Beschluss
1 B 225/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0704.1B225.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.869,93 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.869,93 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das fristgerecht vorgelegte Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und dem (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die im Rahmen der Beförderungsrunde 2022/2023 nach der Besoldungsgruppe A 13_vz BBesO gemäß Mitteilung vom 27. Oktober 2022 zu vergebenden letztgereihten beiden Planstellen an die Beigeladenen zu vergeben und diese in die entsprechenden Planstellen einzuweisen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Kern (sinngemäß) mit folgender Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dabei könne offenbleiben, ob die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zu beanstanden und die streitbefangene Auswahlentscheidung rechtlich fehlerhaft sei. Der Eilantrag könne jedenfalls keinen Erfolg haben, weil es ausgeschlossen sei, dass der Antragsteller bei einer neuen, fehlerfreien Auswahlentscheidung gegenüber den Beigeladenen zum Zuge kommen könnte. Auch im Falle der Fehlerhaftigkeit seiner Beurteilung sei es unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsermessens der Beurteiler ausgeschlossen, dass er bei ihrer fehlerfreien Neuerstellung besser oder zumindest gleich gut beurteilt werde wie die Beigeladenen. Für diese ergebe sich aus dem Ergebnis der Stellungnahmen ihrer Führungskräfte, die den dienstlichen Beurteilungen für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 31. August 2021 zu Grunde lägen, ein Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller. Die Beigeladenen seien wie der Antragsteller eine Besoldungsstufe höher eingesetzt als es ihrem statusrechtlichen Amt entspreche. In allen Stellungnahmen ihrer Führungskräfte seien die Beigeladenen mit der Bestnote bewertet worden. Demgegenüber sei die erste Stellungnahme beim Antragsteller deutlich schlechter ausgefallen, in der zweiten Stellungnahme sei ein Leistungsmerkmal nicht mit der besten Note beurteilt. Der Antragsteller dringe mit seinen Einwendungen gegen die Bewertungen in der (ersten) Stellungnahme der Führungskraft U. für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 31. Januar 2020 nicht durch. Auch wenn aufgrund der langen Erkrankung des Antragstellers davon ausgegangen werde, dass nicht der gesamte Beurteilungszeitraum hätte beurteilt werden können, so blieben doch rund zwei Monate, in denen er nicht krankgeschrieben gewesen sei; ein solcher Zeitraum sei lang genug, um eine sachgemäße Bewertung der Leistungen des Beamten zu ermöglichen. Selbst wenn mit dem Antragsteller davon ausgegangen werde, dass die Noten in den Stellungnahmen seiner unmittelbaren Führungskräfte im ersten Beurteilungsbeitrag auf „Sehr gut“ und damit auf die Bestnote angehoben werden müssten, so wäre er im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung chancenlos. In diesem Falle wäre er in der Gesamtnote bestenfalls gleich mit den Beigeladenen zu beurteilen; alle würden nahezu gleich gute Stellungnahmen einbringen und hätten gleich bewertete Dienstposten vorzuweisen. Nach dem Bewertungssystem der Beurteiler wäre eine bessere Gesamtnote des Antragstellers gegenüber den Beigeladenen nicht zu begründen, auch nicht bezüglich der Ausprägungen „Basis“, „+“ oder „++“. Bei einem solchen Beurteilungsgleichstand in der aktuellen Regelbeurteilung wäre nach Ziffer 4. a) der Beförderungsrichtlinien der Antragsgegnerin maßgeblich auf die vorherigen dienstlichen Beurteilungen abzustellen. Die Vorbeurteilungen seien bei den beiden Beigeladenen mit „Sehr gut ++“ besser ausgefallen als bei dem Antragsteller mit „Sehr gut +“, so dass beide auch unter Berücksichtigung der Vorbeurteilungen bei der Beförderungsentscheidung leistungsmäßig vorgehen würden. II. Der Antragsteller begründet seine hiergegen gerichtete Beschwerde damit, dass eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten keineswegs ausgeschlossen sei. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei es nämlich durchaus möglich, dass er im Rahmen der Neuerstellung seiner dienstlichen Beurteilung besser bewertet werde als die beiden Beigeladenen. Seine dienstliche Beurteilung für den einheitlichen Beurteilungszeitraum vom 1. September 2019 bis 31. August 2021 weise zunächst die Besonderheit auf, dass ihr insgesamt vier Stellungnahmen von drei Führungskräften zugrunde lägen. Üblicherweise würden die Beamtinnen und Beamten des Konzerns Deutsche Telekom AG während des überschaubaren Beurteilungszeitraums von zwei Jahren lediglich von einer Führungskraft bewertet. Insofern müsse zu seinen Gunsten der Umfang und der Wechsel seiner im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Tätigkeiten berücksichtigt werden; dieses Heraushebungsmerkmal, das in der Begründung des Gesamturteils nicht enthalten sei, erfüllten die Beigeladenen nicht. Bei Auswertung der Stellungnahmen der Führungskräfte sei festzustellen, dass er für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. August 2021 und damit für den überwiegenden und aktuellsten Teil des Beurteilungszeitraums von den zwei Führungskräften K. und X. hinsichtlich sämtlicher Einzelkompetenzen durchweg mit der Bestnote „Sehr gut" bewertet worden sei. Die weitere Stellungnahme der Führungskraft U. betreffend den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 31. Januar 2020 könne im Rahmen einer Neubeurteilung keine Berücksichtigung finden, da kein brauchbarer Zeitraum für eine Beurteilung vorgelegen habe. Aufgrund einer vorangegangen Operation sei er in der Zeit vom 13. August 2019 bis zum 31. Oktober 2019 krankgeschrieben gewesen und habe anschließend – in der Zeit vom 4. bis 29. November 2019 – erfolgreich eine Wiedereingliederung absolviert. Diese Zeit müsse bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen ausgeblendet werden. Von der verbleibenden Arbeitstätigkeit in den Monaten Dezember 2019 und Januar 2020 müsse noch der genehmigte Erholungsurlaub für die Zeit vom 23. Dezember 2019 bis zum 6. Januar 2020 sowie jeweils am 6. und 12. Dezember 2019 und am 27. Januar 2020 in Abzug gebracht werden. Damit verbliebe – ungeachtet der eventuell noch abweichenden Urlaubstage der Führungskraft U. – insgesamt ein Betrachtungszeitraum von nur sechs Wochen, der keine ausreichende Sicht auf die von ihm erbrachten Leistungen und gezeigten Befähigungen vermitteln könne. Soweit er in der ersten Stellungnahme der Führungskraft K. für den Zeitraum vom 1. Februar bis 3. Juni 2020 hinsichtlich der Einzelkompetenz „Soziale Kompetenzen“ lediglich die Note „Gut“ erhalten habe, sei zu berücksichtigen, dass er diesbezüglich für den ganz überwiegenden und aktuelleren Teil des Beurteilungszeitraums von derselben Führungskraft sowie von einer weiteren Führungskraft (Herr X. ) mit „Sehr gut“ bewertet worden sei. Sowohl die Führungskräfte wie auch die Beurteiler hätten ihm in der Sache jedoch Leistungen und Befähigungen bescheinigt, die über die Bewertung „Sehr gut" hinausgingen. Da es gerade im Beurteilungssystem der Deutschen Telekom AG auf die konkreten Formulierungen bei den eingeholten Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte ankomme, könne die Bestnote „Hervorragend“ im Gesamturteil vergeben werden, wenn sich aus den einzelnen Feststellungen ein „hervorragendes“ Leistungsbild ergebe. Dabei komme es nicht auf die Verwendung des Adjektivs „Hervorragend“ an, sondern es könnten auch Worte wie beispielsweise „herausragend“, „ausgezeichnet“, „außergewöhnlich“, „beeindruckend“, „bemerkenswert“, „außerordentlich“, „äußerst erfolgreich“ etc. Verwendung finden. Die seiner dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Stellungnahmen der Führungskräfte enthielten zahlreiche Feststellungen zu allen Einzelmerkmalen, die hiernach als „Hervorragend“ verstanden werden müssten. Die Bewertung jeweils der Einzelkompetenzen „Allgemeine Befähigung“, „Fachliche Kompetenz“ und „Wirtschaftliches Handeln“ in seiner Beurteilung mit der Note „Gut“ sei somit in sich widersprüchlich. Gerade hinsichtlich dieser drei Einzelkompetenzen würden ihm auffallend wiederholt besondere, nämlich herausragende Leistungen und Befähigungen bescheinigt. Es bedürfe einer inhaltlichen Begründung, weshalb ihm gleichwohl nur die Note „Gut“ erteilt worden sei. Der bloße Hinweis auf den vorzunehmenden Vergleich der einzelnen Beamtinnen und Beamten genüge dazu nicht. Weil dementsprechend die Möglichkeit bestehe, dass er im Rahmen einer Neubeurteilung eine bessere Gesamtnote erlangen könnte als die beiden Beigeladenen, käme es auf die zugunsten der Beigeladenen sprechenden Vorbeurteilungen nicht mehr an. III. Mit diesem Beschwerdevorbringen, das den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, ist nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zusteht. Dabei kann dahinstehen, ob sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen verletzt ist. Jedenfalls ist, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, eine Auswahl des Antragstellers in dem bestehenden Konkurrenzverhältnis zu den beiden Beigeladenen – auch nach einer gedachten Neuerstellung seiner dienstlichen Beurteilung – bei einer erneuten Entscheidung über die Beförderungsauswahl ausgeschlossen. Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl nicht nur theoretisch möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2021 – 1 B 1072/21 –, juris, Rn. 10 f., vom 7. Januar 2021 – 1 B 994/20 –, juris, Rn. 11 f., und vom 23. Mai 2017– 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13, jeweils m. w. N.; siehe ferner BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f. Das ist hier der Fall. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die einschlägigen Ausführungen in dem angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss (Beschlussabdruck, Seiten 4 f.). Der derzeit mit „Gut ++“ beurteilte Antragsteller kann sich auch im Falle seiner eigenen Neubeurteilung gegenüber den beiden aktuell mit „Sehr gut ++“ beurteilten Beigeladenen offensichtlich nicht durchsetzen, weil eine noch bessere Gesamtnote des Antragstellers als „Sehr gut ++“ erkennbar ausgeschlossen ist und die Beigeladenen selbst im Falle eines (maximal möglich) Beurteilungsgleichstands wegen ihrer unbestritten besseren Vorbeurteilungen (jeweils „Sehr gut ++“) dem Antragsteller („Sehr gut +“) vorzuziehen wären. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Stellungnahme der Führungskraft U. für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 31. Januar 2020 nicht berücksichtigen dürfen und die übrigen Stellungnahmen rechtfertigten die Vergabe der Gesamtnote „Hervorragend“, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend (vgl. Beschlussabdruck, Seite 4 f.) ausgeführt, dass der Antragsteller auch dann chancenlos sei, wenn die – in vier Einzelmerkmalen auf „Gut“ und zwei Mal auf „Rundum Zufriedenstellend“ lautende – Stellungnahme der Führungskraft U. in allen Einzelmerkmalen auf die Bestnote „Sehr gut“ angehoben werden würde. Diese Auffassung, ist auch in Anbetracht des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Auch bei Außerachtlassung der Feststellungen in der Stellungnahme der Führungskraft U. lassen die verbleibenden drei Stellungnahmen entgegen der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht erkennen, dass es möglich (und auch gerechtfertigt) wäre, den Antragsteller im Gesamturteil zumindest mit der Note „Hervorragend Basis“ und damit besser als die beiden Beigeladenen (jeweils „Sehr gut ++“) zu beurteilen. Zum einen liegt dies in der allgemeinen Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin begründet, dem Gesamturteil „Hervorragend“ als Spitzenbewertung in einer 6er-Notenskala im Vergleich zu der Bewertung der Einzelmerkmale innerhalb einer 5er-Notenskala eine besondere Bedeutung zuzumessen. Zu den Anforderungen an die Vergabe dieser Bestnote im Gesamturteil heißt es in den diesbezüglichen Begründungen sowohl bei dem Antragsteller als auch bei den Beigeladenen jeweils: „Die fünf Notenstufen unterhalb „Hervorragend“ nehmen in den Stellungnahmen und in der Beurteilung den gleichen Stellenwert ein. Die Schaffung der obersten, aufgesetzten Spitzennote „Hervorragend“ erfolgt vielmehr, um der Sondersituation bei der Deutschen Telekom AG Rechnung zu tragen, dass dort ein großer Teil der Beamten höherwertig eingesetzt wird. Ohne eine weitere Notenstufe hätte die Notenvergabe, gerade für Beamte, die bereits die Höchstnote in den Stellungnahmen erreicht hatten und zudem noch höherwertig eingesetzt sind, nicht im Vergleich zu anderen Beamten (die zwar gleich bewertet, aber nicht im gleichen Maße oder gar nicht höherwertig eingesetzt sind) angemessen und dem Leistungsgedanken entsprechend gestaltet werden können.“ Diese grundsätzlichen Voraussetzungen für die Vergabe der Note „Hervorragend“ im Gesamturteil erfüllt der Antragsteller – auch bei Unterstellung, dass sämtliche Einzelmerkmale in der Stellungnahme der Führungskraft U. mit „Sehr gut“ zu bewerten wären – bereits deshalb nicht, weil seine „Sozialen Kompetenzen“ in der Stellungnahme der Führungskraft K. für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 30. Juni 2020 lediglich mit „Gut“ bewertet worden ist. Der Antragsteller hat damit in einer (weiteren) Stellungnahme im Beurteilungszeitraum nicht – wie für die Vergabe der Spitzennote im Gesamturteil nach den zitierten Anforderungen erforderlich – in allen Einzelmerkmalen die Höchstnote erreicht. Zum anderen kann sich der Antragsteller für die von ihm für möglich gehaltene Anhebung seiner dienstlichen Beurteilung auf das Gesamturteil „Hervorragend“ nicht auf die Stellungnahmen der Führungskräfte im Beurteilungszeitraum berufen. Es trifft zwar zu, dass die den Antragsteller betreffenden Stellungnahmen für die Zeiträume 1. Februar 2020 bis 30. Juni 2020, 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 sowie 1. Juli 2021 bis 31. August 2021 – letzterer jedoch innerhalb eines ebenfalls sehr kurzen Betrachtungszeitraums – vereinzelt Formulierungen enthalten, die begrifflich auf besonders hervorzuhebende, weil noch über die höchstmögliche Bewertung der Einzelmerkmale mit „Sehr gut“ hinausgehende Leistungen und Befähigungen schließen lassen. Dies kann – der Wortbedeutung folgend – durchaus etwa bei Formulierungen zu „beeindruckenden“, „vorbildlichen“, „ausgezeichneten“, „exzellenten“, „beispielhaften“ oder „großartigen“ Leistungen in Betracht kommen. Gleiches gilt, wenn eine bestimmte Befähigung „in höchstem Maße“ erkannt wird. Doch heben sich die den Antragsteller betreffenden Feststellungen der Führungskräfte im Quervergleich mit den beiden Beigeladenen nicht von den Stellungnahmen im Beurteilungszeitraum ab, die für sie erstellt wurden (für den Beigeladenen zu 1. vgl. Stellungnahmen für die Zeiträume 1. September 2019 bis 30. Juni 2020, 1. Juli 2020 bis 31. Januar 2021 und 1. Februar 2021 bis 31. August 2021; für den Beigeladenen zu 2. vgl. Stellungnahmen für die Zeiträume 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 und 1. Juli 2020 bis 31. August 2021), sondern bleiben im Gegenteil – bezogen auf den gesamten Zeitraum – eher hinter diesen zurück. So enthalten die Stellungnahmen für die Beigeladenen mindestens ebenso viele, punktuell sogar mehr Formulierungen, die nicht nur als „sehr gute“, sondern darüber hinaus als „hervorragende“ Leistungen oder Befähigungen verstanden werden können. Einen Vorsprung des Antragstellers gegenüber den beiden Beigeladenen, der im Rahmen des Beurteilungsspielraums die Vergabe eines besseren Gesamturteils als für diese begründen könnte, belegen sie erkennbar nicht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die „sehr guten“ Formulierungen bei durchweg so bewerteten Einzelmerkmalen in den Stellungnahmen der Führungskräfte hinsichtlich der Beigeladenen überwiegen. Demgemäß unterliegt es unter Berücksichtigung des bestehenden Beurteilungsspielraums keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beurteiler das Gesamturteil „Sehr gut“ im oberen Bereich (mit dem Ausprägungsgrad „++“) vergeben haben. Für den Antragsteller gilt dies nur eingeschränkt, weil auch in den hier berücksichtigten Stellungnahmen (s. o.) mehrere (lediglich) „gute“ Formulierungen enthalten sind. Zudem hat er in der ersten Stellungnahme der Führungskraft K. für den Zeitraum vom 1. Februar bis 3. Juni 2020 hinsichtlich der Einzelkompetenz „Soziale Kompetenzen“ lediglich die Note „Gut“ erhalten. Dass der Antragsteller, wie er insoweit ausführt, für den ganz überwiegenden und aktuelleren Teil des Beurteilungszeitraums von derselben Führungskraft sowie von der Führungskraft X. mit „Sehr gut“ bewertet worden ist, hatte zwar zur Folge, dass dieses Einzelmerkmal schon in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit „Sehr gut“ bewertet worden ist. Im Rahmen einer inhaltlichen Ausschärfung der zugrunde liegenden Stellungnahmen – wie hier – zeigt sich darin allerdings zugleich eine Entwicklung des Antragstellers im Laufe des Beurteilungszeitraums, während den Beigeladenen durchweg „sehr gute“ soziale Kompetenzen bescheinigt wurden. Auch vor dem Hintergrund der genannten Formulierungen sowie der Entwicklung dürfte die Zuerkennung des Gesamturteils „Hervorragend“ im Rahmen einer (fiktiven) Neubeurteilung des Antragstellers ungeachtet des bestehenden Beurteilungsspielraums ausgeschlossen sein. Dies gilt schließlich auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller betonten Besonderheit, dass seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 1. September 2019 bis 31. August 2021 insgesamt vier Stellungnahmen von drei Führungskräften zugrunde gelegen haben. Zunächst trifft die Annahme des Antragstellers nicht zu, dass Beamtinnen und Beamte im Bereich der Deutschen Telekom AG üblicherweise während des Beurteilungszeitraums nur von einer Führungskraft bewertet würden. Die Antragsgegnerin ist dieser Behauptung in ihrer Beschwerdeerwiderung überzeugend entgegengetreten. Nach ihren näher begründeten Angaben sei es im Konzern aufgrund der sich dynamisch entwickelnden Aufgaben vielmehr als Regelfall anzusehen, dass innerhalb des zweijährigen Beurteilungszeitraums mehrere Stellungnahmen von unterschiedlichen Führungskräften erstellt würden. Für sämtliche 16 ausgewählten Bewerber hätten mindestens zwei und teilweise sogar bis zu sechs Stellungnahmen von Führungskräften in den dienstlichen Beurteilung Berücksichtigung gefunden. Dies gilt auch für die Beigeladenen; in ihren aktuellen Beurteilungen haben drei (Beigeladener zu 1.) bzw. zwei Stellungnahmen von Führungskräften (Beigeladener zu 2.) Berücksichtigung gefunden. Es entspricht auch der Erfahrung des Senats aus anderen Konkurrentenstreitverfahren betreffend die Deutsche Telekom AG, dass Beurteilungen auf der Grundlage von Stellungnahmen mehrerer Führungskräfte erstellt werden. Dass dem Antragsteller darüber hinaus, wie er pauschalisierend meint, ein Heraushebungsmerkmal zukomme, weil er im Beurteilungszeitraum unterschiedliche Tätigkeiten wahrgenommen habe, und dass ihn dies von den Beigeladenen abhebe, führt in dem vorzunehmenden Vergleich einer für ihn (fiktiv) neu erstellten Beurteilung und den Beurteilungen der Beigeladenen nicht zu einem anderen Ergebnis. Ungeachtet der konkret wahrgenommenen Aufgaben hat sich die Bewertung in der dienstlichen Beurteilung am – vorliegend über den gesamten Beurteilungszeitraum unverändert gebliebenen und für die Beigeladenen wie auch den Antragsteller identischen – innegehabten Statusamt (hier: A 12 BBesO) zu orientieren. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014– 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 23, und vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 22; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 – 1 B 6/17 –, juris, Rn. 14. Die Beschwerdebegründung legt mit Blick hierauf nicht dar, inwieweit ergänzende Bewertungen in der dienstlichen Beurteilung aufgrund der wechselnden Tätigkeiten des Antragstellers für sich genommen zu dem begehrten Gesamturteil „Hervorragend“ führen könnten. Die verschiedenen Aufgaben im Beurteilungszeitraum werden in der dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 1. September 2019 bis 31. August 2021 eingangs ausführlich dargestellt. Auch die Bewertung der Einzelkriterien lässt etwa bei der schnellen Einarbeitung des Antragstellers in neue Themen oder bei der Erledigung komplexer Aufgaben zumindest ansatzweise die wechselnden Tätigkeitsfelder des Antragstellers erkennen. In der Begründung des Gesamturteils wird sodann ausdrücklich auf das Vorhandensein von vier Stellungnahmen sowie die unterschiedlichen Tätigkeiten aus der Aufgabenbeschreibung Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 3. März 2023) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 13 vz BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2023 auf 67.479,72 Euro (monatlich 5.623,31 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 (16.869,93 Euro) führt auf den im Tenor festgesetzten Streitwert. Von einer Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG sieht der Senat ab, da diese trotz Berücksichtigung der erst ab dem 1. April 2022 gültigen Besoldungsanpassungen für das gesamte Jahr 2022 ebenfalls in die (zutreffende) Wertstufe bis 19.000,00 Euro (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) fällt. Auszugehen wäre richtigerweise von einem Jahresbetrag von 67.181,43 Euro (Januar, Februar und März 2022 jeweils 5.523,88 Euro, danach monatlich jeweils 5.623,31 Euro) gewesen. Ein Viertel davon beträgt (aufgerundet) 16.795,36 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.