Beschluss
19 A 1133/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0707.19A1133.22A.00
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Leitsätze
1. Der Begriff der „Familie“ in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU setzt das Bestehen einer Kernfamilie im Herkunftsland als notwendige Bedingung voraus.
2. Zur Anwendung des § 26 AsylG auf ausländische Schutzgewährungen (hier offengelassen).
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der „Familie“ in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU setzt das Bestehen einer Kernfamilie im Herkunftsland als notwendige Bedingung voraus. 2. Zur Anwendung des § 26 AsylG auf ausländische Schutzgewährungen (hier offengelassen). Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Anträge auf Berufungszulassung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist weder wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (Nr. 1) noch wegen der gerügten Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (Nr. 2) zuzulassen. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Fragen, „ob ein Geschwisterkind, von einem Geschwisterkind mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einen Anspruch auf Familienasyl ableiten kann, wenn beide Kinder in Deutschland geboren wurden und die Mutter bereits einen Anspruch auf Familienasyl ableiten konnte, insbesondere unter Berücksichtigung der Familieneinheit“, und „ob der Kindsvater als subsidiär anerkannter Schutzberechtigter in Italien den Kläger seinem minderjährigen Kind einen Anspruch auf Familienschutz überleiten kann.“ Diese Fragen führen allerdings nicht zur Zulassung der Berufung. Die erste Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens auf Grundlage des Gesetzeswortlauts und dazu ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lässt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG gilt für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister eines minderjährigen Asylberechtigten Satz 1 Nr. 1 bis 4 entsprechend. Danach werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn u. a. die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (Nr. 2). Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden und an die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz (§ 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG). Nach Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“ u. a. den Vater und die Mutter einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sofern diese sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten und die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Die Erfüllung des Begriffs des „Familienangehörigen“ setzt nach dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU, auf dessen Legaldefinition § 26 Abs. 3 AsylG verweist, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 15. August 2019 ‑ 1 C 32.18 -, juris, Rn. 13; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Juli 2022 ‑ 13 A 11241/21.OVG -, juris, Rn. 40; OVG S.-A., Beschluss vom 15. Februar 2022 ‑ 4 L 85/21 -, juris, Rn. 31, das Bestehen einer Kernfamilie im Herkunftsland als notwendige (Mindest-) Bedingung voraus. Insofern müssen die Eltern des minderjährigen Kindes grundsätzlich bereits dort einen ehelichen oder jedenfalls gelebten Familienverbund gebildet und nicht ihre familiäre Lebensgemeinschaft erst in einem Dritt- oder im (Erst-)Aufnahmemitgliedstaat begründet haben. Es bedarf vielmehr (wenigstens) der Familienidentität ‑ also das Fortbestehen oder das sich Fortsetzen der bereits im Herkunftsland bestehenden Familie und nicht die Entwicklung hin zu einer anderen Familie ‑, um die notwendige Bindung an die Familie im Herkunftsland zu erhalten. In diesem Sinn auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Juli 2022, a. a. O., Rn. 47, 59, 66; Bay. VGH, Beschluss vom 2. April 2019 ‑ 23 ZB 17.31944 ‑, juris, Rn. 7, und Urteil vom 26. April 2018 ‑ 20 B 18.30332 ‑, juris, Rn. 26; Hamb. OVG, Urteil vom 21. September 2018 ‑ 4 Bf 186/18.A ‑, juris, Rn. 29. Dieses Verständnis der (Mindest-)Bedingung von Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU wird gestützt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach sich aus der Vorschrift in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie ergibt, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Anspruch auf Leistungen nach der letztgenannten Norm vorzusehen, nicht auf Kinder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, erstreckt, die im Aufnahmemitgliedstaat einer Familie geboren wurden, die dort gegründet worden ist. EuGH, Urteil vom 9. November 2021 ‑ C‑91/20 -, juris, Rn. 37. Dieser Rechtsprechung ‑ die auch auf den hier einschlägigen Fall übertragbar ist, in dem einem minderjährigen (Geschwister-)Kind internationaler Schutz zuerkannt worden ist ‑ lässt sich entnehmen, dass der Europäische Gerichtshof zur Wahrung der normativen Anforderungen des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU die notwendige Bedingung aufstellt, dass die Familie bereits im Herkunftsland dem Grunde nach bestand (Familienidentität). OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Juli 2022, a. a. O., Rn. 59. Insofern lässt sich die erste Frage dahingehend beantworten, dass die Ableitung von Flüchtlingsschutz von einem in Deutschland geborenen minderjährigen ledigen Asylberechtigten jedenfalls dann ausscheidet, wenn im Herkunftsland noch keine Kernfamilie bestanden hat, weil die Eltern ‑ wie hier ‑ dort noch keinen ehelichen oder jedenfalls gelebten Familienverbund gebildet haben. Die in dem im Zulassungsantrag zitierten Urteil des VG Freiburg vom 9. Oktober 2018 ‑ A 1 K 3294/17 ‑, juris, aufgeworfene ‑ und in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung umstrittene ‑ Rechtsfrage, ob die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem stammberechtigten minderjährigen ledigen Kind bereits im Herkunftsland bestanden haben, das stammberechtigte minderjährige Kind und das minderjährige Geschwisterkind demnach bereits dort geboren sein müssen, um sie als „Familienangehörige“ im Sinn des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU und damit des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG zu qualifizieren, stellt sich dagegen in diesem Verfahren nicht. Wie oben bereits erwähnt, fehlt es hier nach den maßgeblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits an einer im Herkunftsland gegründeten Rest- oder Kernfamilie, in welche der minderjährige Kläger und seine ebenfalls minderjährige Schwester als Stammberechtigte hätten hineingeboren werden können, da sich die Eltern der beiden erst in Frankreich kennengelernt und dort geheiratet haben (S. 5 des Urteils). Die zweite formulierte Frage würde sich ‑ sofern sie entgegen ihrem Wortlaut überhaupt eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung haben sollte ‑ dagegen jedenfalls so auf der Basis der Feststellungen des Verwaltungsgerichts in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Denn dieses hat nicht festgestellt, dass der Vater des Klägers ein anerkannter subsidiär Schutzberechtigter in Italien ist, sondern vielmehr nur darauf abgestellt, dass dessen Asylantrag in Deutschland mit Bescheid des Bundesamts vom 13. März 2019 vollumfänglich abgelehnt und die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 12. April 2022 abgewiesen worden sei (S. 4 des Urteils). Mit dem im Urteil erwähnten Bescheid vom 13. März 2019 hat das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid vom 8. September 2017 aufgehoben und sodann eine (Voll-)Prüfung des Asylantrags des Vaters in der Sache vorgenommen. Die Entscheidung im Bescheid vom 8. September 2017 beruhte auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, da Italien auf Grund des dort bereits gestellten Asylantrags gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO als zuständig erachtet wurde, nicht aber auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen eines bereits in Italien gewährten internationalen Schutzes. Das Vorliegen des vom Vater des Klägers behaupteten Schutztitels in Italien konnte nämlich durch entsprechende Nachforschungen des Bundesamts nicht bestätigt werden. Dem setzt der Kläger lediglich die Behauptung seines Vaters in dessen persönlicher Anhörung vor dem Bundesamt entgegen, in Italien subsidiären Schutz erhalten zu haben, ohne dies etwa durch die Vorlage entsprechender (italienischer) Dokumente zu substantiieren. Insofern stellt sich in diesem Verfahren die Frage nicht, ob § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 AsylG dahingehend auszulegen ist, dass er voraussetzt, dass dem Elternteil des minderjährigen ledigen Kinds in der Bundesrepublik Deutschland und nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde. Siehe dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2022 ‑ 17 K 6760/20.A -, juris, Rn. 13 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 18. August 2021 ‑ 5 K 243/21.A -, juris, Rn. 28 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 6. August 2020 ‑ A 4 K 1897/20 -, juris, Rn. 45; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 15. November 2017 - 33 K 275.14 A -, juris, Rn. 13 f.; zur (fehlenden) Bindungswirkung ausländischer Schutzgewährung ferner BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 -, BVerfGE 52, 391, juris, Rn. 22 ff.; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. September 2022 - 1 C 26.21 -, juris, Rn. 12 ff., und Urteile vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, BVerwGE 172, 125, juris, Rn. 32, vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29, juris, Rn. 29, und vom 29. April 1971 - I C 42.67 -, juris, Rn. 15. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen. Die Darlegung einer Divergenz im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behaupten Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 ‑ 19 A 1178/20.A -, juris, Rn. 11, vom 10. November 2020 ‑ 19 A 2819/18.A -, juris, Rn. 9, vom 30. Juni 2020 ‑ 4 A 314/20.A -, juris, Rn. 2, und vom 30. April 2020 ‑ 19 A 215/19.A -, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 ‑ 8 B 22.20 -, juris, Rn. 4, vom 8. September 2020 - 1 B 21.20 -, juris, Rn. 22, und vom 17. Dezember 2019 ‑ 9 B 52.18 -, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger bezieht sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2020 ‑ 1 C 8.19 ‑ und benennt einen verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz, wonach die Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht die Zuerkennung des von einem schutzberechtigten Familienangehörigen abgeleiteten internationalen Familienschutzes hindert, weil § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 bis 3 AsylG keine Anwendung findet. BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 ‑ 1 C 8.19 -, BVerwGE 170, 326, juris, Rn. 17. Er legt indes nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht diesem Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Verwaltungsgericht hat lediglich darauf abgestellt, dass der minderjährige Kläger auch von seinem Vater keinen Anspruch (auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) nach § 26 Abs. 2 AsylG ableiten könne, da dessen Asylantrag in Deutschland mit Urteil vom 12. April 2022 abgelehnt worden sei, S. 4 des Urteils. Soweit der Kläger meint, dabei habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass der seinem Vater in Italien zuerkannte subsidiäre Schutzstatus ‑ entsprechend dem divergenzfähigen Rechtssatz ‑ einen Anspruch auf Schutz im Rahmen der Familie auslöse, rügt er damit dem Grunde nach lediglich einen Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichts, der eine Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht rechtfertigt. Lediglich ergänzend ‑ und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt ‑ wird darauf hingewiesen, dass auch der gerügte Rechtsanwendungsfehler nicht vorliegt. Denn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf die Konstellation, dass einem Familienangehörigen bereits internationaler Schutz durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt worden ist und er nun (zusätzlich) die Zuerkennung von abgeleitetem internationalen Familienschutz von einem in Deutschland anerkannten Schutzberechtigten begehrt, während der Kläger vorliegend noch über keinen Schutztitel verfügt und internationalen Familienschutz von einem in einem anderen Mitgliedsstaat angeblich anerkannten Schutzberechtigten ableiten will. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).