OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 B 478/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0627.10B478.23.00
2mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragstellerin, 1. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 3825/22 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2022 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit elf Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung P., Flur 44, Flurstück 901 anzuordnen, 2. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 3825/22 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2022 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung P., Flur 44, Flurstück 902 anzuordnen 3. der Antragsgegnerin aufzugeben, die von der Beigeladenen begonnenen bzw. in Auftrag gegebenen Bauarbeiten zur Errichtung der vorgenannten Mehrfamilienhäuser mit einer für sofort vollziehbar zu erklärenden Bauordnungsverfügung stillzulegen, hilfsweise der Beizuladenden aufzugeben, die vorbezeichneten Bauarbeiten einzustellen bzw. einstellen zu lassen, abgelehnt. Die Anträge zu 1. und 2. seien unbegründet. Die nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Baugenehmigungen sie voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzten. Sie habe keinen Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans für die Vorhabengrundstücke. Auf eine Verletzung eines Gebietswahrungsanspruchs könne sie sich nicht berufen. Ein Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zu ihrem Nachteil ergebe sich weder aus künftig bestehenden Möglichkeiten, von den Vorhabengrundstücken auf ihr Grundstück zu blicken, noch aus einer erdrückenden Wirkung der Vorhaben. Die Anträge zu 3. seien mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, die Beigeladene werde sich über eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin hinwegsetzen. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Die Antragstellerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Ablehnung ihrer Anträge zu 1. und 2. a) Sie greift mit ihrem Beschwerdevorbringen die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen eines unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen bestehenden Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart stehende Auffassung des Verwaltungsgerichts, einem Eigentümer eines im Innenbereich liegenden Grundstücks stehe ein (Gebietswahrungs-)Anspruch auf Erhaltung der Außenbereichsqualität eines benachbarten Grundstücks - von der die Antragstellerin hier für die Vorhabengrundstücke ausgeht - nicht zu, vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020 - 2 A 211/17 -, juris, Rn. 86, sowie Beschluss vom 16. April 2020 - 7 B 286/20 -, juris, Rn. 4, schon nicht an. b) Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat die maßgeblichen Grundsätze zum baurechtlichen Nachbarschutz auch insoweit zutreffend dargestellt. Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Vorhaben schafften keine für die Antragstellerin unzumutbaren Möglichkeiten, von den Vorhabengrundstücken auf ihr Grundstück zu blicken, und seien auch nicht wegen einer von ihnen ausgehenden erdrückenden Wirkung zu Lasten des Grundstücks der Antragstellerin rücksichtslos, tritt sie mit ihrer Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Sie meint vielmehr, die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme bedürfe einer Weiterentwicklung in der vorliegenden Situation, in der sich die Vorhabengrundstücke im Außenbereich befänden und das Nachbargrundstück im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB liege. Ein Verstoß gegen die objektiv-rechtlichen Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme sei dann bei einem im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben regelmäßig gegeben. Dieser führe immer zu einer subjektiven Rechtsverletzung, wenn es sich - wie hier - nicht nur um ein Einzelvorhaben oder kleineres Vorhaben handele oder ein Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für das Vorhaben gegeben sei oder Straßenbaumaßnahmen notwendig seien. Diese Auffassung lässt schon außer Acht, dass es einer Bewertung im Einzelfall bedarf, ob das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten eines Nachbarn verletzt ist. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme erfordert die Berücksichtigung sowohl der Interessen des Bauherrn als auch der Interessen der Nachbarn, die nach den jeweils vorliegenden Verhältnissen gegeneinander abzuwägen sind. Mit diesem Grundgedanken lassen sich Erwägungen, nach denen bei Vorliegen bestimmter Umstände, wie die Antragstellerin meint, stets eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vorliegen solle, von vornherein nicht in Einklang bringen. Soweit die Antragstellerin die von ihr geforderte Ausweitung des Gebots der Rücksichtnahme mit dem Schutz des Außenbereichs zu begründen versucht, übersieht sie, dass die Freihaltung des Außenbereichs allein im öffentlichen Interesse liegt. Ein Anspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, besteht gerade nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 - 4 B 47.95 -, juris Rn. 2 f., m. w. N., sowie Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020 - 2 A 211/17 -, juris Rn. 86. Dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Prüfung des Rücksichtnahmegebots, wie sie geltend macht, „unangemessen“ ist, wenn bei einem nichtprivilegierten Außenbereichsvorhaben entsprechend der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5/93 -, juris Rn. 17, und vom 18. Oktober 1985 - 4 C 19/82 -, juris Rn. 19, die gleichen Maßstäbe angewandt werden, wie bei einem Abwehranspruch gegen ein Innenbereichsvorhaben. Ist der Nachbar, der sich gegen ein Vorhaben zur Wehr setzt, nicht in der Lage, eine der Rücksichtnahme bedürftige Position aufzuzeigen, so kann er dieses Defizit nicht dadurch ausgleichen, dass er die zur objektivrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens führende Beeinträchtigung eines öffentlichen Interesses, aus der allein ihm kein Abwehrrecht erwächst, ins Feld führt und mit sonstigen für ihn nachteiligen Folgen des Vorhabens zu einer subjektiven Rechtsverletzung gleichsam aufwertet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, juris Rn. 19. Der weitere Vortrag der Antragstellerin, aufgrund einer - von ihr unterstellten - Nichtbeachtung eines sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergebenden Planungserfordernisses sei ihr die Möglichkeit genommen worden, im Rahmen der ihr nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB in der Bauleitplanung zukommenden Beteiligungsrechte Einwendungen gegen die Anzahl der Vollgeschosse, Wohneinheiten und Stellplätze sowie die Größe der Mehrfamilienhäuser erheben zu können, rechtfertigt die von ihr begehrte Ausweitung des Gebots der Rücksichtnahme ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht ist bereits zutreffend davon ausgegangen, dass es ein subjektives Recht des Einzelnen auf eine gemeindliche Bauleitplanung nicht gibt. Durch das Unterbleiben der Planaufstellung, selbst wenn diese objektiv-rechtlich geboten sein sollte, kann der Eigentümer nicht in subjektiven Rechten verletzt sein. Weder § 1 Abs. 7 BauGB noch § 3 BauGB verleihen dem Nachbarn ein mit der Anfechtungsklage gegen eine erteilte Baugenehmigung durchsetzbares Abwehrrecht. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06 -, juris Rn. 20, m. w. N. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt auch betreffend die Ablehnung ihrer Anträge zu 3. ohne Erfolg. Sie zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass sich die Beigeladene entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts über eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hinwegsetzen könnte. Ihr Vorbringen, die Erteilung der Baugenehmigungen sei rechtswidrig, genügt dafür nicht. Auch ein, wie die Antragstellerin meint, besonderes Bedürfnis für den Erlass zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO lässt sich dem nicht entnehmen. Abgesehen davon kann das Beschwerdevorbringen dem Antrag zu 3. nicht zum Erfolg verhelfen, weil nach der mit der Beschwerde nicht erfolgreich angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts die Baugenehmigungen vom 14. Februar 2022 die Antragstellerin bei summarischer Prüfung nicht in ihren Rechten verletzen und daher Sicherungsmaßnahmen nicht veranlasst sind. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).