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Beschluss

4 E 478/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0704.4E478.23.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.6.2023 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.6.2023 wird abgelehnt. Gründe: Der Senat versteht das Schreiben der Klägerin vom 25.6.2023, in dem sie ein isoliertes Prozesskostenhilfegesuch für eine noch einzulegende Berufung (o. a. Gegendarstellung) anbringt, als hier allein in Betracht kommenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Klageverfahren. Das Verwaltungsgericht hat die Eingabe der Klägerin nicht als Klage behandelt und nicht durch Urteil entschieden, sondern zutreffend lediglich ihren (isolierten) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 19.6.2023 unter Berücksichtigung des Maßstabs für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, wonach es insbesondere nicht Sache des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, die Rechtsverfolgung an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, zu Recht einer von der Klägerin beabsichtigten Klage gegen die Bearbeitung einer sie betreffenden Kostenrechnung durch die Kosteneinziehungsstelle der Justiz hinreichende Erfolgsaussichten abgesprochen. Abgesehen davon, dass die Klägerin den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass ihrem Vorbringen kein statthaftes gerichtliches Rechtsschutzverfahren der Verwaltungsgerichtsordnung oder einer anderen Prozessordnung zugeordnet werden könne, nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegengetreten ist, ist die nordrhein-westfälische Verwaltungsgerichtsbarkeit für ein Vorgehen gegen eine nur für Berlin zuständige Landesbehörde bereits örtlich nicht zuständig. Nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO ist ‒ vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ‒ das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Eine abweichende Regelung ist in den anschließenden Sätzen nur für Fälle vorgesehen, in denen sich die Zuständigkeit der erlassenden Behörde auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.6.2020 – 6 AV 3.20 –, juris, Rn. 7 ff. Nach diesen Maßstäben ist für die von der Klägerin beabsichtigte Klage gegen die Niederschlagung der Kostenrechnung vom 4.8.2022 jedenfalls nicht ihr Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts maßgeblich. Bei der Kosteneinziehungsstelle der Justiz bei dem Amtsgericht Spandau handelt es sich nicht um eine Behörde, deren Zuständigkeit sich über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Ihr ausschließlich im Land Berlin liegender Zuständigkeitsbereich reicht nicht über denjenigen des Verwaltungsgerichts Berlin nach § 5 JustG Berlin hinaus. Zu einer Verweisung des Rechtsstreits im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren an das zuständige Gericht in Berlin ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ‒ abgesehen davon, dass die Klägerin eine Abgabe ihrer Eingabe als Erinnerung an das Landgericht Berlin auf entsprechende Anhörung hin ausdrücklich abgelehnt hat ‒, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vornherein gänzlich ausgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.8.2020 ‒ 4 D 137/20 u. a. ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 21.3.2022 ‒ 9 AV 1.22 ‒, juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21.10.2020 ‒ XII ZB 276/20 ‒, juris, Rn. 18 ff. Eine beabsichtigte Klage der Klägerin gegen die Bearbeitung durch die Kosteneinziehungsstelle der Justiz bei dem Amtsgericht Spandau hat jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ausweislich der Mitteilung der Kosteneinziehungsstelle vom 17.2.2023 sind die im Einzelnen aufgeführten, gegen die Klägerin gerichteten Kostenforderungen bereits niedergeschlagen worden. Auch wenn von einer Einziehung der offenen Forderungen nur derzeit abgesehen wird, sie aber nicht gelöscht werden, ist ein verwaltungsrechtlicher Anspruch auf vollständigen Erlass der bezeichneten Forderung nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen, dass eine Gerichtskostenforderung aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Rede steht, vgl. §§ 30a, 23 EGGVG, dazu OVG NRW, Beschluss vom 7.6.2021 – 2 E 13/21 –, juris, Rn. 5, besteht schon kein Anhalt dafür, weshalb die Klägerin meint, von der Einziehung der Forderung ungeachtet ihrer künftigen Einkommensverhältnisse dauerhaft freigestellt werden zu müssen. Ein Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG kommt angesichts der Kostengrundentscheidung des Landgerichts Berlin allenfalls noch im Erinnerungsverfahren in Betracht, das die Klägerin erklärtermaßen nicht einleiten möchte. Einen Anspruch auf einen vollständigen Forderungserlass wegen einer besonderen Härte nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO Berlin kann die Klägerin ebenso wenig mit Aussicht auf Erfolg geltend machen wie sie Anspruch auf die ihr bereits gewährte Niederschlagung nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO Berlin hat, mit der der weiterhin fällige Anspruch lediglich nicht mehr verfolgt wird. Vgl. zu den Begrifflichkeiten Benner, in: Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, 3. Kapitel, VI.5. Rn. 1. § 59 LHO Berlin entfaltet – ebenso wie in allen Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder zu findende entsprechende Vorschriften – nämlich nur Bindungswirkung im Verhältnis der Staatsorgane zueinander, er regelt nicht das Verhältnis zum rückzahlungspflichtigen Bürger und kann keine subjektiven Ansprüche begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.8.1986 – 3 B 47.85 –, Buchholz 451.533 AFoG Nr. 7 = juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 6.6.2019 ‒ 4 A 69/16 ‒, juris, Rn. 49 f., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24.6.2020 ‒ 8 B 71.19 ‒, juris. Auf § 9 des Landesjustizkostengesetzes des Landes Baden-Württemberg (LJKG), den die Klägerin in ihrem Verweis auf das Urteil des VG Karlsruhe vom 5.8.2011, ‒ 2 K 484/11 ‒, juris, anführt, kann sie sich im Verhältnis zur Berliner Kosteneinziehungsstelle offensichtlich nicht berufen. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.