverkehr der westlich und südwestlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Betriebe, etwa des Zentrums für Katastrophenschutz des G. sowie des Fitnessstudios, – diese Sackgasse passieren, um auf die Straße S.-straße zu gelangen. Dasselbe gilt für die Anlieger der Wohngebäude „B.-straße“, die auf der östlichen Seite der Stichstraße S.-straße ihre Stellplätze und den Zugang zu ihren Hauseingängen haben. Das nördliche Tor, über das die An- und Abfahrten der Lkw erfolgen und die Mitarbeiter ab 6.00 Uhr das Betriebsgrundstück befahren, befindet sich etwa 65 m von dem Grundstück des Klägers entfernt. Das südliche Tor, über das die Auslieferung der Paket- und Postsendungen mittels der Zustellfahrzeuge (StreetScooter) erfolgen und die Besucherparkplätze angefahren werden, liegt nur etwa 16 m von dem Grundstück des Klägers entfernt. Die Strecke vom nördlichen Tor bis zur Einmündung in die Straße S.-straße beträgt etwa 107 m. Bei lebensnaher Betrachtung ist zu erwarten, dass der weit überwiegende – insbesondere aus der Sackgasse S.-straße sowie aus der unmittelbaren Umgebung kommende – Fahrzeugverkehr die Straße S.-straße nach Osten befahren wird, um über die Straße R.-straße die Kreisstraße X 00/H.-straße (nördlich: P.-straße) zu erreichen. Der Beigeladene hat im Ortstermin angegeben, dass die Lkw und die Zustellfahrzeuge des geplanten Vorhabens aufgrund des Liefergebiets – von dem Betriebsgrundstück wegfahrend – ebenfalls in der Regel nach links, d.h. nach Osten in Richtung der Straße R.-straße und sodann H.-straße, abbiegen werden. Umgekehrt werden die Lkw und Zustellfahrzeuge das Betriebsgrundstück ebenfalls von Osten kommend (H.-straße, R.-straße, S.-straße) anfahren. Bei der Straße S.-straße handelt es sich ausweislich der im Ortstermin vom 14. November 2023 gewonnenen Eindrücke der Berichterstatterin, die diese der Kammer vermittelt hat, gerade im maßgeblichen Bereich auf der Höhe der Wohngebäude „B.-straße“ um eine verkehrsberuhigte – eher enge – Straße, wie sie für ein Wohngebiet typisch ist. Entlang der Straße S.-straße befinden sich teilweise Parkplätze (abwechselnd zu beiden Seiten) sowie an den Bürgersteig angrenzende Wohnbebauung. Dasselbe gilt für die Straße R.-straße, über die die Lkw und Zustellfahrzeuge schließlich zu der Kreisstraße X 00/H.-straße gelangen. Ohne Eingrenzung und Lenkung des von dem Bauvorbescheid hervorgerufenen vorhabenbedingten Verkehrs können auf der Straße S.-straße städtebaulichen Missstände auftreten, welche geeignet sind, die Benutzbarkeit der Straße S.-straße für den übrigen Verkehr zeitweise nahezu aufzuheben. Mangels konkreter Regelung lässt es der Bauvorbescheid im ungünstigsten Fall („worst case“) zu, dass die zur Tageszeit geplanten insgesamt fünf Lkw innerhalb eines kurzen Zeitraums, etwa zu Beginn der genehmigten Tagesbetriebszeit um 7.00 Uhr oder in den unmittelbar nachfolgenden Morgenstunden, das Vorhabengrundstück zwecks Anlieferung anfahren und wieder verlassen. Hinzu kommen die 43 Zustellfahrzeuge, die – nach der ersten Lkw-Anlieferung zwischen 6.00 und 7.00 Uhr und Vorbereitung der Zustellung, für die nach der ergänzenden Betriebsbeschreibung vom 3. September 2020 in der Regel zwei bis drei Stunden vorgesehen sind, – von dem Vorhabengrundstück etwa zwischen 8.00 Uhr und 10.00 Uhr zwecks Auslieferung der Brief- und Paketsendungen wegfahren. Sämtliche Lkw und Zustellfahrzeuge müssen das Betriebsgrundstück über die Sackgasse S.-straße verlassen, um zur Straße S.-straße und um von dort wiederum Richtung Osten zur Kreisstraße X 00/H.-straße zu gelangen. Es ist angesichts dessen nicht ausgeschlossen, dass Verkehrslagen auf der Straße S.-straße entstehen, in denen Lkw und/oder zahlreiche StreetScooter das Vorhabengrundstück unmittelbar nacheinander in langsamer Fahrt anfahren oder verlassen und es zugleich zu engen Vorbeifahrten von Lkw und/oder weiteren Fahrzeugen kommt, welche die Straße S.-straße gänzlich ausschöpfen. Mag auch bei realistischer Betrachtung nicht von einem täglichen kritischen Zusammentreffen mehrerer Lkw und StreetScooter zu einer bestimmten Tageszeit auszugehen sein, so ist es doch sowohl möglich als auch wahrscheinlich, dass die höchste Lkw-und StreetScooter-Frequenz typischerweise sowohl in den frühen Morgenstunden auftritt, wenn Lkw Briefe und Pakete anliefern und/oder die Zustellfahrzeuge (StreetScooter) die Briefe und Pakete ausliefern, als auch am Nachmittag, wenn die leeren Zustellfahrzeuge nach Auslieferung der Pakete und Briefe „Zug um Zug“ wieder zum Betriebsgrundstück zurückkehren. Eine gleichmäßige Verteilung des Lkw- bzw. StreetScooter-Aufkommens über den gesamten Betriebstag ist jedenfalls in dem Bauvorbescheid nicht festgeschrieben und auch kein sich als realistisch(er) aufdrängendes Betriebsszenario. Hinzu treten die Fahrzeugbewegungen der Mitarbeiter, die nach den Bauvorlagen ab 6.00 Uhr das Betriebsgrundstück anfahren und nachmittags nach Auslieferung der Paket- und Postsendungen – „nach einer kurzen Nachbearbeitungszeit“ – alle gleichzeitig bzw. nacheinander das Betriebsgrundstück verlassen dürften. Außerdem sind noch die Fahrzeugbewegungen etwaiger Besucher zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die typischerweise zu erwartenden Stoßzeiten am Morgen und am Nachmittag sind die zu erwartenden Veränderungen für die Nutzer der umgebenden Wohnbebauung jedoch angesichts dessen, dass es sich gerade morgens um typische Abfahrtszeiten in Richtung von Arbeitsstätten und Lerneinrichtungen und nachmittags um typische Rückkehrzeiten handelt, mit umso schwerwiegenderen Einschränkungen behaftet, wenn die Sackgasse und der weitere Straßenverlauf S.-straße Richtung R.-straße und H.-straße durch die zu befürchtenden Einschränkungen des Verkehrsflusses zeitweise nicht oder nur kurz mit großen Verzögerungen genutzt werden kann. Die etwaige Möglichkeit, den An- und Abfahrtverkehr nach Erlass des Bauvorbescheids bzw. einer Baugenehmigung durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zu regeln, ist aus der Sicht des nachbarrechtlichen Bestimmtheitsgebots irrelevant. Die Baugenehmigung bescheinigt nach § 74 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt und zur Betriebsaufnahme freigegeben ist. Anders als ein Bebauungsplan kann eine Baugenehmigung nicht mit dem Topos der Konfliktverlagerung auf spätere Zulassungsebenen arbeiten. Die Genehmigung muss die durch sie hervorgerufenen Konflikte abschließend bewältigen und darf nicht in – wie hier – nachbarrechtsrelevanten Problemlagen darauf setzen, diese würden eventuell durch spätere Verwaltungsentscheidungen gelöst, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, Rn. 55, juris. Dies gilt ebenso im Hinblick auf einen Bauvorbescheid, der einzelne Fragen des Bauvorhabens – hier dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit – betrifft. Der Bauvorbescheid stellt ebenfalls die Übereinstimmung mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften fest, wie der Verweis in § 77 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW auf § 74 Abs. 1 BauO NRW zeigt. Eine abschließende, fachliche Konfliktbewertung hinsichtlich der straßenverkehrsfachlichen Auswirkungen des Vorhabens und zumal eine Bewältigung derartiger Konflikte durch den Bauvorbescheid selbst enthält dieser allerdings gerade nicht. Das Vorhaben wurde offenbar – ohne weitere Begründung oder Darlegungen – als aus straßenverkehrsfachlicher Sicht zulässig angesehen. Die Ansicht der Beklagten, das Gesamtverkehrsaufkommen auf den öffentlichen Straßen gehöre nicht zum Prüfumfang der Bauvoranfrage, vielmehr seien die verkehrlichen Einzelheiten Bestandteil des Abwägungsprozesses im Bauleitplanverfahren des Bebauungsplanes Nr. 00/0 gewesen, verdeutlicht – und die Aktenlage enthält auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte –, dass die Beklagte hinsichtlich der Beurteilung der verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens bisher keine umfassende, abschließende Ermittlung und Bewertung vorgenommen hat. Gerade vor dem Hintergrund des nunmehr genehmigten – gegenüber dem bisherigen Betrieb erheblich veränderten – Nutzungsumfangs lag vor Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des M. Zustellstützpunkts insbesondere die Einholung eines Verkehrsgutachtens nicht fern, drängte sich vielmehr auf. Ob die Vorlage eines bestimmten (Prognose-)Gutachtens von der Bauaufsichtsbehörde zu verlangen ist, bestimmt sich danach, ob die zu erwartenden Störungen des zur Zulassung gestellten Vorhabens nach einer prognostischen Betrachtung des Einzelfalls prinzipiell geeignet sind, die Schwelle zur Unzumutbarkeit zu überschreiten; denn dann darf das Vorhaben nur zugelassen werden, wenn dessen Störungen – und zwar „auf der sicheren Seite“ liegend – den Schutzanspruch der Umgebung wahren, also zumutbar sein werden, vgl. Henkel , in: BeckOK BauNVO, 35. Ed. 15.10.2023, BauNVO § 15 Rn. 44. Dabei kann aufgrund der Größenordnung des geplanten Vorhabens und den konkreten örtlichen Begebenheiten ein Verkehrsgutachten erforderlich sein, wenn das Vorhaben erheblichen Zu- und Abgangsverkehr auszulösen vermag und sich daraus nicht zuletzt Fragen zur Leistungsfähigkeit des vorhandenen als Zufahrt dienenden Straßennetzes ergeben können, die ein Verkehrsgutachten erfordern, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, Rn. 111, juris. So liegen die Dinge hier. Ein M. Zustellstützpunkt der hier in Rede stehenden Größenordnung vermag – wie dargelegt – gerade an dem abgesonderten, am Ende einer Sackgasse liegenden und nur über eine einzige (private) Zufahrtsstraße erreichbaren Standort nicht unerheblichen Zu- und Abgangsverkehr vor allem von Lkw, StreetScootern und Pkw auszulösen, infolge dessen sich Fragen zur Leistungsfähigkeit des vorhandenen als Zufahrt dienenden – bereits vorbelasteten – Straßennetzes ergeben, die ein Verkehrsgutachten erfordern. Wie bereits ausgeführt, hat das geplante Vorhaben insbesondere das Potenzial, zu einer erheblichen Mehrbelastung gegenüber dem zu Gunsten des Vorhabengrundstücks bisher genehmigten Nutzungsumfang zu führen. Außerdem ist davon auszugehen, dass sich die Verkehrs- und Erschließungssituation auf der Straße S.-straße – insbesondere seit Erteilung der zuletzt gültigen Baugenehmigung im Jahr 2003 – angesichts der neuen, in den letzten Jahren hinzugetretenen Wohnbebauung entlang der Straße S.-straße ohnehin schon deutlich verändert bzw. verschlechtert hat. Organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung von unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen sind auch in einem Bauvorbescheid regelbar. Dies zeigt der Rückschluss aus Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm, wonach betriebsbedingter Zu- und Abfahrtverkehr auf der öffentlichen Straße dem Vorhabenträger unter bestimmten Voraussetzungen zuzurechnen ist und die Betreiberpflicht zu Verminderungsmaßnahmen organisatorischer Art auslöst. Welche Maßnahmen das sein können, kann für den vorliegenden Fall nicht allgemein und abschließend gesagt werden. Dies hängt zuallererst von einer hinreichend bestimmten Ausgestaltung des Vorhabens durch den Vorhabenträger selbst ab, das die Genehmigungs- bzw. Zulassungsbehörde durch Auflagen oder andere Nebenbestimmungen nicht wesentlich (in ein „aliud“) verändern darf, um dem Bauherrn kein Vorhaben aufzudrängen, das er nicht will, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, Rn. 57, juris. Aus diesem Grund wäre der Beigeladene in einem ersten Schritt aufgerufen, sein Vorhaben so konkret neu zu beschreiben, dass es der Beklagten möglich wäre, dieses auch mit Blick auf seine Verkehrsauswirkungen belastbar nachbarrechtlich zu prüfen und gegebenenfalls ein geeignetes Auflagenprogramm zu entwickeln, das die Verkehrsauswirkungen des Vorhabens hinreichend effektiv eingrenzt, ohne es in ein „aliud“ zu verwandeln, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, Rn. 59, juris. 2. Der Bauvorbescheid vom 26. Februar 2021 ist darüber hinaus auch deshalb zu unbestimmt, weil er die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des geplanten Vorhabens, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, nicht vollumfänglich ermittelt und festschreibt und die zum Bestandteil des Bauvorbescheids erklärte Immissionsprognose dementsprechend unvollständig ist. Infolgedessen ist die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, da nicht sichergestellt ist, dass die in der Immissionsprognose gemäß den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00/0 festgelegten Zielwerte für den Immissionsort des klägerischen Grundstücks eingehalten werden. Es ist Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 4 B 2379/11 –, Rn. 9, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 8 B 1178/14 –, Rn. 10, juris. Insoweit liegt es insbesondere im Verantwortungsbereich des Beigeladenen, eine lärmtechnische Untersuchung vorzulegen, die die tatsächlich maßgeblichen Emissions- und Immissionsorte betreffend das Wohnhaus des Klägers in den Blick nimmt und für diese belastbare Werte liefert, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 2020 – 5 S 1819/20 –, Rn. 38, juris. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar werden nach dem Ergebnis der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Februar 2021, die über die Nebenbestimmung Nr. 5 a) zum Gegenstand des Bauvorbescheids gemacht wurde, die durch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00/0 für Mischgebiete vorgegebenen Richtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) am Grundstück des Klägers eingehalten. Die gutachterliche Einschätzung der Schalltechnischen Untersuchung erweist sich jedoch nicht als tragfähig und plausibel. Denn die Schalltechnische Untersuchung vom 18. Februar 2021 entspricht den Anforderungen der Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm nicht. Im Hinblick auf die betriebsbezogenen Emissionen auf dem Vorhabengrundstück selbst erscheint die Einschätzung der Schalltechnischen Untersuchung noch hinreichend plausibel. Die Untersuchung hat jedoch die Fahrzeuggeräusche bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der geplanten Anlage entstehen, nicht ausreichend ermittelt. Denn die Schalltechnische Untersuchung hat – entgegen den Vorgaben der Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm – die an dem Emissionsort „Sackgasse S.-straße“ prognostisch zu erwartenden betriebsbezogenen Fahrzeuggeräusche des An- und Abfahrtverkehrs nicht betrachtet. Nach Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Sonstige Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sind bei der Ermittlung der Vorbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten hingegen die Absätze 2 bis 4 der Nr. 7.4 TA Lärm. Anders als Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen, die einem Vorhaben grundsätzlich nur nach Maßgabe der Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 TA Lärm zuzurechnen sind bzw. Lärmminderungsmaßnahmen organisatorischer Art erfordern, sind nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm die Fahrzeuggeräusche auf privaten Verkehrswegen, die einen erkennbaren Bezug zum Betrieb der Anlage haben, dieser stets bzw. unmittelbar zuzurechnen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2017 – 7 A 2432/15 –, Rn. 85–91, juris; Hansmann , in: Landmann/Rohmer UmweltR, 102. EL September 2023, TA Lärm 7 Rn. 39; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 C 10/95 –, Rn. 35, juris. Fahrzeuggeräusche bei der Ein- und Ausfahrt werden demnach ebenso behandelt wie solche auf dem Betriebsgrundstück. Aus der besonderen Erwähnung der Ein- und Ausfahrt ist zu folgern, dass ihr gegenüber den Fahrzeuggeräuschen auf dem Betriebsgrundstück eine eigenständige Bedeutung dahin zukommt, dass sie sich auch auf Fahrzeuggeräusche außerhalb des Betriebsgrundstücks bezieht, soweit diese bei der Ein- und Ausfahrt verursacht werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2018 – 10 A 2185/16 –, Rn. 9, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2016 – 4 K 3294/14 –, Rn. 35, juris; Hansmann , in: Landmann/Rohmer UmweltR, 102. EL September 2023, TA Lärm 7 Rn. 41. Ausgehend davon hätten die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehenden Geräusche bei der Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen auf der Sackgasse S.-straße – der unmittelbaren Zufahrtsstraße zum Betriebsgrundstück – in die Immissionsprognose einbezogen werden müssen. Denn dabei handelt es sich um eine Privatstraße, für die Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm – in Abgrenzung zu Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Verkehrsflächen, die nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 TA Lärm zu beurteilen sind – Anwendung findet. Ausweislich des Auszugs aus dem beim Amtsgericht Q. geführten Grundbuchs von X., Blatt 0000 stehen die – die Sackgasse S.-straße bildenden – Flurstücke 0000, 0000 und 0000 im Eigentum der C. I. und D. GmbH (vgl. Abteilung I, laufende Nummer der Eintragungen: 5 sowie Bestandsverzeichnis, laufende Nummer der Grundstücke: 00, 00 und 00). Zu Gunsten des Vorhabengrundstücks S.-straße 00 ist im Baulastenverzeichnis von Q., Baulastenblatt Nr. 0000 eine Baulast zur Sicherung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts betreffend die Flurstücke 0000, 0000, 0000 und 0000 eingetragen. Eine in Privateigentum befindliche Fläche ist – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – nur dann wie eine öffentliche Verkehrsfläche einzustufen, mit der Konsequenz, dass nicht Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm, sondern deren Abs. 2 Anwendung findet, wenn diese dem allgemeinen öffentlichen Straßenverkehr durch Allgemeinverfügung gewidmet ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 6/08.AK –, Rn. 325, juris; VG Münster, Beschluss vom 28. April 2023 – 2 L 938/22 –, Rn. 110, juris; Hansmann , in: Landmann/Rohmer UmweltR, 102. EL September 2023, TA Lärm 7 Rn. 46; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2017 – 7 A 2432/15 –, Rn. 89, juris; weitergehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. August 2014 – 22 B 11.2608 –, Rn. 59, juris; ferner Feldhaus/Schenk/Tegeder , in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 66. Update (227. AL)/Juni 2023, B 3.6, Nr. 7 Rn. 37. Für eine solche Auslegung der Nr. 7.4 TA Lärm bzw. das Erfordernis einer Widmung für den allgemeinen öffentlichen Verkehr durch Allgemeinverfügung spricht – neben der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit –, dass nach den – gegenüber der Nr. 7.4 TA Lärm vom 26. August 1998 älteren – Regelungen der §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (StrWG NRW) öffentliche Straßen diejenigen Straßen, Wege und Plätze sind, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, wobei Widmung die Allgemeinverfügung ist, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Dass die Sackgasse S.-straße im Bebauungsplan Nr. 00/0 als „Verkehrsfläche“ ausgewiesen ist, ist für die Anwendung der Vorgaben der Nr. 7.4 TA Lärm unerheblich. Öffentliche Verkehrsflächen im Sinne der Nr. 7.4 TA Lärm sind nur solche Verkehrsflächen, die nach straßenrechtlichen Vorgaben dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind. Ausweisungen in einem Bebauungsplan sind nur von planungsrechtlicher Relevanz. Sie begründen nicht den Status einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die auf der Sackgasse S.-straße durch die Ein- oder Ausfahrt verursachten Fahrzeuggeräusche sind dem Vorhaben des Beigeladenen im Sinne der Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm dabei unabhängig davon zuzurechnen, ob hierfür ein funktionaler Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb gefordert wird, wonach dem An- und Abfahrverkehr alle Verkehrsvorgänge zuzurechnen sind, mit denen Personen oder Sachen zu der Anlage transportiert oder von ihr abgeholt werden, so OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 6/08.AK –, Rn. 327, juris; vgl. Feldhaus/Schenk/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 66. Update (227. AL)/Juni 2023, B 3.6, Nr. 7 Rn. 40, oder ob auf eine Abgrenzung zu den in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm behandelten Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt wird, woraus folgt, dass bei einem Kraftfahrzeug die Einfahrt beginnt, sobald seine erste Achse die Fahrbahn verlässt (z.B. auf einen zur öffentlichen Straße gehörenden Fußweg einbiegt), und dass die Ausfahrt endet, wenn es sich mit allen Achsen auf der dem öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr gewidmeten Fahrbahn befindet, so Hansmann , in: Landmann/Rohmer UmweltR, 102. EL September 2023, TA Lärm 7 Rn. 41. Im Hinblick auf den An- und Ablieferungsverkehr durch die geplanten Lkw und Zustellfahrzeuge sowie die An- und Abfahrten durch Mitarbeiter- und Besucherfahrzeuge besteht ein örtlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem Betrieb des M. Zustellstützpunkts, im Rahmen dessen über die Sackgasse S.-straße sowohl Sachen (Briefe und Paketsendungen) als auch Personen (Mitarbeiter und Besucher) zu der Anlage transportiert oder von ihr abgeholt werden. Darüber hinaus ergibt sich auch eine Zurechnung des über die Sackgasse S.-straße abgewickelten An- und Ablieferungsverkehrs infolge einer Abgrenzung zu den in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm behandelten Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Verkehrsflächen: Denn vorliegend beginnt die Einfahrt, sobald ein dem geplanten Vorhaben zugehöriges Fahrzeug in die (private) Sackgasse S.-straße einbiegt; die Ausfahrt endet, wenn es sich mit allen Achsen auf der dem öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr gewidmeten Fahrbahn, der Straße S.-straße, befindet. Angesichts dessen werden die Fahrzeuggeräusche des betriebsbezogenen An- und Abfahrtsverkehrs durch Lkw, Zustellfahrzeuge sowie Mitarbeiter- und Besucherfahrzeuge auf der Sackgasse S.-straße dem geplanten M. Zustellstützpunkt unmittelbar im Sinne der Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm zugerechnet. Dementsprechend sind die insoweit entstehenden Emissionen auf der Sackgasse S.-straße – insbesondere auf der Höhe des Grundstücks des Klägers – in die Immissionsprognose betreffend die zu erwartenden Immissionen am klägerischen Grundstück miteinzubeziehen. Denn die durch den betriebsbezogenen An- und Abfahrtsverkehr zu erwartenden Fahrzeuggeräusche auf der Sackgasse S.-straße können aufgrund ihrer unmittelbaren bzw. engen Nähe zum Immissionsort des klägerischen Grundstücks immissionsschutz- bzw. nachbarschutzrechtlich relevante Aus- bzw. Einwirkungen entfalten. Diesen Anforderungen der Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm wird die Schalltechnische Untersuchung vom 18. Februar 2021– und damit der Bauvorbescheid – nicht gerecht. Die Schalltechnische Untersuchung beschränkt sich auf den betriebsbezogenen An- und Abfahrtsverkehr, der unmittelbar mit dem Befahren und Verlassen des Betriebsgrundstücks an den geplanten Toren sowie dem Aufenthalt auf dem Betriebsgrundstück S.-straße 00 in Zusammenhang steht. So geht die Schalltechnische Untersuchung unter Ziffer 4.2 (Seite 11) von folgenden für die Geräuschemissionen relevanten Quellen des Vorhabens aus: Parkverkehr und sonstige Geräusche auf dem Parkplatz (Pkw-Verkehr durch An- und Abfahrt der Mitarbeiter vor bzw. nach der Arbeit, betrieblicher Verkehr durch An- und Abfahrt der Zustellungsfahrzeuge, Bewegen der Rollcontainer/Behälterwagen auf dem Parkplatz), Lieferverkehr (Lkw), Ladegeräusche (Be- und Entladung der Lkw). Dabei nimmt die Schalltechnische Untersuchung hinsichtlich der Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt im Zusammenhang mit dem Betrieb lediglich das Betriebsgrundstück selbst (Parkplatzflächen, Toreinfahrten, Ladezonen) in den Blick (vgl. Ziffern 4.2, 4.3 und 4.4 sowie Abbildungen 4.1 und 4.2 auf den Seiten 12 und 13). Dies gilt insbesondere für die (geräuschintensiven) Lkw-Fahrgeräusche, deren Schallleistungspegel ausdrücklich lediglich „auf dem Betriebsgelände“ begutachtet wird, wobei u.a. nicht das einzelne (bewegte) Fahrzeug als Schallquelle betrachtet wird, sondern der entsprechende Abschnitt des Fahrweges auf dem Betriebsgelände, so dass die Emissionen von der Anzahl der Lkw sowie der auf dem Betriebsgelände zurückzulegenden Strecke abhängig sind (vgl. Ziffer 4.4). Hingegen werden die Fahrzeuggeräuschemissionen im Sinne der Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm nicht im Hinblick auf den Emissionsort „Sackgasse S.-straße“ begutachtet und im Rahmen der für das klägerische Grundstück angestellten Immissionsprognose berücksichtigt. Angesichts dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die am klägerischen Grundstück nach Maßgabe des Bebauungsplans Nr. 00/0 zulässigen Höchstimmissionsrichtwerte durch diese zusätzliche Geräuschbelastung nicht überschritten werden, zumal der Emissionsort „Sackgasse S.-straße“ deutlich näher an dem immissionsschutzbedürftigen klägerischen Grundstück liegt als etwa das nördliche Anlieferungstor, über das das Vorhabengrundstück nach der Schalltechnischen Untersuchung bereits ab 6.00 Uhr angefahren werden darf. Es ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass erhebliche zusätzliche Schallemissionen durch die Lkw selbst sowie durch Rangieren, Anfahren und Bremsen entstehen, die direkt auf die unmittelbar östlich bzw. südöstlich angrenzende Wohnbebauung treffen. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass die Schalltechnische Untersuchung im Hinblick auf den geplanten Lieferverkehr durch Lkw ca. 17 m Fahrweg auf dem Betriebsgelände zugrunde gelegt hat (vgl. Ziffer 4.4), während nach Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm zusätzlich etwa 107 m Fahrweg auf der Sackgasse S.-straße in die Geräuschprognose miteinzubeziehen sind. Die bereits aus diesem Grund unvollständige, fehlerhafte Immissionsprognose ist darüber hinaus auch deshalb nicht belastbar, weil sich die lückenhafte Berechnung auch auf die nach der TA Lärm zu berücksichtigende Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung auswirkt, die unter Ziffer 6.3 der Schalltechnischen Untersuchung begutachtet wird. Soweit die Schalltechnische Untersuchung auf eine Untersuchung der Vorbelastung verzichtet, weil unter alleiniger Berücksichtigung der Zusatzbelastung durch die zu untersuchende Anlage die Immissionsrichtwerte am klägerischen Grundstück (zur Tageszeit) um mindestens 6 dB(A) unterschritten würden (vgl. Nr. 3.2.1 TA Lärm), ist nicht ausgeschlossen, dass nach zutreffender Berechnung eine Untersuchung der Vorbelastung notwendig ist. Denn unter der zusätzlichen – hier bislang fehlenden – Berücksichtigung der von dem betriebsbezogenen Fahrzeugverkehr auf der Sackgasse S.-straße ausgehenden Emissionen ist von einer entsprechend höheren Zusatzbelastung durch das geplante Vorhaben auszugehen (vgl. Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 a.E. TA Lärm), so dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte am klägerischen Grundstück möglicherweise nicht mehr um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Bauvorbescheid vom 26. Februar 2021 allerdings nicht deshalb unbestimmt, weil sich aus der Betriebsbeschreibung nicht eindeutig ergebe, wie die Betriebszeiten tatsächlich angesetzt würden. Die Betriebsbeschreibung vom 23. Februar 2021 bildet ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 4 Bestandteil des Vorbescheids, da sie zu den Planunterlagen gehört. Die Angaben unter Ziffer 2 und Ziffer 4.2 der Betriebsbeschreibung weichen hinsichtlich der Betriebszeiten weder voneinander ab noch sind diese widersprüchlich. Während unter Ziffer 2 die generelle „Betriebszeit“ – zutreffend – von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr angegeben wird, wird diese unter Ziffer 4.2, wo es um die zu erwartenden Geräusche des Betriebs geht, hinsichtlich der Tages- und Nachtzeit lediglich dahingehend differenziert und konkretisiert, dass der Zeitraum von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr die „Tageszeit“ betrifft und der Zeitraum von 6.00 bis 7.00 Uhr in der „Nachtzeit“ liegt. Dies beruht auf dem Umstand, dass die in Tages- und Nachtzeit aufgeteilte Betriebszeit vorliegend entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 00/0 – abweichend von den Beurteilungszeiten gemäß Nr. 6.4 TA Lärm – festgesetzt wird. Zudem wird diese Betriebs- bzw. Tages- und Nachtzeit ebenso in der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Februar 2023 zugrunde gelegt, die wiederum nach der Nebenbestimmung Nr. 5 a) Bestandteil des Vorbescheids ist. Zwar geht aus den Bauvorlagen nicht hervor, auf wieviel Uhr der konkrete Betriebsbeginn für die Mitarbeiter des geplanten Betriebs festgelegt ist. Jedoch sind der Betriebsbeschreibung und der Schalltechnischen Untersuchung – und jedenfalls insoweit im Lichte des Gebots der Rücksichtnahme zum Schutz der Nachbarinteressen grundsätzlich ausreichend – zu entnehmen, mit welchen Geräuschimmissionen die Nachbarn bzw. der Kläger in der Betriebszeit zwischen 6.00 und 7.00 Uhr sowie 7.00 und 19.00 Uhr grundsätzlich zu rechnen haben. Der Bauvorbescheid ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb unbestimmt, weil die von der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Februar 2021 für eine positive Lärmprognose bzw. Einhaltung der zulässigen Lärmwerte zugrunde gelegten Voraussetzungen (u.a. eine Asphaltierung der gesamten Hoffläche) den Nebenbestimmungen unter Bezugnahme auf das Gutachten nicht eindeutig zu entnehmen seien bzw. in dem Vorbescheid explizit mitaufgenommen hätten werden müssen. Insoweit genügt, dass die Schalltechnische Untersuchung vom 18. Februar 2021 durch die Nebenbestimmung Nr. 5 a) insgesamt zum Bestandteil des Bauvorbescheids erklärt wurde, in dem die Voraussetzungen für eine positive Lärmprognose mehrfach deutlich genannt werden, die somit wiederum selbst verbindlicher Bestandteil des Bauvorbescheids geworden sind. Zudem stimmen die Annahmen des Gutachtens mit der (geänderten) Betriebsbeschreibung vom 23. Februar 2021 überein bzw. wurden die Änderungen (betreffend die Einordnung der Tages- und Nachtzeit entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 00/0) bereits in dem Gutachten berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Beachtung und effektiven Umsetzung der in der Schalltechnischen Untersuchung eindeutig geregelten Anforderungen für die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte bei realistischer Betrachtungsweise nicht gerechnet werden könnte. 3. Aufgrund der lückenhaften und unklaren Regelungen, die in der Gesamtbetrachtung zur Unbestimmtheit des Bauvorbescheids im Hinblick auf die Art und den Umfang der zugelassenen Nutzungen und damit der durch den geplanten M. Zustellstützpunkt verursachten Verkehrsbelastungen und Lärmimmissionen am Grundstück des Klägers führen, ist die Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen. In Anbetracht der daraus resultierenden Rechtswidrigkeit des Bauvorbescheids vom 26. Februar 2021 wird der Kläger auch im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dem Beigeladenen konnten die Hälfte der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt werden, da er einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergeht der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Wird die Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks von einem Nachbarn geltend gemacht, ist der Streitwert nach Ziffer 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 regelmäßig im Rahmen von 7.500,00 Euro bis 20.000,00 Euro festzusetzen, mindestens jedoch mit 1.500,00 Euro. Danach erscheint vorliegend ein Betrag von 10.000,00 Euro angemessen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.